Etaamb.openjustice.be
Loi du 31 janvier 2009
publié le 01 février 2010

Loi relative à la continuité des entreprises Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000011
pub.
01/02/2010
prom.
31/01/2009
ELI
eli/loi/2009/01/31/2010000011/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JANVIER 2009. - Loi relative à la continuité des entreprises Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 janvier 2009 relative à la continuité des entreprises (Moniteur belge du 9 février 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JANUAR 2009 - Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) "Geschäftsführungsausschuss": den in Artikel 15 des Gesetzes vom 10.August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten Geschäftsführungsausschuss, b) "Kontrollausschuss": den in Artikel 22 des Gesetzes vom 10.August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnten Kontrollausschuss, c) "aufgeschobenen Schuldforderungen": Schuldforderungen, die vor dem Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder aufgrund der Einreichung des Antrags oder der im Rahmen des Verfahrens getroffenen Entscheidungen entstanden sind, d) "aussergewöhnlichen aufgeschobenen Schuldforderungen": aufgeschobene Schuldforderungen, die durch ein besonderes Vorzugsrecht oder eine Hypothek gesichert sind, und Schuldforderungen der Gläubiger-Eigentümer, e) "gewöhnlichen aufgeschobenen Schuldforderungen": aufgeschobene Schuldforderungen, die keine aussergewöhnlichen aufgeschobenen Schuldforderungen sind, f) "Gläubiger-Eigentümer": eine Person, die zugleich die Eigenschaft eines Inhabers einer aufgeschobenen Schuldforderung und eines Eigentümers eines beweglichen körperlichen Gutes, das nicht in ihrem Besitz ist und als Sicherheit dient, hat, g) "gewöhnlichem Aufschubgläubiger": eine Person, die Inhaber einer gewöhnlichen aufgeschobenen Schuldforderung ist, h) "aussergewöhnlichem Aufschubgläubiger": eine Person, die Inhaber einer aussergewöhnlichen aufgeschobenen Schuldforderung ist, i) "Hauptniederlassung": den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der natürlichen Person, j) "Notifizierung": die Versendung einer Verfahrensunterlage im Original oder als Abschrift, k) "Eröffnung des Verfahrens": das Urteil, mit dem das Reorganisationsverfahren für eröffnet erklärt wird, l) "Reorganisationsplan": den im Laufe des Aufschubs vom Schuldner erstellten Plan wie in Artikel 47 erwähnt, m) "Gesellschaftssitz": den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren erwähnten satzungsmässigen Sitz, n) "Zustellung": die Übergabe einer Unterlage auf elektronischem Wege oder in materieller Form, o) "Aufschub": das Moratorium, das das Gericht dem Schuldner im Hinblick auf die Verwirklichung eines der in Artikel 16 erwähnten Ziele gewährt, p) "Gericht": das zuständige Handelsgericht. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist auf folgende Schuldner anwendbar: in Artikel 1 des Handelsgesetzbuches erwähnte Kaufleute, in Artikel 2 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte landwirtschaftliche Gesellschaften und in Artikel 3 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte zivilrechtliche Gesellschaften in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist nicht auf zivilrechtliche Gesellschaften in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft anwendbar, die die Eigenschaft eines Inhabers eines freien Berufs haben wie in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe bestimmt oder unter deren Rechtsform Inhaber eines freien Berufs ihre Tätigkeit ausüben.

Art. 5 - In vorliegendem Gesetz vorgesehene Entscheidungen des Gerichts sind einstweilen vollstreckbar.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen können gegen Entscheidungen des Gerichts gemäss den Modalitäten und innerhalb der Fristen, die im Gerichtsgesetzbuch vorgesehen sind, Rechtsmittel eingelegt werden.

Wird durch vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Entscheidungen auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, laufen die Fristen ab dem Tag der Veröffentlichung.

Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Klagen und Zustellungen nicht anwendbar.

Interessehabende können den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verfahren gemäss den Artikeln 812 bis 814 des Gerichtsgesetzbuches beitreten.

In Ermangelung eines solchen Beitritts erhält derjenige, der auf eigene Initiative oder auf Initiative des Gerichts angehört wird oder ein Schriftstück hinterlegt, um seine Anmerkungen geltend zu machen, einen Antrag zu stellen oder Gründe anzuführen, aufgrund dieser Tatsache nicht die Eigenschaft einer Partei.

In Abweichung von den Artikeln 1025, 1026, 1027 und 1029 des Gerichtsgesetzbuches können in vorliegendem Gesetz erwähnte Anträge vom Schuldner allein oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet werden und werden die Entscheidungen des Gerichts in öffentlicher Sitzung verkündet.

Art. 6 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsbrief.

Wird durch vorliegendes Gesetz die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgeschrieben, gilt diese als Notifizierung.

Eine Notifizierung erfolgt mit gewöhnlicher Post oder per elektronische Post an die gerichtliche elektronische Adresse oder in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen per Fax oder in den durch Gesetz vorgeschriebenen Formen.

Eine Zustellung erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde.

Art. 7 - Ausser wenn eine Abänderung oder Abweichung aus dem ausdrücklichen Wortlaut des vorliegenden Gesetzes hervorgeht, hat vorliegendes Gesetz nicht zum Ziel, ältere Gesetze abzuändern oder Abweichungen davon einzuführen.

TITEL 2 - Datenerfassung und Handelsuntersuchungen KAPITEL 1 - Datenerfassung Art. 8 - Zweckdienliche Informationen und Daten in Bezug auf Schuldner mit Zahlungsschwierigkeiten, die den Fortbestand ihres Unternehmens gefährden können, einschliesslich der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels erfassten Informationen und Daten werden in der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seine Hauptniederlassung oder seinen Gesellschaftssitz hat, fortgeschrieben.

Der Prokurator des Königs und der betreffende Schuldner können jederzeit vor Ort von den so erfassten Daten Kenntnis nehmen.

Letzterer ist berechtigt, durch einen an das Gericht gerichteten Antrag ihn betreffende Informationen berichtigen zu lassen.

Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht die erfassten Daten ebenfalls öffentlichen oder privaten Einrichtungen mitteilen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen.

Art. 9 - Spätestens am zehnten Tag jedes Monats schickt der Zentralverwahrer eine Liste der im Laufe des vorherigen Monats registrierten Proteste in Bezug auf akzeptierte Wechsel und Eigenwechsel, deren Zahlung er noch nicht festgestellt hat oder ihm noch nicht mitgeteilt worden ist, an den Präsidenten des Gerichts des Wohnortes des Schuldners oder, wenn es sich um einen Kaufmann handelt, an den Präsidenten des Gerichts der Hauptniederlassung des Schuldners oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, an den Präsidenten des Gerichts des Gesellschaftssitzes des Schuldners eines Wechsels oder Eigenwechsels. Diese Liste umfasst die in Artikel 3 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1997 über die Proteste erwähnten Angaben.

Diese Listen bleiben in der jeweiligen Kanzlei der vorerwähnten Gerichte hinterlegt, wo jeder sie einsehen kann.

Art. 10 - Verurteilende Versäumnisentscheidungen und kontradiktorische Urteile gegen Kaufleute, die die geforderte Hauptsumme nicht angefochten haben, müssen der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bereich sie ihre Hauptniederlassung oder ihren Gesellschaftssitz haben, übermittelt werden.

Dies gilt ebenfalls für Urteile, mit denen ein Geschäftsmietvertrag zu Lasten des Mieters aufgelöst, eine durch den Mieter beantragte Verlängerung verweigert oder die Führung eines Handelsgeschäfts beendet wird.

Spätestens einen Monat nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesamt für soziale Sicherheit eine Liste der Schuldner, die seit zwei Quartalen die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts, in dessen Bereich sie ihre Hauptniederlassung oder ihren Gesellschaftssitz haben. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.

Spätestens einen Monat nach Ablauf jedes Quartals schickt die Finanzverwaltung eine Liste der Schuldner, die seit zwei Quartalen die geschuldete Mehrwertsteuer oder den geschuldeten Berufssteuervorabzug nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts, in dessen Bereich sie ihre Hauptniederlassung oder ihren Gesellschaftssitz haben. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.

Der König kann es öffentlichen Behörden erlauben oder auferlegen, Informationen an die Kanzlei des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Gesellschaftssitzes zu übermitteln, sofern das Gericht diese Informationen benötigt, um die Finanzlage der Unternehmen zu beurteilen.

Art. 11 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses kann der König die erforderlichen Massnahmen treffen, damit erfasste Daten gemäss einer logischen Gliederung verarbeitet werden können und Einheitlichkeit und Vertraulichkeit dieser Datenverarbeitung in den verschiedenen Kanzleien der Handelsgerichte gewährleistet werden. Er kann unter anderem die Kategorien der zu erfassenden Daten bestimmen.

Der König kann ebenfalls nach Stellungnahme derselben Ausschüsse durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die automatisierte Verarbeitung der erfassten Daten gestatten und die diesbezüglichen Modalitäten festlegen. So kann er erlauben, dass Dateien miteinander verbunden werden, damit eine bessere Übersicht über die Zahlungsschwierigkeiten eines Schuldners gewährleistet wird.

KAPITEL 2 - Handelsuntersuchungskammern Art. 12 - § 1 - Die in Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Handelsuntersuchungskammern verfolgen die Situation der Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden, um den Fortbestand des Unternehmens oder der Tätigkeiten der betreffenden Schuldner zu ermöglichen und den Schutz der Rechte der Gläubiger zu sichern.

In den Handelsuntersuchungskammern wird entweder ein Richter am Gericht, der Präsident ausgenommen, oder ein Handelsrichter mit der Untersuchung beauftragt.

Ist der Richter der Ansicht, dass die Kontinuität des Unternehmens eines Schuldners gefährdet ist, kann er den Schuldner vorladen und vernehmen, um alle Informationen über den Stand seiner Geschäfte und über mögliche Reorganisationsmassnahmen zu erhalten.

Die Vorladung wird auf Betreiben des Greffiers an den Wohn- oder Gesellschaftssitz des Schuldners gerichtet. Die Untersuchung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Schuldner erscheint persönlich und kann sich gegebenenfalls von Personen seiner Wahl beistehen lassen.

Ferner steht es dem Richter frei, von Amts wegen alle Daten, die für seine Untersuchung nötig sind, zu erfassen. Er kann alle Personen, deren Anhörung er für erforderlich hält, anhören, selbst in Abwesenheit des Schuldners, und die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen anordnen. Der Schuldner kann alle anderen Unterlagen seiner Wahl vorlegen.

Der Richter kann sich ebenfalls von Amts wegen zur Hauptniederlassung oder zum Gesellschaftssitz begeben, wenn der Schuldner zweimal nicht erschienen ist. § 2 - Dem Prokurator des Königs und dem Schuldner können jederzeit die während der Untersuchung erfassten Daten und der in § 4 erwähnte Bericht mitgeteilt werden.

Spätestens am zehnten Tag jedes Monats wird dem Prokurator des Königs auf Betreiben des Greffiers eine Liste der Untersuchungen, die aufgrund des vorliegenden Artikels eingeleitet worden sind, übermittelt. § 3 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht die erfassten Daten mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen austauschen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen. § 4 - Hat der Richter die Untersuchung der Situation des Schuldners beendet, erstellt er einen Bericht, in dem die bei dieser Untersuchung verrichteten Handlungen und seine Schlussfolgerungen enthalten sind.

Dieser Bericht wird den erfassten Daten beigefügt. § 5 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs befindlich ist oder dass er die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 182 des Gesellschaftsgesetzbuches erfüllt, kann die Handelsuntersuchungskammer dem Prokurator des Königs die Akte zusenden. § 6 - Die Mitglieder der Handelsuntersuchungskammer, die die Untersuchung der Situation des Schuldners durchgeführt haben, dürfen am Konkursverfahren, am Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder am Verfahren der gerichtlichen Liquidation in Bezug auf diesen Schuldner nicht teilnehmen.

KAPITEL 3 - Sicherungsmassnahmen Art. 13 - Auf Antrag des Schuldners kann der Präsident des Gerichts einen Unternehmensvermittler bestimmen, um die Reorganisation des Unternehmens zu erleichtern.

Ist der Schuldner Gegenstand einer Handelsuntersuchung und ist er gemäss Artikel 12 § 1 vom Richter vorgeladen worden, wird der Antrag an die Handelsuntersuchungskammer gerichtet.

Der Antrag auf Bestimmung eines Vermittlers unterliegt keiner Formvorschrift und kann mündlich erfolgen.

Wenn der Präsident des Gerichts oder die Handelsuntersuchungskammer dem Antrag stattgibt, legt er/sie durch einen in der Ratskammer erlassenen Beschluss in den Grenzen des Antrags des Schuldners Inhalt und Dauer des Vermittlungsauftrags fest.

Der Auftrag des Unternehmensvermittlers endet, wenn der Schuldner oder der Vermittler selbst dies beschliessen. Die zuerst handelnde Partei teilt dem Präsidenten des Gerichts mit, dass der Auftrag beendet wurde.

Art. 14 - Wenn schwere und offensichtliche Verstösse des Schuldners oder seiner Organe die Kontinuität des Unternehmens in Schwierigkeiten gefährden und die beantragte Massnahme den Fortbestand ermöglicht, kann der Präsident des Gerichts auf Antrag eines Interessehabenden, der gemäss den Formen des Eilverfahrens eingereicht wird, zu diesem Zweck einen oder mehrere gerichtliche Mandatsträger bestellen.

Im Beschluss zur Bestellung des gerichtlichen Mandatsträgers werden Inhalt und Dauer des Auftrags des gerichtlichen Mandatsträgers gerechtfertigt und genau bestimmt.

TITEL 3 - Gütliche Einigung Art. 15 - Der Schuldner kann allen seinen Gläubigern oder zwei oder mehreren von ihnen im Hinblick auf die Sanierung seiner Finanzlage oder auf die Reorganisation seines Unternehmens eine gütliche Einigung vorschlagen.

Die Parteien vereinbaren den Inhalt dieser Einigung, die Dritte nicht bindet, frei.

Die Artikel 17 Nr. 2 und 18 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind weder auf die gütliche Einigung noch auf die in Ausführung dieser Einigung vorgenommenen Handlungen anwendbar, wenn in dieser Einigung angegeben ist, dass sie mit dem in Absatz 1 erwähnten Ziel getroffen wurde und bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt und dort in einem Register aufbewahrt wird.

Dritte können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners die Einigung einsehen und über deren Hinterlegung informiert werden.

Vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäss den geltenden Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen zu unterrichten und anzuhören.

TITEL 4 - Gerichtliche Reorganisation KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Ziele des Verfahrens Art. 16 - Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Richters den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner Tätigkeiten zu ermöglichen.

Durch dieses Verfahren kann dem Schuldner ein Aufschub gewährt werden im Hinblick auf: - entweder die Ermöglichung des Abschlusses einer gütlichen Einigung gemäss Artikel 43 - oder die Erzielung einer Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan gemäss den Artikeln 44 bis 58 - oder die Ermöglichung der Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten an einen oder mehrere Dritte gemäss den Artikeln 59 bis 70.

Im Antrag kann für jede Tätigkeit oder jeden Teil einer Tätigkeit ein eigenes Ziel verfolgt werden.

Abschnitt 2 - Antrag auf gerichtliche Reorganisation und Folgeverfahren Art. 17 - § 1 - Der Schuldner, der die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt, richtet einen Antrag an das Gericht. § 2 - Er fügt seinem Antrag folgende Unterlagen bei: 1. eine Darlegung der Gegebenheiten, auf die sein Antrag gestützt ist und aus der hervorgeht, dass seiner Meinung nach die Kontinuität seines Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist, 2.die Angabe des Ziels oder der Ziele, für die er die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens beantragt, 3. die Angabe der in Artikel 46 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten gerichtlichen elektronischen Adresse, unter der er zu erreichen ist, 4.die zwei letzten Jahresabschlüsse oder, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die zwei letzten Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen, 5. eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva und eine Ergebnisrechnung, die nicht älter als drei Monate ist.In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften teilen ihre Ergebnisrechnung nach dem vollständigen Schema mit, 6. eine Prognose der Einnahmen mindestens für die beantragte Dauer des Aufschubs, 7.eine vollständige Liste der anerkannten und angeblichen Aufschubgläubiger mit Angabe ihres Namens, ihrer Adresse, der Höhe ihrer Schuldforderung; die Eigenschaft eines aussergewöhnlichen Aufschubgläubigers ist besonders zu vermerken, 8. wenn möglich die Massnahmen und Vorschläge, die er in Betracht zieht, um Rentabilität und Zahlungsfähigkeit seines Unternehmens wiederherzustellen, einen möglichen Sozialplan durchzuführen und die Gläubiger zu befriedigen, 9.die Angabe, dass der Schuldner die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter eingehalten hat, 10. alle anderen Schriftstücke, die er für zweckmässig erachtet, um den Antrag zu stützen. § 3 - Der Antrag wird vom Schuldner oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. Er wird zusammen mit den zweckdienlichen Unterlagen bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt. Der Greffier stellt eine Empfangsbescheinigung aus.

Innerhalb vierundzwanzig Stunden ab Einreichung des Antrags setzt der Greffier den Prokurator des Königs, der allen Verfahrenshandlungen beiwohnen kann, davon in Kenntnis.

Das Gericht kann den gemäss Artikel 12 § 4 von der Handelsuntersuchungskammer erstellten Bericht der Verfahrensakte beifügen. § 4 - Kann der Schuldner die in § 2 Nr. 5 bis 9 erwähnten Unterlagen nicht zusammen mit seinem Antrag hinterlegen, fügt er sie innerhalb vierzehn Tagen ab Hinterlegung seines Antrags der Akte der gerichtlichen Reorganisation bei.

Art. 18 - In jedem Fall bestimmt der Präsident des Gerichts sofort nach Hinterlegung des Antrags einen beauftragten Richter, der entweder Richter am Gericht, Präsident ausgenommen, oder Handelsrichter ist und der der Kammer des Gerichts, bei der die Sache anhängig gemacht worden ist, über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und über alle für dessen Beurteilung zweckdienlichen Angaben Bericht erstattet.

Das Gericht bestimmt in dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Fall einen beauftragten Richter und erteilt ihm den in diesem Artikel angegebenen Auftrag.

Der beauftragte Richter vernimmt den Schuldner und jede andere Person, deren Anhörung er für seine Untersuchung für zweckdienlich erachtet.

Er kann vom Schuldner die Informationen verlangen, die zur Beurteilung dessen Lage erforderlich sind.

Art. 19 - Der beauftragte Richter achtet auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und informiert das Gericht über die Entwicklung der Lage des Schuldners.

Sein besonderes Augenmerk gilt den in den Artikeln 17, 26 § 2, 44 und 46 § 6 vorgesehenen Formalitäten.

Ausser bei Anwendung von Artikel 40 der Verordnung 1346/2000 (EG) des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren kann er den Schuldner von jeder individuellen Inkenntnissetzung befreien und in diesem Fall gibt er in einem Beschluss an, welche gleichwertige Bekanntmachungsmassnahme zu ergreifen ist.

Art. 20 - In der Kanzlei wird eine Akte der gerichtlichen Reorganisation geführt, in der alle Angaben in Bezug auf dieses Verfahren und die Sache selbst angeführt sind.

Jeder Gläubiger und - mit Erlaubnis des beauftragten Richters - jede Person, die ein rechtmässiges Interesse nachweisen kann, kann die Akte kostenlos einsehen und gegen Entrichtung von Kanzleigebühren eine Abschrift dieser Akte erhalten, wenn eine Abschrift auf materiellem Träger ausgehändigt wird.

Hinterlegt der Gläubiger einen Schuldschein, der der Akte der gerichtlichen Reorganisation beizufügen ist, wird die Verjährung der Schuldforderung unterbrochen. Diese Hinterlegung gilt ebenfalls als Inverzugsetzung.

Der beauftragte Richter kann jedoch beschliessen, dass die Akte gemäss den von ihm bestimmten Modalitäten und Bedingungen ganz oder teilweise auf elektronischem Wege von ausserhalb zugänglich sein wird.

Art. 21 - Bestehen schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Vermutungen dafür, dass der Antragsteller oder ein Dritter im Besitz eines Nachweises ist, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder für andere Entscheidungen, die im Laufe des Verfahrens oder in Anwendung von Artikel 59 § 2 getroffen werden können, erfüllt sind, kann das Gericht auf Antrag eines Interessehabenden anordnen, dass dieser Nachweis oder eine beglaubigte Abschrift davon der Reorganisationsakte beigefügt wird.

Das Gericht entscheidet gemäss den in den Artikeln 878 bis 881 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten.

Art. 22 - Solange das Gericht nicht über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation entschieden hat und ungeachtet dessen, ob vor oder nach Hinterlegung des Antrags Klage erhoben oder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde: - kann gegen den Schuldner kein Konkursverfahren eröffnet werden und kann die Gesellschaft nicht gerichtlich aufgelöst werden, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist, - kann keinerlei Verwertung beweglicher oder unbeweglicher Güter des Schuldners infolge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen.

Abschnitt 3 - Bedingungen für die Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation Art. 23 - Das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation wird eröffnet, falls die Kontinuität des Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist und der in Artikel 17 § 1 erwähnte Antrag hinterlegt worden ist.

Das Fehlen der in Artikel 17 § 2 erwähnten Unterlagen steht der Anwendung von Artikel 59 § 2 nicht im Wege.

Ist der Schuldner eine juristische Person, gilt der Fortbestand seines Unternehmens auf jeden Fall als gefährdet, wenn das Reinvermögen durch die Verluste auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals gesunken ist.

Geht der Antrag von einem Schuldner aus, der vor weniger als drei Jahren bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt und bewilligt bekommen hat, kann das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation nur eröffnet werden, wenn es darauf abzielt, die Gesamtheit oder einen Teil des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten unter der Autorität des Gerichts zu übertragen.

Der Konkurs des Schuldners steht der Eröffnung oder Fortsetzung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation an sich nicht im Wege.

Abschnitt 4 - Urteil über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation und seine Folgen Art. 24 - § 1 - Das Gericht untersucht den Antrag auf gerichtliche Reorganisation innerhalb zehn Tagen ab Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei.

Der Schuldner wird spätestens drei volle Tage vor der Sitzung vom Greffier vorgeladen, es sei denn, er hat auf diese Vorladung verzichtet.

Der Schuldner wird in der Ratskammer vernommen, ausser wenn er ausdrücklich seinen Willen geäussert hat, in öffentlicher Sitzung vernommen zu werden.

Nachdem das Gericht den Bericht des beauftragten Richters angehört hat, entscheidet es durch Urteil innerhalb acht Tagen nach Untersuchung des Antrags. § 2 - Scheinen die in Artikel 23 erwähnten Bedingungen erfüllt zu sein, erklärt das Gericht das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet und bestimmt es die Dauer des in Artikel 16 erwähnten Aufschubs, die sechs Monate nicht überschreiten darf; andernfalls lehnt das Gericht den Antrag ab. § 3 - Ist es Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eine Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan zu erzielen, bestimmt das Gericht in dem Urteil, in dem es dieses Verfahren für eröffnet erklärt, oder in einem späteren Urteil Ort, Tag und Uhrzeit, wo ausser bei Verlängerung des Aufschubs die Sitzung stattfinden wird, bei der über diesen Plan abgestimmt und über die Homologierung entschieden wird.

Art. 25 - Die Kanzlei informiert den Präsidenten des Gerichts über eine Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Reorganisation.

Art. 26 - § 1 - Das Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, wird auf Betreiben des Greffiers innerhalb fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der kommerziellen Haupttätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer des Schuldners in der Zentralen Datenbank der Unternehmen;bei einer juristischen Person Gesellschaftsname, Rechtsform, Art der ausgeübten kommerziellen Tätigkeit und Bezeichnung, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Gesellschaftssitz, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer, 2. Datum des Urteils, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, und Gericht, das das Urteil gefällt hat, 3.Name und Vornamen des beauftragten Richters und gegebenenfalls der aufgrund der Artikel 27 und 28 bestellten gerichtlichen Mandatsträger mit ihrer Adresse, 4. Enddatum des Aufschubs und gegebenenfalls Ort, Tag und Uhrzeit, die für die Entscheidung über eine Verlängerung des Aufschubs festgesetzt worden sind, 5.gegebenenfalls Ort, Tag und Uhrzeit, die für Abstimmung und Entscheidung über den Reorganisationsplan festgesetzt worden sind, falls das Gericht sie schon festlegen konnte. § 2 - Der Schuldner setzt die Gläubiger innerhalb vierzehn Tagen ab Urteilsverkündung individuell von diesen Angaben in Kenntnis. § 3 - Das Urteil, mit dem der Antrag abgelehnt wird, wird dem Antragsteller per Gerichtsbrief notifiziert.

Art. 27 - § 1 - Das Gericht kann in derselben Entscheidung oder zu jedem anderen Zeitpunkt des Verfahrens einen gerichtlichen Mandatsträger bestellen, der dem Schuldner bei der gerichtlichen Reorganisation beistehen soll, und zwar auf Antrag des Schuldners und wenn eine solche Bestellung dazu beiträgt, die Ziele des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zu erreichen; in diesem Fall legt das Gericht den Auftrag auf der Grundlage des Antrags des Schuldners fest. § 2 - Ein solcher Antrag kann ebenfalls von einem Interesse habenden Dritten gestellt werden. Er wird durch kontradiktorischen Antrag eingereicht, den der Greffier dem Schuldner notifiziert. In diesem Antrag wird der vom Antragsteller vorgeschlagene Auftrag beschrieben und festgehalten, dass der Antragsteller Kosten und Honorar des gerichtlichen Mandatsträgers zahlt. § 3 - Diesem gerichtlichen Mandatsträger wird eine Abschrift der Notifizierungen, die der Greffier an den Schuldner richtet, übermittelt.

Jedes Mal, wenn die Vernehmung des Schuldners vorgeschrieben ist, werden die möglichen Anmerkungen des Mandatsträgers angehört.

Art. 28 - § 1 - Wenn der Schuldner oder eines seiner Organe einen deutlich als schwerwiegend anzusehenden Fehler begangen hat oder offensichtlich bösgläubig ist, kann das Gericht auf Antrag eines Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft nach Vernehmung des Schuldners und Anhörung des Berichts des beauftragten Richters im Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird, oder in einem späteren Urteil für die Dauer des Aufschubs einen vorläufigen Verwalter bestellen, der sie ersetzt und mit der Verwaltung des Unternehmens der natürlichen oder juristischen Person beauftragt ist.

Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubzeitraums kann das auf dieselbe Weise angerufene Gericht nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Schuldners und des vorläufigen Verwalters die aufgrund von Absatz 1 oder von vorliegendem Absatz getroffene Entscheidung zurücknehmen oder die Befugnisse des vorläufigen Verwalters ändern.

Diese Entscheidungen werden gemäss Artikel 26 § 1 veröffentlicht und gemäss Artikel 26 § 3 notifiziert. § 2 - Gegen die in Anwendung von § 1 erlassenen Urteile kann kein Einspruch eingelegt werden. § 3 - Berufung gegen diese Urteile wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs hinterlegt wird. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung des Antrags notifiziert der Greffier des Appellationshofs den Antrag per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief seinem Rechtsanwalt.

Art. 29 - Gegen das Urteil, mit dem über den Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation befunden wird, kann kein Einspruch eingelegt werden.

Berufung gegen dieses Urteil wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs zu hinterlegen ist. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung des Antrags notifiziert der Greffier des Appellationshofs ihn per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief seinem Rechtsanwalt.

Wird im Urteil der Antrag abgelehnt, hat die Berufung aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 5 - Auswirkungen der Entscheidung zur Reorganisation Art. 30 - Während des Aufschubs kann für aufgeschobene Schuldforderungen kein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf bewegliche oder unbewegliche Güter des Schuldners fortgesetzt oder angewandt werden.

Während desselben Zeitraums kann gegen den Schuldner, der die Eigenschaft eines Kaufmanns hat, kein Konkursverfahren eröffnet werden und kann die Gesellschaft nicht gerichtlich aufgelöst werden, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist.

Art. 31 - Während des Aufschubs kann für aufgeschobene Schuldforderungen keine Pfändung durchgeführt werden.

Pfändungen, die bereits vorher vorgenommen wurden, behalten ihre sichernde Wirkung, das Gericht kann jedoch je nach den Umständen ihre Aufhebung gewähren, nachdem es den Bericht des beauftragten Richters und den Gläubiger angehört und den Schuldner vernommen hat, sofern durch diese Aufhebung kein bedeutender Schaden für den Schuldner entsteht.

Art. 32 - Der Aufschub hat keine Auswirkung auf Schuldforderungen, die spezifisch zugunsten Dritter verpfändet wurden.

Art. 33 - Der Aufschub steht der freiwilligen Begleichung aufgeschobener Schuldforderungen durch den Schuldner nicht im Wege.

Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Aufschub weder Mitschuldnern noch Schuldnern von persönlichen Sicherheiten zugute.

Die in Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches erwähnte Direktklage wird weder durch das Urteil, mit dem die gerichtliche Reorganisation des Unternehmers für eröffnet erklärt wird, noch durch spätere Entscheidungen, die das Gericht im Laufe der Reorganisation oder in Anwendung von Artikel 59 § 2 trifft, beeinträchtigt.

Die Artikel 17 Nr. 2 und 18 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind nicht auf die während des Aufschubzeitraums getätigten Zahlungen anwendbar.

Art. 34 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ist die Aufrechnung während des Aufschubs nur zwischen aufgeschobenen Schuldforderungen und während des Aufschubs entstandenen Schuldforderungen erlaubt, wenn diese Schuldforderungen zusammenhängen.

Art. 35 - § 1 - Ungeachtet anders lautender Vertragsbestimmungen setzt der Antrag oder die Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation weder laufenden Verträgen noch den Modalitäten ihrer Ausführung ein Ende.

Eine Vertragsverletzung seitens des Schuldners vor der Aufschubsgewährung erlaubt es dem Gläubiger nicht, den Vertrag zu beenden, wenn der Schuldner innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab einer diesbezüglichen Inverzugsetzung seitens des Aufschubgläubigers die Vertragsverletzung behebt. § 2 - Der Schuldner kann selbst in Ermangelung einer diesbezüglichen Vertragsbestimmung jedoch beschliessen, einen laufenden Vertrag während der Dauer des Aufschubs nicht mehr auszuführen mit entsprechender Inkenntnissetzung seiner Vertragspartner gemäss Artikel 26 § 2, unter der Bedingung, dass diese Nichtausführung notwendig ist, um den Gläubigern einen Reorganisationsplan vorschlagen zu können oder um die Übertragung unter der Autorität des Gerichts zu ermöglichen.

Beschliesst der Schuldner, einen laufenden Vertrag nicht mehr auszuführen, stellt der Schadenersatz, auf den sein Vertragspartner gegebenenfalls Anspruch erheben kann, eine aufgeschobene Schuldforderung dar.

Die in vorliegendem Artikel vorgesehene Möglichkeit ist nicht auf Arbeitsverträge anwendbar. § 3 - Vertragsstrafen, Klauseln zur Anhebung des Zinssatzes einbegriffen, die die pauschale Deckung potentieller Schäden, die infolge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entstehen, bezwecken, bleiben während des Aufschubzeitraums und bis zur vollständigen Ausführung des Reorganisationsplans in Bezug auf die im Plan aufgenommenen Gläubiger wirkungslos. Der Gläubiger kann jedoch den tatsächlichen Schaden, der infolge der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit entsteht, in seine aufgeschobene Schuldforderung aufnehmen, wobei dies den definitiven Verzicht auf die Anwendung der Vertragsstrafe mit sich bringt, selbst nach vollständiger Ausführung des Reorganisationsplans.

Dies gilt ebenfalls, wenn gegen den Schuldner, der ein Kaufmann ist, ein Konkursverfahren eröffnet wird oder wenn der Schuldner, der eine Gesellschaft ist, nach der gemäss Artikel 40 erfolgten vorzeitigen Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation aufgelöst wird.

Art. 36 - Eine Schuldforderung aus laufenden Verträgen mit aufeinanderfolgenden Leistungen, Zinsen einbegriffen, unterliegt dem Aufschub in dem Masse nicht, wie sie sich auf Leistungen bezieht, die erbracht werden, nachdem das Verfahren für eröffnet erklärt wurde.

Art. 37 - Soweit Schuldforderungen gegen den Schuldner sich auf Leistungen beziehen, die während des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation erbracht werden, und ungeachtet dessen, ob sie aus neuen Verpflichtungen des Schuldners hervorgehen oder aus Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens laufen, gelten sie als Masseschulden bei einer anschliessenden Liquidation oder einem anschliessenden Konkursverfahren während des Zeitraums der Reorganisation oder nach deren Beendigung, sofern die Beendigung des Reorganisationsverfahrens und dieses Gesamtverfahren eng miteinander verbunden sind.

Gegebenenfalls werden vertraglich, gesetzlich oder gerichtlich festgesetzte Entschädigungen, deren Zahlung der Gläubiger aufgrund der Beendigung oder Nichtausführung des Vertrags verlangt, entsprechend ihres Bezugs auf den Zeitraum vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens proportional verteilt.

Die Begleichung der Schuldforderungen erfolgt jedoch nur vorrangig aus dem Erlös aus der Verwertung der Güter, die mit einem dinglichen Recht belastet sind, sofern diese Leistungen zum Fortbestand der Sicherheit oder des Eigentums beigetragen haben.

Abschnitt 6 - Verlängerung des Aufschubs Art. 38 - § 1 - Auf Antrag des Schuldners und nach Bericht des beauftragten Richters kann das Gericht den gemäss Artikel 24 § 2 oder gemäss vorliegendem Artikel gewährten Aufschub um die von ihm bestimmte Dauer verlängern.

Die Höchstdauer des derart verlängerten Aufschubs darf nicht mehr als zwölf Monate ab dem Urteil zur Aufschubsgewährung betragen. § 2 - Unter aussergewöhnlichen Umständen und wenn die Interessen der Gläubiger es erlauben, kann diese Frist jedoch um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Als aussergewöhnliche Umstände im Sinne der vorliegenden Bestimmung gelten insbesondere die Grösse des Unternehmens, die Komplexität der Sache oder die Anzahl Arbeitsplätze, die erhalten werden können. § 3 - Gegen die aufgrund des vorliegenden Artikels getroffenen Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Abschnitt 7 - Änderung des Ziels des Verfahrens Art. 39 - Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubs kann der Schuldner beim Gericht Folgendes beantragen: 1. wenn er das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation beantragt hat, um eine gütliche Einigung zu erzielen, und diese nicht umsetzbar scheint, dass das Verfahren fortgesetzt wird, damit er einen Reorganisationsplan vorschlagen oder einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten zustimmen kann, wobei das Verfahren in diesem Fall mit diesem Ziel fortgesetzt wird, 2.wenn er das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation beantragt hat, um einen Reorganisationsplan vorzuschlagen, und dieser nicht umsetzbar scheint, dass er prinzipiell einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten zustimmt, wobei das Verfahren in diesem Fall fortgesetzt wird, um diese Übertragung zu gewährleisten.

Das Urteil, mit dem das Gericht diesem Antrag stattgibt, wird gemäss Artikel 26 § 1 und § 3 veröffentlicht und notifiziert. Das Urteil, mit dem der Antrag abgelehnt wird, wird dem Schuldner notifiziert.

Abschnitt 8 - Vorzeitige Beendigung und Abschluss des Verfahrens Art. 40 - Zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens kann der Schuldner ganz oder teilweise von seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation zurücktreten, sofern er seinen Verpflichtungen unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die mit den vom Rücktritt betroffenen Gläubigern, wenn es sich um einen Teilrücktritt handelt, oder mit allen Gläubigern, wenn es sich um einen vollständigen Rücktritt handelt, vereinbart worden sind, vollständig nachkommt.

Auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters beendet das Gericht das Verfahren ganz oder teilweise durch ein Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird.

Das Urteil wird gemäss den in Artikel 26 § 1 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht und den betreffenden Gläubigern gemäss Artikel 26 § 2 mitgeteilt.

Art. 41 - § 1 - Ist der Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils seines Unternehmens oder der Tätigkeiten des Unternehmens gemäss dem Ziel des Verfahrens zu gewährleisten, kann das Gericht ab dem dreissigsten Tag ab Hinterlegung des Antrags und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Reorganisationsplan der Verfahrensakte beigefügt wird, die vorzeitige Beendigung des Reorganisationsverfahrens durch ein Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, anordnen.

Das Gericht entscheidet auf Antrag des Schuldners oder wenn der Schuldner auf Betreiben der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden geladen wird, nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters.

Das Gericht, das die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation anordnet, kann in demselben Urteil den Konkurs des Schuldners oder, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist, die gerichtliche Liquidation aussprechen, wenn dies ebenfalls Gegenstand der Ladung ist und die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Wenn der Schuldner die in Artikel 17 § 2 Nr. 1 bis 9 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb vierzehn Tagen ab Hinterlegung seines Antrags hinterlegt hat, kann das Gericht von Amts wegen entscheiden, das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation zu beenden, nachdem es die Gründe des Schuldners und den Bericht des beauftragten Richters und gegebenenfalls die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter angehört hat, die in Anwendung der Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen über die Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung dieser Arbeitnehmer hätten angehört werden müssen. § 3 - Das Urteil wird gemäss den in Artikel 26 § 1 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht und dem Schuldner per Gerichtsbrief notifiziert.

Art. 42 - Ab Verkündung des Urteils, mit dem die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation angeordnet oder es abgeschlossen wird, endet der Aufschub und können die Gläubiger ihre Rechte und Ansprüche wieder vollständig ausüben beziehungsweise geltend machen.

Gleiches gilt, wenn der Aufschub abläuft, ohne dass er in Anwendung von Artikel 38 oder 60 verlängert wurde oder ohne dass das Verfahren in Anwendung der Artikel 40 und 41 abgeschlossen wurde.

KAPITEL 2 - Gerichtliche Reorganisation durch gütliche Einigung Art. 43 - Zielt das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation darauf ab, eine gütliche Einigung mit allen oder mit zwei oder mehreren Gläubigern des Schuldners abzuschliessen, verfolgt der Schuldner dieses Ziel unter Aufsicht des beauftragten Richters und gegebenenfalls mit Unterstützung des in Anwendung von Artikel 27 bestellten gerichtlichen Mandatsträgers.

Auf kontradiktorischen Antrag des Schuldners kann das Gericht in Artikel 1244 des Zivilgesetzbuches erwähnte günstigere Fristen gewähren.

Wird eine Einigung erzielt, stellt das Gericht, das auf Antrag des Schuldners und nach Bericht des beauftragten Richters entscheidet, diese Einigung fest und schliesst das Verfahren ab.

Das Urteil wird gemäss den in Artikel 26 § 1 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht.

Die von der Einigung betroffenen Parteien bleiben so lange an die Einigung gebunden, wie ihr kein Ende gemäss dem allgemeinen Vertragsrecht gesetzt wird.

Die Artikel 17 Nr. 2 und 18 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind weder auf eine solche Einigung noch auf die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen anwendbar.

Vorliegender Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäss den geltenden Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen zu unterrichten und anzuhören.

KAPITEL 3 - Gerichtliche Reorganisation durch kollektive Einigung Art. 44 - Ist es Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation, eine Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan zu erzielen, hinterlegt der Schuldner mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung, die in dem in Artikel 24 § 3 erwähnten Urteil anberaumt ist, einen Plan bei der Kanzlei.

Art. 45 - In demselben Fall teilt der Schuldner jedem seiner Aufschubgläubiger innerhalb vierzehn Tagen ab Verkündung des Urteils, mit dem dieses Verfahren für eröffnet erklärt wird, den Betrag der Schuldforderung mit, für den der jeweilige Gläubiger in seinen Büchern eingetragen ist, im Rahmen des Möglichen unter Angabe des Gutes, das mit einer dinglichen Sicherheit oder einem besonderen Vorzugsrecht belastet ist, das diese Schuldforderung besichert, oder des Gutes, dessen Eigentümer der Gläubiger ist.

Diese Mitteilung kann gleichzeitig mit der in Artikel 26 § 2 erwähnten Inkenntnissetzung gemacht werden.

Art. 46 - § 1 - Aufschubgläubiger, die Höhe oder Eigenschaft der vom Schuldner angegebenen Schuldforderung anfechten, und andere Interessehabende, die angeben, Gläubiger zu sein, können im Falle einer fortdauernden Uneinigkeit mit dem Schuldner den Streitfall gemäss den Artikeln 700 bis 1024 des Gerichtsgesetzbuches vor das Gericht bringen, das das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet hat. § 2 - Aufgeschobene Schuldforderungen, die auf der in Artikel 17 § 2 Nr. 7 erwähnten und gegebenenfalls in Anwendung von § 3 geänderten Liste angegeben sind, können auf dieselbe Weise von einem Interessehabenden angefochten werden. Die Klage wird gegen den Schuldner und den angefochtenen Gläubiger erhoben.

Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Anhörung des Interesse habenden Dritten und des angefochtenen Aufschubgläubigers und nach Vernehmung des Schuldners. § 3 - Fällt der Streitfall nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, bestimmt es, in welcher Höhe und in welcher Eigenschaft die Schuldforderung vorläufig für die Verrichtungen der gerichtlichen Reorganisation zugelassen wird, und verweist es die Parteien an das zuständige Gericht, damit dieses Gericht über die Sache selbst entscheidet. Fällt der Streitfall in die Zuständigkeit des Gerichts, könnte die Entscheidung über den Streitfall unter Umständen aber nicht innerhalb einer ausreichend kurzen Frist getroffen werden, kann das Gericht diese Höhe und diese Eigenschaft ebenfalls bestimmen. § 4 - Nach Bericht des beauftragten Richters kann das Gericht im Falle absoluter Notwendigkeit und auf einseitigen Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers jederzeit auf der Grundlage neuer Angaben die Entscheidung zur Bestimmung von Höhe und Eigenschaft einer aufgeschobenen Schuldforderung ändern. § 5 - Gegen das Urteil, mit dem die vorläufig zugelassene Höhe und Eigenschaft einer Schuldforderung bestimmt wird, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 6 - Gegebenenfalls verbessert oder vervollständigt der Schuldner die in Artikel 17 § 2 Nr. 7 erwähnte Liste der Gläubiger und hinterlegt sie spätestens acht Tage vor der in Artikel 54 vorgesehenen Sitzung bei der Kanzlei. Der Greffier fügt die Liste und die verbesserten oder vervollständigten Angaben der Akte der gerichtlichen Reorganisation bei.

Art. 47 - § 1 - Während des Aufschubs erstellt der Schuldner einen Plan, der aus einem beschreibenden und einem bestimmenden Teil zusammengesetzt ist. Er fügt diesen Plan der in Artikel 20 erwähnten Akte der gerichtlichen Reorganisation bei.

Gegebenenfalls hilft der in Anwendung von Artikel 27 vom Gericht bestellte gerichtliche Mandatsträger dem Schuldner bei der Erstellung des Plans. § 2 - Im beschreibenden Teil des Plans werden die Lage des Unternehmens, die Schwierigkeiten, auf die es stösst, und die Mittel zu ihrer Behebung beschrieben.

Dieser Teil enthält einen vom Schuldner erstellten Bericht über die Streitfälle in Bezug auf Schuldforderungen, in dem Interessehabende Informationen über deren Umfang und Grundlage finden können.

Er enthält genaue Angaben darüber, wie der Schuldner die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen will. § 3 - Der bestimmende Teil des Plans enthält Massnahmen, die für die Abfindung der Aufschubgläubiger zu treffen sind, die auf der in den Artikeln 17 § 2 Nr. 7 und 46 erwähnten Liste angegeben sind.

Art. 48 - Im Reorganisationsplan werden die Rechte der Personen beschrieben, die Inhaber sind von: - aufgeschobenen Schuldforderungen, - Schuldforderungen, die infolge der Billigung oder Homologierung des Reorganisationsplans entstehen werden, und zwar ungeachtet ihrer Eigenschaft, der dinglichen oder persönlichen Sicherheit, die sie sichert, des besonderen oder allgemeinen Vorzugsrechts in Bezug auf die Schuldforderung oder der Tatsache, dass der Inhaber die Eigenschaft eines Gläubiger-Eigentümers oder eine andere Eigenschaft besitzt.

Art. 49 - Im Plan werden die vorgeschlagenen Zahlungsfristen und Herabsetzungen aufgeschobener Schuldforderungen, was Kapital und Zinsen betrifft, angegeben. In diesem Plan können die Umwandlung von Schuldforderungen in Aktien und die differenzierte Begleichung bestimmter Kategorien von Schuldforderungen unter anderem aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art vorgesehen werden. Ferner können in diesem Plan auch eine Massnahme zum Verzicht auf Zinsen oder zur Neuverteilung der Zinszahlungen und die vorrangige Anrechnung realisierter Beträge auf den Hauptbetrag der Schuldforderung vorgesehen werden.

Im Plan kann ebenfalls eine Beurteilung der Folgen enthalten sein, die die Billigung des Plans für die betreffenden Gläubiger mit sich bringen würde.

Darüber hinaus kann im Plan vorgesehen werden, dass zwischen aufgeschobenen Schuldforderungen und nach der Homologierung entstandenet Schulden des Gläubiger-Inhabers keine Aufrechnung möglich sein wird. Ein solcher Vorschlag kann weder in Bezug auf zusammenhängende Schuldforderungen noch in Bezug auf Schuldforderungen, die aufgrund einer vor der Eröffnung des Reorganisationsverfahrens geschlossenen Vereinbarung aufgerechnet werden können, gemacht werden.

Ist für die Kontinuität des Unternehmens eine Verringerung der Lohnsumme erforderlich, wird im Reorganisationsplan ein Abschnitt mit Sozialmassnahmen vorgesehen, sofern ein solcher Plan noch nicht ausgehandelt worden ist. Gegebenenfalls können in diesem Plan Entlassungen vorgesehen werden.

Bei Erstellung dieses Plans werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals angehört.

Art. 50 - Unbeschadet der Zahlung der Zinsen, die aussergewöhnlichen Aufschubgläubigern gemäss Vereinbarung oder Gesetz auf ihre Schuldforderungen geschuldet werden, kann im Plan vorgesehen werden, dass die Ausübung der bestehenden Rechte dieser Gläubiger für eine Dauer, die vierundzwanzig Monate ab Hinterlegung des Antrags nicht überschreiten darf, ausgesetzt wird.

Unter denselben Bedingungen kann im Plan eine ausserordentliche Verlängerung dieser Aussetzung für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Plan zum einen bestimmt, dass der Schuldner dem Gericht bei Ablauf der ersten Aussetzungsfrist und nach Anhörung seines Gläubigers den Nachweis erbringen muss, dass es dem Unternehmen nach Ablauf dieses zusätzlichen Zeitraums aufgrund der Finanzlage und der voraussichtlichen Einnahmen gemäss vernünftigen Prognosen möglich sein wird, die betreffenden aussergewöhnlichen Aufschubgläubiger vollständig zu befriedigen, und zum anderen festgehalten, dass das Gericht in Ermangelung dieses Nachweises das Ende dieser Aussetzung anordnen wird.

Ausser bei individueller Zustimmung dieser Gläubiger oder einer gütlichen Einigung gemäss Artikel 15 oder 43, deren Abschrift dem Plan bei Hinterlegung bei der Kanzlei beigefügt ist, darf im Plan keine einzige andere Massnahme enthalten sein, die die Rechte dieser Gläubiger beeinträchtigt.

Art. 51 - Im Reorganisationsplan kann die freiwillige Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten vorgesehen werden.

Art. 52 - Die Frist für die Ausführung des Plans darf fünf Jahre ab seiner Homologierung nicht überschreiten.

Art. 53 - Sobald der Plan bei der Kanzlei hinterlegt ist, erhalten die Aufschubgläubiger, die auf der in den Artikeln 17 § 2 Nr. 7 und 46 erwähnten Liste angegeben sind, auf Betreiben des Greffiers eine Mitteilung mit dem Vermerk: - dass dieser Plan untersucht wird und dass sie ihn vor Ort bei der Gerichtskanzlei einsehen können, - von Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung, bei der über diesen Plan abgestimmt wird und die mindestens vierzehn Tage nach dieser Mitteilung stattfinden wird, - dass sie in der Sitzung ihre Anmerkungen zu dem vorgeschlagenen Plan entweder schriftlich oder mündlich geltend machen können, - dass nur Aufschubgläubiger, auf deren Rechte der Plan sich auswirkt, an der Abstimmung teilnehmen können.

Der beauftragte Richter kann entscheiden, dass Mitschuldner, Bürgen und andere Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, diese Mitteilung ebenfalls erhalten und auf dieselbe Art und Weise ihre Anmerkungen geltend machen können.

Der Schuldner informiert die in Artikel 49 letzter Absatz erwähnten Vertreter der Arbeitnehmer über den Inhalt dieses Plans.

Art. 54 - An dem Tag, der den Gläubigern gemäss Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 5 und Artikel 53 mitgeteilt worden ist, hört das Gericht den Bericht des beauftragten Richters und die Gründe des Schuldners und der Gläubiger an.

Der Reorganisationsplan gilt als von den Gläubigern gebilligt, wenn bei der Abstimmung die Mehrheit von ihnen, die mit ihren nicht angefochtenen Schuldforderungen oder gemäss Artikel 46 § 3 vorläufig zugelassenen Schuldforderungen die Hälfte aller als Hauptsumme geschuldeten Beträge vertreten, dafür stimmt.

Gläubiger, die nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, und ihre Schuldforderungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten nicht berücksichtigt Art. 55 - Innerhalb vierzehn Tagen nach der Sitzung und in jedem Fall vor dem in Anwendung der Artikel 24 § 2 und 38 bestimmten Enddatum des Aufschubs entscheidet das Gericht, ob es den Reorganisationsplan homologiert.

Die Homologierung kann nur abgelehnt werden, wenn die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt werden oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen wird.

Sie kann weder einer Bedingung unterworfen werden, die nicht im Plan vorgesehen ist, noch Änderungen daran anbringen.

Vorbehaltlich der Streitfälle, die aus der Ausführung des Plans hervorgehen, schliesst das Urteil über die Homologierung das Reorganisationsverfahren ab.

Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 56 - Gegen das Urteil, mit dem über die Homologierung befunden wird, kann kein Einspruch eingelegt werden.

Berufung gegen dieses Urteil wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs zu hinterlegen ist, und wird je nach Fall gegen den Schuldner oder gegen die Gläubiger gerichtet. Spätestens am ersten Werktag ab Hinterlegung des Antrags notifiziert der Greffier des Appellationshofs ihn per Gerichtsbrief den Berufungsbeklagten und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt.

Wird im Urteil die Homologierung abgelehnt, hat die Berufung aufschiebende Wirkung.

Art. 57 - Durch die Homologierung des Reorganisationsplans wird er für alle Aufschubgläubiger zwingend.

Angefochtene, jedoch nach der Homologierung gerichtlich anerkannte aufgeschobene Schuldforderungen werden gemäss den für Schuldforderungen gleicher Art vorgesehenen Modalitäten beglichen. Die Ausführung des Reorganisationsplans kann keinesfalls aufgrund von Entscheidungen, die in Bezug auf diese Streitfälle getroffen werden, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Aufgeschobene Schuldforderungen, die nicht auf der in Artikel 17 § 2 Nr. 7 erwähnten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 46 geänderten Liste angegeben und nicht angefochten worden sind, werden nach vollständiger Ausführung des Plans gemäss Modalitäten, die für Schuldforderungen gleicher Art vorgesehen sind, beglichen. Wurde der Gläubiger während des Aufschubs nicht ordnungsgemäss informiert, wird er gemäss Modalitäten und in dem Masse bezahlt, wie es im homologierten Plan für gleichartige Schuldforderungen vorgesehen ist.

Der Schuldner wird durch die vollständige Ausführung des Plans vollständig und definitiv von allen darin angeführten Schuldforderungen befreit, sofern es im Plan nicht ausdrücklich anders festgelegt ist.

Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Plan weder Mitschuldnern noch Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, zugute.

Art. 58 - Ein Gläubiger kannt mittels Ladung des Schuldners die Widerrufung des Reorganisationsplans beantragen, wenn der Plan nicht genau ausgeführt wird oder wenn er nachweist, dass dies notgedrungenermassen der Fall sein wird und er dadurch Schaden erleiden wird.

Der Prokurator des Königs kann die Widerrufung auf dieselbe Weise beantragen, wenn er feststellt, dass der ganze Plan oder ein Teil davon nicht ausgeführt wird.

Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Schuldners. Das Urteil zur Widerrufung des Plans wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Schuldner teilt allen seinen Gläubigern den Inhalt dieses Auszugs mit.

Der Reorganisationsplan hat aufgrund seiner Widerrufung keine Auswirkung mehr, ausser in Bezug auf bereits ausgeführte Zahlungen und Verrichtungen und unter anderem die bereits durchgeführte Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten.

KAPITEL 4 - Gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts Art. 59 - § 1 - Die Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten kann im Hinblick auf deren Aufrechterhaltung durch das Gericht angeordnet werden, wenn der Schuldner in seinem Antrag auf gerichtliche Reorganisation oder später im Laufe des Verfahrens seine Zustimmung dazu gibt.

Stimmt der Schuldner der Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Laufe des Verfahrens zu, werden die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals angehört. § 2 - Dieselbe Übertragung kann mittels Ladung angeordnet werden, die vom Prokurator des Königs, von einem Gläubiger oder von jeder Person, die ein Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens hat, veranlasst wird: 1. wenn der Schuldner in Konkurs befindlich ist, ohne die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt zu haben, 2.wenn das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens in Anwendung von Artikel 23 ablehnt, die vorzeitige Beendigung des Verfahrens in Anwendung von Artikel 41 anordnet oder den Reorganisationsplan in Anwendung von Artikel 58 widerruft, 3. wenn die Gläubiger den Reorganisationsplan in Anwendung von Artikel 54 nicht billigen, 4.wenn das Gericht die Homologierung des Reorganisationsplans in Anwendung von Artikel 55 ablehnt.

Der Antrag auf Übertragung kann in der Ladung, die die vorzeitige Beendigung des Reorganisationsverfahrens oder die Widerrufung des Reorganisationsplans zum Gegenstand hat, oder in einer gesonderten Gerichtsvollzieherurkunde, die gegen den Schuldner gerichtet ist, gestellt werden. § 3 - Wenn das Gericht die Übertragung in dem Urteil anordnet, in dem es den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ablehnt, die vorzeitige Beendigung des Verfahrens anordnet, den Reorganisationsplan widerruft oder die Homologierung ablehnt, entscheidet es nach Bericht des beauftragten Richters und beauftragt ihn, über die Ausführung der Übertragung Bericht zu erstatten.

Wenn das Gericht die Übertragung in einem anderen Urteil anordnet als dem, mit dem der Aufschub beendet wird, bestimmt es einen Richter am Gericht, den Präsidenten ausgenommen, oder einen Handelsrichter, damit er über die Ausführung der Übertragung Bericht erstattet. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäss den geltenden Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen zu unterrichten und anzuhören.

Art. 60 - Im Urteil, mit dem die Übertragung angeordnet wird, wird ein gerichtlicher Mandatsträger bestellt, der damit beauftragt ist, die Übertragung im Namen und für Rechnung des Schuldners zu organisieren und durchzuführen. In diesem Urteil wird der Gegenstand der Übertragung bestimmt oder diese Bestimmung der Beurteilung des gerichtlichen Mandatsträgers überlassen.

Das Gericht kann in demselben Urteil einen zusätzlichen Aufschub von nicht mehr als sechs Monaten ab seiner Entscheidung anordnen, mit den in den Artikeln 30 bis 37 angegebenen Auswirkungen.

Das Urteil wird auf Betreiben des bestellten gerichtlichen Mandatsträgers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 61 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen werden die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus den zum Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens bestehenden Arbeitsverträgen aufgrund der Übertragung auf den Erwerber übertragen. § 2 - Der Erwerber und der Veräusserer oder der gerichtliche Mandatsträger und die in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen Organisationen können im Rahmen eines kollektiven Verhandlungsverfahrens Änderungen der Arbeitsbedingungen vereinbaren, die den Fortbestand des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten oder eines Teils davon sichern und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

Der Erwerber und die Arbeitnehmer können darüber hinaus Änderungen der Einzelarbeitsverträge vereinbaren, sofern diese Änderungen hauptsächlich aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erfolgen und dem Erwerber dadurch keine strengeren Verpflichtungen auferlegt werden als die, die aus den kollektiven Verhandlungen hervorgehen. § 3 - Der Veräusserer oder der gerichtliche Mandatsträger setzt den potentiellen Erwerber schriftlich von allen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitnehmer, die von der Übertragung betroffen sind, und von allen laufenden Klagen, die diese Arbeitnehmer möglicherweise gegen den Arbeitgeber erhoben haben, in Kenntnis.

Gleichzeitig notifiziert er den einzelnen Arbeitnehmern die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber bestehen, und übermittelt dem Erwerber eine Abschrift dieser Notifizierung.

Der Erwerber ist nur an die Verpflichtungen gebunden, die auf diese Weise schriftlich übermittelt werden. Sind die Angaben unrichtig oder unvollständig, kann der Arbeitnehmer vom Veräusserer Schadenersatz verlangen. Das Arbeitsgericht erkennt über solche Klagen und entscheidet in äusserster Dringlichkeit.

Erfolgt die Übertragung auf Antrag eines Dritten oder der Staatsanwaltschaft, werden die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Schulden, die aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverträgen hervorgehen, nicht auf den Erwerber übertragen, sofern die Begleichung dieser Schulden gesetzlich durch den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer gewährleistet wird in den Grenzen, die für seine Intervention anwendbar sind und in den Rechtsvorschriften über Unternehmensschliessungen festgelegt sind. § 4 - Dem Erwerber ist es überlassen, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen möchte. Die Wahl des Erwerbers muss aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen erfolgen ohne verbotene Unterscheidung, insbesondere aufgrund der Tätigkeit, die als Vertreter des Personals im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens ausgeübt wird.

Dass diesbezüglich keine verbotene Unterscheidung gemacht wird, gilt als erwiesen, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und ihren Vertretern, die in dem übertragenen Unternehmen oder Teil des Unternehmens tätig waren, in der Gesamtanzahl vom Erwerber ausgewählter Arbeitnehmer gleich bleibt. § 5 - Der Erwerber, der Veräusserer oder der gerichtliche Mandatsträger können durch Antrag an das Arbeitsgericht des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung des Schuldners die Homologierung der geplanten Übertragung beantragen, sofern der Übertragungsvertrag in vorliegendem Artikel festgelegte Rechte betrifft. Unter der geplanten Übertragung versteht man in vorliegendem Artikel die Übertragung selbst, die Liste der übernommenen oder zu übernehmenden Arbeitnehmer, die zukünftige Behandlung der Arbeitsverträge, die festgelegten Arbeitsbedingungen und die Schulden.

Das Arbeitsgericht entscheidet in äusserster Dringlichkeit nach Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer und des Antragstellers.

Arbeitnehmer, die die in § 3 erwähnte Notifizierung beanstanden, werden vom Veräusserer oder gerichtlichen Mandatsträger vor das Arbeitsgericht zu derselben Sitzung geladen.

Wird die Homologierung erteilt, ist der Erwerber nur an die Verpflichtungen gebunden, die in der Urkunde, deren Homologierung beantragt wurde, enthalten sind. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar, bis der König ein kollektives Arbeitsabkommen ratifiziert, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird und in dem die Rechte der Arbeitnehmer, die von einer Unternehmensübertragung im Rahmen einer gerichtlichen Reorganisation betroffen sind, genauer festgelegt sind.

Die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens dürfen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abweichen.

Art. 62 - Die vom Gericht angeordnete Übertragung wird vom bestellten gerichtlichen Mandatsträger organisiert und durchgeführt durch Verkauf oder Übertragung der beweglichen oder unbeweglichen Aktiva, die für die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens notwendig oder von Nutzen sind.

Er holt Angebote ein und achtet vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger. Im Falle mehrerer vergleichbarer Angebote gibt das Gericht dem Angebot den Vorzug, das die Erhaltung der Arbeitsplätze durch ein verhandeltes Sozialabkommen gewährleistet.

Dazu arbeitet er ein oder mehrere Projekte für gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verkäufe aus, in denen er die von ihm unternommenen Schritte, die Bedingungen des geplanten Verkaufs und die Begründung seiner Projekte darlegt; für jeden Verkauf fügt er einen Vertragsentwurf bei.

Er übermittelt dem beauftragten Richter seine Projekte und beantragt beim Gericht per kontradiktorischen Antrag, der dem Schuldner mindestens zwei Tage vor der Sitzung notifiziert wird, die Erlaubnis zur Ausführung des vorgeschlagenen Verkaufs.

Art. 63 - Bezieht der Verkauf sich auf unbewegliche Güter, wird der diesbezügliche Vertragsentwurf von einem vom gerichtlichen Mandatsträger bestimmten Notar erstellt und wird ihm ein Evaluationsbericht und eine nach Eröffnung des Reorganisationsverfahrens ausgestellte Bescheinigung des Leiters des Hypothekenamtes beigefügt, in der die bestehenden Eintragungen und alle Übertragungen von Befehlen oder Pfändungen in Bezug auf diese unbeweglichen Güter angegeben sind.

Bezieht der Verkauf sich auf ein unbewegliches Gut oder ein Handelsgeschäft, werden alle Personen angehört, die eine Eintragung oder einen Randvermerk auf das betreffende unbewegliche Gut oder eine Eintragung auf das betreffende Handelsgeschäft haben.

Ungeachtet des Gegenstands des Verkaufs lädt der gerichtliche Mandatsträger den Schuldner vor der Hinterlegung des Antrags vor.

Die in Absatz 2 erwähnten Personen und der Schuldner können beim Gericht durch Antrag verlangen, dass dessen Erlaubnis von bestimmten Bedingungen, wie der Festlegung eines Mindestkaufpreises, abhängig gemacht wird.

Art. 64 - § 1 - Nach Bericht des beauftragten Richters erteilt das Gericht die in Anwendung von Artikel 62 Absatz 4 beantragte Erlaubnis, wenn der geplante Verkauf die in Absatz 2 desselben Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

Das Gericht hört die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals an.

Berücksichtigt ein Verkaufsprojekt mehrere Vorschläge von verschiedenen Kaufwilligen oder mit unterschiedlichen Bedingungen, entscheidet das Gericht.

Handelt es sich bei dem Verkauf um bewegliche Güter und sieht das Verkaufsprojekt einen öffentlichen Verkauf vor, wird im Urteil der Gerichtsvollzieher bestimmt, der mit dem Verkauf beauftragt und den Preis dieses Verkaufs einnehmen wird. § 2 - Auf Betreiben des mit der Übertragung beauftragten gerichtlichen Mandatsträgers wird das Urteil, mit dem der Verkauf erlaubt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Gläubigern übermittelt mit Angabe des Namens des bestellten Notars oder des vom Gericht bestimmten Gerichtsvollziehers.

Art. 65 - Der Verkauf muss gemäss dem vom Gericht angenommenen Vertragsentwurf und, wenn dieser Verkauf sich auf unbewegliche Güter bezieht, unter amtlicher Mitwirkung des Notars, der den Vertrag aufgesetzt hat, durchgeführt werden.

Der Preis der beweglichen Güter wird von dem durch das Gericht bestellten gerichtlichen Mandatsträger eingenommen und anschliessend gemäss Artikel 1627 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches verteilt.

Der Preis der unbeweglichen Güter wird vom bestellten gerichtlichen Mandatsträger eingenommen und anschliessend gemäss Artikel 1639 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches verteilt.

Art. 66 - Infolge des Verkaufs der beweglichen oder unbeweglichen Güter werden die Rechte der Gläubiger auf den Preis übertragen.

Art. 67 - Urteilt der bestellte gerichtliche Mandatsträger, dass alle übertragbaren Aktivitäten übertragen worden sind, und in jedem Fall vor Ende des Aufschubs stellt er beim Gericht einen Antrag auf Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder, wenn die Fortsetzung des Verfahrens für andere Ziele gerechtfertigt ist, auf Befreiung von seinem Auftrag.

Ist der Schuldner eine juristische Person, kann das Gericht in dem Urteil, mit dem diesem Antrag stattgegeben wird, die Einberufung der Generalversammlung anordnen, wobei die Auflösung auf der Tagesordnung steht.

Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Schuldners.

Art. 68 - Die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation befreit den Erwerber von allen Verpflichtungen, die nicht in der Übertragungsurkunde angegeben sind.

Art. 69 - Ab dem in Artikel 60 erwähnten Urteil werden Vollstreckungsverfahren aufgrund aufgeschobener Schuldforderungen zu Lasten natürlicher Personen, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, bis zu dem in Artikel 67 Absatz 3 erwähnten Urteil ausgesetzt.

Art. 70 - Eine natürliche Person, deren Unternehmen in Anwendung von Artikel 67 in seiner Gesamtheit übertragen wurde, kann durch das Gericht von den Schulden befreit werden, die zum Zeitpunkt des Urteils bestehen, mit dem diese Übertragung angeordnet wird, wenn bei dieser Person unglückliche Umstände und Gutgläubigkeit vorliegen.

Dazu kann sie spätestens drei Monate nach diesem Urteil beim Gericht einen kontradiktorischen Antrag einreichen. Der Antrag wird dem gerichtlichen Mandatsträger vom Greffier notifiziert.

Das Urteil, mit dem die Befreiung des Schuldners angeordnet wird, wird auf Betreiben des Greffiers im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wenn der Schuldner befreit worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt die Befreiung weder Mitschuldnern noch Personen, die persönliche Sicherheiten geleistet haben, zugute.

TITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen Art. 71 - § 1 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestellten gerichtlichen Mandatsträger werden aufgrund ihrer Fähigkeiten und gemäss den speziell erforderlichen Sachkenntnissen ausgewählt.

Sie müssen Garantien hinsichtlich Fachkenntnis, Erfahrung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten.

Sie können unter den Personen bestellt werden, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen ermächtigt worden sind, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen. § 2 - Die Kosten und das Honorar der gerichtlichen Mandatsträger werden vom Gericht festgesetzt.

Der König erlässt die Regeln und die Gebührenordnung, die auf die in Anwendung der Artikel 27 und 60 bestellten gerichtlichen Mandatsträger anwendbar sind; Er kann die Regeln und die Gebührenordnung bestimmen, die auf die in Anwendung von Artikel 28 bestellten vorläufigen Verwalter anwendbar sind. § 3 - Auf Antrag eines Interessehabenden, auf Antrag des gerichtlichen Mandatsträgers oder von Amts wegen kann das Gericht jederzeit und sofern es sich als notwendig erweist einen gerichtlichen Mandatsträger ersetzen oder die Anzahl gerichtlicher Mandatsträger erhöhen oder verringern.

Ein Antrag von Dritten wird wie im Eilverfahren gegen den oder die Mandatsträger und gegen den Schuldner gerichtet.

Der gerichtliche Mandatsträger und der Schuldner werden in der Ratskammer vernommen. Die Entscheidung wird in öffentlicher Sitzung verkündet.

TITEL 6 - Strafbestimmungen Art. 72 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 5 bis zu 125.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird der Schuldner belegt: 1. wenn er auf irgendeine Art und Weise willentlich einen Teil seiner Aktiva oder seiner Passiva verheimlicht hat, diese Aktiva übertrieben oder diese Passiva minimalisiert hat, um das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation zu erhalten oder zu erleichtern, 2.wenn er wissentlich das Auftreten eines oder mehrerer vermeintlicher Gläubiger oder Gläubiger mit übertriebenen Schuldforderungen bei den Beratungen veranlasst oder zugelassen hat, 3. wenn er wissentlich einen oder mehrere Gläubiger aus der Liste der Gläubiger weggelassen hat, 4.wenn er wissentlich dem Gericht oder einem gerichtlichen Mandatsträger gegenüber falsche oder unvollständige Erklärungen zum Stand seiner Geschäfte oder zu den Reorganisationsaussichten abgegeben hat oder die Abgabe solcher Erklärungen zugelassen hat.

Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 5 bis zu 125.000 EUR werden Personen belegt, die auf betrügerische Weise an der in Artikel 54 vorgesehenen Abstimmung teilnehmen, ohne Gläubiger zu sein, oder als Gläubiger ihre Schuldforderungen übertreiben, und Personen, die entweder mit dem Schuldner oder mit anderen Personen besondere Vorteile vereinbaren, um in einem bestimmten Sinne über den Reorganisationsplan abzustimmen, oder die ein besonderes Abkommen treffen, durch das zu ihren Gunsten ein Vorteil zu Lasten der Aktiva des Schuldners entsteht.

TITEL 7 - Abänderungsbestimmungen Art. 74 - Artikel 764 Absatz 1 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Juli 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Vergleichsverfahren" wird durch die Wörter "gerichtliche Reorganisation" ersetzt.2. Die Wörter "Verfahren zur Widerrufung des Zahlungsaufschubs und zur Aufhebung des Konkursverfahrens" werden durch die Wörter "Anträge auf Widerrufung eines Reorganisationsplans und auf Aufhebung des Konkursverfahrens" ersetzt. Art. 75 - In Artikel 1395 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1997, 5. Juli 1998, 17. März 2003 und 13. Dezember 2005, werden die Wörter "Gericht, das für gerichtliche Vergleiche zuständig ist" durch die Wörter "Gericht, das für Anträge auf gerichtliche Reorganisation zuständig ist" ersetzt. Art. 76 - Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Kaufmann oder der Handelsgesellschaft die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils seiner beziehungsweise ihrer Güter ganz oder teilweise entziehen, wenn schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien dafür bestehen, dass die Bedingungen für einen Konkurs erfüllt sind, und Dringlichkeit vorliegt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "des Kaufmanns" durch die Wörter "des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft" ersetzt. Art. 77 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. September 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Verpflichtung, dieses Geständnis abzulegen, wird ab Hinterlegung eines Antrags auf gerichtliche Reorganisation und solange der aufgrund des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen gewährte Aufschub dauert, ausgesetzt.' Art. 78 - Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.mit dem über einen Antrag auf gerichtliche Reorganisation befunden wird oder ein Aufschub gewährt oder verlängert wird,". b) Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: "15.mit dem ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen oder beendet wird, ein Reorganisationsplan widerrufen oder die Homologierung eines Reorganisationsplans abgelehnt wird,".

Art. 79 - Im französischen Text des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird die Überschrift von Kapitel XI wie folgt ersetzt: "Procédures collectives d'insolvabilité".

Art. 80 - Artikel 116 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Kapitel ist auf Konkursverfahren, Verfahren der gerichtlichen Reorganisation und der kollektiven Schuldenregelung anwendbar." Art. 81 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- im Falle einer gerichtlichen Reorganisation durch kollektive Einigung, am Datum der Homologierung durch das Gericht, was Schuldforderungen betrifft, deren Herabsetzung im Reorganisationsplan festgehalten ist,'.2. Ein dritter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "- im Falle einer gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, am Datum des Urteils, in dem die gütliche Einigung festgestellt wird, was Schuldforderungen betrifft, deren Herabsetzung in der Einigung festgehalten ist,". 3. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "- am Datum des Urteils zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, was Schuldforderungen betrifft, die infolge der Übertragung nicht beglichen werden konnten." Art. 82 - In Artikel 48 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2005, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Schuldforderungen gegenüber Vertragspartnern, für die aufgrund des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen durch das Gericht ein Reorganisationsplan homologiert oder eine gütliche Einigung festgestellt wurde, führen zu einer Steuerbefreiung für Wertminderungen und Rückstellungen, und zwar in den Besteuerungszeiträumen bis zur vollständigen Ausführung des Plans oder der gütlichen Einigung oder bis zum Abschluss des Verfahrens." Art. 83 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Buchstabe E mit der Überschrift "Gewinne aus der Homologierung eines Reorganisationsplans und der Feststellung einer gütlichen Einigung", der einen Artikel 48/1 mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: "Art. 48/1 - Gemäss den vom König festgelegten Anwendungsmodalitäten sind Gewinne steuerfrei, die aus Minderwerten hervorgehen, die der Schuldner auf Passiva gebucht hat infolge der Homologierung eines Reorganisationsplans oder der Feststellung einer gütlichen Einigung durch das Gericht aufgrund des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen." TITEL 8 - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 84 - Der König bringt die Terminologie und die Verweise der geltenden Gesetze mit vorliegendem Gesetz in Einklang.

Art. 85 - Das Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich wird vorbehaltlich seiner Anwendung auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Verfahren des gerichtlichen Vergleichs aufgehoben.

Art. 86 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, S. DE CLERCK

^