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Décret du 20 juillet 1831
publié le 07 février 2013

Décret sur la presse

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service public federal interieur
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2013000079
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07/02/2013
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20/07/1831
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 JUILLET 1831. - Décret sur la presse


Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du décret du 20 juillet 1831 sur la presse (Bulletin officiel, Tome IV, n° 185), tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 6 avril 1847 qui apporte des modifications au décret du 20 juillet 1831 et au Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 8 avril 1847); - le Code pénal du 8 juin 1867 (Moniteur belge du 9 juin 1867, err. du 5 octobre 1867); - la loi du 25 mars 1891Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/03/1891 pub. 15/03/2011 numac 2011000135 source service public federal interieur Loi portant répression de la provocation à commettre des crimes ou des délits. - Coordination officieuse en langue allemande fermer portant répression de la provocation à commettre des crimes ou des délits (Moniteur belge du 26 mars 1891); - l'arrêté royal n° 301 du 30 mars 1936 portant modification des délais de procédure et de la loi du 28 juin 1889 concernant les exploits à signifier, en matière pénale et fiscale, à des personnes non domiciliées en Belgique (Moniteur belge du 7 avril 1936); - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939, err. du 13 décembre 1939); - l'arrêté du Régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); - la loi du 4 mars 1977 complétant la loi du 23 juin 1961 relative au droit de réponse (Moniteur belge du 15 mars 1977).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

20. JULI 1831 - Dekret über die Presse Artikel 1 - [...] [Art. 1 implizit aufgehoben durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8.

Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Art. 2 - Wer böswillig und öffentlich die Verbindlichkeit der Gesetze verletzt hat oder unmittelbar dazu aufgefordert hat, sie zu übertreten, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Diese Bestimmung darf die Freiheit der Klage oder der Verteidigung vor den Gerichten oder sonstigen konstituierten Behörden nicht beeinträchtigen.

Art. 3 - Wer böswillig und öffentlich entweder die verfassungsmässige Autorität des Königs oder die Unverletzlichkeit seiner Person oder die Verfassungsrechte seiner Dynastie oder die Rechte oder die Autorität der Kammern verletzt hat [...], wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. [Art. 3 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 6. April 1847 (B.S. vom 8.

April 1847)] Art. 4 - Die gegen öffentliche Beamte oder gegen Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder gegen jegliche andere konstituierte Körperschaft gerichtete Verleumdung oder Beleidigung wird geahndet wie die gegen Privatpersonen gerichtete Verleumdung oder Beleidigung, vorbehaltlich dessen, was diesbezüglich in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen ist.

Art. 5 - Wer der Verleumdung wegen Anschuldigungen bezichtigt wird, die entweder gegen Träger oder Vertreter der öffentlichen Gewalt oder gegen jegliche Person, die in einem öffentlichen Auftrag handelt, gerichtet sind und sich auf Taten in Zusammenhang mit ihren entsprechenden Amtsfunktionen beziehen, darf mit allen ordentlichen Mitteln den Beweis für die vorgeworfenen Taten erbringen, ausser bei Beweis des Gegenteils durch dieselben Mittel.

Art. 6 - Der Beweis für die vorgeworfenen Taten bewahrt den Urheber der Anschuldigung vor jeglicher Strafe, unbeschadet der Strafen, die wegen Beleidigungen, die nicht notwendigerweise mit den gleichen Taten zusammenhängen, ausgesprochen werden.

Art. 7 - Der Angeklagte, der von dem in Artikel 5 gewährten Recht Gebrauch machen möchte, muss binnen fünfzehn Tagen nach Notifizierung des Beschlusses oder des Verweisungsentscheids [...] der Staatsanwaltschaft und der Zivilpartei Folgendes zustellen : 1. die im Beschluss oder Entscheid vorgetragenen und beschriebenen Taten, deren Wahrheit er beweisen will; 2. eine Kopie der Schriftstücke, von denen er Gebrauch machen will, [...]; 3. Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen er den Beweis erbringen will. Diese Zustellung muss - zur Vermeidung des Verfalls - die Wahl des Wohnsitzes in der Gemeinde, in der das Gericht oder der Gerichtshof seinen Sitz hat, enthalten. [Art. 7 Abs. 1 implizit abgeändert durch Art. 1 des K.E. Nr. 301 vom 30. März 1936 (B.S. vom 7. April 1936), Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30. November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26. Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] Art. 8 - Binnen einer gleichen Frist und ebenfalls zur Vermeidung des Verfalls sind die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei dazu verpflichtet, dem Angeklagten am gewählten Wohnsitz eine Kopie der Schriftstücke sowie Namen, Beruf und Wohnsitz der Zeugen, mit denen sie den Gegenbeweis erbringen wollen, zuzustellen. [Art. 8 implizit abgeändert durch Art. 290 des K.E. Nr. 64 vom 30.

November 1939 (B.S. vom 1. Dezember 1939) und Art. 81 des E.R. vom 26.

Juni 1947 (B.S. vom 14. August 1947)] Art. 9 - Wer eines Vergehens bezichtigt wird, das über die Presse begangen wurde und nur eine Gefängnisstrafe mit sich bringt, kann, wenn er in Belgien wohnhaft ist, nicht vor seiner kontradiktorischen Verurteilung oder Verurteilung in Abwesenheit inhaftiert werden. In diesem Fall erlässt der Richter gegen ihn nur einen Erscheinungsbefehl, der in einen Vorführungsbefehl umgewandelt werden kann, wenn er nicht erscheint.

Art. 10 - Die über die Presse begangenen Vergehen der Beleidigung oder Verleumdung können nur auf Klage der verleumdeten oder beleidigten Partei hin verfolgt werden. Vergehen der Beleidigung oder Verleumdung gegenüber dem König, den Mitgliedern seiner Familie, gegenüber Trägern - als Körperschaften oder Einzelpersonen - oder Vertretern der öffentlichen Gewalt, in ihrer Eigenschaft oder aufgrund ihrer Ämter, können jedoch von Amts wegen verfolgt werden.

Art. 11 - In allen Prozessen wegen Pressedelikten entscheidet das Geschworenenkollegium, bevor es sich mit der Frage beschäftigt, ob das beanstandete Schriftstück ein Vergehen enthält, ob die als Urheber des Delikts vorgestellte Person wirklich der Urheber ist. Der verfolgte Drucker bleibt am Verfahren stets beteiligt, bis der Urheber gerichtlich als solcher anerkannt worden ist.

Art. 12 - Die Verfolgung der in den Artikeln 2, 3 und 4 des vorliegenden Dekrets vorgesehenen Vergehen verjährt nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag, wo das Vergehen begangen wurde, oder ab dem Tag der letzten gerichtlichen Handlung; [...] [Art. 12 implizit abgeändert durch Art. 51, 52 und 66 des StGB vom 8.

Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Art. 13 - [...] [Art. 13 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 4. März 1977 (B.S. vom 15.

März 1977)] Art. 14 - [...] [Art. 14 implizit aufgehoben durch Art. 299 und 300 des StGB vom 8.

Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Art. 15 - Artikel [85] des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die vorliegenden Rechtsvorschriften. [...]. [Art. 15 implizit abgeändert durch Art. 33 und 85 des StGB vom 8. Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867, Err. vom 5. Oktober 1867)] Art. 16 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 17 - 18 - [Übergangsbestimmungen]

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