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Loi du 27 décembre 2006
publié le 28 décembre 2007

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
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2007001039
pub.
28/12/2007
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27/12/2006
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eli/loi/2006/12/27/2007001039/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I)


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre II du titre VI, du chapitre Ier section 3 du titre IX, des chapitres I, III et V du titre X, du chapitre II, sections 1 et 3 (Art. 239 à 241, 247 et 250) et des chapitres III, IV et V du titre XIV de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Verbraucherschutz (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 36 - In Artikel 20 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2002 und 5. August 2006, wird der letzte Absatz durch folgenden Satz ergänzt: « Der geschuldete Beitrag wird zur Finanzierung der in § 3 Nr. 3 vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. » Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) TITEL IX - Energie KAPITEL I - Erdöl (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds Art. 50 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Januar 2005 zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die Finanzierung eines Heizölsozialfonds, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt ergänzt: « 5. dafür zu sorgen, dass den Zielgruppen des Heizölsozialfonds das System der gesetzlichen Mindestbedingungen für den Ankauf von Heizöl mit Teilzahlungsregelung, wie festgelegt im Königlichen Erlass vom 20.

Januar 2006 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die von registrierten Kaufleuten angebotenen Verträge zur Lieferung von Heizöl mit Teilzahlungsregelung, bekanntgegeben wird. » Art. 51 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Buchstabe a), b) und c) werden die Wörter "beziehungsweise mit Befreiung von diesen Steuersätzen" jeweils gestrichen.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - In § 2 erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu industriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit.» Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals" durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12 Wochen" ersetzt.2. Paragraph 3 erster Satz wird aufgehoben.3. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen überweisen die Beiträge für den Heizölsozialfonds auf das Einnahmenkonto der VoG Heizölsozialfonds.Die Unternehmen, die keine Beschwerde eingereicht haben, tun dies spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung. Die Unternehmen, die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der in § 3 erwähnten Verkündungsfrist. » Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das innerhalb der gesamten Handelskette bis hin zum Verbraucher.Sie werden den Verbrauchern, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte zu industriellen und gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht verwendet werden. 2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt: « § 2 - Kaufleute, die in Artikel 5 § 2 erwähnte Erdölprodukte bei einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an Verbraucher verkaufen, die sie zu industriellen oder gewerblichen Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern.Zu diesem Zweck lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt.

Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen Lagerinhaber muss spätestens in der Woche nach Annahme der Mengen durch die Generaldirektion in dem in Artikel 7 § 3 erwähnten Beschwerdeverfahren erfolgen. § 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen: a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für industrielle und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen Erlass vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder b) eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44. § 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe der 12 vergangenen Wochen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft zumindest die von seinen Kaufleuten für industrielle und gewerbliche Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen in Artikel 7 § 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der in § 3 erwähnten Bescheinigungen. Die Generaldirektion zieht die in der Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber innerhalb des betreffenden Zeitraums in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. § 5 - Verbraucher, die die in Artikel 5 § 2 erwähnten Erdölprodukte für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der in § 3 Nr. 1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal, während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. » Art. 54 - In Artikel 13 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. » (...) TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit KAPITEL I - Heizölsozialfonds Art. 76 - In Artikel 213 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Sozialhilfezentren, die die abgeschlossenen Rechnungen nach dem 31. Juli übermitteln, können keinen Anspruch auf einen Vorschuss für die nächste Heizperiode erheben. Die Aussetzung des Rechts auf Vorschuss endet, sobald die abgeschlossenen Rechnungen übermittelt worden sind.

Hat das Zentrum die abgeschlossenen Rechnungen am 31. Dezember desselben Jahres noch immer nicht übermittelt, verfällt das Recht des Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen.

Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln, verfällt in Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben in Zusammenhang mit den Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. » Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft. (...) KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, annulliert durch den Entscheid Nr. 5/2004 des Schiedshofes vom 14. Januar 2004, wird ein Artikel 3 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - oder als Bürger der Europäischen Union oder als Mitglied seiner Familie, die ihn begleitet oder ihm nachkommt, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ».

Art. 81 - In Artikel 18 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren" durch die Wörter "Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen" ersetzt. (...) KAPITEL V - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 83 - Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 1993, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Benachrichtigung des Ministers erfolgt auf elektronischem Weg nach den vom König festgelegten Modalitäten. » Art. 84 - In Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1986 und 12. Januar 1993, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom König festgelegten Modalitäten. » Art. 85 - Der König legt das Inkrafttreten der Artikel 83 und 84 des vorliegenden Gesetzes fest. (...) TITEL XIV - Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 234 - Artikel 19 § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird wie folgt ergänzt: « Die Agentur übernimmt ebenfalls die Rechte und Verpflichtungen der Generaldirektion Arzneimittel, darin einbegriffen die am 31. Dezember 2006 festgestellten Rücklagen der Konten, die erwähnt sind in Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und in Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen. » Art. 235 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen.

Art. 236 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl "20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3" eingefügt.

Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006. (...) Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen Art. 239 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt.

Art. 240 - Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 12.

April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. Absatz 8 wird aufgehoben.

Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Dezember 1973, 13. Dezember 1976, 14. Mai 1985, 26. Juni 1992, 22.Februar 1998, 16. April 1998, 17. November 1998, 25. Januar 1999, 13.Mai 1999, 2. August 2002, 22. Dezember 2003, 9.

Juli 2004 und 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.1 Absatz 10 werden in den Buchstaben a) und b) die Wörter "der Inspektion der Apotheken" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. 2. In § 3 Nr.2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. (...) Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13.

Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "an die betreffende Behörde" gestrichen.2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.» 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben.4. In Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz 3 und 4" durch die Wörter "in Absatz 3" ersetzt.5. In § 6 werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. (...) Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.

November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Einziger Abschnitt - Ausländer mit europäischem Diplom Art. 251 - Artikel 49bis des Königlichen Erlasses vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der in Kapitel IVbis erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt. » KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen Art. 252 - In Artikel 191 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « und in Artikel 224-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern » gestrichen.

Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006.

Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer Art. 254 - In Artikel 139 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 13.Dezember 2006, werden im französischen Text zwischen den Wörtern « bilingue de » und den Wörtern « Bruxelles-Capitale » die Wörter « la région de » eingefügt.

Art. 255 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Nr.2, 3 und 4 » durch die Wörter « § 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 » durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. 3. In § 5 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr.3 » und den Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt. 4. In § 5 Absatz 5 erster Gedankenstrich werden die Wörter « und 4 » gestrichen. Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter « Nr.4 und Nr. 5 » durch die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter « Nr. 4 und 5 bis 6 » durch die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2 und 7 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt. 4. In § 3 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt.

Art. 257 - In Artikel 143 § 3 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « Artikel 73bis Nr. 2, 7 und 8 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3, 7 und 8 » ersetzt.

Art. 258 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1999, 22. August 2002, 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 4 werden im französischen Text die Wörter « les médecins-inspecteurs et les pharmaciens-inspecteurs, infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter « les médecins-inspecteurs, les pharmaciens-inspecteurs, les infirmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt. 2. In § 5 werden im niederländischen Text nach den Wörtern « geneesheer-inspecteur » die Wörter « de apotheker-inspecteur » eingefügt. Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 von § 1 wird § 2.2. Der heutige Text von § 2 wird § 3. Art. 260 - Artikel 157 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13.

Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort « uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen.2. In § 1 Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst » durch das Wort « eerste » ersetzt. 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz vom (...), » gestrichen.

Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 112 - § 1 - Verstösse gegen das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, die aufgrund von Artikel 139 Nr. 2 und 3 in den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des Inkrafttretens von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung, administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem Datum in Kraft waren, geregelt. § 2 - Verfahren in Bezug auf die in § 1 erwähnten Handlungen fallen in die Zuständigkeit: - des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss unterbreitet worden sind, - der erstinstanzlichen Kammern entsprechend Artikel 144 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, auch wenn sie bereits dem Ausschuss unterbreitet worden sind, - der in Artikel 144 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes erwähnten Widerspruchskammern. Den Widerspruchskammern, die in Artikel 155 § 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts wegen die Widersprüche entzogen, die vor Inkrafttreten von Kapitel 13 eingereicht worden waren. » Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Abschnitt 3 - Arzneimittel Art. 263 - In Artikel 35bis § 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: « Der König kann bestimmen, in welchen Fällen von diesem Inkrafttretungsdatum abgewichen werden kann. » Abschnitt 4 - Implantate Art. 264 - Artikel 29ter des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, widerrufen durch das Gesetz vom 5. August 2003 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von Implantaten und invasiven medizinischen Hilfsmitteln, der Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende Stimme.» 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.265 - In Artikel 35septies § 1 erster Satz desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter « in Artikel 1 § 2 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und in Artikel 1 § 1 Nr. 4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 über aktive implantierbare medizinische Geräte erwähnte Implantate ausgenommen, » gestrichen.

Art. 266 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996, das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der in Artikel 34 Nr.5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der in Artikel 34 Nr. 4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen » durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der erstattungsfähigen Implantate und invasiven medizinischen Hilfsmittel anpassen » ersetzt. Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

KAPITEL V - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 268 - Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Krankenhäuser erfüllen einen Auftrag allgemeinen Interesses. » Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 7.Pflegehelfer: der in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte und an das Krankenhaus gebundene Pflegehelfer, 8. Pflegepersonal: alle an das Krankenhaus gebundenen Pflegehelfer, ».2. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 9.unterstützendem Personal: alle Personalmitglieder, die nicht zu einer der im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 erwähnten Kategorien Berufsfachkräfte gehören und das Krankenpflegepersonal mit ihren administrativen und logistischen Aufgaben unterstützen. » Art. 270 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 14.

Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.einen Chef der Krankenpflegeabteilung, der im Rahmen der Krankenpflegeabteilung für die Organisation und Koordination der Krankenpflege verantwortlich ist und unbeschadet der Bestimmung von Artikel 8 Nr. 2 die tägliche Leitung der Krankenhauspfleger, der Pflegehelfer und des unterstützenden Personals der gesamten Einrichtung innehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, » 2. In Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal" gestrichen. 3. Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] des Artikels wird wie folgt ergänzt: « 5.Pflegepersonal, 6. unterstützendes Personal.» Art. 271 - Artikel 75bis Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.

April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "bis zum 30.April 2007" werden gestrichen. 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « Er kann ausserdem die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmen festlegen.» Art. 272 - Artikel 57 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit wird aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Finanzen, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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