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Loi du 30 juin 1994
publié le 23 avril 2013

Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000250
pub.
23/04/2013
prom.
30/06/1994
ELI
eli/loi/1994/06/30/2013000250/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUIN 1994. - Loi relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 30 juin 1994 relative à la protection de la vie privée contre les écoutes, la prise de connaissance et l'enregistrement de communications et de télécommunications privées (Moniteur belge du 24 janvier 1995), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] Art.2 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt werden.

Art. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis zu 20.000 [EUR] geahndet.

Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden, dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben, festzustellen.

Die aufgrund von Absatz 1 bestellten Bediensteten üben die in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Befugnisse unter der Aufsicht des Generalprokurators aus.

Art. 8 - Die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten können bei der Erfüllung ihres Auftrags: 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Betriebsgebäude, angrenzende Höfe und dazugehörige eingefriedete Grundstücke, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, unter Ausschluss der Privatwohnung, betreten, 2.bei dieser Gelegenheit alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege, Bücher und Gegenstände vorlegen lassen und diese beschlagnahmen.

Werden die in Artikel 7 erwähnten Bediensteten bei der Ausführung ihres Auftrags behindert, können sie die Unterstützung der Staatsgewalt anfordern.

Art. 9 - Jegliche Behinderung der Ausführung des Auftrags der in Artikel 7 erwähnten Bediensteten wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 20.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.

Juli 2000)] Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, Anwendung auf die in den Artikeln 6 und 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verstösse.

Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 14 - Die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden vorher dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt.

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