gepubliceerd op 06 april 2007
Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie van het koninklijk besluit nr. 19 van 29 december 1992 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); - het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); - het koninklijk besluit van 1 september 2004 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 7, 10, 19, 47 en 50 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 september 2004).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr.19 über die in Artikel 56 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen festgelegte Befreiungsregelung Artikel 1 - Als Kleinunternehmen gelten für die Anwendung von Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz, der im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt worden ist, [5.580 EUR] nicht übersteigt.
In Bezug auf Unternehmen, die im Laufe eines Kalenderjahres eine Tätigkeit aufnehmen, wird der Umsatz von [5.580 EUR] im Verhältnis zur Dauer der Tätigkeit des Unternehmens im Jahr der Aufnahme verringert. [Art. 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 18 des K.E. vom 20.
Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 ( B.S. vom 11. August 2001)] Art. 2 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze: - die in den Artikeln 8 und 8bis des Gesetzbuches erwähnt sind, - die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnt sind und von Landwirten, die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt werden, - die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnt sind, - die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden.
Art. 3 - Der Umsatz, der als Grundlage für die Anwendung der in Artikel 1 vorgesehenen Bestimmungen dient, setzt sich aus dem Betrag ohne Mehrwertsteuer der steuerpflichtigen Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen und aus dem Betrag der durch das Gesetzbuch von der Steuer befreiten Umsätze zusammen.
Bei der Festlegung des Umsatzes werden weder die Veräusserung von körperlichen oder unkörperlichen Investitionsgütern des Unternehmens noch die in Artikel 2 erwähnten Umsätze noch die aufgrund von Artikel 44 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfreien Umsätze berücksichtigt.
Art. 4 - Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einer Vereinigung eine Berufstätigkeit aus, muss für die Anwendung von Artikel 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäss Artikel 3 festgelegten Umsätze, die sie gemeinsam erzielen, berücksichtigt werden. Üben Ehepartner jedoch getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, wird die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt berücksichtigt.
Art. 5 - Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1992 eine Berufstätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.
Ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Erklärung beschliesst die Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Mehrwertsteuerregelung unterliegen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Februar 2004 ( B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 6 - Die in Artikel 56 § 2 Absatz 5 des Gesetzbuches vorgesehene Option für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung muss per Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde.
Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Steuerbefreiungsregelung zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1.
Dezember per Einschreibebrief notifiziert werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres.
Art. 7 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines Kalenderjahres den in Artikel 1 festgelegten Betrag überschritten, unterliegen Kleinunternehmen [ab dem ersten Umsatz, in seiner Gesamtheit betrachtet, mit dem der in Artikel 1 festgelegte Betrag überschritten wird,] der normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung. Sie sind verpflichtet, den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, wobei sie gegebenenfalls angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen; in Ermangelung einer solchen Option werden sie der normalen Mehrwertsteuerregelung zugeordnet.
Handelt es sich um eine aussergewöhnliche Überschreitung des in Artikel 1 festgelegten Betrags, die nicht höher ist als ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmter Betrag, können in vorerwähntem Absatz erwähnte Steuerpflichtige weiterhin den Vorteil der Steuerbefreiungsregelung nutzen. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. September 2004 ( B.S. vom 10. September 2004)] Art. 8 - Hat der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen, der der Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, unterliegt dieser Steuerpflichtige vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 2 und 6 ab dem 1. Juli des nachfolgenden Jahres der Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese Regelung fallen möchten, müssen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen.
Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres der Steuerbefreiungsregelung unterliegen möchten, können zu diesem Zweck beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen entsprechenden Antrag einreichen.
Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein müssen.
Art. 9 - In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die Kleinunternehmen für die von ihnen gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: « Kleinunternehmen, das der Steuerbefreiungsregelung unterliegt.
Mehrwertsteuer nicht anwendbar. ».
Art. 10 - Kleinunternehmen, die am 31. Dezember die Steuerbefreiungsregelung anwenden, müssen vor dem 31. März des nachfolgenden Jahres dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, schriftlich den Gesamtbetrag des Umsatzes mitteilen, den sie im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. Haben sie ihre Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben, über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben.
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Kleinunternehmen gemäss Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der Verwaltung einreichen müssen, eingetragen werden.
Art. 11 - § 1 - Steuerpflichtige, die der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell zu der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung übergehen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist. § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag enthalten.
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt.
Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, aus.
Art. 12 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen und zu der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung übergehen, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen und für die der ursprüngliche Abzug Gegenstand einer Berichtigung ist.
Der Übergang zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als Steuerpflichtiger gleichgesetzt. § 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten.
Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Steuerpflichtige untersteht, eingereicht werden. Übergangsbestimmung Art. 13 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung des Umfangs ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigt; haben sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1991 aufgenommen, wird ihr Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem 1. Januar 1993 erzielt wurde, berechnet. § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung optieren, wenn die Bedingungen in Bezug auf diese Sonderregelung erfüllt sind.
Die Option muss vor dem 31. Dezember 1992 per Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1.
Januar 1993.
Art. 14 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 19 vom 20. Juli 1970 zur Regelung der Anwendung der Ausgleichssteuer.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 13, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 16 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.