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Loi du 27 mars 2020
publié le 03 avril 2020

Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2020030524
pub.
03/04/2020
prom.
27/03/2020
ELI
eli/loi/2020/03/27/2020030524/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du 30 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen.

Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch nicht vor dem 1. März 2020.

Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden.

Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, aufgehoben, geändert oder ersetzt werden.

Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: 1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, 2.die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu erhöhen, 3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, 4.die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die Verbraucher zu schützen, 5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren zu gewährleisten, 6.die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, 7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: - durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, - durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, - durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, 8.von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind.

In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße gegen diese Erlasse festgelegt werden.

Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden Straftaten geltende Strafmaß beinhalten.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse eingeführten strafrechtlichen Sanktionen.

Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt werden.

Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Frist eingeholt werden.

Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus.

Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt.

Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden.

Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen S. WILMES Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und der Wissenschaftspolitik D. CLARINVAL Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem Außenhandel P. DE CREM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und des Asyls und der Migration M. DE BLOCK Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung M. C. MARGHEM Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen Fr. BELLOT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den Großstädten D. DUCARME Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des Privatlebens und der Nordsee Ph. DE BACKER Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit Behinderung N. MUYLLE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Landesverteidigung Ph. GOFFIN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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