← Retour vers "Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande "
| Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19 . - Traduction allemande | Wet die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 . - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 27 MARS 2020. - Loi habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte | 27 MAART 2020. - Wet die machtiging verleent aan de Koning om |
| contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II). - Traduction allemande | maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II). - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 |
| loi du 27 mars 2020 habilitant le Roi à prendre des mesures de lutte | maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te |
| contre la propagation du coronavirus COVID-19 (II) (Moniteur belge du | nemen in de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 |
| 30 mars 2020). | (II) (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur | 27. MÄRZ 2020 - Gesetz zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur |
| Bekämpfung | Bekämpfung |
| der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) | der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II) |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie | Art. 2 - Um es Belgien zu ermöglichen, auf die Epidemie oder Pandemie |
| des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, | des Coronavirus COVID-19 zu reagieren und deren Folgen zu bewältigen, |
| kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in | kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in |
| Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen. | Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Maßnahmen ergreifen. |
| Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch | Gegebenenfalls können diese Maßnahmen rückwirkende Kraft haben, jedoch |
| nicht vor dem 1. März 2020. | nicht vor dem 1. März 2020. |
| Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Art. 3 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
| Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der | Königlichen Erlasse dürfen die Kaufkraft der Familien und der |
| bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden. | bestehende Sozialschutz nicht beeinträchtigt werden. |
| Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Art. 4 - Durch die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
| Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, | Königlichen Erlasse dürfen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, |
| Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der | Abgaben und Gebühren, insbesondere die Besteuerungsgrundlage, der |
| Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, | Steuersatz und die steuerpflichtigen Umsätze nicht angepasst, |
| aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. | aufgehoben, geändert oder ersetzt werden. |
| Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 | Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 2 |
| Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: | Absatz 1 erwähnten Ziele kann der König Maßnahmen ergreifen, um: |
| 1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der | 1. der weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 in der |
| Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur | Bevölkerung entgegenzuwirken, darunter auch Maßnahmen zur |
| Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, | Aufrechterhaltung der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung, |
| 2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, | 2. die notwendige logistische Kapazität und Aufnahmekapazität, |
| einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu | einschließlich der Versorgungssicherheit, zu gewährleisten oder zu |
| erhöhen, | erhöhen, |
| 3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, | 3. für die betroffenen Finanzsektoren, Wirtschaftssektoren, |
| kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und | kommerziellen und nichtkommerziellen Sektoren, Unternehmen und |
| Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder | Haushalte direkte oder indirekte Unterstützung zu bieten oder |
| Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, | Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Pandemie zu begrenzen, |
| 4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und | 4. die Kontinuität der Wirtschaft, die Finanzstabilität des Landes und |
| die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die | die Funktionsfähigkeit des Marktes zu gewährleisten und die |
| Verbraucher zu schützen, | Verbraucher zu schützen, |
| 5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht | 5. Anpassungen im Arbeitsrecht und im Sozialsicherheitsrecht |
| vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und | vorzunehmen, und zwar im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer und |
| der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der | der Bevölkerung und auf die ordnungsgemäße Organisation der |
| Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen | Unternehmen und Verwaltungen, und gleichzeitig die wirtschaftlichen |
| Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren | Interessen des Landes und die Kontinuität in den kritischen Sektoren |
| zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
| 6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den | 6. die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Fristen gemäß den |
| von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, | von Ihm festgelegten Fristen auszusetzen oder zu verlängern, |
| 7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der | 7. unter Berücksichtigung der Grundsätze der Unabhängigkeit und der |
| Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der | Unparteilichkeit der rechtsprechenden Gewalt und unter Beachtung der |
| Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose | Rechte der Verteidigung der Rechtsuchenden, das reibungslose |
| Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität | Funktionieren der Gerichtsbehörden und insbesondere die Kontinuität |
| der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in | der Rechtspflege sowohl in zivilrechtlicher als auch in |
| strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: | strafrechtlicher Hinsicht zu gewährleisten: |
| - durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und | - durch Anpassung der Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte und |
| anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der | anderen Gerichtsinstanzen, einschließlich der Staatsanwaltschaft, der |
| anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, | anderen Organe der rechtsprechenden Gewalt, der Gerichtsvollzieher, |
| gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, | gerichtlichen Sachverständigen, Übersetzer, Dolmetscher, |
| Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, | Übersetzer-Dolmetscher, Notare und gerichtlichen Bevollmächtigten, |
| - durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, | - durch Anpassung der Organisation der Befugnis und des Verfahrens, |
| einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, | einschließlich der durch das Gesetz vorgesehenen Fristen, |
| - durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der | - durch Anpassung der Regeln in Sachen Verfahren und Modalitäten der |
| Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, | Untersuchungshaft und des Vollzugs der Strafen und Maßnahmen, |
| 8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen | 8. von den Behörden der Europäischen Union im Rahmen des gemeinsamen |
| Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. | Krisenmanagements getroffene Entscheidungen zu befolgen. |
| § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende | § 2 - Durch die in § 1 erwähnten Erlasse dürfen geltende |
| Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt | Gesetzesbestimmungen aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt |
| werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung | werden, sogar in Angelegenheiten, die aufgrund der Verfassung |
| ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. | ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind. |
| In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und | In den in § 1 erwähnten Erlassen können Verwaltungsstrafen und |
| zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße | zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für bestimmte Verstöße |
| gegen diese Erlasse festgelegt werden. | gegen diese Erlasse festgelegt werden. |
| Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den | Strafrechtliche Sanktionen können kein höheres Strafmaß als das in den |
| abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden | abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften für die betreffenden |
| Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. | Straftaten geltende Strafmaß beinhalten. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
| Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch diese Erlasse |
| eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. | eingeführten strafrechtlichen Sanktionen. |
| Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, | Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Erlasse können ergehen, |
| ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen | ohne dass die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen |
| Stellungnahmen vorher eingeholt werden. | Stellungnahmen vorher eingeholt werden. |
| Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § | Mit Ausnahme des Gutachtens des Staatsrates können die in Artikel 5 § |
| 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz | 1 Nr. 2 bis 8 erwähnten Erlasse ergehen, ohne dass die durch Gesetz |
| oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt | oder Verordnung vorgeschriebenen Stellungnahmen vorher eingeholt |
| werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer | werden. Bei Bedarf können diese Stellungnahmen innerhalb einer |
| kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen | kürzeren als der gesetzlich oder verordnungsrechtlich vorgeschriebenen |
| Frist eingeholt werden. | Frist eingeholt werden. |
| Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung | Art. 7 - Die dem König durch vorliegendes Gesetz erteilte Ermächtigung |
| läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. | läuft drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus. |
| Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb | Die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Erlasse werden innerhalb |
| einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz | einer Frist von einem Jahr ab ihrem Inkrafttreten durch Gesetz |
| bestätigt. | bestätigt. |
| Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen | Bei den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Königlichen Erlassen |
| wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie | wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind, wenn sie |
| nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. | nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist bestätigt werden. |
| Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen | Die Premierministerin, beauftragt mit Beliris und den Föderalen |
| Kulturellen Institutionen | Kulturellen Institutionen |
| S. WILMES | S. WILMES |
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz, beauftragt |
| mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten | mit der Gebäuderegie, und Minister der Europäischen Angelegenheiten |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt |
| mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der | mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, und Minister der |
| Entwicklungszusammenarbeit | Entwicklungszusammenarbeit |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
| und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und | und des Öffentlichen Dienstes, beauftragt mit der Nationallotterie und |
| der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem | Der Minister der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit dem |
| Außenhandel | Außenhandel |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| und des Asyls und der Migration | und des Asyls und der Migration |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
| Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen | Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen |
| Entwicklung | Entwicklung |
| M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
| Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen | Der Minister der Mobilität, beauftragt mit Skeyes und der Nationalen |
| Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, |
| der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den | der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung, beauftragt mit den |
| Großstädten | Großstädten |
| D. DUCARME | D. DUCARME |
| Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post, |
| beauftragt mit der Administrativen | beauftragt mit der Administrativen |
| Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des | Vereinfachung, der Bekämpfung des Sozialbetrugs, dem Schutz des |
| Privatlebens und der Nordsee | Privatlebens und der Nordsee |
| Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |
| Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, | Die Ministerin der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, |
| beauftragt mit | beauftragt mit |
| der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit | der Armutsbekämpfung, der Chancengleichheit und den Personen mit |
| Behinderung | Behinderung |
| N. MUYLLE | N. MUYLLE |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der |
| Landesverteidigung | Landesverteidigung |
| Ph. GOFFIN | Ph. GOFFIN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |