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Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 1981. - Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1981. - Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 33, 34, 38 et 39 de la loi de redressement du | de artikelen 33, 34, 38 en 39 van de herstelwet van 10 februari 1981 |
10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur | |
belge du 14 février 1981), tels qu'ils ont été modifiés successivement | inzake de pensioenen van de sociale sector (Belgisch Staatsblad van 14 |
par : | februari 1981), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2004); | december 2004); |
- la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre les | - de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact (Belgisch |
générations (Moniteur belge du 30 décembre 2005). | Staatsblad van 30 december 2005). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des | 10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des |
sozialen Sektors | sozialen Sektors |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1-5 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 1-5 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur |
Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über | Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über |
die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod | die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod |
eingeführten Kapitalisierungssysteme | eingeführten Kapitalisierungssysteme |
Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
garantierten Mindestpensionen | garantierten Mindestpensionen |
Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger | Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger |
nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen |
Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die | Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die |
zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für | zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für |
Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter | Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter |
Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge. | Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge. |
[...] | [...] |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen | 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen |
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen | ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen |
wird, | wird, |
2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, | 2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, |
wenn die Pension gekürzt worden ist, | wenn die Pension gekürzt worden ist, |
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil | [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil |
festgelegt wird, | festgelegt wird, |
4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine | 4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine |
Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem | Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem |
Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] | Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] |
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen | [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen |
Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] | Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] |
[Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des | [Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des |
G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 | G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 |
Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23. | Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch |
Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. | Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. |
Dezember 2005)] | Dezember 2005)] |
[Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder | [Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder |
aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger | aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger |
nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer | nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer |
vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: | vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: |
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen | 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen |
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen | ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen |
wird, | wird, |
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu | 2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu |
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten | Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten |
Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung | Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung |
dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] | dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] |
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied | [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied |
entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] | entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] |
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 | [Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 |
(B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. | (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. |
vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der | Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der |
Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer | Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer |
Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer | Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer |
vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als | vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als |
ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des | ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des |
Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 | Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 |
festgelegten Basisbetrags. [...] | festgelegten Basisbetrags. [...] |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen | 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen |
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen | ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen |
wird, | wird, |
2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, | 2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, |
wenn die Pension gekürzt worden ist, | wenn die Pension gekürzt worden ist, |
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil | [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil |
festgelegt wird, | festgelegt wird, |
4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine | 4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine |
Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem | Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem |
Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] | Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] |
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen | [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen |
Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] | Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] |
[Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23. | [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 |
eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 | eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe | (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe |
c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
[Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von | [Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von |
gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger | gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger |
und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre | und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre |
erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen |
Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: | Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: |
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen | 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen |
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen | ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen |
wird, | wird, |
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß | 2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß |
dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten | dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten |
Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung | Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung |
dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] | dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] |
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied | [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied |
entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] | entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] |
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004 | [Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004 |
(B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. | (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. |
vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 35 - [Übergangsbestimmung] | Art. 35 - [Übergangsbestimmung] |
Art. 36 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 36 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 5 - Wohlstandszulage | Abschnitt 5 - Wohlstandszulage |
Art. 37 - [Übergangsbestimmung] | Art. 37 - [Übergangsbestimmung] |
Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1. | Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1. |
Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, | Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, |
24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der | 24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der |
Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in | Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in |
Kraft treten. | Kraft treten. |
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des |
Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen | Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |