Etaamb.openjustice.be
Wet van 17 juli 1975
gepubliceerd op 28 januari 2011

Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000030
pub.
28/01/2011
prom.
17/07/1975
ELI
eli/wet/1975/07/17/2011000030/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 JULI 1975. - Wet betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 juli 1975 betreffende de toegang van gehandicapten tot gebouwen toegankelijk voor het publiek (Belgisch Staatsblad van 19 augustus 1975).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 17. JULI 1975 - Gesetz über den Zugang der Behinderten zu den für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Für die der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude wird die Baugenehmigung von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn diese Gebäude den vom König festgelegten Normen in Bezug auf die Zugänglichkeit für Behinderte entsprechen. Art. 2 - Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ist auch anwendbar auf Gebäude, an denen wichtige Umbauarbeiten vorgenommen werden müssen.

Unter wichtigen Umbauarbeiten sind Arbeiten zu verstehen, die die Einrichtung des Gebäudes verändern.

Art. 3 - Der König legt die Liste der in Artikel 1 erwähnten Gebäude und die Normen in puncto Entwurf, Bau und Umbau im Hinblick auf die Zugänglichkeit für Behinderte sowie die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu berücksichtigenden Behinderungen fest.

Art. 4 - Die für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude, die von den Behinderten ohne Hilfe eines Dritten genutzt werden, müssen durch ein Schild mit dem internationalen Symbol der Zugänglichkeit gekennzeichnet sein.

Die zusätzlichen Merkmale und die Modalitäten für die Anbringung dieses Schildes werden vom König festgelegt.

Art. 5 - In dem in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass wird bestimmt, dass die Minister oder die Staatssekretäre, die zuständig für die Raumordnung und den Städtebau sind, jeder für seinen Bereich, Abweichungen von den Bestimmungen, die in Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes ergangen sind, gewähren dürfen, wenn durch örtliche Umstände oder spezifische Anforderungen technischer Art eine besondere Bauweise erfordert wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Brüsseler Angelegenheiten P. VANDEN BOEYNANTS Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. DE SAEGER Der Minister der Sozialfürsorge P. DE PAEPE Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit, der Wallonischen Angelegenheiten, der Raumordnung und des Wohnungswesens A. CALIFICE Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. DEFRAIGNE Der Staatssekretär für Wohnungswese H.-F. VAN AAL Der Staatssekretär für Raumordnung und Wohnungswesen L. DHOORE Der Staatssekretär für Haushalt G. GEENS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN

^