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Loi du 10 février 1981
publié le 30 janvier 2014

Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000049
pub.
30/01/2014
prom.
10/02/1981
ELI
eli/loi/1981/02/10/2014000049/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 FEVRIER 1981. - Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 33, 34, 38 et 39 de la loi de redressement du 10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur belge du 14 février 1981), tels qu'ils ont été modifiés successivement par : - la loi-programme du 27 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/12/2004 pub. 31/12/2004 numac 2004021170 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 31 décembre 2004); - la loi du 23 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/2005 pub. 19/09/2013 numac 2013000592 source service public federal interieur Loi relative au pacte de solidarité entre les générations. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative au pacte de solidarité entre les générations (Moniteur belge du 30 décembre 2005).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art.1-5 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger garantierten Mindestpensionen Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge. [...] Der König bestimmt: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist, [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird, 4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.

Dezember 2005)] [Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbetrags. [...] Der König bestimmt: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, wenn die Pension gekürzt worden ist, [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil festgelegt wird, 4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23.

Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe c) des G.vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen wird, 2.den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] [Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 35 - [Übergangsbestimmung] Art. 36 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt 5 - Wohlstandszulage Art. 37 - [Übergangsbestimmung] Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1.

Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, 24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.

Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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