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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/12/1992
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Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling Arrêté royal n° 19 relatif au régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 19 relatif au régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue
van het koninklijk besluit nr. 19 van 29 december 1992 met betrekking allemande de l'arrêté royal n° 19 du 29 décembre 1992 relatif au
tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe
Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises (Moniteur
van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992), belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : :
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); belge du 30 août 2000);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); belge du 11 août 2001);
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48,
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004);
- het koninklijk besluit van 1 september 2004 tot wijziging van de - l'arrêté royal du 1er septembre 2004 modifiant les arrêtés royaux nos
koninklijke besluiten nrs. 4, 7, 10, 19, 47 en 50 met betrekking tot 4, 7, 10, 19, 47 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 (Moniteur belge du 10 septembre 2004).
september 2004). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die in Artikel 56 § 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die in Artikel 56 §
2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen
festgelegte Befreiungsregelung festgelegte Befreiungsregelung
Artikel 1 - Als Kleinunternehmen gelten für die Anwendung von Artikel Artikel 1 - Als Kleinunternehmen gelten für die Anwendung von Artikel
56 § 2 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz, der im 56 § 2 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz, der im
Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt worden ist, [5.580 Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt worden ist, [5.580
EUR] nicht übersteigt. EUR] nicht übersteigt.
In Bezug auf Unternehmen, die im Laufe eines Kalenderjahres eine In Bezug auf Unternehmen, die im Laufe eines Kalenderjahres eine
Tätigkeit aufnehmen, wird der Umsatz von [5.580 EUR] im Verhältnis zur Tätigkeit aufnehmen, wird der Umsatz von [5.580 EUR] im Verhältnis zur
Dauer der Tätigkeit des Unternehmens im Jahr der Aufnahme verringert. Dauer der Tätigkeit des Unternehmens im Jahr der Aufnahme verringert.
[Art. 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 18 des K.E. vom 20. [Art. 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 18 des K.E. vom 20.
Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37
Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 ( B.S. vom 11. August 2001)] Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 ( B.S. vom 11. August 2001)]
Art. 2 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze: Art. 2 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze:
- die in den Artikeln 8 und 8bis des Gesetzbuches erwähnt sind, - die in den Artikeln 8 und 8bis des Gesetzbuches erwähnt sind,
- die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnt sind und von Landwirten, - die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnt sind und von Landwirten,
die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt
werden, werden,
- die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnt sind, - die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnt sind,
- die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt - die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt
werden. werden.
Art. 3 - Der Umsatz, der als Grundlage für die Anwendung der in Art. 3 - Der Umsatz, der als Grundlage für die Anwendung der in
Artikel 1 vorgesehenen Bestimmungen dient, setzt sich aus dem Betrag Artikel 1 vorgesehenen Bestimmungen dient, setzt sich aus dem Betrag
ohne Mehrwertsteuer der steuerpflichtigen Lieferungen von Gütern und ohne Mehrwertsteuer der steuerpflichtigen Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen und aus dem Betrag der durch das Gesetzbuch von der Dienstleistungen und aus dem Betrag der durch das Gesetzbuch von der
Steuer befreiten Umsätze zusammen. Steuer befreiten Umsätze zusammen.
Bei der Festlegung des Umsatzes werden weder die Veräusserung von Bei der Festlegung des Umsatzes werden weder die Veräusserung von
körperlichen oder unkörperlichen Investitionsgütern des Unternehmens körperlichen oder unkörperlichen Investitionsgütern des Unternehmens
noch die in Artikel 2 erwähnten Umsätze noch die aufgrund von Artikel noch die in Artikel 2 erwähnten Umsätze noch die aufgrund von Artikel
44 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfreien Umsätze berücksichtigt. 44 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfreien Umsätze berücksichtigt.
Art. 4 - Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft Art. 4 - Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft
oder einer Vereinigung eine Berufstätigkeit aus, muss für die oder einer Vereinigung eine Berufstätigkeit aus, muss für die
Anwendung von Artikel 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäss Artikel Anwendung von Artikel 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäss Artikel
3 festgelegten Umsätze, die sie gemeinsam erzielen, berücksichtigt 3 festgelegten Umsätze, die sie gemeinsam erzielen, berücksichtigt
werden. werden.
Üben Ehepartner jedoch getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, Üben Ehepartner jedoch getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus,
wird die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen wird die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen
Güterstands getrennt berücksichtigt. Güterstands getrennt berücksichtigt.
Art. 5 - Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1992 eine Art. 5 - Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1992 eine
Berufstätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, Berufstätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung,
wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches
vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass
ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung
dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird. dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird.
Ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Erklärung beschliesst die Ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Erklärung beschliesst die
Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Mehrwertsteuerregelung Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Mehrwertsteuerregelung
unterliegen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für unterliegen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für
die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen
nicht erfüllt werden. nicht erfüllt werden.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Februar 2004 [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Februar 2004
( B.S. vom 27. Februar 2004)] ( B.S. vom 27. Februar 2004)]
Art. 6 - Die in Artikel 56 § 2 Absatz 5 des Gesetzbuches vorgesehene Art. 6 - Die in Artikel 56 § 2 Absatz 5 des Gesetzbuches vorgesehene
Option für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel Option für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel
56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung muss per 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung muss per
Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten
ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in
dem der Brief versandt wurde. dem der Brief versandt wurde.
Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres
nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Steuerbefreiungsregelung Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Steuerbefreiungsregelung
zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Leiter des zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Leiter des
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1.
Dezember per Einschreibebrief notifiziert werden; die Änderung ist Dezember per Einschreibebrief notifiziert werden; die Änderung ist
wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres. wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres.
Art. 7 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines Art. 7 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines
Kalenderjahres den in Artikel 1 festgelegten Betrag überschritten, Kalenderjahres den in Artikel 1 festgelegten Betrag überschritten,
unterliegen Kleinunternehmen [ab dem ersten Umsatz, in seiner unterliegen Kleinunternehmen [ab dem ersten Umsatz, in seiner
Gesamtheit betrachtet, mit dem der in Artikel 1 festgelegte Betrag Gesamtheit betrachtet, mit dem der in Artikel 1 festgelegte Betrag
überschritten wird,] der normalen Mehrwertsteuerregelung oder überschritten wird,] der normalen Mehrwertsteuerregelung oder
eventuell der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten eventuell der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten
Pauschalregelung. Sie sind verpflichtet, den Leiter des Pauschalregelung. Sie sind verpflichtet, den Leiter des
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per
Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, wobei sie gegebenenfalls Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, wobei sie gegebenenfalls
angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für
die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen; in die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen; in
Ermangelung einer solchen Option werden sie der normalen Ermangelung einer solchen Option werden sie der normalen
Mehrwertsteuerregelung zugeordnet. Mehrwertsteuerregelung zugeordnet.
Handelt es sich um eine aussergewöhnliche Überschreitung des in Handelt es sich um eine aussergewöhnliche Überschreitung des in
Artikel 1 festgelegten Betrags, die nicht höher ist als ein vom Artikel 1 festgelegten Betrags, die nicht höher ist als ein vom
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmter Betrag, Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmter Betrag,
können in vorerwähntem Absatz erwähnte Steuerpflichtige weiterhin den können in vorerwähntem Absatz erwähnte Steuerpflichtige weiterhin den
Vorteil der Steuerbefreiungsregelung nutzen. Vorteil der Steuerbefreiungsregelung nutzen.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. September 2004 [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. September 2004
( B.S. vom 10. September 2004)] ( B.S. vom 10. September 2004)]
Art. 8 - Hat der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen, der der Art. 8 - Hat der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen, der der
Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen
Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten,
unterliegt dieser Steuerpflichtige vorbehaltlich der Anwendung der unterliegt dieser Steuerpflichtige vorbehaltlich der Anwendung der
Artikel 2 und 6 ab dem 1. Juli des nachfolgenden Jahres der Artikel 2 und 6 ab dem 1. Juli des nachfolgenden Jahres der
Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese
Regelung fallen möchten, müssen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem Regelung fallen möchten, müssen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem
sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in
Kenntnis setzen. Kenntnis setzen.
Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres der Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres der
Steuerbefreiungsregelung unterliegen möchten, können zu diesem Zweck Steuerbefreiungsregelung unterliegen möchten, können zu diesem Zweck
beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des
letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen
entsprechenden Antrag einreichen. entsprechenden Antrag einreichen.
Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls
der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein
müssen. müssen.
Art. 9 - In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die Art. 9 - In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die
Kleinunternehmen für die von ihnen gelieferten Güter oder erbrachten Kleinunternehmen für die von ihnen gelieferten Güter oder erbrachten
Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art
ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: « ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: «
Kleinunternehmen, das der Steuerbefreiungsregelung unterliegt. Kleinunternehmen, das der Steuerbefreiungsregelung unterliegt.
Mehrwertsteuer nicht anwendbar. ». Mehrwertsteuer nicht anwendbar. ».
Art. 10 - Kleinunternehmen, die am 31. Dezember die Art. 10 - Kleinunternehmen, die am 31. Dezember die
Steuerbefreiungsregelung anwenden, müssen vor dem 31. März des Steuerbefreiungsregelung anwenden, müssen vor dem 31. März des
nachfolgenden Jahres dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, nachfolgenden Jahres dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen,
schriftlich den Gesamtbetrag des Umsatzes mitteilen, den sie im Laufe schriftlich den Gesamtbetrag des Umsatzes mitteilen, den sie im Laufe
des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. Haben sie ihre des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. Haben sie ihre
Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben, Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben,
über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben.
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Kleinunternehmen gemäss Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Kleinunternehmen gemäss
Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der Verwaltung einreichen Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der Verwaltung einreichen
müssen, eingetragen werden. müssen, eingetragen werden.
Art. 11 - § 1 - Steuerpflichtige, die der durch Artikel 56 § 2 des Art. 11 - § 1 - Steuerpflichtige, die der durch Artikel 56 § 2 des
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und
zur normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell zu der durch zur normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell zu der durch
Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung
übergehen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: übergehen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern 2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern
diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des
Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte
Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist. Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist.
§ 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier
Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt,
dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt
dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter,
die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese
Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei
Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die
Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum
der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen
zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder
des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die
Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag
enthalten. enthalten.
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in
Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug
hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der
Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte
wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt.
Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der
Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des
vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt
eingereicht wurden, aus. eingereicht wurden, aus.
Art. 12 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen Art. 12 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen
Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches
eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen und zu der durch eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen und zu der durch
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung übergehen, Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung übergehen,
berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug
auf die Steuer auf: auf die Steuer auf:
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch
nicht genutzt wurden, nicht genutzt wurden,
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch
bestehen und für die der ursprüngliche Abzug Gegenstand einer bestehen und für die der ursprüngliche Abzug Gegenstand einer
Berichtigung ist. Berichtigung ist.
Der Übergang zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 Der Übergang zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49
Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. Steuerpflichtiger gleichgesetzt.
§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage § 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der
Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind,
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt,
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der
Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie müssen auf Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie müssen auf
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer
Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der
Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen,
die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die
Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert
wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten.
Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der
Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der
Steuerpflichtige untersteht, eingereicht werden. Steuerpflichtige untersteht, eingereicht werden.
Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung
Art. 13 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar Art. 13 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar
1993 aufgenommen haben, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn 1993 aufgenommen haben, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung
vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung des Umfangs vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung des Umfangs
ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigt; haben ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigt; haben
sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1991 aufgenommen, wird ihr sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1991 aufgenommen, wird ihr
Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem 1. Januar Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem 1. Januar
1993 erzielt wurde, berechnet. 1993 erzielt wurde, berechnet.
§ 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können für die normale § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können für die normale
Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches
eingeführte Pauschalregelung optieren, wenn die Bedingungen in Bezug eingeführte Pauschalregelung optieren, wenn die Bedingungen in Bezug
auf diese Sonderregelung erfüllt sind. auf diese Sonderregelung erfüllt sind.
Die Option muss vor dem 31. Dezember 1992 per Einschreibebrief Die Option muss vor dem 31. Dezember 1992 per Einschreibebrief
ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der
Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1.
Januar 1993. Januar 1993.
Art. 14 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 19 Art. 14 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 19
vom 20. Juli 1970 zur Regelung der Anwendung der Ausgleichssteuer. vom 20. Juli 1970 zur Regelung der Anwendung der Ausgleichssteuer.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, mit Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 13, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses Ausnahme von Artikel 13, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 16 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 16 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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