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Loi du 23 décembre 2005
publié le 19 septembre 2013

Loi relative au pacte de solidarité entre les générations. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000592
pub.
19/09/2013
prom.
23/12/2005
ELI
eli/loi/2005/12/23/2013000592/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 DECEMBRE 2005. - Loi relative au pacte de solidarité entre les générations. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre les générations (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. des 31 janvier 2006 et 30 septembre 2008), telle qu'elle a été successivement modifiée par : - la loi-programme du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi du 20 juillet 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202314 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 28 juillet 2006); - la loi-programme (I) du 27 décembre 2006 (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007, 13 février 2007 et 23 février 2007); - la loi du 27 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2006 pub. 23/11/2010 numac 2010000650 source service public federal interieur Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007); - la loi du 31 janvier 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2007 pub. 20/04/2007 numac 2007022574 source service public federal securite sociale Loi modifiant la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre générations en vue d'introduire un nouveau système de financement de l'assurance maladie fermer modifiant la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre générations en vue d'introduire un nouveau système de financement de l'assurance maladie (Moniteur belge du 20 avril 2007); - la loi du 17 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/05/2007 pub. 12/03/2009 numac 2009000159 source service public federal interieur Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 17/05/2007 pub. 19/06/2007 numac 2007012208 source service public federal emploi, travail et concertation sociale Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 fermer portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge du 19 juin 2007); - la loi du 22 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008021119 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24 décembre 2009); - la loi du 27 mars 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/2009 pub. 19/02/2010 numac 2010000056 source service public federal interieur Loi de relance économique type loi prom. 27/03/2009 pub. 25/05/2010 numac 2010000281 source service public federal interieur Loi de relance économique fermer de relance économique (Moniteur belge du 7 avril 2009); - la loi du 6 juin 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/06/2010 pub. 01/07/2010 numac 2010009589 source service public federal justice Loi introduisant le Code pénal social fermer introduisant le Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010); - l'arrêté royal du 19 décembre 2010 portant exécution de l'article 84 de la loi du 31 janvier 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/01/2009 pub. 01/02/2010 numac 2010000011 source service public federal interieur Loi relative à la continuité des entreprises Traduction allemande fermer relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge du 24 janvier 2011); - la loi-programme (I) du 29 mars 2012 (Moniteur belge du 6 avril 2012); - la loi-programme du 28 juin 2013Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 28/06/2013 pub. 05/12/2013 numac 2013000744 source service public federal interieur Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits type loi-programme prom. 28/06/2013 pub. 01/07/2013 numac 2013203870 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme type loi-programme prom. 28/06/2013 pub. 03/04/2014 numac 2014000203 source service public federal interieur Loi-programme. - Traduction allemande d'extraits fermer (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2005 - Gesetz über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Mittelstand KAPITEL I - Pensionen für Selbständige Art. 2 - [Abänderungsbestimmung] Art. 3 - § 1 - Der Pensionsbetrag, der in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion einerseits oder in Anwendung von Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen andererseits festgelegt wird, wird um einen Bonus erhöht, vorausgesetzt, der Selbstständige, der sein 62. Lebensjahr vollendet hat oder eine Laufbahn von mindestens 44 Kalenderjahren nachweist, führt seine Berufstätigkeit fort.

Dieser Vorteil muss nominal dem Bonus entsprechen, der Lohnempfängern aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Anwendungsbereich auf die in den Artikeln 9 und 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 erwähnten Pensionen ausdehnen. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Betrag des Bonus, 2.die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen der Bonus gewährt wird, 3. die Zeiträume der Inaktivität, die für die Bestimmung dieses Vorteils einem Zeitraum der Berufstätigkeit gleichgesetzt werden, 4.die Bedingungen, unter denen der Betrag des Bonus verhältnismäßig berechnet werden kann. § 3 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Pensionen für Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2007 einsetzen, und zwar nur für Zeiträume, die ab dem 1.

Januar 2006 geleistet werden.

Ab dem 1. Januar 2014 (gemäß Art. 66 des G. vom 28. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013)) wird Art. 3/1 wie folgt eingefügt: "[Art. 3/1 - § 1 - Der Pensionsbetrag, der in Anwendung von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion einerseits oder in Anwendung von Artikel 131bis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen andererseits festgelegt wird, wird um einen Bonus zugunsten von Selbständigen erhöht, die je nach Fall: 1. ihre Berufstätigkeit länger als ein Jahr nach dem Datum, an dem sie ihre Vorruhestandspension als Selbständiger hätten erhalten können, fortführen, 2.ihre Berufstätigkeit länger als bis zu dem in Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 erwähnten Alter fortführen und eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren im Sinne von Artikel 3 § 3 Absatz 2 und 3 desselben Königlichen Erlasses nachweisen. § 2 - Nach Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Bedingungen, unter denen der Bonus gewährt und ausgezahlt wird, 2.den Betrag und die Art des Bonus. § 3 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2014 einsetzen, und zwar nur für Zeiträume, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.

In Abweichung von Absatz 1 kann der König nach Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen von Artikel 3 und seiner Ausführungserlasse weiterhin auf Pensionen anwendbar sind, die tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 2013 einsetzen.] [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 65 des G. vom 28. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013)]" Art.4 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands Art. 5 - § 1 - Alle zwei Jahre entscheidet die Regierung über die finanziellen Mittel für eine Anpassung aller oder bestimmter Leistungen der sozialen Sicherheit für Selbständige an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands.

Zu diesem Zweck kann sie sich unter anderem auf die Berichte des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen.

Bei dieser Anpassung kann es sich um eine Änderung eines Höchstbetrags beziehungsweise einer Einkommensgrenze oder des Betrags einer Leistung, sei es eine Mindestleistung oder nicht, handeln.

Gegebenenfalls können sich die Anpassungsmodalitäten je nach Regelung, Höchstbetrag beziehungsweise Einkommensgrenze oder Leistung innerhalb einer Regelung oder auch je nach Kategorie von Leistungsempfängern unterscheiden.

Die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung wird erstmals spätestens im Laufe des Jahres 2006 getroffen. § 2 - Der in § 1 erwähnten Entscheidung geht eine gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates voraus; sie bezieht sich auf die Verteilung und den Umfang der finanziellen Mittel, die gemäß vorliegendem Gesetz festgelegt werden und für den strukturellen Mechanismus zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands bestimmt sind. In dieser Stellungnahme werden sowohl die Entwicklung der Berufseinkünfte von Selbständigen als auch die Notwendigkeit eines nachhaltigen finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit für Selbständige berücksichtigt. In diesem Rahmen wird ebenfalls dem Wirtschaftswachstum, den Kosten der Alterung, dem Verhältnis zwischen der Anzahl Leistungsempfänger und der Anzahl Erwerbstätiger sowie dem Bestreben, keine neuen Erwerbslosigkeitsfallen zu schaffen beziehungsweise bestehende Fallen nicht auszubauen, Rechnung getragen.

Der Allgemeine geschäftsführende Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen und der Zentrale Wirtschaftsrat können sich in diesem Bereich unter anderem auf die Berichte des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen. § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist; die Regierung trifft die in § 1 erwähnte Entscheidung und versieht sie ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihre im vorangehenden Absatz erwähnte mit Gründen versehene Entscheidung.

Liegt binnen einem Monat nach Antrag der Regierung keine Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist. § 4 - Wenn die Regierung von der in § 2 oder § 3 erwähnten Stellungnahme abweicht, muss sie dies ausdrücklich begründen. § 5 - Im Hinblick auf die Umsetzung der in § 1 erwähnten Entscheidung kann der König die in den verschiedenen Leistungsregelungen anwendbaren Gesetzesbestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. [ § 6 - Ab 2010 müssen eventuelle Mehrkosten, die durch die Entscheidung in Bezug auf den vorherigen Zweijahreszeitraum entstanden sind, in der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt und übernommen werden.] [ § 7 - Für den Zeitraum 2009-2010 unterliegt die Bestimmung der in § 1 erwähnten und in Anwendung von Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Mittel im Rahmen der in § 2 erwähnten Stellungnahme einer Konzertierung zwischen der Regierung und den Sozialpartnern, und zwar auf der Grundlage einer vorherigen Stellungnahme des Studienausschusses für Vergreisung zu diesem Thema.] [Art. 5 § 6 eingefügt durch Art. 173 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 7 eingefügt durch Art. 173 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 6 - Ab 2008 entsprechen die im vorangehenden Artikel erwähnten Mittel mindestens der Summe folgender geschätzter Ausgaben in allen Bereichen der sozialen Sicherheit für Selbständige: - jährliche Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands aller Leistungen der sozialen Sicherheit zur Ersetzung des Einkommens, mit Ausnahme der Pauschalentschädigungen, um 0,5 Prozent, - jährliche Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands aller pauschalen Sozialleistungen um 1 Prozent, - jährliche Anhebung der für die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit zur Ersetzung des Einkommens berücksichtigten Höchstbeträge um 1,25 Prozent.

Ab 2009 werden die Mittel im Zweijahresrhythmus festgelegt und zugewiesen. Diese zweijährlichen Mittel werden auf die gleiche Weise wie im vorangehenden Absatz berechnet, wobei die Ausgaben für jedes Jahr des Zweijahreszeitraums geschätzt werden.

TITEL III - Pensionen KAPITEL I - Bonus Art. 7 - § 1 - Der Pensionsbetrag, der in Anwendung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegt wird, wird um einen Bonus erhöht, vorausgesetzt, der Lohnempfänger, der sein 62. Lebensjahr vollendet hat oder eine Laufbahn von mindestens 44 Kalenderjahren nachweist, führt seine Berufstätigkeit fort. § 2 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Betrag des Bonus, 2.die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen der Bonus gewährt wird, 3. die Zeiträume, die für die Bestimmung des Bonus einer effektiven Beschäftigung gleichgesetzt werden, 4.die Bedingungen, unter denen der Betrag des Bonus verhältnismäßig berechnet werden kann.

Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anwendungsbereich auf die in Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Pensionen ausdehnen. § 3 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2007 einsetzen, und zwar nur für Zeiträume, die ab dem 1. Januar 2006 geleistet werden.

Ab dem 1. Januar 2014 (gemäß Art. 113 des G. vom 28. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013)) wird Art. 7bis wie folgt eingefügt: "[Art. 7bis - § 1 - Der Pensionsbetrag, der in Anwendung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegt wird, wird um einen Bonus zugunsten von Lohnempfängern erhöht, die je nach Fall: 1. ihre Berufstätigkeit länger als ein Jahr nach dem Datum, an dem sie ihre Vorruhestandspension als Lohnempfänger hätten erhalten können, fortführen, 2.ihre Berufstätigkeit länger als bis zu dem in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Alter fortführen und eine Laufbahn von mindestens 40 Kalenderjahren nachweisen. § 2 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. den Betrag und die Art des Bonus, 2.die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen der Bonus gewährt und ausgezahlt wird, 3. die Bedingungen, unter denen der Betrag des Bonus verhältnismäßig berechnet werden kann. § 3 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2014 einsetzen, und zwar nur für Zeiträume, die ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.

In Abweichung von Absatz 1 kann der König nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen festlegen, unter denen die Bestimmungen von Artikel 7 weiterhin auf Pensionen anwendbar sind, die tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Dezember 2013 einsetzen.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 112 des G. vom 28. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013)]" KAPITEL II - Pensionsinformation Art.8 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur Einführung eines "Infodienstes Pensionen" in Anwendung von Artikel 15 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen abändern, aufheben und ergänzen, um: 1. auf Antrag oder von Amts wegen eine individualisierte Information über die Pensionsansprüche zu ermöglichen, sowohl was gesetzliche Pensionen als auch was die ergänzende Altersversorgung betrifft, und zwar zu den von Ihm bestimmten Zeitpunkten, 2.zu bestimmen, wie die betreffenden Pensionsdienste, sei es untereinander oder mit anderen Einrichtungen und Organisationen, zusammenarbeiten.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König andere als die in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen abändern, aufheben und ergänzen, wenn dies für die Umsetzung der in Absatz 1 erwähnten Ziele erforderlich ist.

Die in vorliegendem Artikel erwähnten Befugnisübertragungen gelten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

KAPITEL III - Differenzierte Lohngrenzen Art. 9 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Beschäftigung von mehr Jugendlichen Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL V - Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Garantierte Mindestpension Art. 12 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VII - Anwendungsbereich der Kapitel V und VI Art. 16 - Die Kapitel V und VI sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am 1. Oktober 2006 tatsächlich und zum ersten Mal einsetzen.

KAPITEL VIII - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der mit 1. Januar 2004 wirksam wird.

TITEL IV - Beschäftigung KAPITEL I - Abänderung des Programmgesetzes vom 8. April 2003 Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 19 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL II - Versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 20 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. spezifischen Entlohnungstabellen: spezifische Tabellen, für die der König die Modalitäten bestimmt;die Einführung dieser spezifischen Entlohnungstabellen soll zu moderateren Tabellen führen, die von den auf Alter und Dienstalter beruhenden Tabellen, an die sich Arbeitgeber halten müssen, abweichen, 2. Neuankömmlingen: die vom König bestimmten Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitnehmer, die Neuankömmlingen gleichgestellt werden können, 3.Abkommen: das Abkommen in Bezug auf die versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen, 4. Minister: der Minister, der für Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zuständig ist, 5.Arbeitgebervertretern: repräsentative Arbeitgeberorganisationen, 6. Arbeitnehmervertretern: a) in Unternehmen, in denen es eine Gewerkschaftsvertretung für die betreffenden Arbeitnehmer gibt: die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung und der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, b) in Unternehmen, in denen es keine Gewerkschaftsvertretung für die betreffenden Arbeitnehmer gibt: die Mitglieder der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, 7.Kommission: die aufgrund von Artikel 27 eingesetzte Begleitkommission.

Abschnitt 2 - Versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen Art. 21 - § 1 - Um die versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen zu ermöglichen, und nur, sofern dies für den Versuch erforderlich ist, kann der König Arbeitgebern unter den von Ihm bestimmten Bedingungen erlauben, von den Bestimmungen der Artikel 19, 26 und 31 des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen zeitweilig abzuweichen, und zwar mit dem Ziel, von den Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen mit Entlohnungstabellen, an die sich der Arbeitgeber halten muss, abweichen zu können. § 2 - Die Gewährung der in § 1 erwähnten Abweichung erfolgt ausschließlich im Rahmen eines Abkommens in Bezug auf die versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen; dieses Abkommen wird von dem Minister, dem Arbeitgeber beziehungsweise den Arbeitgebervertretern und den Arbeitnehmervertretern der betreffenden Unternehmen unterzeichnet.

Art. 22 - Abkommen in Bezug auf die versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen umfassen insbesondere: 1. eine allgemeine Beschreibung des Versuchs, 2.die Dauer des Versuchs, 3. die Bestimmungen, von denen Arbeitgeber abweichen können, und die Grenzen dieser Abweichung, 4.eine Beschreibung der auf Unternehmensebene ergriffenen Maßnahmen, um eine präventive, altersbewusste Personalpolitik einzuführen, 5. die Bedingungen, unter denen der Versuch vorzeitig beendet werden kann, 6.die Modalitäten in Bezug auf die periodische und abschließende Bewertung des Versuchs sowie die Kontrollmodalitäten auf Unternehmensebene.

Art. 23 - Der König kann die Modalitäten für die in Artikel 22 Nr. 4 erwähnten Maßnahmen festlegen.

Abschnitt 3 - Verfahren Art. 24 - Arbeitgeber, die ein Abkommen unterzeichnen möchten, übermitteln dem Minister einen Abkommensentwurf mit den in Artikel 22 erwähnten Angaben. In Unternehmen, in denen es keine Gewerkschaftsvertretung gibt, wird der Abkommensentwurf vorab der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt.

Der Minister sendet den Abkommensentwurf zur Information an den Vorsitzenden des zuständigen paritätischen Organs.

Die vom König bestimmten Beamten teilen dem Minister ihre Stellungnahme zu dem Abkommensentwurf mit.

Art. 25 - Zusammen mit dem Arbeitgeber beziehungsweise den Vertretern des betreffenden Arbeitgebers und den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens unterzeichnet der Minister das Abkommen, das den in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen entspricht.

Art. 26 - § 1 - Der König legt die Bestimmungen fest, von denen Unternehmen aufgrund von Artikel 21 abweichen können, sowie die Modalitäten dieser Abweichungen.

Arbeitgeber, die die Bestimmungen des Abkommens nicht einhalten, verlieren die Möglichkeit, die ihnen per Königlichem Erlass gewährt wird. § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. [Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäß den Bestimmungen des Sozialstrafgesetzbuches aus.] [Art. 26 § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 100 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)] Art. 27 - Der König setzt beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eine Begleitkommission für Abkommen in Bezug auf die versuchsweise Einführung spezifischer Entlohnungstabellen für Neuankömmlinge in Unternehmen ein; diese Kommission setzt sich aus Vertretern des Ministers, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, der repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen zusammen. Der König legt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission fest. Er ernennt die Mitglieder.

Neben ihren spezifischen Aufgaben ist die Kommission allgemein beauftragt, die Versuche zu begleiten und zu bewerten. Sie kann Stellungnahmen zu allen Fragen in Bezug auf die Anwendung dieses Kapitels, seiner Ausführungserlasse und der Abkommen selbst abgeben.

KAPITEL III - Vereinfachung der Sozialbilanz Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] Art. 29 - [...] [Art. 29 widerrufen durch Art. 225 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL IV - Verstärkung der Anstrengungen in Sachen Ausbildung Art. 30 - [ § 1 - Wenn die globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung aller Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, zusammen nicht mindestens 1,9 Prozent der gesamten Lohnsumme dieser Unternehmen ausmachen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß den von Ihm bestimmten Bedingungen und Modalitäten für Unternehmen aus Sektoren, die unzureichende Anstrengungen in Sachen Ausbildung unternehmen, den Arbeitgeberbeitrag für die Finanzierung des bezahlten Bildungsurlaubs um 0,05 Prozent erhöhen. § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten Begriff "Sektor" ist die Gesamtheit der Arbeitgeber zu verstehen, die einer aufgrund des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingerichteten paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission unterstehen.

Für die Anwendung von § 1 wird als "Sektor, der unzureichende Anstrengungen in Sachen Ausbildung unternimmt," ein Sektor betrachtet, für den es in dem Jahr, auf das sich die Bewertung der globalen Anstrengungen von 1,9 Prozent, so wie in § 3 erwähnt, bezieht, kein gültiges kollektives Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung gibt, durch das diese Anstrengungen jedes Jahr um mindestens 0,1 Prozentpunkte erhöht werden oder in dem eine jährliche Zunahme der Quote für die Teilnahme an Ausbildungen um mindestens 5 Prozentpunkte vorgesehen ist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, die das kollektive Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung erfüllen muss, damit von einer ausreichenden Verstärkung der Anstrengungen die Rede sein kann; dabei werden insbesondere eine eventuelle Anpassung der Beiträge zugunsten des sektoriellen Ausbildungsfonds, die Gewährung von Ausbildungszeit pro Arbeitnehmer (individuell oder kollektiv), ein Ausbildungsangebot beziehungsweise die Nutzung eines Ausbildungsangebots außerhalb der Arbeitszeiten und die Planung kollektiver Ausbildungen durch den Betriebsrat berücksichtigt. [ § 2bis - Hat ein Sektor kein kollektives Arbeitsabkommen hinterlegt, in dem für 2008 zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung vorgesehen sind, kann er für das Jahr 2008 ausnahmsweise nicht als "Sektor, der unzureichende Anstrengungen in Sachen Ausbildung unternimmt", wie im vorangehenden Absatz erwähnt, betrachtet werden, wenn dieser Sektor in dem/den für 2009 und/oder 2010 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommen neben der in § 2 erwähnten Verstärkung der Anstrengungen in Sachen Ausbildung sowohl für 2009 als auch für 2010 zusätzliche Anstrengungen, wie in § 2 bestimmt, vorsieht.] § 3 - Ob die in § 1 erwähnten globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung aller Arbeitgeber zusammen mindestens 1,9 Prozent der gesamten Lohnsumme dieser Unternehmen ausmachen oder nicht, wird auf der Grundlage des in Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Fachberichts des Zentralen Wirtschaftsrates bewertet. Der vorerwähnte Bericht bezieht sich auf die globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung des Jahres vor dem Jahr, in dem dieser Bericht vorgelegt wird.

Was die Jahre betrifft, in denen die in den Stellungnahmen Nr. 1536 und 1573 des Nationalen Arbeitsrates erwähnten neuen Sozialbilanzen Anwendung finden, stützt sich oben genannter Bericht auf diese Sozialbilanzen.

Wenn die Sozialpartner im Rahmen des überberuflichen Abkommens eine Stellungnahme abgeben, in der sie der Ansicht sind, dass eine zusätzliche Analyse erforderlich ist, weil der Unterschied zwischen den globalen Anstrengungen, die auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Fachberichts ermittelt worden sind, einerseits und den zu erzielenden 1,9 Prozent der Lohnsumme andererseits gering ist, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage einer zusätzlichen Bestätigung der Daten in Bezug auf die Ausbildung durch die Nationalbank. Diese zusätzliche Bestätigung muss spätestens im Laufe des dritten Quartals des Jahres nach dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt worden ist, erfolgen. § 4 - Für die Anwendung von § 1 kann der Prozentsatz von 1,9 frühestens zum 1. Januar 2007 durch einen höheren Prozentsatz ersetzt werden, den der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates bestimmt, wobei dieser Prozentsatz den im Vorjahr anwendbaren Prozentsatz um nicht mehr als 0,2 Prozentpunkte überschreiten darf.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19.

Juni 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 202 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Ab einem gemäß Art. 114 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6.

April 2012) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 30 wie folgt: "Art. 30 - [ § 1 - [Wenn die globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung aller Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, zusammen nicht mindestens 1,9 Prozent der gesamten Lohnsumme dieser Unternehmen ausmachen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß den von Ihm bestimmten Bedingungen und Modalitäten für die Anstrengungen in Sachen Ausbildung ab 2013 den Arbeitgeberbeitrag für die Finanzierung des Bildungsurlaubs um 0,15 Prozent für folgende Unternehmen erhöhen: a) Unternehmen aus Sektoren, die kein kollektives Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung gemäß § 2 abgeschlossen haben, b) Unternehmen aus Sektoren, die ein kollektives Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung gemäß § 2 abgeschlossen haben, die Zielsetzungen des kollektiven Arbeitsabkommens auf sektorieller Ebene jedoch nicht erreichen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen nachgewiesen wird, dass die Zielsetzungen des kollektiven Arbeitsabkommens nicht erreicht werden.] [ § 1/1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen ein in § 1 erwähntes Unternehmen, das ab 2013 tatsächlich ausreichende Anstrengungen in Sachen Ausbildung unternommen hat, den in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrag nicht entrichten muss.

Der König legt fest, was unter "ausreichenden Anstrengungen in Sachen Ausbildung" zu verstehen ist.] § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten Begriff "Sektor" ist die Gesamtheit der Arbeitgeber zu verstehen, die einer aufgrund des Gesetzes vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen eingerichteten paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission unterstehen. [Für die Anwendung von § 1 muss der Sektor in dem Jahr, auf das sich die Bewertung der globalen Anstrengungen von 1,9 Prozent, so wie in § 3 erwähnt, bezieht, ein kollektives Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung abschließen, durch das diese Anstrengungen jedes Jahr um mindestens 0,1 Prozentpunkte erhöht werden oder in dem eine jährliche Zunahme der Quote für die Teilnahme an Ausbildungen um mindestens 5 Prozentpunkte vorgesehen ist.] Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen, die das kollektive Arbeitsabkommen in Bezug auf zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung erfüllen muss, damit von einer ausreichenden Verstärkung der Anstrengungen die Rede sein kann; dabei werden insbesondere eine eventuelle Anpassung der Beiträge zugunsten des sektoriellen Ausbildungsfonds, die Gewährung von Ausbildungszeit pro Arbeitnehmer (individuell oder kollektiv), ein Ausbildungsangebot beziehungsweise die Nutzung eines Ausbildungsangebots außerhalb der Arbeitszeiten und die Planung kollektiver Ausbildungen durch den Betriebsrat berücksichtigt. [ § 2bis - Hat ein Sektor kein kollektives Arbeitsabkommen hinterlegt, in dem für 2008 zusätzliche Anstrengungen in Sachen Ausbildung vorgesehen sind, kann er für das Jahr 2008 ausnahmsweise nicht als "Sektor, der unzureichende Anstrengungen in Sachen Ausbildung unternimmt", wie im vorangehenden Absatz erwähnt, betrachtet werden, wenn dieser Sektor in dem/den für 2009 und/oder 2010 hinterlegten kollektiven Arbeitsabkommen neben der in § 2 erwähnten Verstärkung der Anstrengungen in Sachen Ausbildung sowohl für 2009 als auch für 2010 zusätzliche Anstrengungen, wie in § 2 bestimmt, vorsieht.] § 3 - Ob die in § 1 erwähnten globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung aller Arbeitgeber zusammen mindestens 1,9 Prozent der gesamten Lohnsumme dieser Unternehmen ausmachen oder nicht, wird auf der Grundlage des in Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit erwähnten Fachberichts des Zentralen Wirtschaftsrates bewertet. Der vorerwähnte Bericht bezieht sich auf die globalen Anstrengungen in Sachen Ausbildung des Jahres vor dem Jahr, in dem dieser Bericht vorgelegt wird.

Was die Jahre betrifft, in denen die in den Stellungnahmen Nr. 1536 und 1573 des Nationalen Arbeitsrates erwähnten neuen Sozialbilanzen Anwendung finden, stützt sich oben genannter Bericht auf diese Sozialbilanzen.

Wenn die Sozialpartner im Rahmen des überberuflichen Abkommens eine Stellungnahme abgeben, in der sie der Ansicht sind, dass eine zusätzliche Analyse erforderlich ist, weil der Unterschied zwischen den globalen Anstrengungen, die auf der Grundlage des in Absatz 1 erwähnten Fachberichts ermittelt worden sind, einerseits und den zu erzielenden 1,9 Prozent der Lohnsumme andererseits gering ist, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage einer zusätzlichen Bestätigung der Daten in Bezug auf die Ausbildung durch die Nationalbank. Diese zusätzliche Bestätigung muss spätestens im Laufe des dritten Quartals des Jahres nach dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt worden ist, erfolgen. § 4 - Für die Anwendung von § 1 kann der Prozentsatz von 1,9 frühestens zum 1. Januar 2007 durch einen höheren Prozentsatz ersetzt werden, den der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates bestimmt, wobei dieser Prozentsatz den im Vorjahr anwendbaren Prozentsatz um nicht mehr als 0,2 Prozentpunkte überschreiten darf.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 17. Mai 2007 (B.S. vom 19.

Juni 2007); § 1 ersetzt durch Art. 113 Nr. 1 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); § 1/1 eingefügt durch Art. 113 Nr. 2 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 113 Nr. 3 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 6. April 2012);§ 2bis eingefügt durch Art. 202 des G. vom 22.

Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]" KAPITEL V - Aktivierungspolitik bei Umstrukturierungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 31 - [Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umstrukturierung entlassen werden.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter "in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgebern" Arbeitgeber zu verstehen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen. 2. Sie kündigen eine Massenentlassung an. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind unter den "im Rahmen der Umstrukturierung entlassenen Arbeitnehmern" Arbeitnehmer zu verstehen, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie sind zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber in dem Unternehmen beschäftigt, für das die Massenentlassung angekündigt worden ist.2. Sie werden innerhalb des Umstrukturierungszeitraums entlassen. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels wird einer "Entlassung" gleichgesetzt: 1. die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund der Umstrukturierung, 2.die Nichtverlängerung eines Leiharbeitsvertrags, der die Beschäftigung bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber zum Ziel hatte, aufgrund der Umstrukturierung.

Der vorangehende Absatz findet nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung ein allgemeines Dienstalter von mindestens einem ununterbrochenen Jahr bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber hat.

Der Umstrukturierungszeitraum wird vom Minister der Beschäftigung gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten bestimmt.

Dieser Zeitraum beginnt am Datum der Ankündigung der Massenentlassung und endet maximal zwei Jahre nach dem Datum der Notifizierung der Massenentlassung.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter Unternehmen, Massenentlassung, Ankündigung der Massenentlassung, Notifizierung der Massenentlassung und allgemeinem Dienstalter von mindestens einem ununterbrochenen Jahr bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber zu verstehen ist.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 40 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7.

April 2009)] Art. 32 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. andere Kategorien von Arbeitnehmern, für die Er eine Aktivierungspolitik bei Umstrukturierungen als nicht erforderlich erachtet, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels ausschließen, 2.bestimmte Arbeitgeber vom Anwendungsbereich ausschließen, indem insbesondere die Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer berücksichtigt wird.

Abschnitt 2 - Einrichtung eines Beschäftigungsbüros bei Umstrukturierungen Art. 33 - [In Umstrukturierung befindliche Arbeitgeber müssen für die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassenen Arbeitnehmer ein Beschäftigungsbüro einrichten, dessen Aufgabe es ist, für diese Arbeitnehmer größtmögliche Chancen auf Wiederbeschäftigung zu schaffen.

In Abweichung vom vorangehenden Absatz bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber von der Verpflichtung, ein Beschäftigungsbüro einzurichten, befreit werden können; dabei wird berücksichtigt, wie viele Arbeitnehmer beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt sind und ob es sich um eine spezifische Kategorie von Arbeitnehmern handelt.] [Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, die das Beschäftigungsbüro erfüllen muss, damit die entlassenen Arbeitnehmer für die in Abschnitt 3 erwähnte Wiederbeschäftigungsentschädigung berücksichtigt werden können.] Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Arbeitgebern erlauben, ihren Verpflichtungen nachzukommen, indem sie auf gesetzliche Umschulungs- und Wiederbeschäftigungsmaßnahmen zurückgreifen, die insbesondere auf regionaler Ebene bestehen und dieselben Ziele verfolgen. [Art. 33 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] Art. 34 - [Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umstrukturierung entlassen werden, müssen gemäß dem Verfahren und den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, beim Beschäftigungsbüro eingetragen sein.

Während des Zeitraums, in dem diese Arbeitnehmer beim Beschäftigungsbüro eingetragen sind, müssen sie zudem als Arbeitssuchende beim zuständigen regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung eingetragen sein.

In Abweichung von den vorangehenden Absätzen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer beruflichen Vergangenheit oder der Art ihres Arbeitsvertrags festlegen, welche Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht unterliegen, sondern die Möglichkeit haben, sich beim Beschäftigungsbüro und als Arbeitssuchender einzutragen.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 42 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7.

April 2009)] Art. 35 - Für Unternehmen mit weniger als hundert Arbeitnehmern und Unternehmen, die eine Massenentlassung von weniger als zwanzig Arbeitnehmern vornehmen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäß den von Ihm bestimmten Bedingungen und Modalitäten die Einrichtung eines Beschäftigungsbüros, wie in Artikel 33 erwähnt, der Zusammenarbeit eines Arbeitgebers mit einem übergreifenden Beschäftigungsbüro, dem mehrere in Umstrukturierung befindliche Arbeitgeber angehören, gleichsetzen.

Abschnitt 3 - Wiederbeschäftigungsentschädigung für Arbeitnehmer Art. 36 - [In Umstrukturierung befindliche Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden im Rahmen der Umstrukturierung entlassenen Arbeitnehmer, der beim Beschäftigungsbüro eingetragen ist und am Datum der Ankündigung der Massenentlassung ein allgemeines Dienstalter von mindestens einem ununterbrochenen Jahr bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber hat, eine Wiederbeschäftigungsentschädigung zu zahlen.] [Diese Wiederbeschäftigungsentschädigung wird gezahlt für einen Zeitraum von: 1. sechs Monaten, wenn der entlassene Arbeitnehmer am Datum der Ankündigung der Massenentlassung ein Mindestalter von 45 Jahren erreicht hat, 2.drei Monaten, wenn der entlassene Arbeitnehmer am Datum der Ankündigung der Massenentlassung das Mindestalter von 45 Jahren nicht erreicht hat.

Diese Wiederbeschäftigungsentschädigung entspricht der laufenden Entlohnung und den aufgrund des Vertrags erworbenen Vorteilen, so wie in Artikel 39 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen.

Die vorangehenden Absätze finden keine Anwendung, wenn es sich um einen in Artikel 31 Absatz 4 erwähnten Arbeitnehmer handelt.] Die [in den vorangehenden Absätzen] erwähnte Wiederbeschäftigungsentschädigung wird der Entlassungsentschädigung gleichgesetzt, die gewährt wird, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der in den Artikeln 59, 82, 83, 84 und 115 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 festgelegten Kündigungsfrist kündigt. Diese Entschädigung ersetzt die Entlassungsentschädigung, die Arbeitnehmern aufgrund von Artikel 39 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 gewährt wird, ganz oder teilweise. Diese Wiederbeschäftigungsentschädigung wird gemäß Artikel 39bis desselben Gesetzes monatlich ausgezahlt. [...] Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, in welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Wiederbeschäftigungsentschädigung verlieren. [Art. 36 Abs. 1 ersetzt durch Art. 43 Nr. 1 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 43 Nr. 1 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009); Abs. 5 abgeändert durch Art. 43 Nr. 2 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7.

April 2009); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 43 Nr. 3 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] Art. 37 - § 1 - [In Abweichung vom vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 und sofern ein in Artikel 36 Absatz 2 Nr. 1 erwähnter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten oder weniger hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag durch Zahlung einer Wiederbeschäftigungsentschädigung, die gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 1 während sechs Monaten gewährt wird, beenden.

In Abweichung vom vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 und sofern ein in Artikel 36 Absatz 2 Nr. 2 erwähnter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsfrist von drei Monaten oder weniger hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag durch Zahlung einer Wiederbeschäftigungsentschädigung, die gemäß Artikel 36 Absatz 2 Nr. 2 während drei Monaten gewährt wird, beenden.

In Abweichung vom vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 und sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung der Massenentlassung ein allgemeines Dienstalter von weniger als einem Jahr bei dem in Umstrukturierung befindlichen Arbeitgeber hat, muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag durch Zahlung einer gemäß dem vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 festgelegten Entlassungsentschädigung beenden.] § 2 - [In Abweichung vom vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 und sofern ein in Artikel 36 Absatz 2 Nr. 1 erwähnter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten hat, wird der Arbeitsvertrag spätestens am letzten Tag des siebten Monats vor Ende der Kündigungsfrist beendet. Diesem Arbeitnehmer steht eine Entlassungsentschädigung zu, die der zu diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Dauer der Kündigungsfrist entspricht.] [In Abweichung vom vorerwähnten Gesetz vom 3. Juli 1978 und sofern ein in Artikel 36 Absatz 2 Nr. 2 erwähnter Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten hat, wird der Arbeitsvertrag spätestens am letzten Tag des vierten Monats vor Ende der Kündigungsfrist beendet. Diesem Arbeitnehmer steht eine Entlassungsentschädigung zu, die der zu diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Dauer der Kündigungsfrist entspricht.] Diese Entschädigung setzt sich zusammen aus: 1. der in Artikel 36 erwähnten Wiederbeschäftigungsentschädigung, 2.dem eventuellen Restbetrag der Entlassungsentschädigung, der nach Ablauf des von der Wiederbeschäftigungsentschädigung gedeckten Zeitraums gezahlt wird. [Art. 37 § 1 ersetzt durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7.

April 2009)] Art. 38 - [Wenn die Gesamtkosten der Wiederbeschäftigungsentschädigung, die einem Arbeiter in Anwendung von Artikel 37 § 1 gezahlt wird, höher sind als die Gesamtkosten der Entlassungsentschädigung, die der Arbeitgeber aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 schuldet, kann dem Arbeitgeber die Differenz vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung erstattet werden.] Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahren, Modalitäten und Bedingungen bestimmen, gemäß denen dem Arbeitgeber die Differenz zwischen den beiden Entschädigungen erstattet werden kann.

Der in Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 1966 über die Entschädigung infolge Unternehmensschließung entlassener Arbeitnehmer erwähnte Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer kann die in Absatz 1 erwähnte Rückerstattung unter denselben Bedingungen erhalten, wenn er auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1967 zur Ausdehnung des Auftrags des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer interveniert. [Art. 38 Abs. 1 ersetzt durch Art. 268 des G. vom 20. Juli 2006 (II) (B.S. vom 28. Juli 2006)] [Abschnitt 3/1 - Uberwachung] [Unterteilung Abschnitt 3/1 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 27.

März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] [Art. 38/1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 38/1 eingefügt durch Art. 46 des G. vom 27. März 2009 (B.S. vom 7. April 2009)] Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen Art.39 - [Abänderungsbestimmung] Art. 40 - Bei [einer gerichtlichen Reorganisation] sind die Wiederbeschäftigungsentschädigungen weiterhin zu entrichten und werden gemäß den anwendbaren Modalitäten gezahlt. Die Ausführungsmodalitäten im Hinblick auf die Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen werden infolge [der gerichtlichen Reorganisation] nicht ausgesetzt. [Art. 40 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 19.

Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen Art. 42 - 45 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL VII - Administrative Geldbuße für Arbeitgeber, die die Verpflichtungen in Sachen Outplacementbegleitung nicht einhalten Art. 46 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VIII - Beiträge und Einbehaltungen im Rahmen von Pseudofrühpensionen Art. 47 - 53 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL IX - Seniorenurlaub Art. 54 - 55 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL X - Leiharbeit Art. 56 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL XI - Abänderung von Artikel 13 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades Art. 57 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL XII - LAAB - Start- und Praktikumsboni Art. 58 - Für Jugendliche, die im Rahmen einer dualen Ausbildung im Unternehmen beziehungsweise in der Einrichtung eines Arbeitgebers eine praktische Ausbildung absolvieren, wird eine finanzielle Beteiligung, "Startbonus" genannt, eingeführt.

Für Arbeitgeber, die den in Absatz 1 erwähnten Jugendlichen in ihrem Unternehmen beziehungsweise ihrer Einrichtung einen Praktikumsplatz im Hinblick auf eine praktische Ausbildung anbieten, wird eine finanzielle Beteiligung, "Praktikumsbonus" genannt, eingeführt.

Art. 59 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beträge der Start- und Praktikumsboni sowie die Bedingungen und Modalitäten für ihre Gewährung fest.

Art. 60 - [Abänderungsbestimmung] Art. 61 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL XIII - Erstbeschäftigungsabkommen Art. 62 - 63 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 64 - [Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL XIV - Arbeitswiederaufnahmezulage Art. 65 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL XV - Beteiligungsfonds Art. 66 - [Abänderungsbestimmung] Art. 67 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL XVI - Fonds für die Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Personen mit Behinderung Art. 68 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL XVII - Uberlassung Art. 69 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL XVIII - Ausnahmen zum Anwendungsbereich von Titel IV Art. 70 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle oder bestimmte Einrichtungen öffentlichen Interesses, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen und Dienste öffentlichen Interesses gewährleisten, vom Anwendungsbereich des vorliegenden Titels beziehungsweise der von Ihm bestimmten Kapitel des vorliegenden Titels ausschließen.

KAPITEL XIX - Inkrafttreten Art. 71 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 19, 29, 61 und 67 bestimmt der König das Datum des Inkrafttretens der verschiedenen Kapitel des vorliegenden Titels.

TITEL V - Soziale Angelegenheiten KAPITEL I - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands und soziale Korrekturen Art. 72 - § 1 - Alle zwei Jahre entscheidet die Regierung über die Verteilung der finanziellen Mittel, die für eine Anpassung an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands aller oder bestimmter Leistungen der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger zur Ersetzung des Einkommens gewährt werden.

Zu diesem Zweck kann die Regierung sich unter anderem auf die Berichte des Hohen Rates für Beschäftigung, des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen.

Bei der oben erwähnten Anpassung kann es sich um eine Änderung einer Berechnungshöchstgrenze, einer Leistung und/oder einer Mindestleistung handeln. Gegebenenfalls können sich die Anpassungsmodalitäten je nach Regelung, Berechnungshöchstgrenze oder Leistung innerhalb einer Regelung oder auch je nach Kategorie von Leistungsempfängern unterscheiden.

Eine eventuelle Anpassung der Berechnungshöchstgrenzen muss in jedem Fall auf der zweijährlichen Entscheidung in Sachen Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung beruhen, die entweder in Ausführung von Artikel 6 oder von Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit getroffen wird.

Die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung wird erstmals spätestens im Laufe des Jahres 2006 getroffen. § 2 - Der in § 1 erwähnten Entscheidung geht eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates voraus; sie bezieht sich auf die Verteilung und den Umfang der finanziellen Mittel, die gemäß vorliegendem Gesetz festgelegt werden und für den strukturellen Mechanismus zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands bestimmt sind. In dieser Stellungnahme werden sowohl die Entwicklung der Beschäftigungsquote, die Notwendigkeit eines nachhaltigen finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger als auch die demographische Entwicklung, insbesondere das Phänomen der Alterung, berücksichtigt.

In diesem Rahmen wird ebenfalls dem Wirtschaftswachstum, dem Verhältnis zwischen der Anzahl Leistungsempfänger und der Anzahl Erwerbstätiger sowie dem Bestreben, keine neuen Erwerbslosigkeitsfallen zu schaffen beziehungsweise bestehende Fallen nicht auszubauen, Rechnung getragen.

Die Sozialpartner können sich in diesem Bereich unter anderem auf die Berichte des Hohen Rates für Beschäftigung, des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen. § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist; die Regierung erstellt einen Entwurf der in § 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Stellungnahme der Sozialpartner keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist. § 4 - Wenn die Regierung von der in § 2 oder § 3 erwähnten Stellungnahme abweicht, muss sie dies ausdrücklich begründen. § 5 - Im Hinblick auf die Umsetzung der in § 1 erwähnten Entscheidung kann der König die in den verschiedenen Regelungen zur Ersetzung des Einkommens anwendbaren Gesetzesbestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. [ § 6 - Ab 2010 müssen eventuelle Mehrkosten, die durch die Entscheidung in Bezug auf den vorherigen Zweijahreszeitraum entstanden sind, in der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt und übernommen werden.] [ § 7 - Für den Zeitraum 2009-2010 unterliegt die Bestimmung der in § 1 erwähnten und in Anwendung von Artikel 73 festgelegten Mittel im Rahmen der in § 2 erwähnten Stellungnahme einer Konzertierung zwischen der Regierung und den Sozialpartnern, und zwar auf der Grundlage einer vorherigen Stellungnahme des Studienausschusses für Vergreisung zu diesem Thema.] [Art. 72 § 6 eingefügt durch Art. 174 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 7 eingefügt durch Art. 174 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 73 - Für das Jahr 2008 entsprechen die im vorangehenden Artikel erwähnten Mittel mindestens der Summe folgender geschätzter Ausgaben in allen Bereichen der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger: - jährliche Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands aller Leistungen der sozialen Sicherheit zur Ersetzung des Einkommens, mit Ausnahme der Pauschalentschädigungen, um 0,5 Prozent, - jährliche Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands aller pauschalen Sozialleistungen um 1 Prozent, - jährliche Anhebung der für die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit zur Ersetzung des Einkommens berücksichtigten Höchstbeträge um 1,25 Prozent. - jährliche Anhebung des "Mindestanrechts pro Laufbahnjahr" um 1,25 Prozent.

Ab 2009 werden die Mittel im Zweijahresrhythmus festgelegt und zugewiesen. Diese zweijährlichen Mittel werden auf die gleiche Weise wie im vorangehenden Absatz berechnet, wobei die Ausgaben für jedes Jahr des Zweijahreszeitraums geschätzt werden. [Art. 73bis - § 1 - Alle zwei Jahre entscheidet die Regierung über die Verteilung der finanziellen Mittel, die für eine Anpassung folgender Sozialhilferegelungen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands gewährt werden: - das durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung eingeführte Eingliederungseinkommen, - die dem Eingliederungseinkommen entsprechende finanzielle Sozialhilfe, deren Kosten auf der Grundlage des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Ubernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vom Staat zurückgezahlt werden, - die durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eingeführte Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens für Personen mit Behinderung, - die durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eingeführte Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, - die durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eingeführte Eingliederungsbeihilfe, - das durch das Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte eingeführte garantierte Einkommen für Betagte, - die durch das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte eingeführte Einkommensgarantie für Betagte.

Zu diesem Zweck kann die Regierung sich unter anderem auf die Berichte des Hohen Rates für Beschäftigung, des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen.

Gegebenenfalls können sich die Modalitäten der oben erwähnten Anpassung je nach Regelung oder Leistung innerhalb einer Regelung oder auch je nach Kategorie von Leistungsempfängern unterscheiden. Im Rahmen der Anpassung wird den Einkommensgrenzen, die für die Berechnung der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten und der Eingliederungsbeihilfe für Personen mit Behinderung gelten, besondere Beachtung geschenkt.

Die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung wird erstmals spätestens im Laufe des Jahres 2008 getroffen. § 2 - Der in § 1 erwähnten Entscheidung geht eine Stellungnahme des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des Nationalen Rates für Personen mit Behinderung und des Beratenden Ausschusses für den Pensionssektor voraus; sie bezieht sich auf die Verteilung und den Umfang der finanziellen Mittel, die gemäß vorliegendem Gesetz festgelegt werden und für den strukturellen Mechanismus zur Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands bestimmt sind. In dieser Stellungnahme werden sowohl die Entwicklung der Beschäftigungsquote, die Entwicklung der Armutsrate, der Zusammenhang zwischen der Entwicklung des Wohlstands, die auf Ebene der Sozialversicherungsregelung aufgrund der Artikel 72 und 73 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen ist, und der Sozialhilferegelung als auch die demographische Entwicklung, insbesondere das Phänomen der Alterung, berücksichtigt. Berücksichtigung findet zudem die zweijährliche Entscheidung in Sachen Höchstmarge für die Lohnkostenentwicklung, die entweder in Ausführung von Artikel 6 oder von Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit getroffen wird. In diesem Rahmen wird ebenfalls dem Wirtschaftswachstum, dem Verhältnis zwischen der Anzahl Leistungsempfänger und der Anzahl Erwerbstätiger sowie dem Bestreben, keine neuen Erwerbslosigkeitsfallen zu schaffen beziehungsweise bestehende Fallen nicht auszubauen, Rechnung getragen. Die Sozialpartner, der Beratungsausschuss für Sozialhilfe, der Nationale Rat für Personen mit Behinderung und der Beratende Ausschuss für den Pensionssektor können sich in diesem Bereich unter anderem auf die Berichte des Hohen Rates für Beschäftigung, des Studienausschusses für Vergreisung und des Hohen Rates für Finanzen stützen. Diese Stellungnahme wird gleichzeitig mit der in Artikel 72 § 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Stellungnahme abgegeben. § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.

September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung getroffen werden muss, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist; die Regierung erstellt einen Entwurf der in § 1 erwähnten Entscheidung und versieht ihn ausführlich mit Gründen.

In diesem Fall beantragt die Regierung eine gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen Wirtschaftsrates, des Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Rates für Personen mit Behinderung und des Beratenden Ausschusses für den Pensionssektor in Bezug auf ihren im vorangehenden Absatz erwähnten mit Gründen versehenen Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung einer Stellungnahme der Sozialpartner, des Beratungsausschusses für Sozialhilfe, des Nationalen Rates für Personen mit Behinderung und des Beratenden Ausschusses für den Pensionssektor keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist. § 4 - Wenn die Regierung von der in § 2 oder § 3 erwähnten Stellungnahme abweicht, muss sie dies ausdrücklich begründen. § 5 - Im Hinblick auf die Umsetzung der in § 1 erwähnten Entscheidung kann der König die in den verschiedenen Sozialhilferegelungen anwendbaren Gesetzesbestimmungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. § 6 - Ab 2010 müssen eventuelle Mehrkosten, die durch die Entscheidung in Bezug auf den vorherigen Zweijahreszeitraum entstanden sind, in der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt und übernommen werden. § 7 - Für den Zeitraum 2009-2010 unterliegt die Bestimmung der in § 1 erwähnten und in Anwendung von Artikel 73ter des vorliegenden Gesetzes festgelegten Mittel im Rahmen der in § 2 erwähnten Stellungnahme einer Konzertierung zwischen der Regierung und den Sozialpartnern, und zwar auf der Grundlage einer vorherigen Stellungnahme des Studienausschusses für Vergreisung zu diesem Thema.] [Art. 73bis eingefügt durch Art. 349 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006)] [Art. 73ter - Für das Jahr 2009 stimmen die in Artikel 73bis erwähnten Mittel mindestens mit der Summe der geschätzten Ausgaben überein, die einer jährlichen Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands folgender Leistungen um 1 Prozent entsprechen: - das durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung eingeführte Eingliederungseinkommen, - die dem Eingliederungseinkommen entsprechende finanzielle Sozialhilfe, deren Kosten auf der Grundlage des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Ubernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen vom Staat zurückgezahlt werden, - die durch das Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung eingeführte Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens für Personen mit Behinderung, - das durch das Gesetz vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte eingeführte garantierte Einkommen für Betagte, - die durch das Gesetz vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte eingeführte Einkommensgarantie für Betagte.

Die Mittel werden im Zweijahresrhythmus festgelegt und zugewiesen.

Diese zweijährlichen Mittel werden auf die gleiche Weise wie im vorangehenden Absatz berechnet, wobei die Ausgaben für jedes Jahr des Zweijahreszeitraums geschätzt werden.] [Art. 73ter eingefügt durch Art. 350 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 28. Dezember 2006)] KAPITEL II - Beitragsermäßigung Art. 74 - 77 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 78 - [Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL III - Beschäftigung von Jugendlichen im nichtkommerziellen Sektor Art. 79 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf Arbeitgeber des nichtkommerziellen Sektors anwendbar, so wie sie in Anwendung von Artikel 35 § 5 Buchstabe A Absatz 1 des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegt sind.

Art. 80 - Ab 2007 legt der König jedes Jahr durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der im Rahmen des vorliegenden Kapitels gewährten Gesamtmittel fest.

Was das Jahr 2006 betrifft, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Gesamtmittel, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31.

Dezember 2006 zur Verfügung gestellt werden.

Die im vorliegenden Artikel erwähnten Gesamtmittel werden bei der Globalverwaltung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger auf ein separates Konto gebucht.

Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten Gesamtmittel werden folgendermaßen verteilt: zwei Drittel für Sektoren, die in die Zuständigkeit der föderalen Behörden fallen, und ein Drittel für Sektoren, die in die Zuständigkeit föderierter Teilgebiete fallen.

Art. 81 - Der in Anwendung von Artikel 80 festgelegte Betrag darf ausschließlich für die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, die der Einstellung wenig qualifizierter Jugendlicher vorbehalten sind, verwendet werden.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König, was unter "wenig qualifizierten Jugendlichen" zu verstehen ist.

Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls festlegen, dass für wenig qualifizierte Jugendliche, die in diesem Rahmen eingestellt werden, ein Ausbildungsteil vorgesehen werden muss.

Art. 82 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden Anwendung auf Sektoren, die in die Zuständigkeit der föderalen Behörden fallen. § 2 - Die Schaffung von Arbeitsplätzen erfolgt im Rahmen von Projekten, die auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie des Ministers der Beschäftigung vom Ministerrat gebilligt werden. Bei diesen Projekten kann es sich um Gesamtprojekte oder individualisierte Projekte handeln.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind zu verstehen unter: 1. "Gesamtprojekten": Projekte, die in Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und dem Minister der Beschäftigung ausgearbeitet worden sind, 2."individualisierten Projekten": Projekte, die entweder von einzelnen Arbeitgebern oder von einer paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission eingereicht worden sind.

Die dem Ministerrat vorgeschlagenen Gesamtprojekte müssen Gegenstand einer vorherigen Konzertierung mit den Sozialpartnern der betreffenden Sektoren gewesen sein.

Projekte, bei denen es sich nicht um Gesamtprojekte handelt, können von Arbeitgebern, die in den Zuständigkeitsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, und von den für diese Arbeitgeber zuständigen paritätischen Kommissionen eingereicht werden.

Einzelne Arbeitgeber, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels ein Projekt einreichen möchten, müssen dieses, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie unterstehen, übermitteln.

Unterliegt ein einzelner Arbeitgeber den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und möchte er im Rahmen des vorliegenden Kapitels ein Projekt einreichen, muss er dieses Projekt beim Vorsitzenden des Allgemeinen Ausschusses, dem er untersteht, einreichen. Der König bestimmt den Inhalt der eingereichten Akte und das Verfahren für ihre Bearbeitung entweder durch die paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder durch den zuständigen Allgemeinen Ausschuss.

Die betreffende paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder der zuständige Allgemeine Ausschuss legen dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie dem Minister der Beschäftigung alle von einzelnen Arbeitgebern eingereichten Projekte zusammen mit ihrer jeweiligen Stellungnahme vor. In dieser Stellungnahme berücksichtigt die betreffende paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder der zuständige Allgemeine Ausschuss die Kriterien, die der König in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen festlegt.

Nach Erhalt der individualisierten Projekte mit Stellungnahme der betreffenden Sozialpartner legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie der Minister der Beschäftigung die in Anwendung des vorliegenden Absatzes eingereichten Projekte dem Ministerrat vor. Die von den betreffenden Sozialpartnern abgegebene Stellungnahme wird der dem Ministerrat vorgelegten Akte beigefügt.

Sowohl Gesamtprojekte als auch individualisierte Projekte müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen: 1. die Gruppe wenig qualifizierter Jugendlicher bestimmen, auf die sich das Projekt bezieht, 2.einen Ausbildungsteil für die eingestellten Jugendlichen vorsehen, es sei denn, mit dem Projekt wird die Einstellung von Jugendlichen bezweckt, die das erforderliche Ausbildungsniveau bereits erreicht haben, 3. den Bedarf nachweisen, der mit dem Projekt gedeckt werden soll, 4.wenn mit dem Projekt allen Arbeitgebern des betreffenden Sektors eine bestimmte Anzahl Arbeitsplätze gewährt werden soll - eine Bestimmung vorsehen, dank deren ein Arbeitgeber, der bereits eine zufriedenstellende Lösung zur Deckung des in Nr. 3 erwähnten Bedarfs ausgearbeitet hat, eine andere Verwendung vorschlagen kann, die sich wenn möglich auf dieselbe Gruppe wenig qualifizierter Jugendlicher bezieht und einen Ausbildungsteil beinhaltet, 5. für Jugendliche die Chancen auf Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, auf deren Grundlage die eingereichten Projekte verglichen und berücksichtigt werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien müssen mindestens folgende Faktoren Berücksichtigung finden: die besondere Beachtung, die das Projekt sehr wenig qualifizierten Jugendlichen schenkt, für die der Zugang zum Arbeitsmarkt am schwierigsten ist, der Inhalt des Ausbildungsteils im Hinblick auf die maximale Erhöhung des Qualifikationsniveaus der betreffenden Jugendlichen und die Erhöhung der Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschließen, die Verwaltung der Gesamtmittel, die in Anwendung von Artikel 80 festgelegt werden und für Sektoren bestimmt sind, die in die Zuständigkeit der föderalen Behörden fallen, einem oder mehreren Verwaltungsausschüssen anzuvertrauen, die sich aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzen. In diesem Fall sieht Er vor, dass der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie der Minister der Beschäftigung jeweils einen Vertreter bestimmen, um den Versammlungen des Verwaltungsausschusses beziehungsweise der Verwaltungsausschüsse beizuwohnen.

Art. 83 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Sektoren, die in die Zuständigkeit föderierter Teilgebiete fallen. § 2 - Die Schaffung von Arbeitsplätzen erfolgt im Rahmen von Projekten, die auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie des Ministers der Beschäftigung vom Ministerrat gebilligt werden, wobei die Regierung des betreffenden föderierten Teilgebiets im Vorfeld von diesen Ministern aufgefordert wurde, eine Stellungnahme zu den in Frage kommenden Projekten abzugeben. Die Regierung des betreffenden föderierten Teilgebiets verfügt über eine Frist von vierzehn Tagen, um ihre Stellungnahme abzugeben. Diese Frist von vierzehn Tagen setzt am dritten Tag nach dem Versanddatum der Akte ein.

Bei diesen Projekten kann es sich um Gesamtprojekte oder individualisierte Projekte handeln.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind zu verstehen unter: 1. "Gesamtprojekten": Projekte, die in Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und der Regierung des betreffenden Teilgebiets beziehungsweise einem Minister dieser Regierung ausgearbeitet worden sind, 2."individualisierten Projekten": Projekte, die entweder von einzelnen Arbeitgebern oder von einer paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission eingereicht worden sind.

Die dem Ministerrat vorgeschlagenen Gesamtprojekte müssen Gegenstand einer vorherigen Konzertierung mit den Sozialpartnern der betreffenden Sektoren gewesen sein.

Projekte, bei denen es sich nicht um Gesamtprojekte handelt, können von Arbeitgebern, die in den Zuständigkeitsbereich des vorliegenden Kapitels fallen, und von den für diese Arbeitgeber zuständigen paritätischen Kommissionen eingereicht werden.

Einzelne Arbeitgeber, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels ein Projekt einreichen möchten, müssen dieses, sofern sie den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission beziehungsweise Unterkommission, der sie unterstehen, übermitteln.

Unterliegt ein einzelner Arbeitgeber den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und möchte er im Rahmen des vorliegenden Kapitels ein Projekt einreichen, muss er dieses Projekt beim Vorsitzenden des Allgemeinen Ausschusses, dem er untersteht, einreichen. Der König bestimmt den Inhalt der eingereichten Akte und das Verfahren für ihre Bearbeitung entweder durch die paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder durch den zuständigen Allgemeinen Ausschuss.

Die betreffende paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder der zuständige Allgemeine Ausschuss legen dem Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie dem Minister der Beschäftigung alle von einzelnen Arbeitgebern eingereichten Projekte zusammen mit ihrer jeweiligen Stellungnahme vor. In dieser Stellungnahme berücksichtigt die betreffende paritätische Kommission beziehungsweise Unterkommission oder der zuständige Allgemeine Ausschuss die Kriterien, die der König in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen festlegt.

Nach Erhalt der individualisierten Projekte mit Stellungnahme der betreffenden Sozialpartner legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie der Minister der Beschäftigung die eingereichten Projekte dem Ministerrat vor. Die von den betreffenden Sozialpartnern abgegebene Stellungnahme wird der dem Ministerrat vorgelegten Akte beigefügt.

Sowohl Gesamtprojekte als auch individualisierte Projekte müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen: 1. die Gruppe wenig qualifizierter Jugendlicher bestimmen, auf die sich das Projekt bezieht, 2.einen Ausbildungsteil für die eingestellten Jugendlichen vorsehen, es sei denn, mit dem Projekt wird die Einstellung von Jugendlichen bezweckt, die das erforderliche Ausbildungsniveau bereits erreicht haben, 3. den Bedarf nachweisen, der mit dem Projekt gedeckt werden soll, 4.wenn mit dem Projekt allen Arbeitgebern des betreffenden Sektors eine bestimmte Anzahl Arbeitsplätze gewährt werden soll - eine Bestimmung vorsehen, dank deren ein Arbeitgeber, der bereits eine zufriedenstellende Lösung zur Deckung des in Nr. 3 erwähnten Bedarfs ausgearbeitet hat, eine andere Verwendung vorschlagen kann, die sich wenn möglich auf dieselbe Gruppe wenig qualifizierter Jugendlicher bezieht und einen Ausbildungsteil beinhaltet, 5. für Jugendliche die Chancen auf Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erhöhen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, auf deren Grundlage die eingereichten Projekte verglichen und berücksichtigt werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien müssen mindestens folgende Faktoren Berücksichtigung finden: die besondere Beachtung, die das Projekt sehr wenig qualifizierten Jugendlichen schenkt, für die der Zugang zum Arbeitsmarkt am schwierigsten ist, der Inhalt des Ausbildungsteils im Hinblick auf die maximale Erhöhung des Qualifikationsniveaus der betreffenden Jugendlichen und die Erhöhung der Chancen auf Zugang zum Arbeitsmarkt.

Auf Stellungnahme der föderierten Teilgebiete oder der betreffenden Sozialpartner kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zusätzliche Kriterien bestimmen, die auf ein oder mehrere föderierte Teilgebiete Anwendung finden.

Auf Stellungnahme der föderierten Teilgebiete oder der betreffenden Sozialpartner kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschließen, die Verwaltung der Mittel, die in Anwendung von Artikel 80 festgelegt werden und für die Sektoren bestimmt sind, die in die Zuständigkeit eines oder mehrerer föderierter Teilgebiete fallen, einem oder mehreren Verwaltungsausschüssen anzuvertrauen, die sich aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzen. In diesem Fall sieht Er vor, dass mindestens der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit sowie der Minister der Beschäftigung jeweils einen Vertreter bestimmen, um den Versammlungen des Verwaltungsausschusses beziehungsweise der Verwaltungsausschüsse beizuwohnen.

Art. 84 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag der Beteiligung, die Arbeitgebern gewährt wird, denen die im Rahmen des vorliegenden Kapitels geschaffenen Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Betrag die tatsächlichen Lohnkosten der eingestellten Arbeitnehmer nicht überschreiten darf; zudem bestimmt Er das Alter, bis zu dem die Beteiligung für einen in diesem Rahmen eingestellten Jugendlichen gewährt wird. Des Weiteren kann Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass der Betrag der Beteiligung, die für einen in diesem Rahmen eingestellten Jugendlichen gewährt wird, ab dem Alter von 28 Jahren bis zum Alter von 32 Jahren abnehmend ist.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Höchstbetrag der Beteiligung differenzieren je nach Funktionsklassifikation, die in dem Sektor, dem der Arbeitgeber angehört, anwendbar ist, nach Größe der Einrichtung, wenn dieser Faktor Einfluss auf die Lohnkosten hat, oder nach jedem anderen objektiven Kriterium.

Bevor die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, kann die vorherige Stellungnahme der betreffenden Sozialpartner beantragt werden.

Der König bestimmt zudem die Auszahlungsweise der Beteiligung sowie die Kontrollmodalitäten für die Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge und für die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.

Art. 85 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse. Diese Beamten üben diese Uberwachung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16.

November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 86 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.

Art. 87 - Die in Ausführung des vorliegenden Kapitels eingestellten Jugendlichen werden für die Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung nicht berücksichtigt. KAPITEL IV - Alternative Finanzierung Art. 88 - 91 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Neuer Mechanismus zur Finanzierung des Haushalts der Krankenversicherung Art. 91bis - 91sexies - [Abänderungsbestimmungen] TITEL VI - Finanzen KAPITEL I - Betriebspraktikum Art. 92 - [Abänderungsbestimmung] Art. 93 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL II - Frühpensionen und Ersatzeinkünfte Art. 94 - 99 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 100 - [Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL III - Ergänzende Pensionen Art. 101 - 104 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 105 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL IV - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Art. 106 - 111 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 112 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 113 - [Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL V - Wiederbeschäftigungsentschädigungen Art. 114 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Steuerabzug für Risikokapital Art. 115 - [Abänderungsbestimmung] Art. 116 - [Inkrafttretungsbestimmung] KAPITEL VII - Steuerbefreiung für regionale Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien und für Kapital- und Zinszuschüsse im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Wirtschaftsaufschwung, die Gesellschaften zuerkannt werden Art. 117 - 118 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 119 - [Inkrafttretungsbestimmungen] KAPITEL VIII - Einführung einer Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung Art. 120 - 131 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 132 - [Inkrafttretungsbestimmungen]

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