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Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 1981. - Loi de redressement relative aux pensions du secteur social. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 1981. - Herstelwet inzake de pensioenen van de sociale sector. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 33, 34, 38 et 39 de la loi de redressement du de artikelen 33, 34, 38 en 39 van de herstelwet van 10 februari 1981
10 février 1981 relative aux pensions du secteur social (Moniteur
belge du 14 février 1981), tels qu'ils ont été modifiés successivement inzake de pensioenen van de sociale sector (Belgisch Staatsblad van 14
par : februari 1981), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij :
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31
2004); december 2004);
- la loi du 23 décembre 2005 relative au pacte de solidarité entre les - de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact (Belgisch
générations (Moniteur belge du 30 décembre 2005). Staatsblad van 30 december 2005).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des 10. FEBRUAR 1981 - Sanierungsgesetz in Bezug auf die Pensionen des
sozialen Sektors sozialen Sektors
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1-5 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 1-5 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 6-25 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur
Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über
die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod
eingeführten Kapitalisierungssysteme eingeführten Kapitalisierungssysteme
Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 26-30 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Abschnitt 4 - Die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger
garantierten Mindestpensionen garantierten Mindestpensionen
Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 31-32 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger Art. 33 - Für Arbeitnehmer, die eine Berufslaufbahn als Lohnempfänger
nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen nachweisen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen
Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die Berufslaufbahn entspricht, darf der Betrag der Ruhestandspension, die
zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für zu Lasten der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpensionsregelung für
Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter Lohnempfänger gewährt wird, nicht niedriger sein als ein bestimmter
Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Bruchteil der in Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge. Haushaltsvorschläge 1979-1980 festgelegten Basisbeträge.
[...] [...]
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen
wird, wird,
2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, 2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags,
wenn die Pension gekürzt worden ist, wenn die Pension gekürzt worden ist,
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil
festgelegt wird, festgelegt wird,
4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine 4. welche Zeiträume, während deren der Betreffende seine
Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Berufslaufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem
Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.]
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen
Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des [Art. 33 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe a) des
G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2 G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 2
Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23. Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 12 Buchstabe b) des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch
Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Art. 12 Buchstabe c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005)] Dezember 2005)]
[Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder [Art. 33bis - Für die Arbeitnehmer, die gleichzeitige oder
aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger aufeinanderfolgende Leistungen als Lohnempfänger und Selbständiger
nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer nachweisen, deren Laufbahn mindestens zwei Dritteln einer
vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: vollständigen Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen
wird, wird,
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu 2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Ruhestandspension gemäß dem zu
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten
Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung
dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.]
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied
entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004 [Art. 33bis eingefügt durch Art. 190 des G. vom 27. Dezember 2004
(B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G.
vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der Art. 34 - Die Hinterbliebenenpension, die zu Lasten der
Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer Pensionsregelung für Lohnempfänger auf der Grundlage einer
Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer Berufslaufbahn gewährt wird, die mindestens zwei Dritteln einer
vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als vollständigen Berufslaufbahn entspricht, darf nicht niedriger sein als
ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des ein bestimmter Bruchteil des durch oder aufgrund von Artikel 153 des
Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980
festgelegten Basisbetrags. [...] festgelegten Basisbetrags. [...]
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen
wird, wird,
2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags, 2. Modalitäten für die Berechnung des garantierten Mindestbetrags,
wenn die Pension gekürzt worden ist, wenn die Pension gekürzt worden ist,
[3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil [3. die Art, wie der im vorangehenden Absatz erwähnte Bruchteil
festgelegt wird, festgelegt wird,
4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine 4. welche Zeiträume, während deren der verstorbene Ehepartner seine
Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem Laufbahn unterbrochen hat, für die Eröffnung des in vorliegendem
Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.] Artikel erwähnten Anspruchs berücksichtigt werden.]
[In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen [In Ausführung dieses Absatzes darf der König jedes Mal einen
Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] Unterschied entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23. [Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Buchstabe a) des G. vom 23.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4 Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 2 Nr. 3 und 4
eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Buchstabe
c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] c) des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
[Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von [Art. 34bis - Für die Hinterbliebenenpensionen, die aufgrund von
gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Leistungen als Lohnempfänger
und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre und Selbständiger gewährt worden sind, die insgesamt eine Anzahl Jahre
erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen erreichen, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen
Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König: Berufslaufbahn entspricht, bestimmt der König:
1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen 1. was unter zwei Dritteln einer vollständigen Laufbahn zu verstehen
ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen ist, und die Modalitäten, gemäß denen diese Laufbahn nachgewiesen
wird, wird,
2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß 2. den Betrag, auf dessen Grundlage die Hinterbliebenenpension gemäß
dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten dem zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger anerkannten
Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung Laufbahnbruch berechnet wird, und die Modalitäten für die Berechnung
dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.] dieses Betrags, wenn die Pension gekürzt worden ist.]
[In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied [In Ausführung von Absatz 1 darf der König jedes Mal einen Unterschied
entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.] entsprechend der Dauer der Beschäftigung machen.]
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004 [Art. 34bis eingefügt durch Art. 191 des G. vom 27. Dezember 2004
(B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G. (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 des G.
vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 35 - [Übergangsbestimmung] Art. 35 - [Übergangsbestimmung]
Art. 36 - [Abänderungsbestimmung] Art. 36 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 5 - Wohlstandszulage Abschnitt 5 - Wohlstandszulage
Art. 37 - [Übergangsbestimmung] Art. 37 - [Übergangsbestimmung]
Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1. Art. 38 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am 1.
Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23, Januar 1981 wirksam, mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 21, 23,
24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der 24, 26, 29 und 30, die am 1. März 1981 in Kraft treten, und der
Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in Artikel 20, 27 und 28, die an einem vom König festzulegenden Datum in
Kraft treten. Kraft treten.
Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 39 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung des
Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen Sanierungsgesetzes über die Einkommensmäßigung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
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