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Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal n° 19 relatif au régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 DECEMBER 1992. - Koninklijk besluit nr. 19 met betrekking tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel van kleine ondernemingen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal n° 19 relatif au régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue |
van het koninklijk besluit nr. 19 van 29 december 1992 met betrekking | allemande de l'arrêté royal n° 19 du 29 décembre 1992 relatif au |
tot de vrijstellingsregeling bepaald door artikel 56, § 2, van het | régime de franchise établi par l'article 56, § 2, du Code de la taxe |
Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde in het voordeel | sur la valeur ajoutée en faveur des petites entreprises (Moniteur |
van kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992), | belge du 31 décembre 1992), tel qu'il a été modifié successivement par |
zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | : |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); | belge du 30 août 2000); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); | belge du 11 août 2001); |
- het koninklijk besluit van 20 februari 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, | |
50 en 53 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde | 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe |
(Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); | sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); |
- het koninklijk besluit van 1 september 2004 tot wijziging van de | - l'arrêté royal du 1er septembre 2004 modifiant les arrêtés royaux nos |
koninklijke besluiten nrs. 4, 7, 10, 19, 47 en 50 met betrekking tot | 4, 7, 10, 19, 47 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée |
de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 | (Moniteur belge du 10 septembre 2004). |
september 2004). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die in Artikel 56 § | 29. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass Nr. 19 über die in Artikel 56 § |
2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen | 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches zugunsten von Kleinunternehmen |
festgelegte Befreiungsregelung | festgelegte Befreiungsregelung |
Artikel 1 - Als Kleinunternehmen gelten für die Anwendung von Artikel | Artikel 1 - Als Kleinunternehmen gelten für die Anwendung von Artikel |
56 § 2 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz, der im | 56 § 2 des Gesetzbuches Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz, der im |
Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt worden ist, [5.580 | Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt worden ist, [5.580 |
EUR] nicht übersteigt. | EUR] nicht übersteigt. |
In Bezug auf Unternehmen, die im Laufe eines Kalenderjahres eine | In Bezug auf Unternehmen, die im Laufe eines Kalenderjahres eine |
Tätigkeit aufnehmen, wird der Umsatz von [5.580 EUR] im Verhältnis zur | Tätigkeit aufnehmen, wird der Umsatz von [5.580 EUR] im Verhältnis zur |
Dauer der Tätigkeit des Unternehmens im Jahr der Aufnahme verringert. | Dauer der Tätigkeit des Unternehmens im Jahr der Aufnahme verringert. |
[Art. 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 18 des K.E. vom 20. | [Art. 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 18 des K.E. vom 20. |
Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 | Juli 2000 ( B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 37 |
Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 ( B.S. vom 11. August 2001)] | Nr. 6 des K.E. vom 13. Juli 2001 ( B.S. vom 11. August 2001)] |
Art. 2 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze: | Art. 2 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze: |
- die in den Artikeln 8 und 8bis des Gesetzbuches erwähnt sind, | - die in den Artikeln 8 und 8bis des Gesetzbuches erwähnt sind, |
- die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnt sind und von Landwirten, | - die in Artikel 57 des Gesetzbuches erwähnt sind und von Landwirten, |
die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt | die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt |
werden, | werden, |
- die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnt sind, | - die in Artikel 58 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches erwähnt sind, |
- die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt | - die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt |
werden. | werden. |
Art. 3 - Der Umsatz, der als Grundlage für die Anwendung der in | Art. 3 - Der Umsatz, der als Grundlage für die Anwendung der in |
Artikel 1 vorgesehenen Bestimmungen dient, setzt sich aus dem Betrag | Artikel 1 vorgesehenen Bestimmungen dient, setzt sich aus dem Betrag |
ohne Mehrwertsteuer der steuerpflichtigen Lieferungen von Gütern und | ohne Mehrwertsteuer der steuerpflichtigen Lieferungen von Gütern und |
Dienstleistungen und aus dem Betrag der durch das Gesetzbuch von der | Dienstleistungen und aus dem Betrag der durch das Gesetzbuch von der |
Steuer befreiten Umsätze zusammen. | Steuer befreiten Umsätze zusammen. |
Bei der Festlegung des Umsatzes werden weder die Veräusserung von | Bei der Festlegung des Umsatzes werden weder die Veräusserung von |
körperlichen oder unkörperlichen Investitionsgütern des Unternehmens | körperlichen oder unkörperlichen Investitionsgütern des Unternehmens |
noch die in Artikel 2 erwähnten Umsätze noch die aufgrund von Artikel | noch die in Artikel 2 erwähnten Umsätze noch die aufgrund von Artikel |
44 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfreien Umsätze berücksichtigt. | 44 §§ 1 und 2 des Gesetzbuches steuerfreien Umsätze berücksichtigt. |
Art. 4 - Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft | Art. 4 - Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft |
oder einer Vereinigung eine Berufstätigkeit aus, muss für die | oder einer Vereinigung eine Berufstätigkeit aus, muss für die |
Anwendung von Artikel 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäss Artikel | Anwendung von Artikel 1 der jährliche Gesamtbetrag der gemäss Artikel |
3 festgelegten Umsätze, die sie gemeinsam erzielen, berücksichtigt | 3 festgelegten Umsätze, die sie gemeinsam erzielen, berücksichtigt |
werden. | werden. |
Üben Ehepartner jedoch getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, | Üben Ehepartner jedoch getrennt voneinander eine Berufstätigkeit aus, |
wird die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen | wird die Tätigkeit jedes Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen |
Güterstands getrennt berücksichtigt. | Güterstands getrennt berücksichtigt. |
Art. 5 - Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1992 eine | Art. 5 - Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1992 eine |
Berufstätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, | Berufstätigkeit aufnehmen, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, |
wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches | wenn sie in der [in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 1] des Gesetzbuches |
vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass | vorgesehenen Erklärung unter Kontrolle der Verwaltung angeben, dass |
ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung | ihre Tätigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach die für die Anwendung |
dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird. | dieser Regelung festgelegten Bedingungen erfüllen wird. |
Ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Erklärung beschliesst die | Ungeachtet der in Absatz 1 erwähnten Erklärung beschliesst die |
Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Mehrwertsteuerregelung | Verwaltung, dass Steuerpflichtige einer anderen Mehrwertsteuerregelung |
unterliegen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für | unterliegen, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für |
die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen | die Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen |
nicht erfüllt werden. | nicht erfüllt werden. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Februar 2004 | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 20. Februar 2004 |
( B.S. vom 27. Februar 2004)] | ( B.S. vom 27. Februar 2004)] |
Art. 6 - Die in Artikel 56 § 2 Absatz 5 des Gesetzbuches vorgesehene | Art. 6 - Die in Artikel 56 § 2 Absatz 5 des Gesetzbuches vorgesehene |
Option für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel | Option für die normale Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel |
56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung muss per | 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführte Pauschalregelung muss per |
Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des | Einschreibebrief ausgeübt werden, der an den Leiter des |
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten | Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, zu richten |
ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in | ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in |
dem der Brief versandt wurde. | dem der Brief versandt wurde. |
Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres | Steuerpflichtige können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres |
nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch | nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch |
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Steuerbefreiungsregelung | Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Steuerbefreiungsregelung |
zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Leiter des | zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Leiter des |
Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. | Mehrwertsteueramts, dem der Steuerpflichtige untersteht, vor dem 1. |
Dezember per Einschreibebrief notifiziert werden; die Änderung ist | Dezember per Einschreibebrief notifiziert werden; die Änderung ist |
wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres. | wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres. |
Art. 7 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines | Art. 7 - Hat der Gesamtbetrag des Umsatzes im Laufe eines |
Kalenderjahres den in Artikel 1 festgelegten Betrag überschritten, | Kalenderjahres den in Artikel 1 festgelegten Betrag überschritten, |
unterliegen Kleinunternehmen [ab dem ersten Umsatz, in seiner | unterliegen Kleinunternehmen [ab dem ersten Umsatz, in seiner |
Gesamtheit betrachtet, mit dem der in Artikel 1 festgelegte Betrag | Gesamtheit betrachtet, mit dem der in Artikel 1 festgelegte Betrag |
überschritten wird,] der normalen Mehrwertsteuerregelung oder | überschritten wird,] der normalen Mehrwertsteuerregelung oder |
eventuell der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten | eventuell der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten |
Pauschalregelung. Sie sind verpflichtet, den Leiter des | Pauschalregelung. Sie sind verpflichtet, den Leiter des |
Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per | Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, unverzüglich per |
Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, wobei sie gegebenenfalls | Einschreibebrief davon in Kenntnis zu setzen, wobei sie gegebenenfalls |
angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für | angeben, dass sie für die Pauschalregelung optieren, wenn sie die für |
die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen; in | die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen; in |
Ermangelung einer solchen Option werden sie der normalen | Ermangelung einer solchen Option werden sie der normalen |
Mehrwertsteuerregelung zugeordnet. | Mehrwertsteuerregelung zugeordnet. |
Handelt es sich um eine aussergewöhnliche Überschreitung des in | Handelt es sich um eine aussergewöhnliche Überschreitung des in |
Artikel 1 festgelegten Betrags, die nicht höher ist als ein vom | Artikel 1 festgelegten Betrags, die nicht höher ist als ein vom |
Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmter Betrag, | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmter Betrag, |
können in vorerwähntem Absatz erwähnte Steuerpflichtige weiterhin den | können in vorerwähntem Absatz erwähnte Steuerpflichtige weiterhin den |
Vorteil der Steuerbefreiungsregelung nutzen. | Vorteil der Steuerbefreiungsregelung nutzen. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. September 2004 | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. September 2004 |
( B.S. vom 10. September 2004)] | ( B.S. vom 10. September 2004)] |
Art. 8 - Hat der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen, der der | Art. 8 - Hat der Jahresumsatz eines Steuerpflichtigen, der der |
Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen | Steuerbefreiungsregelung nicht unterliegt, im abgelaufenen |
Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, | Kalenderjahr den in Artikel 1 festgelegten Betrag nicht überschritten, |
unterliegt dieser Steuerpflichtige vorbehaltlich der Anwendung der | unterliegt dieser Steuerpflichtige vorbehaltlich der Anwendung der |
Artikel 2 und 6 ab dem 1. Juli des nachfolgenden Jahres der | Artikel 2 und 6 ab dem 1. Juli des nachfolgenden Jahres der |
Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese | Steuerbefreiungsregelung. Steuerpflichtige, die nicht unter diese |
Regelung fallen möchten, müssen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem | Regelung fallen möchten, müssen den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem |
sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in | sie unterstehen, vor dem 1. Juni per Einschreibebrief davon in |
Kenntnis setzen. | Kenntnis setzen. |
Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres der | Steuerpflichtige, die ab dem 1. Januar des nachfolgenden Jahres der |
Steuerbefreiungsregelung unterliegen möchten, können zu diesem Zweck | Steuerbefreiungsregelung unterliegen möchten, können zu diesem Zweck |
beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des | beim Leiter des Mehrwertsteueramts, dem sie unterstehen, im Laufe des |
letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen | letzten Quartals, aber vor dem 15. Dezember des laufenden Jahres einen |
entsprechenden Antrag einreichen. | entsprechenden Antrag einreichen. |
Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls | Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden, in dem ebenfalls |
der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine | der Umsatz der ersten drei Quartale des laufenden Jahres und eine |
Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein | Veranschlagung des Umsatzes des vierten Quartals angegeben sein |
müssen. | müssen. |
Art. 9 - In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die | Art. 9 - In Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die |
Kleinunternehmen für die von ihnen gelieferten Güter oder erbrachten | Kleinunternehmen für die von ihnen gelieferten Güter oder erbrachten |
Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art | Dienstleistungen ausstellen, darf die Steuer auf keinerlei Art |
ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: « | ausgewiesen werden, sondern muss folgende Angabe angebracht werden: « |
Kleinunternehmen, das der Steuerbefreiungsregelung unterliegt. | Kleinunternehmen, das der Steuerbefreiungsregelung unterliegt. |
Mehrwertsteuer nicht anwendbar. ». | Mehrwertsteuer nicht anwendbar. ». |
Art. 10 - Kleinunternehmen, die am 31. Dezember die | Art. 10 - Kleinunternehmen, die am 31. Dezember die |
Steuerbefreiungsregelung anwenden, müssen vor dem 31. März des | Steuerbefreiungsregelung anwenden, müssen vor dem 31. März des |
nachfolgenden Jahres dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, | nachfolgenden Jahres dem Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, |
schriftlich den Gesamtbetrag des Umsatzes mitteilen, den sie im Laufe | schriftlich den Gesamtbetrag des Umsatzes mitteilen, den sie im Laufe |
des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. Haben sie ihre | des vorhergehenden Kalenderjahres erzielt haben. Haben sie ihre |
Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben, | Tätigkeit in diesem Jahr aufgenommen, müssen sie ebenfalls angeben, |
über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. | über welchen Zeitraum sie diese Tätigkeit ausgeübt haben. |
Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen | Diese Angaben müssen in den dazu vorgesehenen Rahmen der jährlichen |
Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Kleinunternehmen gemäss | Liste der steuerpflichtigen Kunden, die Kleinunternehmen gemäss |
Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der Verwaltung einreichen | Artikel 53quinquies des Gesetzbuches bei der Verwaltung einreichen |
müssen, eingetragen werden. | müssen, eingetragen werden. |
Art. 11 - § 1 - Steuerpflichtige, die der durch Artikel 56 § 2 des | Art. 11 - § 1 - Steuerpflichtige, die der durch Artikel 56 § 2 des |
Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und | Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und |
zur normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell zu der durch | zur normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell zu der durch |
Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung | Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Pauschalregelung |
übergehen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: | übergehen, können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern | 2. Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern |
diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des | diese Güter noch verwendbar sind und der in Artikel 48 § 2 des |
Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte | Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte |
Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist. | Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist. |
§ 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier | § 2 - Für die Erstattung muss der Steuerpflichtige innerhalb dreier |
Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, | Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, |
dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt | dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt |
dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, | dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, |
die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese | die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese |
Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei | Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei |
Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf | Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf |
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die | detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die |
Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum | Berechnung der zu erstattenden Steuer berücksichtigt werden, das Datum |
der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen | der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen |
zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder | zugunsten des Steuerpflichtigen, die Nummer der Einkaufsrechnung oder |
des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die | des Einfuhrdokuments, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die |
Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag | Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag |
enthalten. | enthalten. |
Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in | Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Steuerpflichtige in |
Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug | Anwendung der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug |
hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der | hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der |
Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte | Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte |
wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. | wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt. |
Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der | Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der |
Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des | Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des |
Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des | Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des |
vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt | vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt |
eingereicht wurden, aus. | eingereicht wurden, aus. |
Art. 12 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen | Art. 12 - § 1 - Steuerpflichtige, die der normalen |
Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches | Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches |
eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen und zu der durch | eingeführten Pauschalregelung nicht mehr unterliegen und zu der durch |
Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung übergehen, | Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung übergehen, |
berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug | berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug |
auf die Steuer auf: | auf die Steuer auf: |
1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert | 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert |
wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch | wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch |
nicht genutzt wurden, | nicht genutzt wurden, |
2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch | 2. noch verwendbare Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch |
bestehen und für die der ursprüngliche Abzug Gegenstand einer | bestehen und für die der ursprüngliche Abzug Gegenstand einer |
Berichtigung ist. | Berichtigung ist. |
Der Übergang zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 | Der Übergang zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 |
Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als | Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als |
Steuerpflichtiger gleichgesetzt. | Steuerpflichtiger gleichgesetzt. |
§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage | § 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage |
eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der | eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der |
Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der | Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der |
Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, | Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, |
berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, | berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, |
wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der | wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt, dem der |
Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie müssen auf | Steuerpflichtige untersteht, bestimmt sind. Sie müssen auf |
detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer | detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer |
Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der | Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der |
Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, | Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Steuerpflichtigen, |
die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die | die Nummer der Einkaufsrechnung oder des Einfuhrdokuments, die |
Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert | Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert |
wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. | wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten. |
Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der | Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der |
Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der | Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der |
Steuerpflichtige untersteht, eingereicht werden. | Steuerpflichtige untersteht, eingereicht werden. |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 13 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar | Art. 13 - § 1 - Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar |
1993 aufgenommen haben, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn | 1993 aufgenommen haben, unterliegen der Steuerbefreiungsregelung, wenn |
sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung | sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung |
vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung des Umfangs | vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Für die Bestimmung des Umfangs |
ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigt; haben | ihrer Umsätze wird der Umsatz des Jahres 1991 berücksichtigt; haben |
sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1991 aufgenommen, wird ihr | sie ihre Tätigkeit nach dem 1. Januar 1991 aufgenommen, wird ihr |
Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem 1. Januar | Jahresumsatz auf der Grundlage des Umsatzes, der vor dem 1. Januar |
1993 erzielt wurde, berechnet. | 1993 erzielt wurde, berechnet. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können für die normale | § 2 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige können für die normale |
Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches | Mehrwertsteuerregelung oder die durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches |
eingeführte Pauschalregelung optieren, wenn die Bedingungen in Bezug | eingeführte Pauschalregelung optieren, wenn die Bedingungen in Bezug |
auf diese Sonderregelung erfüllt sind. | auf diese Sonderregelung erfüllt sind. |
Die Option muss vor dem 31. Dezember 1992 per Einschreibebrief | Die Option muss vor dem 31. Dezember 1992 per Einschreibebrief |
ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der | ausgeübt werden, der an den Leiter des Mehrwertsteueramts, dem der |
Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. | Steuerpflichtige untersteht, zu richten ist. Sie ist wirksam mit 1. |
Januar 1993. | Januar 1993. |
Art. 14 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 19 | Art. 14 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 19 |
vom 20. Juli 1970 zur Regelung der Anwendung der Ausgleichssteuer. | vom 20. Juli 1970 zur Regelung der Anwendung der Ausgleichssteuer. |
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, mit | Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 13, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses | Ausnahme von Artikel 13, der am Tag der Veröffentlichung des Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Art. 16 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 16 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |