gepubliceerd op 23 november 2010
Wet betreffende gemedicineerde diervoeders
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 JUNI 1983. - Wet betreffende gemedicineerde diervoeders
Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1983), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 7 maart 1995 tot wijziging van de wet van 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders (Belgisch Staatsblad van 8 juni 1995); - de
wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
bron
ministerie van financien
Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet
sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - het
koninklijk besluit van 22 februari 2001Relevante gevonden documenten
type
koninklijk besluit
prom.
22/02/2001
pub.
28/02/2001
numac
2001022136
bron
ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu
Koninklijk besluit houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
sluiten houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); - de
wet van 28 maart 2003Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/03/2003
pub.
06/06/2003
numac
2003022475
bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
Wet tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
sluiten tot wijziging van het
koninklijk besluit van 22 februari 2001Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
prom.
22/02/2001
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28/02/2001
numac
2001022136
bron
ministerie van sociale zaken, volksgezondheid en leefmilieu
Koninklijk besluit houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
sluiten houdende organisatie van de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2003); - de
wet van 23 december 2005Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
23/12/2005
pub.
30/12/2005
numac
2005021170
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005); - de
wet van 1 mei 2006Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
01/05/2006
pub.
16/05/2006
numac
2006022353
bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
Wet houdende herziening van de farmaceutische wetgeving
sluiten houdende herziening van de farmaceutische wetgeving (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2006, err. van 19 juni 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1.Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, 2. [...] 3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden, 4.erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen aufteilen und verpacken, 5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen, zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich abgeben, tauschen, transportieren und einführen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8.
Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] Art. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf [...] Arzneifuttermittel anwendbar. [Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Art. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der König: 1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch, Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen, 2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen.[Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1.
Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)] Art. 4 - [...] [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8.
Juni 1995)] Art. 5 - [...] [Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder vermarkten.
Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.] [Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3) ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005)] Art. 6 - [...] [Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Art. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der Verschreibung. § 2 - Gibt es Anlass dafür, zu denken, dass ein Tierarzt das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, kann er dazu aufgefordert werden, sich vor der in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnten medizinischen Kommission zu rechtfertigen.
Art. 8 - Personen, die [...] Arzneifuttermittel erzeugen oder vermarkten, ist es untersagt, den Personen, die diese Mittel verkaufen, erhalten oder befugt sind, sie zu verschreiben, direkt oder indirekt Prämien oder materielle Vergünstigungen anzubieten oder diese an sie zu vergeben.
Ebenso ist es untersagt, solche Prämien oder Vergünstigungen direkt oder durch eine Zwischenperson zu erbitten oder anzunehmen. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] Art. 9 - Werbung für [...] Arzneifuttermittel ist verboten.
Ausschliesslich für Tierärzte und Arzneifuttermittelerzeuger bestimmte Information ist unter Einhaltung der vom König festgelegten Verordnungsvorschriften erlaubt.
Es ist Vorschrift, [...] Arzneifuttermitteln wissenschaftliche Anleitungen beizulegen.
Der König kann die wissenschaftliche Information bezüglich der [...] Arzneifuttermittel sowie den rechtsverbindlichen Charakter und den Inhalt der Packungsbeilagen für diese Mittel reglementieren und überwachen.
Der König kann vorschreiben, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte Information mindestens in der oder den Sprache(n) des Gebiets erstellt wird, in dem das Arzneifuttermittel vermarktet wird. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] Art. 10 - Unbeschadet der Amtsbefugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse durch die vom König benannten Beamten oder Bediensteten ermittelt und festgestellt.
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab der Feststellung übermittelt.
Sie dürfen Proben nehmen und sie in einem gemäss Artikel 3 dafür zugelassenen Labor analysieren lassen.
Sie haben bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeiten jederzeit Zugang zu allen Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Transportmitteln, Betriebsgebäuden, Stallungen, Schlachthöfen, Märkten, Kühlanlagen, Depots, Bahnhöfen und unter freiem Himmel gelegenen Betriebsgeländen.
Die Beamten oder Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] [Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von im Strafgesetzbuch vorgesehenen strengeren Strafen: 1. wird derjenige, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse von tausend bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, soweit vorliegender Artikel keine anderen Strafen für den Verstoss vorsieht, 2.wird ein Tierarzt, der das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, 3. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von tausend bis zu fünfzigtausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: a) wer ein Arzneifuttermittel besitzt und nicht der Hersteller ist oder wer ein Arzneifuttermittel vermarktet, das nicht durch die Verschreibung eines Tierarztes abgedeckt ist, oder wer sich bei dieser Vermarktung nicht an die vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten hält, b) wer gegen die in Ausführung von Artikel 9 ergangenen Erlasse verstösst, c) wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenahmen oder Anfragen um Auskünfte oder Dokumente durch die in Artikel 10 erwähnten Behörden widersetzt oder unrichtige Auskünfte erteilt bzw.unrichtige Dokumente aushändigt, 4. wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von dreitausend bis zu hunderttausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: a) wer ohne vorherige Genehmigung ein [...] Arzneifuttermittel erzeugt oder vermarktet, b) [...]. § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach vorhergehender Verurteilung wegen eines der in § 1 erwähnten Verstösse können die Gefängnisstrafen und Geldbussen verdoppelt werden. Das Gericht kann ausserdem die Schliessung der Einrichtung des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen. § 3 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind mit Ausnahme von Artikel 42 und Kapitel V, jedoch ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000);§ 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000);§ 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Verstosses können die [...] Arzneifuttermittel von den in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten beschlagnahmt werden. In diesem Falle wird eine Probenahme durchgeführt. § 2 - Sofern die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es erlauben und die Entscheidungen und Anweisungen des vom König benannten Beamten oder Bediensteten dabei berücksichtigt werden, können die [...] Arzneifuttermittel, die beschlagnahmt wurden, verkauft oder aber gegen Zahlung eines Betrags an den Besitzer zurückgegeben werden. Der erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist.
Dieser Betrag tritt sowohl bezüglich der Beschlagnahmung als auch der eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel. § 3 - Falls die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es nicht erlauben, die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel zu verkaufen oder zurückzugeben, werden diese gemäss den Anweisungen des in § 2 erwähnten Beamten oder Bediensteten entweder entartet oder verarbeitet und für einen anderen Zweck verwendet oder aber vernichtet, das Ganze auf Kosten des Zuwiderhandelnden.
Die entarteten oder verarbeiteten [...] Arzneifuttermittel, die für einen anderen Zweck bestimmt sind, werden verkauft und der dafür erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt sowohl im Falle der Beschlagnahmung als auch im Falle der eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten Erzeugnisse. § 4 - Die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel werden je nach Fall von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von der Zoll- und Akzisenverwaltung verkauft. [§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006); § 4 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 13 - Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die Beschlagnahmung und die Vernichtung der [...] Arzneifuttermittel aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder daraus hervorgehen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind. Die durch das Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt zu Lasten des Verurteilten.
Das Gericht kann ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in einer oder mehreren Zeitungen sowie das Anschlagen desselben während eines von ihm selbst festgelegten Zeitraums anordnen, das Ganze auf Kosten des Verurteilten. [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] Art. 14 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten können durch administrative Massnahme und für eine Frist, deren Dauer und Modalitäten vom König festgelegt werden, [...] Arzneifuttermittel, von denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder eines in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasses nicht übereinstimmen, vorläufig beschlagnahmen, um sie einer Analyse zu unterziehen. In diesem Fall wird eine Probe genommen. Aufgehoben wird die Beschlagnahmung auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten, der sie vorgenommen hat, oder durch Ablaufen der Frist. [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen ergreifen, die für die Ausführung von Verträgen und von kraft dieser Verträge erstellten internationalen Akten notwendig sind.
Er kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu diesem Zweck aufheben oder abändern. [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette fallen.] [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Art. 16 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse, die mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a) und b) vorgesehenen Strafen belegbar sind, bilden entweder den Gegenstand einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet. Der protokollierende Beamte oder Bedienstete schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll über die Feststellung des Verstosses und dem vom König benannten Beamten eine Kopie davon zu. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht.
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 3 - Der Prokurator des Königs verfügt über einen Zeitraum von einem Monat ab Erhalt des Protokolls, um dem vom König benannten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König benannte Beamte gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen des Verstosses auferlegt werden muss. § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und bestimmt den Betrag der administrativen Geldbusse, der weder unter dem Mindestbetrag der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen Geldbusse, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.
Dieser Mindestbetrag der Geldbusse, auf den der Beamte sich stützt, um den Betrag der administrativen Geldbusse festzulegen, wird jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht; die Summe kann gegebenenfalls um die Sachverständigenkosten erhöht werden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert.
Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der Beamte die Anwendung der administrativen Geldbusse vor dem zuständigen Gericht.
Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer. § 9 - Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie eingezahlt.
Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden. [§ 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] [Art. 16 § 10 eingefügt durch Art. 18 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]