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Wet
gepubliceerd op 12 mei 2005

Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 31 december 2003 - van de wet van 3 juli 1969 tot invoering van het Wetboek van de belasting over - de wet van 19 december 1969 tot verdaging tot 1 januari 1971 van de datum van inwerkingtreding va(...)

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000218
pub.
12/05/2005
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 31 december 2003 - van de wet van 3 juli 1969 tot invoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1969), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 19 december 1969 tot verdaging tot 1 januari 1971 van de datum van inwerkingtreding van de wetten van 3 juli 1969 tot invoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, van 10 juli 1969 tot wijziging van het Wetboek der met het zegel gelijkgestelde taksen en van 10 juli 1969 tot wijziging van het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch Staatsblad van 20 december 1969); - de wet van 26 maart 1971 tot wijziging van de wet van 3 juli 1969 tot invoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 maart 1971); - de wet van 28 december 1973 betreffende de budgettaire voorstellen 1973-1974 (Belgisch Staatsblad van 29 december 1973); - de wet van 24 december 1976 betreffende de budgettaire voorstellen 1976-1977 (Belgisch Staatsblad van 28 december 1976); - de wet van 29 november 1977 tot wijziging van de artikelen 20, 29, 35, 41 en 45 van de wet van 3 juli 1969, tot invoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 2 december 1977); - de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); - de wet van 27 december 1977 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, het Wetboek der met het zegel gelijkgestelde taksen en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch Staatsblad van 30 december 1977); - de wet van 4 augustus 1978 tot economische heroriëntering (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 1978); - de wet van 24 december 1979 houdende dringende maatregelen van budgettair beheer (Belgisch Staatsblad van 28 december 1979); - de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen 1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); - de herstelwet van 10 februari 1981 betreffende de strafrechtelijke beteugeling van de belastingontduiking (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1981); - het koninklijk besluit nr. 8 van 15 februari 1982 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1982); - het koninklijk besluit nr. 9 van 15 februari 1982 tot wijziging van het Wetboek van de belastingen over de toegevoegde waarde en van het koninklijk besluit nr. 20 van 20 juli 1970 tot vaststelling van de tarieven van de belasting over de toegevoegde waarde en tot indeling van de goederen en de diensten bij die tarieven (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1982); - het koninklijk besluit nr. 41 van 2 april 1982 tot wijziging van de fiscale wetgeving inzake strafrechtelijke beteugeling van de belastingontduiking (Belgisch Staatsblad van 7 april 1982); - de wet van 28 december 1983 houdende fiscale en begrotingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1983); - de wet van 27 december 1984 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 1984); - de wet van 4 augustus 1986 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 1986); - de wet van 22 december 1989 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 1989); - de wet van 28 juli 1992 houdende fiscale en financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1992); - de wet van 28 december 1992 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde en het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); - de wet van 28 december 1992 houdende fiscale, financiële en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); - het koninklijk besluit van 29 december 1992 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1992); - de wet van 25 mei 1993 tot wijziging van de belasting op de nieuwe en tweedehands vervoermiddelen (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1993); - de wet van 22 juli 1993 houdende fiscale en financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1993); - het koninklijk besluit van 7 maart 1994 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1994); - de wet van 30 maart 1994 tot uitvoering van het globaal plan op het stuk van de fiscaliteit (Belgisch Staatsblad van 31 maart 1994); - het koninklijk besluit van 20 juni 1994 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1994); - de wet van 6 juli 1994 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 16 juli 1994); - het koninklijk besluit van 23 december 1994 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 december 1994); - het koninklijk besluit van 7 augustus 1995 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 25 augustus 1995); - het koninklijk besluit van 22 december 1995 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 december 1995); - het koninklijk besluit van 10 november 1996 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 14 december 1996); - de wet van 12 december 1996 tot wijziging van de wet van 4 december 1990 op de financiële transacties en de financiële markten, artikel 2075 van het Burgerlijk Wetboek, artikel 2 van Titel VI, Boek I van het Wetboek van koophandel, artikel 22 van de wet van 10 juni 1964 op het openbaar aantrekken van spaargelden, artikel 44 van het BTW-Wetboek en artikel 265 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1997); - het koninklijk besluit van 27 mei 1997 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, met toepassing van de artikelen 2, § 1, en 3, § 1, 2° en 3°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de Europese Economische en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1997); - de faillissementswet van 8 augustus 1997 (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1997); - de wet van 7 januari 1998 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 februari 1998); - de wet van 15 oktober 1998 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 november 1998); - de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad van 10 november 1998); - de wet van 15 maart 1999 betreffende de beslechting van fiscale geschillen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1999); - het koninklijk besluit van 8 oktober 1999 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1999); - het koninklijk besluit van 28 december 1999 (I) tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); - het koninklijk besluit van 28 december 1999 (II) tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); - het koninklijk besluit van 30 december 1999 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); - de wet van 5 september 2001 tot wijziging van artikel 53octies van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 13 oktober 2001); - de wet van 10 december 2001 tot wijziging van verscheidene belastingwetboeken, wat de voorziening in cassatie betreft en de vertegenwoordiging van de Staat voor de hoven en rechtbanken (Belgisch Staatsblad van 22 december 2001); - de wet van 7 maart 2002 tot wijziging van de artikelen 50, 51, 51bis, 53quater, 53quinquies, 53sexies, 55 en 61 van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 13 maart 2002); - de wet van 13 maart 2002 met het oog op het ter beschikking stellen van de federale politie van ambtenaren van de fiscale administraties (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2002); - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2002); - de wet van 20 december 2002 houdende wijziging van de artikelen 53quater, 53quinquies, 53sexies en 55 van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002); - de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002); - het koninklijk besluit van 31 maart 2003 houdende invoering van een elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige ministeriële officieren, openbare ambtenaren en andere personen (Belgisch Staatsblad van 23 april 2003); - de wet van 22 april 2003 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2003); - de wet van 22 april 2003 tot wijziging van artikel 63bis van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2003).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 3. JULI 1969 - Mehrwertsteuergesetzbuch KAPITEL I - Einführung der Steuer Artikel 1 - [§ 1 -] Unter dem Namen Mehrwertsteuer wird eine Steuer auf den Umsatz eingeführt, die unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die im vorliegenden Gesetzbuch festgelegt sind, erhoben wird. [§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu verstehen unter: 1. « Mitgliedstaat » und « Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates »: das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Paragraphen 3, 4 und 5 definiert ist, 2.« Gemeinschaft » und « Gebiet der Gemeinschaft »: das Inland der Mitgliedstaaten, 3. « Drittlandsgebiet » und « Drittland »: jedes Gebiet, das nicht als Inland eines Mitgliedstaates definiert ist. § 3 - Das « Inland » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er für jeden Mitgliedstaat in Artikel 227 definiert ist. § 4 - Folgende nationale Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland: 1. Bundesrepublik Deutschland: a) die Insel Helgoland, b) das Gebiet Büsingen, 2.Königreich Spanien: a) Ceuta, b) Melilla, 3.Italienische Republik: a) Livigno, b) Campione d'Italia, c) der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees, 4.Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Gibraltar.

Ferner gelten nicht als Inland: 1. Königreich Spanien: Kanarische Inseln, 2.Französische Republik: die überseeischen Departements, 3. Griechische Republik: Berg Athos, 4.Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Kanalinseln,] [5. Republik Finnland: Alandinseln.] [§ 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die Insel Man und das Fürstentum Monaco, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender Mitgliedstaaten gehören: 1. Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland: Insel Man, 2.Französische Republik: Fürstentum Monaco.] [§ 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: [1. « innergemeinschaftlicher Güterbeförderung »: jede Beförderung von Gütern, bei der Abgangs- und Ankunftsort auf dem Hoheitsgebiet zweier verschiedener Mitgliedstaaten liegen. Der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgesetzt ist eine Güterbeförderung, bei der Abgangs- und Ankunftsort in Belgien liegen, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Güterbeförderung verbunden ist, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen,] 2. « Abgangsort »: Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich beginnt, 3.« Ankunftsort »: Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich endet, 4. « Akzisenprodukte »: folgende Produkte, so wie sie in den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften definiert sind: a) Mineralöle, b) Alkohol und alkoholische Getränke, c) Tabakwaren.] [§ 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « Reisen »: Pakete zusammengehöriger Leistungen in Bezug auf Beförderung, Unterbringung, vor Ort konsumierte Nahrungsmittel und Getränke, Entspannung oder dergleichen, Pauschalaufenthalte, die insbesondere die Unterbringung umfassen, touristische Rundreisen und die Durchführung einer oder mehrerer Leistungen, die Teil dieser Pakete sind oder damit zusammenhängen, 2.« Reisebüro »: jeder, der, insofern er seine Tätigkeit wie nachfolgend beschrieben ausübt, in eigenem Namen in Nr. 1 erwähnte Reisen organisiert und an Reisende verkauft und diese Reisen durchführt, indem er auf Güter und Dienstleistungen zurückgreift, die Dritte ihm zu diesem Zweck bereitstellen beziehungsweise erbringen.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches wird daher nicht als Reisebüro angesehen: 1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Reisen organisiert und an Reisende verkauft und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen gewährleistet, 2. wer als Vermittler beim Verkauf der in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Reisen auftritt.] [§ 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt als Anlagegold: 1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel, unabhängig davon, ob es durch Zertifikate verbrieft ist oder nicht. Kleine Goldbarren oder -plättchen von höchstens einem Gramm werden jedoch nicht als Anlagegold angesehen, 2. Goldmünzen, die: * einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendsteln aufweisen, * nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, * in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren, * üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt. Für diese Goldmünzen wird davon ausgegangen, dass sie nicht aufgrund ihres numismatischen Werts verkauft werden.] [§ 9 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt als Gebäude jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk.] [Art. 1 § 1 nummeriert durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); §§ 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und § 4 Abs. 2 Nr. 5 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. August 1995 (B.S. vom 25. August 1995); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 6 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und § 6 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 7 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 30. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 9 eingefügt durch Art. 130 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] Art. 2 - [Die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen, die gegen Entgelt in Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, bewirkt werden, unterliegen der Steuer.

Leistungen, die vom Konkursverwalter eines steuerpflichtigen Konkursschuldners in Ausübung des ihm anvertrauten Auftrags oder von einem Dritten unter Aufsicht des Konkursverwalters erbracht werden, gelten als vom Konkursschuldner selbst erbracht.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.3 - [Die Einfuhr von Gütern in Belgien, die von irgendeiner Person bewirkt wird, unterliegt ebenfalls der Steuer.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.3bis - Der in Artikel 25bis definierte innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern unterliegt ebenfalls der Steuer, wenn er in Belgien und unter den in Artikel 25ter vorgesehenen Bedingungen gegen Entgelt erfolgt. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] KAPITEL II - Steuerpflicht Art. 4 - [§ 1 - Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewöhnlich und selbständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich und mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, im vorliegenden Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. § 2 - Der König kann in Fällen und gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, beschliessen, dass in Belgien ansässige Personen, die rechtlich gesehen selbständig sind, in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht jedoch eng miteinander verbunden sind, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches als ein einziger Steuerpflichtiger gelten.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.5 - [...] [Art. 5 aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.6 - [Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen des Belgischen Staates, die Provinzen, die Agglomerationen, die Gemeinden und die öffentlichen Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Verrichtungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch nicht wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Verrichtungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Der König sieht sie für diese Tätigkeiten oder Verrichtungen jedoch als Steuerpflichtige an, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Darüber hinaus bestimmt Er die Verrichtungen, für die die vorerwähnten Einrichtungen in jedem Fall als Steuerpflichtige gelten, sofern der Umfang dieser Verrichtungen nicht unbedeutend ist.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.7 - [...] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977)] Art.8 - [§ 1 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Gebäude unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und es vor, während oder nach seiner Errichtung, jedoch spätestens am 31.

Dezember des [zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieses Gebäudes] gegen Entgelt ganz oder teilweise abtreten, gelten für diese Abtretung als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, das Gebäude unter Anwendung der Steuer abzutreten. § 2 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ein Gebäude unter Anwendung der Steuer errichtet haben, haben errichten lassen oder erworben haben und vor Ablauf der in § 1 erwähnten Frist gegen Entgelt an diesem Gebäude ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 begründen, gelten für diese Begründung als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, das dingliche Recht an diesem Gebäude unter Anwendung der Steuer zu begründen. § 3 - Personen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der in § 1 erwähnten Frist gegen Entgelt an einem Gebäude ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 abtreten oder zurückabtreten, das unter Anwendung der Steuer zu ihren Gunsten begründet oder an sie abgetreten worden ist, gelten für diese Abtretung oder Rückabtretung als Steuerpflichtige, wenn sie in der vom König zu bestimmenden Form und Weise ihre Absicht bekundet haben, das dingliche Recht an diesem Gebäude unter Anwendung der Steuer abzutreten oder zurückabzutreten.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 abgeändert durch Art. 131 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] [Art. 8bis - § 1 - Personen, die gelegentlich gegen Entgelt ein neues Fahrzeug unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen liefern, gelten ebenfalls als Steuerpflichtige. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. gelten als "Fahrzeuge": Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, Luftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht beim Aufstieg mehr als 1.550 Kilogramm beträgt, und motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, mit Ausnahme einerseits der in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Schiffe und andererseits der in Artikel 42 § 2 Nr. 1 erwähnten Luftfahrzeuge, die nicht für eine Benutzung seitens des Staates bestimmt sind, [2. gelten die in Nr. 1 erwähnten Fahrzeuge als neu, wenn: . für Landfahrzeuge die Lieferung binnen sechs Monaten nach dem Datum ihrer ersten Inbetriebnahme erfolgt oder sie nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben, . für Wasserfahrzeuge die Lieferung binnen drei Monaten nach dem Datum ihrer ersten Inbetriebnahme erfolgt oder sie nicht mehr als 100 Stunden gefahren sind, . für Luftfahrzeuge die Lieferung binnen drei Monaten nach dem Datum ihrer ersten Inbetriebnahme erfolgt oder sie nicht mehr als 40 Stunden geflogen sind.] Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, unter welchen Bedingungen nachgewiesen werden kann, dass das gelieferte Fahrzeug ein neues Fahrzeug im Sinne des vorliegenden Artikels ist.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] KAPITEL III - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Lieferung von Gütern Art. 9 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind unter Gütern körperliche Güter zu verstehen.

Als körperliche Güter gelten: 1. Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte, 2.[andere dingliche Rechte als das Eigentumsrecht, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Gütern geben; Erbpachtrechte, die von einem auf Immobilienleasing spezialisierten Unternehmen im Rahmen eines Immobilienleasingvertrags im Sinne von Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) begründet oder abgetreten werden, sind jedoch davon ausgeschlossen.] Inhaberpapiere gelten nicht als körperliche Güter.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 10 - [§ 1 - Als Lieferung eines Gutes gilt die Übertragung beziehungsweise der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein Gut zu verfügen.

Es betrifft unter anderem die Zur-Verfügung-Stellung eines Gutes an den Erwerber oder Zessionar in Ausführung eines Übertragungs- oder Feststellungsvertrags. § 2 - [Als Lieferung eines Gutes im Sinne von § 1 gilt ebenfalls die Übertragung des Eigentums an einem Gut aufgrund einer Anforderung durch oder im Namen einer öffentlichen Behörde und allgemein aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder einer Verwaltungsverordnung.] § 3 - Als Lieferung eines Gutes im Sinne von § 1, die gegen Entgelt erfolgt, gelten auch die Übergabe eines Gutes als Verbrauchsdarlehen und die Rückgabe infolge eines solchen Darlehens.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 11 - [Die Abtretung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit, die entgeltlich oder unentgeltlich in Form einer Gesellschaftseinlage oder sonst wie erfolgt, gilt nicht als Lieferung, wenn der Zessionar ein Steuerpflichtiger ist, der die Steuer, wenn sie aufgrund der Abtretung geschuldet würde, ganz oder teilweise abziehen könnte.

In diesem Fall wird der Zessionar als Rechtsnachfolger des Zedenten angesehen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.12 - § 1 - [Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt werden: 1. die Entnahme eines beweglichen Gutes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieses Gut oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben, 2.die Entnahme eines Gutes durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen als unentgeltliche Zuwendung, wenn dieses Gut oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben; Entnahmen für Warenmuster oder Werbegeschenke von geringem Wert sind jedoch ausgenommen; dieser Wert wird vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten bestimmt, 3. [die Benutzung eines Gutes durch einen Steuerpflichtigen als Investitionsgut, das er nicht als Investitionsgut gebaut hat, hat bauen lassen, hergestellt hat, hat herstellen lassen, erworben hat oder eingeführt hat oder auf das unter Anwendung der Steuer dingliche Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr.3 zugunsten des Steuerpflichtigen begründet, abgetreten oder zurückabgetreten wurden, wenn dieses Gut oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben,] 4. die Benutzung durch einen Steuerpflichtigen eines von ihm hergestellten beweglichen Gutes, das kein Investitionsgut ist, für Umsätze, für die das Anrecht auf vollen Abzug der Steuer nicht besteht, wenn die Bestandteile des Gutes zum vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben, 5.der Besitz eines Gutes durch einen Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn dieses Gut oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Abzug der Steuer berechtigt haben; diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Fortsetzung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen durch die Rechtsnachfolger unter den in Artikel 11 erwähnten Bedingungen.

Der König definiert für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches den Begriff Investitionsgut. § 2 - Für einen Steuerpflichtigen, der gewöhnlich Gebäude, die er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, spätestens am 31. Dezember [des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme] gegen Entgelt abtritt, gilt, dass er das Gebäude, das bei Ablauf der vorerwähnten Frist noch nicht veräussert wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gebäude zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benutzung war. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt.

Für den im vorhergehenden Absatz erwähnten Steuerpflichtigen, zu dessen Gunsten ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 unter Anwendung der Steuer begründet oder an den ein solches Recht unter Anwendung der Steuer abgetreten worden ist, gilt, dass er das Recht, das bei Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist nicht abgetreten oder zurückabgetreten wurde, für den Eigenbedarf entnimmt, wenn das Gebäude, auf das sich das dingliche Recht bezieht, zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand einer in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Benutzung war. Die Entnahme, für die gilt, dass er sie an diesem Datum vornimmt, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgesetzt.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002)] [Art. 12bis - Einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gutes seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.

Als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt jedes körperliche Gut, das vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke eines der folgenden Umsätze versandt oder befördert wird: 1. Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem die Installierung oder Montage unter den in Artikel 15 § 2 Nr.2 erwähnten Bedingungen erfolgt, oder innerhalb des Mitgliedstaates der Beendigung des Versands oder der Beförderung unter den in Artikel 15 §§ 4 und 5 erwähnten Bedingungen, 2. Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen unter den in Artikel 15 § 2 Nr.3 erwähnten Bedingungen, 3. Lieferung dieses Gutes durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den in den Artikeln 39 § 1, 39bis und 42 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen, 4.[...] 5. [Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem Gut besteht, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung des Gutes tatsächlich ausgeführt werden, sofern das Gut nach der Bearbeitung wieder dem Steuerpflichtigen in Belgien zugeschickt wird, von dem aus das Gut ursprünglich versandt oder befördert worden war, 6.vorübergehende Verwendung dieses Gutes im Gebiet des Mitgliedstaates der Beendigung des Versands oder der Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleitungen durch den in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen,] 7. vorübergehende Verwendung dieses Gutes während höchstens vierundzwanzig Monaten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem für die Einfuhr des gleichen Gutes aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.] [Liegt jedoch eine der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Absatz 2 geknüpft ist, nicht mehr vor, so gilt das Gut als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht. In diesem Fall gilt die Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr vorliegt.] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 4 aufgehoben durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 2 Nr. 5 und 6 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 13 - § 1 - Ein Einkaufskommissionär gilt als Käufer und, in Bezug auf seinen Auftraggeber, als Verkäufer des Gutes, das durch seine Vermittlung gekauft wird; ein Verkaufskommissionär gilt als Verkäufer und, in Bezug auf seinen Auftraggeber, als Käufer des Gutes, das durch seine Vermittlung verkauft wird. § 2 - Als Kommissionär gilt nicht nur, wer in seinem eigenen Namen oder unter Firma für Rechnung eines Auftraggebers handelt, sondern ebenfalls der Kaufsvermittler oder der Verkaufsvermittler, der in irgendeiner Eigenschaft eine Rechnung, Lastschrift oder jedes andere gleichwertige Schriftstück, das auf seinen Namen ausgestellt ist, vom Verkäufer erhält beziehungsweise dem Käufer aushändigt. § 3 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 muss für Einkaufs- und Verkaufsvereinigungen nicht unterschieden werden, ob sie als Gesellschaft oder als Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit gegründet sind oder nicht.

Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977] Art. 15 - [§ 1 - Eine Lieferung von Gütern erfolgt in Belgien, wenn der gemäss den Paragraphen 2 bis 6 bestimmte Ort in Belgien liegt. § 2 - Als Ort einer Lieferung von Gütern gilt der Ort, an dem das Gut dem Erwerber oder dem Zessionar zur Verfügung gestellt wird.

Als Ort der Lieferung gilt jedoch: 1. der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung an den Erwerber beginnt, wenn das Gut vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer Drittperson versandt oder befördert wird, 2.in Abweichung von Nr. 1 der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird, wenn das Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, 3. [der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels, wenn die Lieferung von Gütern an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt. Für die Anwendung der vorliegenden Nr. 3 gilt als: - « innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Personenbeförderung » der Teil einer Beförderung zwischen Abgangsort und Ankunftsort des Personenbeförderungsmittels ohne Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft, - « Abgangsort eines Personenbeförderungsmittels » der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft, - « Ankunftsort eines Personenbeförderungsmittels » der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt ausserhalb der Gemeinschaft.

Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.] § 3 - Liegt der Ort, von dem aus das Gut versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten in Abweichung von § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Ort der Lieferung, die von der Person erbracht wird, in deren Namen die bei Einfuhr geschuldete Steuer regulär gezahlt wird, und der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Güter eingeführt werden. § 4 - [In Abweichung von § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der in Teil B oder C der Richtlinie 94/5/EG vorgesehenen Sonderregelung über die Besteuerung unterliegen], gilt der Ort der Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat aus nach Belgien versandt oder befördert werden, als in Belgien gelegen, wenn die Lieferung der Güter für einen Steuerpflichtigen oder für eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 erwähnte Abweichung anwendbar ist, oder für eine andere nichtsteuerpflichtige Person erfolgt und insofern die Güter keine neuen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 sind und nicht vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden.

Handelt es sich bei den gelieferten Gütern jedoch um andere Güter als Akzisenprodukte, so gilt der vorhergehende Absatz nicht für Lieferungen von Gütern: 1. die im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags ohne Mehrwertsteuer, der in einem Kalenderjahr [35.000 EUR] nicht überschreiten darf, erfolgen und 2. sofern der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Lieferungen von anderen Gütern als Akzisenprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr [35.000 EUR] nicht überschritten hat.

Vorliegende Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn der Lieferer in dem Mitgliedstaat, von dem er abhängt, dafür optiert hat, dass der Ort der Lieferungen Belgien ist. § 5 - [In Abweichung von § 2 Absatz 2 Nr. 1 und § 3 und unter Ausschluss der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die durch Artikel 58 § 4 festgelegte Differenzbesteuerung unterliegen], gilt als Ort der Lieferung von Gütern, die vom Lieferer oder für dessen Rechnung von Belgien aus in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern die in Nr. 1 und 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lieferung muss: a) entweder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, als Akzisenprodukte und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person oder einen Steuerpflichtigen, auf den in diesem Mitgliedstaat die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendbar ist oder der nur Umsätze erzielt, die nicht zum Steuerabzug berechtigen, erfolgen, vorausgesetzt, dass diese Personen bei der Lieferung nicht für die Versteuerung ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe optiert haben, dass zu diesem Zeitpunkt der Betrag ihrer Erwerbe im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, unter der diese Erwerbe in dem Mitgliedstaat, von dem diese Personen abhängen, nicht der Steuer unterliegen, nicht überschreitet oder dass der vorerwähnte Betrag diese Schwelle im vorhergehenden Kalenderjahr nicht überschritten hat, b) oder andere Güter als neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 und als vom Lieferer oder für dessen Rechnung installierte oder montierte Güter betreffen und an andere nichtsteuerpflichtige Personen erfolgen.2. Der Betrag der Lieferungen, die vom Lieferer in diesen Mitgliedstaat verbracht werden, hat im vorhergehenden Kalenderjahr die Schwelle überschritten beziehungsweise überschreitet zum Zeitpunkt der Lieferung im laufenden Kalenderjahr die Schwelle, so wie diese von diesem Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 28ter Buchstabe B Nr.2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Mai 1977, abgeändert durch die Richtlinie 91/680/EWG vom 16.

Dezember 1991, festgelegt worden ist.

Diese Bedingung in Bezug auf die Schwelle ist nicht anwendbar: a) in der in Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Situation auf Akzisenprodukte, b) wenn der Lieferer dafür optiert hat, dass der Ort dieser Lieferungen der Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter ist. Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest. § 6 - Werden in den Situationen, die in den Paragraphen 4 und 5 erwähnt sind, die gelieferten Güter von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. § 7 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für die Lieferung eines beweglichen Gutes, dass sie in Belgien erfolgt, wenn eine der von der Lieferung betroffenen Parteien zum Zeitpunkt der Lieferung dort den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Wohnort hat.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994); § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 5 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30.

Dezember 1994)] Art. 16 - [§ 1- Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Erwerber oder Zessionar zur Verfügung gestellt wird.

Umfasst die Lieferung den Versand oder die Beförderung des Gutes durch den Lieferer oder für dessen Rechnung, erfolgt die Lieferung zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber oder Zessionar, ausser wenn das Gut vom Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird; in diesem Fall erfolgt die Lieferung zum Zeitpunkt der Beendigung der Installation oder Montage.

Für die Lieferung gilt jedoch, dass sie erfolgt: 1. mit Ablauf von jedem Zeitraum, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht, für fortlaufende Lieferungen von Gütern, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, 2.für Abtretungen von Gebäuden spätestens mit Ablauf der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 erwähnten Frist. § 2 - Steht das Gut dem Erwerber oder Zessionar vor Vertragsabschluss zur Verfügung oder bleibt es nach Vertragsabschluss im Besitz des Verkäufers oder des Zedenten, gilt für die Lieferung, dass sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der Vertrag Wirkung hat.

Für hinterlegte Güter erfolgt die Lieferung an den Konsignatar zu dem Zeitpunkt, an dem dieser Eigentümer der Güter wird. Ist der Konsignatar ein Verkaufskommissionär, gilt für die Lieferung an diesen Kommissionär, dass sie je nach Lieferung der Güter erfolgt, die durch seine Vermittlung verkauft werden. § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für die Lieferung eines Gutes, dass sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem das Gut nicht mehr im Lager, in der Werkstatt, im Depot oder in jeder anderen Einrichtung vorhanden ist, über die der Lieferer in Belgien verfügt.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.17 - [§ 1 - Für Lieferungen von Gütern treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt.

Wird der Preis jedoch vor diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise fakturiert oder vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch über den fakturierten oder vereinnahmten Betrag je nach Fall entweder bei Ausstellung der Rechnung oder zum Zeitpunkt der Vereinnahmung.

Darüber hinaus entsteht der Steueranspruch entsprechend dem zu zahlenden Betrag zu dem Zeitpunkt, der vertraglich für die Zahlung des Preises oder eines Teils davon festgelegt ist, wenn dieser Zeitpunkt vor den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Zeitpunkten liegt. § 2 - In Abweichung von § 1 entsteht für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen erfolgen, der Steueranspruch am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen der Steuertatbestand eingetreten ist.

Der Steueranspruch entsteht jedoch bei Ausstellung der Rechnung über diese Lieferungen, wenn dieser Zeitpunkt vor dem vorerwähnten fünfzehnten Tag liegt. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der König bestimmen, dass für Lieferungen von beweglichen Gütern, die durch Steuerpflichtige erbracht werden, die gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, der Steueranspruch entsprechend der Vereinnahmung des Preises entsteht.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt 2 - Dienstleistungen Art.18 - [§ 1 - Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gutes im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches ist.

Als Dienstleistung gilt unter anderem die Ausführung eines Vertrags mit folgendem Gegenstand: 1. [intellektuelle oder materielle Arbeit einschliesslich Werkvertragsarbeit.Unter Werkvertragsarbeit versteht man die Herstellung oder Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat,] 2. Bereitstellung von Personal, 3.Auftrag, 4. Nutzungsrecht an einem anderen Gut als den in Artikel 9 Absatz 2 erwähnten Gütern, 5.Abtretung oder Überlassung eines Kundenstamms und die Verpflichtung eine bestimmte Berufstätigkeit nicht auszuüben, 6. Abtretung oder Überlassung eines Verkaufs- oder Ankaufsmonopols und Abtretung oder Überlassung exklusiver oder nicht exklusiver Rechte zur Ausübung einer Berufstätigkeit, 7.Abtretung oder Einräumung von Patentrechten, Fabrik- und Warenzeichen, Urheberrechten, gewerblichen Mustern oder Modellen oder anderer ähnlicher Rechte oder Vergabe von Lizenzen in Bezug auf diese Rechte, 8. Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge, 9.Zurverfügungstellung von Lagerraum für die Lagerung von Gütern, 10. Bereitstellung von möblierten Unterkünften und Zurverfügungstellung von Stellplätzen auf Campingplätzen, 11.Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Schankstätten und allgemein unter Bedingungen, dass sie vor Ort verzehrt werden, 12. Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen und Bewilligung des Rechts diese Anlagen zu benutzen, 13.Bank- und Finanzdienstleistungen, 14. [Rundfunk-, Fernseh- und Telekommunikationsdienstleistungen.Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschliesslich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. [Zu den Telekommunikationsleistungen im Sinne der vorliegenden Bestimmung gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen,]] 15. Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Verkehrsverbindungen und damit verbundenen Kunstbauten und Bewilligung des Rechts diese zu benutzen[,] [16.auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen. Als solche werden Dienstleistungen angesehen, die auf elektronischem Wege erbracht werden und die Bereitstellung von Web-Sites, Web-Hosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken, Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Glücksspielen und Lotterien, sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung und Erbringung von Fernunterrichtsleistungen zum Gegenstand haben.] § 2 - Die Erbringung einer in § 1 erwähnten Leistung aufgrund einer Anforderung durch oder im Namen einer öffentlichen Behörde und allgemein aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder einer Verwaltungsverordnung gilt ebenfalls als Dienstleistung. [Darüber hinaus gilt als Dienstleistung die Erbringung durch ein Reisebüro im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 von Leistungen, die eine in Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reise, die dieses Reisebüro dem Reisenden liefert, ausmachen oder zu ihr gehören; dies betrifft die Gesamtheit dieser Leistungen.] § 3 - In § 1 erwähnte Leistungen, die bei der Abtretung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit in Form einer Gesellschaftseinlage oder sonst wie unter den in Artikel 11 erwähnten Bedingungen erbracht werden, gelten nicht als Dienstleistungen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 Abs. 2 Nr. 14 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Mai 1997 (B.S. vom 31. Mai 1997) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999);§ 1 Abs. 2 Nr. 15 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 1 Abs. 2 Nr. 16 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 19 - [§ 1 - Einer Dienstleistung gegen Entgelt wird gleichgesetzt die Verwendung eines durch das Unternehmen genutzten Gutes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieses Gut zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat. § 2 - Einer Dienstleistung gegen Entgelt wird ebenfalls die Ausführung von Immobilienarbeiten durch den Steuerpflichtigen gleichgesetzt: 1. für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mit Ausnahme von: a) Arbeiten zum Bau eines Gebäudes, die von einem in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen ausgeführt werden, b) Reparatur-, Unterhalts- und Reinigungsarbeiten, wenn die Ausführung solcher Arbeiten durch einen anderen Steuerpflichtigen zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde, 2.für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und allgemein unentgeltlich oder für unternehmensfremde Zwecke.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter Immobilienarbeiten Bau, Umbau, Fertigstellung, Einrichtung, Reparatur, Unterhalt, Reinigung und Abbruch eines ganzen beziehungsweise eines Teils eines naturgemäss unbeweglichen Gutes und jede Leistung, die die Lieferung eines beweglichen Gutes und seine Verbindung mit einem unbeweglichen Gut umfasst, so dass aus dem beweglichen Gut ein naturgemäss unbewegliches Gut wird. § 3 - Um schweren Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, ist der König ermächtigt, in Fällen und gemäss Modalitäten, die Er bestimmt, die Erbringung anderer Leistungen als derjenigen, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, durch einen Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit der Steuer zu unterwerfen, wenn die Erbringung einer derartigen Leistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Steuer berechtigt hätte.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.20 - [§ 1 - Vorbehaltlich der Anwendung des nachstehenden Paragraphen 2 gilt für einen Kommissionär oder jeden anderen Vermittler, der wie in Artikel 13 § 2 vorgesehen handelt und bei der Erbringung [von Dienstleistungen] tätig wird, dass er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hat.

Artikel 13 § 3 ist anwendbar auf vorliegende Bestimmung. § 2 - [Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Reisebüros im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr.2, 2. in Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nr.2 erwähnte Reisevermittler.]] [Art. 20 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1977 (B.S. vom 2. Dezember 1977);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 21 - [§ 1 - Eine Dienstleistung erfolgt in Belgien, wenn der gemäss den Paragraphen 2 bis 4 bestimmte Ort in Belgien liegt. § 2 - Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort. § 3 - In Abweichung von § 2 gilt als Ort der Dienstleistung jedoch: 1. der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet, wenn eine Dienstleistung betroffen ist, die sich gemäss einer vom König festzulegenden Liste auf ein naturgemäss unbewegliches Gut bezieht, 2.[wenn eine materielle Arbeit oder eine Begutachtung betroffen ist, die sich auf ein anderes Gut als auf ein naturgemäss unbewegliches Gut bezieht: a) der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt, an dem diese Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, befindet, b) in Abweichung von Buchstabe a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn die Dienstleistung zugunsten eines Empfängers erbracht wird, der für die Mehrwertsteuer in einem anderem Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dessen Inland die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, identifiziert ist.Diese Abweichung ist nicht anwendbar, wenn diese Güter nicht ausserhalb des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, versandt oder befördert werden,] 3. der Ort, an dem die Beförderung nach Massgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattgefunden hat, wenn die Dienstleistung eine Beförderung zum Gegenstand hat, 3bis.in Abweichung von Nr. 3, wenn die Dienstleistung eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung zum Gegenstand hat: a) der Abgangsort der Beförderung, b) in Abweichung von Buchstabe a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mit dem Mitgliedstaat des Abgangsortes der Beförderung übereinstimmt, 3ter.wenn die Dienstleistung bei einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung die Beteiligung eines Vermittlers zum Gegenstand hat, der nicht wie in Artikel 13 § 2 bestimmt handelt: a) der Abgangsort der Beförderung, b) in Abweichung von Buchstabe a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung des Vermittlers zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mit dem Mitgliedstaat des Abgangsortes der Beförderung übereinstimmt, 4.der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird, wenn: a) diese Dienstleistung Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten zum Gegenstand hat, einschliesslich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, b) die Dienstleistung die Bereitstellung von Speisen oder Getränken im Sinne von Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr.11 zum Gegenstand hat, c) die Dienstleistung eine Nebentätigkeit des Transportgewerbes zum Gegenstand hat, 4bis.in Abweichung von Nr. 4 Buchstabe c), wenn die Dienstleistung eine Nebentätigkeit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung zum Gegenstand hat, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mit dem Mitgliedstaat übereinstimmt, in dem die Nebentätigkeit tatsächlich erbracht wird, 4ter. wenn die Dienstleistung bei Nebentätigkeiten einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung die Beteiligung eines Vermittlers zum Gegenstand hat, der nicht wie in Artikel 13 § 2 bestimmt handelt: a) der Ort, an dem die Nebentätigkeiten tatsächlich erbracht werden, b) in Abweichung von Buchstabe a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung des Vermittlers zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mit dem Mitgliedstaat übereinstimmt, in dem die Nebentätigkeiten tatsächlich erbracht werden, 5.[...], 6. der Ort, an dem ein Fahrzeug benutzt wird, wenn es vermietet wird von: a) einem Vermieter, der in Belgien ansässig ist, insofern das Fahrzeug ausserhalb der Gemeinschaft verwendet wird, b) einem Vermieter, der ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist, 7.der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, wo die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn die Dienstleistung zugunsten eines ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Empfängers oder zugunsten eines innerhalb der Gemeinschaft, jedoch ausserhalb des Landes des Dienstleistenden ansässigen Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbracht wird, insofern diese Leistung folgenden Gegenstand hat: a) Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen und ähnlichen Rechten, b) Abtretung oder Überlassung eines Kundenstamms, eines Verkaufs- oder Ankaufsmonopols;Recht zur Ausübung einer Berufstätigkeit;

Verpflichtung eine bestimmte Berufstätigkeit oder ein in Buchstabe a) erwähntes Recht nicht auszuüben, c) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, d) intellektuelle Arbeit, die von Rechtsberatern oder anderen Beratern, Buchprüfern, Ingenieuren, Studienbüros und anderen Dienstleistenden, die eine ähnliche Tätigkeit ausüben, bei der Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit geleistet wird, und Datenverarbeitung und Verschaffung von Informationen, ausgenommen die in Nr.1 erwähnten Leistungen und die in Nr. 2 erwähnten Begutachtungen, e) Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern, f) Bereitstellung von Personal, g) Leistungen, die von Vermittlern erbracht werden, die nicht wie in Artikel 13 § 2 bestimmt handeln und die an der Erbringung der in der vorliegenden Nr.7 erwähnten Leistungen beteiligt sind, h) Vermietung beweglicher körperlicher Güter, ausgenommen Fahrzeuge, i) Telekommunikationsdienstleistungen,] j) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, k) auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,] 8.wenn die Dienstleistung die Beteiligung eines Vermittlers, der nicht wie in Artikel 13 § 2 bestimmt handelt, an einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern und an einer Lieferung von Gütern oder einer Erbringung von Dienstleistungen, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft erfolgt, zum Gegenstand hat, in Nr. 3ter, 4ter und 7 Buchstabe g) erwähnte Leistungen [...] ausgenommen: a) der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs, der Lieferung von Gütern beziehungsweise der Dienstleistung, an der der Vermittler beteiligt ist, b) in Abweichung von Buchstabe a) das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der dem Empfänger die Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, unter der die Dienstleistung des Vermittlers zugunsten des Empfängers erbracht wird, wenn dieser Mitgliedstaat nicht mit dem Mitgliedstaat übereinstimmt, in dem die Leistung, an der der Vermittler beteiligt ist, erbracht wird, [9.[Belgien, wenn Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betroffen sind, die tatsächlich in Belgien genutzt oder ausgewertet werden und die ein ausserhalb der Gemeinschaft ansässiger Dienstleistender zugunsten eines in der Gemeinschaft ansässigen Empfängers erbringt, der nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit handelt,]] [10. Belgien, wenn Dienstleistungen betroffen sind, die auf elektronischem Wege von einem ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Dienstleistenden zugunsten eines in Belgien ansässigen Empfängers erbracht werden, der nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit handelt.] § 4 - Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der König [bei den in § 3 Nr. 7 Buchstabe a) bis j) erwähnten Dienstleistungen]: 1. den Ort einer Dienstleistung, der nach vorliegendem Artikel in Belgien liegt, so behandeln, als läge er ausserhalb der Gemeinschaft, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt, 2.den Ort einer Dienstleistung, der nach vorliegendem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er in Belgien, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt. § 5 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt als Ort einer Dienstleistung Belgien, wenn eine der betroffenen Parteien dort den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Wohnort hat.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 3 einziger Absatz Nr. 5 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom 27. Dezember 1984 (B.S. vom 29. Dezember 1984); § 3 einziger Absatz Nr. 7 Buchstabe i) eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Mai 1997 (B.S. vom 31. Mai 1997); § 3 einziger Absatz Nr. 7 Buchstabe j) und k) eingefügt durch Art. 4 Buchstabe a) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 3 einziger Absatz Nr. 8 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 28.

Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Mai 1997 (B.S. vom 31. Mai 1997) und ersetzt durch Art.4 Buchstabe b) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 3 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe c) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 Buchstabe d) des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003)] Art. 22 - [§ 1 - Für Dienstleistungen tritt der Steuertatbestand zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung abgeschlossen ist.

Gibt eine fortlaufende Dienstleistung zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gilt die Dienstleistung als abgeschlossen mit Ablauf jeden Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht. § 2 - Der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung abgeschlossen ist.

Wird der Preis jedoch vor diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise fakturiert oder vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch über den fakturierten oder vereinnahmten Betrag je nach Fall entweder bei Ausstellung der Rechnung oder zum Zeitpunkt der Vereinnahmung.

Darüber hinaus entsteht der Steueranspruch entsprechend dem zu zahlenden Betrag zu dem Zeitpunkt, der vertraglich für die Zahlung des Preises oder eines Teils davon festgelegt ist, wenn dieser Zeitpunkt vor den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Zeitpunkten liegt. § 3 - In Abweichung von § 2 kann der König bestimmen, dass für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen zugunsten von Privatpersonen erbringen, der Steueranspruch entsprechend der Vereinnahmung des Preises entsteht.] [§ 4 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 entsteht der Steueranspruch für Telekommunikationsdienstleistungen, die nach dem 31. Mai 1997 verrichtet werden, erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand eintritt, wenn der Preis der Leistungen vor dem 1. Juni 1997 fakturiert oder vereinnahmt worden ist oder wenn der Zeitpunkt, der vertraglich für die vollständige oder teilweise Zahlung des Preises festgelegt worden ist, vor diesem Datum liegt.] [Art. 22 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Mai 1997 (B.S. vom 31. Mai 1997)] Abschnitt 3 - Einfuhr Art. 23 - [§ 1 - Unter Einfuhr eines Gutes ist zu verstehen: 1. die Verbringung in die Gemeinschaft eines Gutes, das nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt, oder eines Gutes im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, das sich nicht im freien Verkehr befindet, 2.[die Verbringung in die Gemeinschaft eines nicht unter Nr. 1 fallenden Gutes mit Herkunft aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet.] § 2 - Eine Einfuhr erfolgt in Belgien, wenn der Mitgliedstaat, in dem sie gemäss den Paragraphen 3, 4 und 5 stattfindet, Belgien ist. § 3 - Die Einfuhr eines Gutes erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Gut zu dem Zeitpunkt befindet, in dem es in die Gemeinschaft verbracht wird. § 4 - In Abweichung von § 3 erfolgt die Einfuhr eines in § 1 Nr. 1 erwähnten Gutes in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Gut eine der nachstehend erwähnten Regelungen verlässt, wenn das Gut vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an [gemäss den zollrechtlichen Vorschriften]: 1. zollamtlich erfasst ist und gegebenenfalls einer [Regelung] der vorübergehenden Verwahrung unterliegt, 2.einer Regelung der vorübergehenden Einfuhr mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben unterliegt, 3. einem externen [...] Versandverfahren unterliegt, 4. einer [Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung] unterliegt, 5.einer Zolllagerregelung unterliegt, 6. einer [Regelung] für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegt mit Anwendung des Verfahrens der Steueraussetzung, 7.einer [Regelung] über die in Hoheitsgewässern zugelassenen Güter für Bohrinseln und Förderplattformen unterliegt. § 5 - [Unterliegt ein in § 1 Nr. 2 erwähntes Gut vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren oder einer der vom König zu bestimmenden Steuerregelungen, die den in § 4 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Regelungen gleichwertig sind, erfolgt in Abweichung von § 3 die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Gut diese Regelungen verlässt.]] [Art. 23 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 einziger Absatz einleitender Satz abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 4 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 4 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 einziger Absatz Nr. 4, 6 und 7 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 5 ersetzt durch Art. 5 Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 24 - [§ 1 - Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gutes in Belgien erfolgt.

Die Einfuhr erfolgt in Belgien zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gut nach Belgien verbracht wird oder, wenn das Gut vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen unterliegt, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gut diese Regelungen in Belgien verlässt. § 2 - Unterliegen eingeführte Güter Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so tritt der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zollschuld entsteht.

In dem Fall, in dem die eingeführten Güter keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wird der Zeitpunkt des Steueranspruchs gemäss den geltenden Bestimmungen zur Festlegung des Zeitpunkts der Entstehung der Zollschuld festgelegt.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.25 - [Für Personen, die in einem Drittland oder in einem Drittlandsgebiet Güter erworben haben oder Güter für ihre Rechnung haben bearbeiten lassen, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass sie diese Güter in Belgien eingeführt haben.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Abschnitt 4 - Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern [Abschnitt 4 mit den Artikeln 25bis bis 28septies eingefügt durch Art. 26 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 25bis - § 1 - Als innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gutes gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein bewegliches körperliches Gut zu verfügen, das vom Verkäufer oder Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird. § 2 - Als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern gilt ebenfalls, wenn die Güter vom Lieferer oder Erwerber oder für ihre Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat an den Erwerber im Inland versandt oder befördert werden: 1. der Erwerb eines beweglichen körperlichen Gutes aufgrund einer Anforderung durch oder im Namen einer öffentlichen Behörde und allgemein aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, eines Erlasses oder einer Verwaltungsverordnung, 2.[...], 3. der Empfang eines Gutes in Ausführung eines Verbrauchsdarlehens. [Art. 25bis § 2 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 25ter - [§ 1 - Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, für ihn die Steuerbefreiung für die von ihm vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 2 oder § 4 fällt.

In Abweichung von Absatz 1 unterliegt nicht der Steuer: 1. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, deren Lieferung in Belgien nach Artikel 42 §§ 1, 2 und 3 Nr.1 bis 6 steuerfrei wäre, 2. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der nicht der in Nr. 1 erwähnte Erwerb ist und sich auf Güter bezieht, die keine neuen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 und keine Produkte, die aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG in Belgien der Akzisensteuer unterliegen, sind, und der bewirkt wird: a) von einem Steuerpflichtigen, der der in Artikel 56 § 2 vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 vorgesehenen Pauschalregelung unterliegt, von einem Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, b) im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags - ohne die Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird -, der im laufenden Kalenderjahr eine Schwelle von [11.200 EUR] nicht überschreitet, c) ohne dass der Gesamtbetrag - ohne die Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird - des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern, die keine neuen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 und keine Akzisenprodukte sind, im vorangegangenen Kalenderjahr die in Buchstabe b) erwähnte Schwelle überschreitet. Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die für die Anwendung der Bestimmungen von Nr. 2 in Frage kommen, haben das Recht, für die Unterwerfung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern, der von ihnen unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen bewirkt wird, unter die Steuer zu optieren. Diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren.

Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest.

Für Steuerpflichtige, auf die die in Artikel 57 vorgesehene Regelung anwendbar ist und denen gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, gilt, dass sie die vorerwähnte Option ausgeübt haben, sobald sie einem Lieferer in Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gutes ihre Nummer übermitteln, 3. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in Belgien ansässig ist, der aber für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern erfolgt für Zwecke einer anschliessenden Lieferung dieser Güter, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen in Belgien bewirkt wird.b) Die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Güter werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschliessende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert.c) Empfänger der anschliessenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger beziehungsweise eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst sind.d) Dieser Empfänger ist nach Artikel 51 § 2 Nr.2 als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Lieferung, die von dem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird, bestimmt worden, [4. ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und wenn das erworbene Gut im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil B der Richtlinie 94/5/EG vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde oder wenn der Verkäufer ein Veranstalter öffentlicher Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und wenn das erworbene Gut im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil C derselben Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung versteuert wurde.] § 2 - Ein innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, der gegen Entgelt in Belgien von einer Person, die kein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, unterliegt ebenfalls der Steuer. § 3 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt jedes Fahrzeug, das in Belgien Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs oder eines aufgrund von Artikel 25quater damit gleichgesetzten Umsatzes ist, als neu im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 2. § 4 - Die in Artikel 25quater § 2 erwähnte Verwendung unterliegt ebenfalls der Steuer.] [Art. 25ter ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 1 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] Art. 25quater - [§ 1 -] Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist die Verwendung eines Gutes durch einen Steuerpflichtigen für seine wirtschaftliche Tätigkeit, das von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Gut von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner in diesem Mitgliedstaat gelegenen wirtschaftlichen Tätigkeit hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne von Artikel 25ter erworben oder aber eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.

Vorliegende Gleichsetzung gilt nur in den Fällen, in denen gemäss Artikel 12bis die Verbringung des Gutes in einen anderen Mitgliedstaat mit einer Lieferung von Gütern gleichgesetzt würde. [§ 2 - Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt ist ferner die Verwendung durch die belgische Armee von Gütern in Belgien, die nicht gemäss den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des deutschen Binnenmarktes von den belgischen Streitkräften in Deutschland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals erworben wurden, sofern für die Einfuhr dieser Güter die in Artikel 42 § 3 vorgesehene Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann.] [Art. 25quater § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992)] Art. 25quinquies - § 1 - Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern erfolgt in Belgien, wenn der gemäss den Paragraphen 2 bis 4 bestimmte Ort in Belgien liegt. § 2 - Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern gilt der Ort, an dem sich die Güter zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 gilt jedoch als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern im Sinne von Artikel 25ter § 1 das Gebiet des Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb gemäss § 2 besteuert worden ist.

Wird der Erwerb jedoch nach § 2 im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter besteuert, nachdem er gemäss Absatz 1 besteuert wurde, so wird die Besteuerungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat, entsprechend verringert. [Für die Anwendung von Absatz 1 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern unter folgenden Voraussetzungen als nach § 2 besteuert: 1. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern wird in einem anderen Mitgliedstaat von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst ist.2. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern erfolgt für Zwecke einer anschliessenden Lieferung dieser Güter, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt wird.3. Die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Güter werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als Belgien unmittelbar an die Person, für die der Steuerpflichtige die anschliessende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert.4. Empfänger der anschliessenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger beziehungsweise eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die für Zwecke der Mehrwertsteuer im Empfangsmitgliedstaat erfasst sind.5. Dieser Empfänger ist von dem Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst ist, als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Lieferung, die von dem Steuerpflichtigen bewirkt wird, bestimmt worden.6. Der Steuerpflichtige, der für Zwecke der Mehrwertsteuer in Belgien erfasst ist, ist für die Lieferung, die er unter den vorerwähnten Bedingungen bewirkt, neben der in Nr.5 vorgesehenen Verpflichtung der in Artikel 53sexies [§ 1 Nr. 2] vorgesehenen Erklärungspflicht nachgekommen.] § 4 - Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Güter von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, so gelten die Güter als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert und der Ort dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs wird gemäss den vorerwähnten Paragraphen 2 und 3 bestimmt. § 5 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gutes, dass er in Belgien erfolgt, wenn der Erwerber seinen innergemeinschaftlichen Erwerb unter einer in Ausführung von Artikel 50 § 1 zugewiesenen Mehrwertsteueridentifikationsnummer getätigt hat oder wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs in Belgien den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Wohnort hat.] [Art. 25quinquies § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 3 Abs. 3 Nr. 6 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30.

Dezember 1995)] Art. 25sexies - Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gutes gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung eines solchen Gutes im Inland gemäss Artikel 16 als bewirkt gelten würde.

Art. 25septies - § 1 - Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern bewirkt wird. § 2 - Der Steueranspruch tritt am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

Der Steueranspruch tritt jedoch bei Ausstellung der in Artikel 17 § 2 Absatz 2 erwähnten Rechnung ein, wenn diese dem Erwerber vor dem im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Datum ausgestellt worden ist.] KAPITEL IV - Besteuerungsgrundlage Art. 26 - [Für Lieferungen von Gütern und für Dienstleistungen wird die Steuer auf der Grundlage von all dem berechnet, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende von demjenigen, zu dessen Gunsten die Lieferung des Gutes oder die Dienstleistung bewirkt wird, oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschliesslich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.

Die Besteuerungsgrundlage umfasst unter anderem die Beträge, die der Lieferer des Gutes oder der Dienstleistende demjenigen, zu dessen Gunsten die Lieferung des Gutes oder die Dienstleistung bewirkt wird, für Provisions-, Versicherungs- und Beförderungskosten in Rechnung stellt, ungeachtet ob sie Gegenstand einer gesonderten Lastschrift oder einer gesonderten Vereinbarung sind oder nicht.

In die Besteuerungsgrundlage sind ebenfalls Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben einzubeziehen.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.26bis - Die Besteuerungsgrundlage bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern setzt sich aus denselben Faktoren zusammen wie jene, die dazu dienen, gemäss Artikel 26 die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung derselben Güter im Inland zu bestimmen.

Für die Besteuerungsgrundlage werden unter anderem Akzisensteuern berücksichtigt, die von der Person, die ein Akzisenprodukt innergemeinschaftlich erwirbt, geschuldet oder entrichtet werden.] [Erhält der Erwerber nach dem Zeitpunkt der Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern in Belgien Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs entsprechend vermindert.] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 28 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 27 - [Werden Faktoren für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage [in der Währungseinheit eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaates, das den Euro nicht eingeführt hat,] angegeben, bestimmt der König unter Berücksichtigung der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften den anzuwendenden Wechselkurs.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art.11 des G. vom 30. Oktober 1998 (B.S. vom 10. November 1998)] Art. 28 - [In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen: 1. Beträge, die als Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, 2.Rabatte, die der Lieferer oder Dienstleistende seinem Vertragspartner einräumt und die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, erhalten hat, 3. Zinsen infolge verspäteter Zahlung, 4.Kosten, die für normale und gewöhnliche Verpackungen berechnet werden und die der Lieferer bereit ist dem Erwerber bei Rücksendung dieser Verpackungen zu erstatten, 5. Beträge, die der Lieferer oder Dienstleistende vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines Vertragspartners gemacht hat, 6.die Mehrwertsteuer selber.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.29 - [§ 1 -] Bei den Beziehungen zwischen dem Lieferer von Gütern beziehungsweise dem Dienstleistenden und seinem Kommissionär wird die Letzterem bewilligte Provision nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen.

Bei den Beziehungen zwischen dem Erwerber von Gütern beziehungsweise dem Dienstleistungsempfänger und seinem Kommissionär wird für die Berechnung der Besteuerungsgrundlage die Provision dem Preis hinzugefügt. [§ 2 - [Die Besteuerungsgrundlage der in Artikel 18 § 2 Absatz 2 erwähnten Dienstleistung, die ein Reisebüro im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 zugunsten eines Reisenden erbringt, ist die Marge des Reisebüros, das heisst die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten inklusive Mehrwertsteuer, die das Reisebüro für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen trägt, die im Hinblick auf seine Dienstleistung zu seinen Gunsten bewirkt werden, soweit diese Güter und Dienstleistungen dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.]] [Art. 29 § 1 nummeriert durch Art. 2 des G. vom 29. November 1977 (B.S. vom 2. Dezember 1977); § 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29.

November 1977 (B.S. vom 2. Dezember 1977) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 30 - [Wenn ein Steuerpflichtiger ein Gebäude unter Anwendung der Steuer zur gleichen Zeit wie das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet ist, zu einem Einheitspreis abtritt, wird die Steuer berechnet, indem vom vereinbarten Preis und den Lasten der Verkaufswert des Grundstücks am Datum der Veräusserung abgezogen wird, unter Berücksichtigung des Zustands dieses Grundstücks vor Beginn der Arbeiten.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.31 - Bei Anforderung oder Enteignung durch oder im Namen einer öffentlichen Behörde gilt die Entschädigung, die Vorfälligkeitsentschädigung ausgenommen, als Preis, der der Steuer unterliegt.

Art. 32 - Bei Tausch und allgemein wenn die Gegenleistung eine Leistung ist, die nicht allein aus einer Geldsumme besteht, wird diese Leistung für die Berechnung der Steuer zu ihrem Normalwert berechnet.

Unter Normalwert ist der Preis zu verstehen, der im Inland zum Zeitpunkt[, zu dem der Steueranspruch entsteht,] auf der Handelsstufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, für jede der Leistungen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen zwei von einander unabhängigen Parteien verlangt werden kann. [Art. 32 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 33 - [Die Besteuerungsgrundlage ist: 1. [bei den in Artikel 10 § 3 und in Artikel 12 erwähnten Umsätzen der Einkaufspreis der Güter oder gleichartigen Güter oder mangels Einkaufspreis der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 26 Absatz 2 und 3 und Artikel 28,] 2.bei den in Artikel 19 §§ 1 und 2 Nr. 2 erwähnten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen, 3. bei den in Artikel 19 § 2 Nr.1 erwähnten Umsätzen der Normalwert der Dienstleistungen, so wie dieser Wert gemäss Artikel 32 Absatz 2 bestimmt wird.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 33bis - Für die in Artikel 12bis erwähnte Lieferung von Gütern und den in Artikel 25quater erwähnten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 33 Nr. 1 festgelegt.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 34 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 34 - [§ 1 - Für eingeführte Güter ist die Besteuerungsgrundlage der Wert, der gemäss den geltenden Gemeinschaftsvorschriften zur Bestimmung des Zollwerts berechnet wird, auch wenn Güter betroffen sind, für die aus welchem Grund auch immer keine Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. § 2 - In die in § 1 erwähnte Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: 1. im Ausland und für die Einfuhr geschuldete Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, 2.Nebenkosten wie Provisions-, Zollformalitäts-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten [bis zum ersten Bestimmungsort der Güter in Belgien]. [In die Besteuerungsgrundlage sind auch die in Nr. 2 erwähnten Nebenkosten einzubeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, sofern er zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.] § 3 - In die Besteuerungsgrundlage sind jedoch nicht einzubeziehen: 1. Beträge, die als Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, 2.Rabatte, die dem Käufer oder Zessionar eingeräumt werden und die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, erhalten hat, 3. Zinsen infolge verspäteter Zahlung. § 4 - Werden Faktoren für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage [in der Währungseinheit eines Drittlandes oder eines Mitgliedstaates, das den Euro nicht eingeführt hat,] angegeben, wird der Wechselkurs gemäss den diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften bestimmt. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 Nr. 2 ergänzt durch Art. 9 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 4 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 30. Oktober 1998 (B.S. vom 10. November 1998)] Art. 35 - [Der König kann eine Mindestbesteuerungsgrundlage festlegen für Lieferung, [innergemeinschaftlichen Erwerb] und Einfuhr von: 1. Kraftfahrzeugen, Motorrädern und anderen motorbetriebenen Landfahrzeugen und ihren Anhängern, 2.Yachten und Sportbooten, 3. Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und anderen entsprechenden Apparaten und Segelflugzeugen. [Er kann ebenfalls für die in Artikel 18 § 2 Absatz 2 erwähnte Dienstleistung die Besteuerungsgrundlage auf einen Prozentsatz des Gesamtbetrags, den das Reisebüro im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 dem Reisenden in Rechnung stellt, festlegen.]] [Art. 35 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977);Abs. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 36 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31.

Dezember 1999)] Art. 36 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage darf den Normalwert, so wie dieser in Artikel 32 Absatz 2 bestimmt ist, nicht unterschreiten in Bezug auf: a) [unter Anwendung der Steuer abgetretene Gebäude,] b) Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, wenn sie sich auf zu errichtende Gebäude beziehen. § 2 - Schliesst der Bauherr für die Errichtung eines Gebäudes mehrere Verträge ab, darf der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf diese Verträge den Normalwert der gesamten Arbeiten nicht unterschreiten.

Beziehen sich die Immobilienarbeiten auf die Fertigstellung eines Gebäudes, das mit Entrichtung der Steuer erworben worden ist, darf der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen den im vorhergehenden Absatz angegebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten. § 3 - In Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 kann der König in Bezug auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Güter und Dienstleistungen den Zeitpunkt bestimmen, der für die Festlegung des Normalwertes berücksichtigt werden muss. [Art. 36 § 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 37 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] KAPITEL V - Steuersätze Art. 37 - [§ 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Sätze und beschliesst Er die Aufteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen unter Berücksichtigung der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften.

Anhand desselben Verfahrens kann Er die Aufteilung und die Sätze ändern, wenn wirtschaftliche oder soziale Umstände diese Massnahmen notwendig machen. § 2 - Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.38 - [§ 1 - Auf Lieferungen von Gütern und auf Dienstleistungen ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in Artikel 17 § 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 vorgesehenen Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. § 2 - Auf die Einfuhr von Gütern ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt.

Jedoch ist in den in Artikel 24 § 2 erwähnten Fällen auf die Einfuhr der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht. § 3 - Entsteht der Steueranspruch zu einem Zeitpunkt, der nicht mit dem Eintreten des Steuertatbestands übereinstimmt, kann der König bei einer Änderung des Satzes, die zwischen den beiden Zeitpunkten erfolgt, beschliessen, dass auf die von Ihm zu bestimmenden Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen und Einfuhren von Gütern der Satz anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. § 4 - Ein Umsatz, der zum Bau, zur Herstellung, zur Montage oder zum Umbau eines Gutes beiträgt, das kein naturgemäss unbewegliches Gut ist, unterliegt dem Satz, der auf das betreffende Gut im Zustand nach Bewirkung des Umsatzes anzuwenden ist.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.38bis - § 1 - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Güter im Inland gelten würde. § 2 - Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Gütern gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs in Kraft ist.] [Art. 38bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] KAPITEL VI - Steuerbefreiungen Abschnitt 1 - [Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr und grenzüberschreitende Beförderung] [Überschrift ersetzt durch Art. 41 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 39 - [§ 1 - Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von Gütern, die vom Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, 2.Lieferungen von Gütern, die von einem nicht in Belgien ansässigen Käufer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Käufer selbst beförderten Güter zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen und von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen, [und der Güter, die von einem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck mitgeführt werden], 3. Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 steuerfrei sind, und aus Arbeiten an beweglichen körperlichen Gütern bestehen, die zur Ausführung dieser Arbeiten erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistenden oder von dem nicht in Belgien ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, 4.Lieferungen von Gütern [an einen Reisenden, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist] und der diese Güter in Belgien in Besitz nimmt und sie in seinem persönlichen Gepäck nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft ausführt. § 2 - Steuerfrei sind: 1. Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die einer der in Artikel 23 § 4 Nr.1, 4, 5, 6 oder 7 erwähnten Regelungen unterliegen sollen, [...], und Lieferungen dieser Güter unter Wahrung einer dieser Regelungen, 2. Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 steuerfrei sind, und aus Arbeiten an beweglichen Gütern bestehen, die Gegenstand der in Nr.1 erwähnten Lieferungen sind oder die einer der in Nr. 1 erwähnten Regelungen unterliegen. § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befreiungen zu erhalten, und kann dabei von den Artikeln 17 und 22 abweichen. Er kann die in § 1 Nr. 4 vorgesehene Steuerbefreiung beschränken. Er bestimmt ebenfalls die Pflichten und die Verantwortlichkeit gegenüber dem Staat der Vermittler, die an der Beförderung für Rechnung des Verkäufers, des Dienstleistenden oder des Käufers oder Abnehmers, der nicht in Belgien ansässig ist, beteiligt sind.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30.

Dezember 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe C des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 39bis - [Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von Gütern, die vom Verkäufer, der kein Steuerpflichtiger ist, der der in Artikel 56 § 2 erwähnten Regelung unterliegt, vom Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen beziehungsweise an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat handeln und die verpflichtet sind ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen[, wenn diese Lieferungen von Gütern nicht der in Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen], 2.Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, die vom Verkäufer, vom Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an Steuerpflichtige beziehungsweise an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die nicht verpflichtet sind, ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die nicht die vorerwähnten Fahrzeuge und nicht die in Nr. 3 erwähnten Akzisenprodukte sind, dort der Steuer zu unterwerfen, oder an jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt werden, 3. Lieferungen von Akzisenprodukten, die vom Verkäufer, der kein Steuerpflichtiger ist, der der in Artikel 56 § 2 vorgesehenen Regelung unterliegt, vom Käufer oder für ihre Rechnung an den Käufer nach Orten ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, für Steuerpflichtige beziehungsweise nichtsteuerpflichtige juristische Personen, die nicht verpflichtet sind, ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die nicht die in Nr.2 erwähnten Fahrzeuge und nicht die vorerwähnten Akzisenprodukte sind, dort der Steuer zu unterwerfen, wenn der Versand oder die Beförderung der Güter gemäss Artikel 7 Absatz 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG bewirkt wird [und wenn diese Lieferungen von Gütern nicht der durch Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen], 4. in Artikel 12bis erwähnte Lieferungen von Gütern, [die nicht der durch Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und] für die die in Nr.1 vorgesehene Befreiung gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären.

Der König legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung der vorliegenden Befreiung fest.]] [Art. 39bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30.

Dezember 1994); Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe B des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994); Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe C des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] [Art. 39ter - [...]] [Art. 39ter eingefügt durch Art. 44 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und aufgehoben durch Art. 1 des K.E. vom 8.

Oktober 1999 (B.S. vom 22. Oktober 1999)] [Art. 39quater - § 1 - Steuerfrei sind [...]: 1. Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Lieferung von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, 2.Lieferung von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, unter Wahrung dieser Regelung, 3. andere Dienstleistungen als diejenigen, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 steuerfrei sind und die sich auf Güter beziehen, die Gegenstand der in Nr.1 erwähnten Umsätze sind oder die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen. [Der König legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung der vorliegenden Befreiung fest und kann dabei von den Artikeln 17, 22, 24 und 25septies abweichen.] § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels gelten als andere Lager als Zolllager: 1. bei Akzisenprodukten in Belgien gelegene und als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierte Orte, 2.bei anderen Gütern als Akzisenprodukten in Belgien gelegene Orte, die der König als solche definiert.] [Art. 39quater eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 Abs. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14.

Dezember 1996); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] Art. 40 - [§ 1 - Steuerfrei sind: 1. Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von: a) Gütern, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist, b) Gütern, für die aufgrund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften eine definitive Steuerbefreiung gilt, c) [...], d) Gütern, wenn die Lieferung der Güter, die von der Person bewirkt wird, auf deren Name die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer gemäss Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, in Anwendung von Artikel 39bis steuerfrei ist, 2.Wiedereinfuhr durch denjenigen, der die Güter aus der Gemeinschaft ausgeführt hat, von: a) Gütern in dem Zustand, in dem sie aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, b) Gütern, die ausserhalb der Gemeinschaft instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, 3.[...]. § 2 - [Steuerfrei sind ebenfalls: 1. Lieferung und Erwerb von Gütern, die seit ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen unterliegen, unter Wahrung einer dieser Regelungen, 2.andere Dienstleistungen als diejenigen, die in Anwendung der Artikel 41 und 42 steuerfrei sind und die sich auf Güter beziehen, die seit ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen unterliegen.] § 3 - [Der König legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Befreiungen zu erhalten, und kann dabei von Artikel 21 abweichen. Für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 erwähnten Einfuhren kann Er die Befreiung begrenzen oder zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ausschliessen.] § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 kann der König zur Gewährleistung der Ausführung internationaler Rechtsakte Massnahmen ergreifen, durch die in Grenzen und gemäss Bedingungen, die Er festlegt, die vollständige oder teilweise Befreiung von der Steuer bei Einfuhr von Gütern bewilligt wird.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Nr. 1 Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 12 Buchstabe A des K.E. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996); § 3 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] [Art. 40bis - Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gütern, für die der Erwerber in Anwendung von Artikel 76 § 2 auf jeden Fall Anspruch auf vollständige Erstattung der Steuer hätte, die gemäss den in Artikel 25ter vorgesehenen Bestimmungen geschuldet würde.] [Art. 40bis eingefügt durch Art. 46 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 41 - [§ 1 - Steuerfrei sind: 1. der Personenseeverkehr, der internationale Personenluftverkehr, die Beförderung von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, bei den in Nr.1 erwähnten Beförderungen, 2. Beförderungen von Gütern mit Herkunft aus einem Drittland und mit diesen Beförderungen verbundene Nebenleistungen, wenn der Wert dieser Beförderungen und Nebenleistungen [in der Besteuerungsgrundlage bei Einfuhr enthalten ist], 3.Beförderungen von Gütern, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern aus der Gemeinschaft stehen, 4. Beförderungen von Gütern, die einer der in Artikel 23 §§ 4 und 5 vorgesehenen Regelungen oder einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, 5.folgende Dienstleistungen im Rahmen der in den Nummern 3 und 4 erwähnten Beförderungen: a) Beladen, Entladen, Umladen, Umschlagen, Sicherung, Entsicherung, Wiegen, Abmessen, Vermessen, Kontrolle, Begutachtung und Empfang der Güter, b) Lagerung und Aufbewahrung der Güter, 6.Dienstleistungen, die die Ausführung von Zollformalitäten bei Einfuhr, bei Ausfuhr nach einem Drittland und bei Versandverfahren zum Gegenstand haben, 7. innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, und mit dieser Beförderung verbundene Nebenleistungen[.] [8. [...].] § 2 - Dienstleistungen von Maklern und Bevollmächtigten, die nicht unter den in Artikel 13 § 2 erwähnten Bedingungen handeln, sind steuerfrei, wenn diese Makler und Bevollmächtigten bei Lieferungen von Gütern oder bei Dienstleistungen auftreten, die nicht in der Gemeinschaft bewirkt werden oder die aufgrund der [Artikel 39, 39quater, 40, 41 und 42] steuerfrei sind. [...] § 3 - Der König legt die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.] [Art. 41 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 13 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1994 (B.S. vom 11. März 1994) und aufgehoben durch Art. 13 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 Absatz 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe B des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996); § 2 Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 42 - [§ 1 - Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von: a) Seeschiffen, die für die Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt, für die Fischerei oder allgemein für die Ausübung einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit bestimmt sind, b) Bergungs- oder Rettungsschiffen auf See, c) Kriegsschiffen, d) Binnenschiffen für die kommerzielle Binnenschifffahrt, 2.Lieferungen an Bauer, Eigentümer oder Betreiber der in Nr. 1 erwähnten Schiffe von Gegenständen, die in diese Schiffe eingebaut werden oder für den Betrieb dieser Schiffe dienen, 3. Dienstleistungen, die als Gegenstand Bau, Umbau, Instandsetzung, Wartung, Vermietung oder Vercharterung der in Nr.1 erwähnten Schiffe oder der in Nr. 2 erwähnten Gegenstände haben, 4. Lieferungen an Eigentümer oder Betreiber der in Nr.1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Schiffe von Gütern zur Versorgung dieser Schiffe. Für Schiffe, die in der Küstenfischerei eingesetzt werden, gilt die Befreiung jedoch nicht für die Lieferung von Bordproviant und für Kriegsschiffe ist die Befreiung auf Gegenstände zur Versorgung der Schiffe beschränkt, die in der Tarifstelle 89.01 A der Einfuhrabgaben erwähnt sind und die das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen, 5. andere Dienstleistungen als die in Nr.3 erwähnten Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Schiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind, wie Schleppen, Lotsen, Anlegen, Bergen, Expertise, Benutzen der Häfen, von Reedereiagenten zugunsten von Reedern erbrachte Leistungen, notwendige Leistungen bei Ankunft, Abfahrt beziehungsweise Aufenthalt in den Häfen, Leistungen zugunsten der Passagiere und der Besatzung für Rechnung der Reeder.

Der König legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. § 2 - Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden Apparaten, die vom Staat oder von Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich in der entgeltlichen internationalen Personen- und Güterbeförderung tätig sind, verwendet werden, 2.Lieferungen an Bauer, Eigentümer oder Betreiber der in Nr. 1 erwähnten Luftfahrzeuge von Gegenständen, die in diese Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für den Betrieb dieser Luftfahrzeuge dienen, 3. Dienstleistungen, die als Gegenstand Bau, Umbau, Instandsetzung, Wartung, Vermietung und Vercharterung der in Nr.1 und 2 erwähnten Luftfahrzeuge und Gegenstände haben, 4. Lieferungen an die in Nr.1 erwähnten Luftfahrtgesellschaften von Gütern zur Versorgung der Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber und entsprechenden Apparate, die diese Gesellschaften verwenden, 5. andere Dienstleistungen als die in Nr.3 erwähnten Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Nr. 1 erwähnten Apparate, vom Staat verwendeten Apparate ausgenommen, und ihrer Ladungen bestimmt sind, wie Schleppen, Lotsen, Bergen, Expertise, Benutzung der Flugplätze, notwendige Leistungen bei Landung und Abflug und bei Verbleib der Apparate auf dem Flugplatz, von Bediensteten der Luftfahrtgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Agenten erbrachte Leistungen zugunsten der Luftfahrtgesellschaften, Leistungen zugunsten der Passagiere und der Besatzung für Rechnung der Luftfahrtgesellschaften.

Der König legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. § 3 - Steuerfrei sind: 1. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, 2.Lieferung und Einfuhr beweglicher Güter und Dienstleistungen, Immobilienarbeiten ausgenommen, die für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des diplomatischen, administrativen und technischen Personals, der Berufskonsularbeamten und der Konsulatsangestellten der in Nr. 1 erwähnten Vertretungen bestimmt sind, 3. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, 4.Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die entweder für den Dienstgebrauch der Streitkräfte ausländischer Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, 4bis. Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, deren Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat ist und die für die Streitkräfte eines anderen Staates, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, der Mitgliedstaat des Bestimmungsortes selber ausgenommen, für den Dienstgebrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, 5. Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für Einrichtungen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen und auf belgischem Staatsgebiet begrabenen Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, 6.Lieferung und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für die Nordatlantische Versammlung und die Mitglieder des Internationalen Sekretariats dieser Versammlung bestimmt sind, insofern die Befreiung im Gesetz vom 14. August 1974 über das Statut der Nordatlantischen Versammlung in Belgien vorgesehen ist, 7. Lieferung von Gold an Zentralbanken, 8.Lieferung von Gütern, die von zugelassenen Organisationen erworben werden, die diese Güter im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder erzieherischen Tätigkeiten nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft ausführen.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. Sie können insbesondere vorsehen, dass im vorliegenden Paragraphen erwähnte Befreiungen durch Erstattungen bewilligt werden. § 4 - Steuerfrei sind: 1. Lieferungen von echten Perlen, Edelsteinen und gleichartigen Gütern an Personen, die ausschliesslich mit diesen Gütern handeln, 2.Dienstleistungen, die sich auf diese Güter beziehen und zugunsten derselben Personen erbracht werden.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt Grenzen und Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest.] [Art. 42 ersetzt durch Art. 48 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.43 - [...] [Art. 43 aufgehoben durch Art. 49 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt 2 - Andere Steuerbefreiungen Art. 44 - [§ 1 - Steuerfrei sind Dienstleistungen, die von den nachstehend erwähnten Personen in der Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erbracht werden: 1. Notare, Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher, 2.Ärzte, Zahnärzte, Heilgymnasten, Hebammen, Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen, Pfleger und Pflegerinnen, Krankenwärter und Krankenwärterinnen und Masseure und Masseurinnen, deren Pflegeleistungen zugunsten von Personen im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen im Bereich Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind. § 2 - Steuerfrei ist beziehungsweise sind ebenfalls: 1. Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gütern, die von Pflegeanstalten und psychiatrischen Anstalten, Kliniken und Ambulatorien in der Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erbracht werden;Familienhilfsdienste; Beförderungen von Kranken und Verletzten in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen, 1bis. Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt; der König bestimmt die Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiung, 1ter. Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Muttermilch, 2. eng mit der Sozialhilfe verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern, die von Einrichtungen bewirkt werden, die den Auftrag haben, Betagte zu betreuen, und die als solche von der zuständigen Behörde anerkannt sind und die, wenn privatrechtliche Einrichtungen betroffen sind, unter vergleichbaren sozialen Bedingungen wie öffentlich-rechtliche Einrichtungen handeln;Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gütern, die von Kindertagesstätten und Krippen und von Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind und die aufgrund ihres Statuts hauptsächlich den Auftrag haben, Aufsicht, Versorgung, Erziehung und Freizeit von Jugendlichen zu gewährleisten, in der Ausübung ihrer Tätigkeit bewirkt werden, 3. Dienstleistungen, die Betreiber von Einrichtungen für Körperertüchtigung oder Sportanlagen zugunsten von Personen erbringen, die dort Körperertüchtigung oder Sport treiben, wenn die Betreiber Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind und wenn sie die Einnahmen aus den steuerfreien Tätigkeiten ausschliesslich zur Kostendeckung verwenden, 4.Dienstleistungen, die den Schul- oder Hochschulunterricht, die Berufsausbildung oder die Weiterbildung und eng damit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern zum Gegenstand haben, wie zum Beispiel das Zur-Verfügung-Stellen von Unterkunft, Nahrungsmitteln, Getränken und Lehrbüchern für den erteilten Unterricht, durch Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde anerkannt sind oder solchen Einrichtungen angeschlossen sind oder von ihnen abhängen; Dienstleistungen in Form von Lektionen, die von Lehrkräften erteilt werden und Schul- oder Hochschulunterricht, Berufsausbildung oder Weiterbildung betreffen, 5. Dienstleistungen, die Schul- oder Familienberatung und eng damit verbundene Lieferungen von Gütern zum Gegenstand haben, 6.Vermietung von Büchern und Zeitschriften, Partituren, Schallplatten, Magnetbändern, Diapositiven und anderen kulturellen Medien und Dienstleistungen, die Bibliotheken und Lesesäle zugunsten von Lesern erbringen, wenn die Erbringer dieser Dienstleistungen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind und wenn sie die Einnahmen aus diesen steuerfreien Tätigkeiten ausschliesslich zur Kostendeckung verwenden, und eng mit diesen Umsätzen verbundene Lieferungen von Gütern, 7. Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gütern, die Betreiber bei geführten oder nicht geführten Besuchen von Museen, Denkmälern, Landschaften, angelegten Parks, botanischen und zoologischen Gärten zugunsten der Besucher erbringen, wenn diese Betreiber Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind und wenn sie die Einnahmen aus dieser steuerfreien Tätigkeit ausschliesslich zur Kostendeckung verwenden, 8.Dienstleistungen, die Referenten, die als solche handeln, zugunsten von Konferenzveranstaltern erbringen; Dienstleistungen, die Schauspieler, Dirigenten, Musiker und andere Künstler zugunsten von Veranstaltern von Darbietungen und Konzerten, Verlegern von Schallplatten oder anderen Tonträgern und Regisseuren von Filmen und anderen Bildträgern für die Aufführung von Theaterstücken, Balletten, Filmen, musikalischen Werken, Zirkus-, Varieté- und Kabarettvorstellungen erbringen; Dienstleistungen, die Teilnehmer an Sportwettkämpfen oder -vorführungen zugunsten von Veranstaltern dieser Wettkämpfe oder Veranstaltungen erbringen, 9. Organisation von Theater-, Ballett- oder Filmvorführungen, Ausstellungen, Konzerten oder Konferenzen und eng mit diesen Dienstleistungen verbundene Lieferungen von Gütern durch Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, wenn diese Einrichtungen die Einnahmen aus ihren Tätigkeiten ausschliesslich zur Kostendeckung verwenden, 10.Bereitstellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Tätigkeiten oder für Zwecke geistigen Beistands, 11. Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gütern, die Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, weltanschauliche, patriotische, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäss festgelegten Beitrag erbringen;der König kann zusätzliche Bedingungen auferlegen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, 12. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze gemäss den Nummern 1 bis 4, 7 und 11 steuerfrei sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden;der König kann die Anzahl der steuerfreien Veranstaltungen oder die Höhe der Einnahmen beschränken, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, 13. Lieferungen von Gütern, die ausschliesslich für eine Tätigkeit verwendet werden, die aufgrund des vorliegenden Artikels steuerfrei ist, wenn diese Güter nicht zum Abzug berechtigen;Abtretung oder Überlassung eines Kundenstamms im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die aufgrund desselben Artikels steuerfrei ist; Lieferungen von Gütern, deren Erwerb oder Verwendungszweck gemäss Artikel 45 § 3 des vorliegenden Gesetzbuches vom Steuerabzug ausgeschlossen war. § 3 - Steuerfrei sind ebenfalls: 1. folgende Umsätze: a) Lieferung naturgemäss unbeweglicher Güter;ausgenommen sind jedoch Lieferungen von Gebäuden, wenn sie spätestens am 31. Dezember [des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieser Gebäude] erfolgen: - entweder durch einen in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der diese Gebäude unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, - oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen gewöhnliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht aus dem Verkauf von Gebäuden unter Anwendung der Steuer besteht, wenn er in der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, das Gebäude, das er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, unter Anwendung der Steuer abzutreten, - oder durch einen in Artikel 8 § 1 erwähnten Steuerpflichtigen, b) Begründung, Abtretung und Rückabtretung dinglicher Rechte im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr.2 an naturgemäss unbeweglichen Gütern; ausgenommen sind jedoch Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen solcher dinglicher Rechte an Gebäuden, wenn sie spätestens am 31.

Dezember des [zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieser Gebäude] erfolgen: - entweder durch einen in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen, der innerhalb der vorerwähnten Frist eines der vorerwähnten dinglichen Rechte an einem Gebäude, das er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, begründet oder der innerhalb derselben Frist ein solches dingliches Recht, das unter Anwendung der Steuer zu seinen Gunsten begründet oder an ihn abgetreten worden ist, abtritt oder zurückabtritt, - oder durch einen Steuerpflichtigen, dessen gewöhnliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht aus dem Verkauf von Gebäuden unter Anwendung der Steuer besteht, wenn er in der vom König zu bestimmenden Form und Weise seine Absicht bekundet hat, innerhalb der vorerwähnten Frist eines der vorerwähnten dinglichen Rechte an einem Gebäude, das er unter Anwendung der Steuer errichtet hat, hat errichten lassen oder erworben hat, zu begründen oder innerhalb derselben Frist ein solches dingliches Recht, das unter Anwendung der Steuer zu seinen Gunsten begründet oder an ihn abgetreten worden ist, abzutreten oder zurückabzutreten, - oder durch einen in Artikel 8 §§ 2 oder 3 erwähnten Steuerpflichtigen.

Das Datum des Vertrags kann nur anhand von Beweismitteln, die Dritten gegenüber wirksam sind, nachgewiesen werden, 2. [Verpachtung, Vermietung und Abtretung eines Mietvertrags in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und die Verwendung solcher Güter unter den in Artikel 19 § 1 erwähnten Bedingungen, ausgenommen: a) folgende Dienstleistungen: - Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge, - Zurverfügungstellung von Lagerraum für die Lagerung von Gütern, - Bereitstellung von möblierten Unterkünften in Hotels, Motels und Einrichtungen, in denen zahlende Gäste untergebracht sind, - Zurverfügungstellung von Stellplätzen auf Campingplätzen, b) Immobilienleasing, das von einem Unternehmen gewährt wird, das Immobilienleasing oder unter Immobilienleasing laufende Vermietungen betreibt, wenn dieses Unternehmen das Gebäude, auf das sich der Vertrag bezieht, unter Anwendung der Steuer errichtet, errichten lässt oder erwirbt und wenn der Leasingnehmer das Gut mietet, um es bei der Ausübung einer Tätigkeit als Steuerpflichtiger zu verwenden;der König bestimmt die Bedingungen, die der Immobilienleasingvertrag erfüllen muss, insbesondere was Vertragsdauer, Art und Bestimmung der Güter, die Gegenstand des Vertrags sind, und Rechte und Pflichten des Leasingnehmers betrifft, c) Vermietung von Schliessfächern,] 3.von Autoren und Komponisten geschlossene Verträge zur Herausgabe literarischer oder künstlerischer Werke, 4. Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -bevollmächtigten erbracht werden, Schadensexpertisen ausgenommen, 5.Gewährung und Vermittlung von Krediten und Verwaltung von Krediten durch die betreffenden Kreditgeber, 6. Vermittlung und Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien und Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die betreffenden Kreditgeber, 7.Umsätze - einschliesslich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Geschäft mit Schuldforderungen, Schecks und sonstigen Handelspapieren, mit Ausnahme der Eintreibung von Schuldforderungen, 8. Zahlungs- und Einzugsumsätze - einschliesslich der Vermittlung -, mit Ausnahme der Eintreibung von Schuldforderungen;der Dienstleistende ist berechtigt, unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen für eine Besteuerung dieser Umsätze zu optieren, 9. Umsätze - einschliesslich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken einschliesslich Banknoten;als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall und Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind, 10. Umsätze - einschliesslich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung -, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften oder Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren, 11.[Umsätze, die von den in Buch III des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten Instituten für gemeinsame Anlagen bewirkt werden, und Leistungen in Bezug auf die Verwaltung dieser Institute und ihrer Anlagen, unbeschadet dessen, was in Nr. 7 vorgesehen ist,] 12. Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert, 13.Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die vom König festgelegt werden.] [Art. 44 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 3 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 133 Buchstabe a) des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.

August 2002); § 3 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 133 Buchstabe b) des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002); § 3 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 6.

Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994); § 3 einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 12. Dezember 1996 (B.S. vom 14. Februar 1997)] [Art. 44bis - § 1 - Steuerfrei sind ebenfalls Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Anlagegold, das in Artikel 1 § 8 definiert ist, einschliesslich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammelgold oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, und Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen über eine spätere Befreiung sind Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold gleich welchen Ursprungs in Anlagegold umwandeln, berechtigt, unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen für eine Besteuerung der Lieferungen von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren.

Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, sind unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen ebenfalls berechtigt, für eine Besteuerung der Lieferungen des in Artikel 1 § 8 Nr. 1 erwähnten Anlagegolds an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren. § 2 - Dienstleistungen, die von Vermittlern erbracht werden, die nicht unter den in Artikel 13 § 2 erwähnten Bedingungen handeln und an der Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber beteiligt sind, sind ebenfalls steuerfrei.

Hat der Lieferer für die Besteuerung dieser Lieferungen optiert, sind diese Vermittler unbeschadet einer späteren Befreiung unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen berechtigt, für eine Besteuerung ihrer Dienstleistungen zu optieren.] [Art. 44bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 30. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] KAPITEL VII - Vorsteuerabzug Art. 45 - [§ 1 - Steuerpflichtige sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert beziehungsweise erbracht worden sind, auf von ihnen eingeführte Güter und auf von ihnen bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern abzuziehen, insofern sie die Güter und Dienstleistungen verwenden für: 1. besteuerte Umsätze, 2.Umsätze, die aufgrund der Artikel 39 bis 42 steuerfrei sind, 3. Umsätze, die im Ausland bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn sie im Inland bewirkt würden, 4.die in Artikel 44 § 3 Nr. 4 bis 10 erwähnten Umsätze, vorausgesetzt, dass der Vertragspartner ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder dass diese Umsätze unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten festzulegenden Bedingungen unmittelbar mit Gütern zusammenhängen, die zur Ausfuhr in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft bestimmt sind, 5. Dienstleistungen als Makler oder Bevollmächtigter in Bezug auf die in Nr.4 erwähnten Umsätze. § 1bis - In Artikel 8bis § 1 oder in Artikel 57 erwähnte Steuerpflichtige wie auch diejenigen, die nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, sind, was die Steuer auf Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern und Dienstleistungen in Bezug auf ein neues Fahrzeug im Sinne von Artikel 8bis § 2, dessen Lieferung aufgrund von Artikel 39bis steuerfrei ist, betrifft, berechtigt, in Abweichung von § 1 nur die Steuer auf Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichen Erwerb dieses Fahrzeugs abzuziehen, und nur in den Grenzen oder bis zur Höhe des Betrags der Steuer, der für die Lieferung geschuldet würde, wenn diese nicht aufgrund des vorerwähnten Artikels 39bis steuerfrei wäre. [§ 1ter - Was das in Artikel 1 § 8 definierte Anlagegold betrifft, sind Steuerpflichtige, insofern die anschliessende Lieferung dieses Goldes aufgrund von Artikel 44bis § 1 Absatz 1 steuerfrei ist, berechtigt, folgende Steuern von ihrer Steuerschuld abzuziehen: 1. die Steuer auf die Lieferung von Gold, die von Personen bewirkt wird, die gemäss Artikel 44bis § 1 Absatz 2 oder 3 für eine Besteuerung dieser Lieferung optiert haben, 2.die Steuer auf Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb beziehungsweise Einfuhr von Gold, das kein Anlagegold ist, insofern dieses Gold anschliessend von ihnen oder für ihre Rechnung in Anlagegold umgewandelt wird, 3. die Steuer auf die für sie erbrachten Leistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehaltes von Gold bestehen. § 1quater - Steuerpflichtige, die Anlagegold im Sinne von Artikel 1 § 8 herstellen oder Gold gleich welchen Ursprungs in Anlagegold umwandeln, sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die Steuer auf Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb oder Einfuhr von Gütern oder auf direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen abziehen, insofern die anschliessende Lieferung dieses Goldes aufgrund von Artikel 44bis § 1 Absatz 1 steuerfrei ist.] § 2 - Für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung, einschliesslich der Fahrzeuge, die sowohl zur Personen- als auch zur Güterbeförderung verwendet werden können, und für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen darf der Abzug keinesfalls 50 Prozent der gezahlten Steuern übersteigen.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar auf: a) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von Steuerpflichtigen, deren spezifische wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Verkauf oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen besteht, verkauft oder vermietet zu werden, b) Fahrzeuge, die ausschliesslich für die Personenbeförderung gegen Entgelt bestimmt sind, c) neue Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr.2, die nicht diejenigen sind, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind, und die Gegenstand einer Lieferung sind, die aufgrund von Artikel 39bis steuerfrei ist. In diesem Fall kann der Abzug jedoch nur in den Grenzen oder bis zur Höhe des Betrags der Steuer vorgenommen werden, der für die Lieferung geschuldet würde, wenn diese nicht aufgrund des vorerwähnten Artikels 39bis steuerfrei wäre. § 3 - Nicht abzugsfähig sind Steuern auf: 1. Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Tabakwaren, 2.Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von alkoholischen Getränken, die nicht dazu bestimmt sind, in Ausführung einer Dienstleistung weiterverkauft oder geliefert zu werden, 3. Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke im Sinne von Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr.10 und 11, ausgenommen Kosten, die verauslagt werden: a) für das Personal, das beauftragt ist, ausserhalb des Unternehmens eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung zu bewirken, b) von Steuerpflichtigen, die ihrerseits dieselben Leistungen gegen Entgelt bewirken, 4.Empfangskosten. § 4 - [Reisebüros im Sinne von Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nr. 2 sind nicht berechtigt, die Steuer auf Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die andere Steuerpflichtige zu ihren Gunsten im Hinblick auf die in Artikel 18 § 2 Absatz 2 erwähnten Leistungen bewirken und die den Reisenden direkt zugute kommen, abzuziehen.]] [§ 5 - Steuerpflichtige sind nicht berechtigt die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 5 erwähnten Situationen geschuldet oder entrichtet wird, abzuziehen.

Steuerpflichtige Wiederverkäufer sind nicht berechtigt die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 6 erwähnten Situationen geschuldet oder entrichtet wird, abzuziehen, insofern sie Lieferungen von Gütern bewirken, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen.] [Art. 45 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1ter und § 1quater eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999);§ 4 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 28. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 5 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] Art. 46 - § 1 - [Bewirkt ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch andere Umsätze als diejenigen, für die aufgrund von Artikel 45 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, gilt das Recht auf Vorsteuerabzug für die Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die er für diese Tätigkeit verwendet, nur proportional zum Betrag der letztgenannten Umsätze im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Umsätze, die er bewirkt.] § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter einem Steuerpflichtigen auf dessen Antrag hin gestatten, den Abzug je nach der tatsächlichen Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Güter oder Dienstleistungen vorzunehmen. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann Steuerpflichtige verpflichten so zu handeln, wenn durch die Anwendung des in § 1 erwähnten Pro-rata-Satzes Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer entstehen. [Art. 46 § 1 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 47 - Der Vorsteuerabzug wird auf die Mehrwertsteuer angewandt, die vom Steuerpflichtigen für den Zeitraum geschuldet wird, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der Steuer für die vom Steuerpflichtigen bewirkten Lieferungen und Dienstleistungen, wird der Überschuss auf den folgenden Zeitraum vorgetragen.

Art. 48 - § 1 - Bei Teilvorsteuerabzug wird ein vorläufig abzuziehender Betrag bestimmt. Dieser Betrag wird nach Ablauf des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, berichtigt. § 2 - Der Vorsteuerabzug auf Investitionsgüter kann während eines Zeitraums von fünf Jahren Gegenstand einer Berichtigung sein. Die Berichtigung erfolgt jedes Jahr im Verhältnis zu einem Fünftel des Betrags dieser Steuern, wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die Berechnung des Abzugs berücksichtigt worden sind. [Der König kann für Steuern auf naturgemäss unbewegliche Güter und dingliche Rechte, die Er bestimmt, vorsehen, dass sich der Berichtigunsgzeitraum auf [fünfzehn] Jahre beläuft und dass die Berichtigung jedes Jahr im Verhältnis zu einem [Fünfzehntel] des Betrags dieser Steuern erfolgt.] [...] [Art. 48 § 2 Abs. 1 letzter Satz ersetzt durch Art. 53 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 53 Nr. 2 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 49 - Der König legt die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 45 bis 48 fest, wobei Er insbesondere Folgendes bestimmt: 1. Zeitpunkt, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, 2.[Fristen, innerhalb deren, und Modalitäten, gemäss denen Vorsteuerabzüge vorgenommen, berechnet und berichtigt werden,] 3. Weise, wie Vorsteuerabzüge und Berichtigungen vorgenommen und berechnet werden, wenn Personen die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten oder verlieren oder wenn sie als Steuerpflichtige ihre Tätigkeit ändern, 4.Faktoren, die von dem in Artikel 46 § 1 erwähnten Pro-rata-Satz auszuschliessen sind, um Ungleichheiten bei der Anwendung der Steuer zu vermeiden. [Art. 49 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 27.

Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1997)] KAPITEL VIII - Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Steuer Art. 50 - [§ 1 - Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung weist folgenden Personen eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zu, die die Buchstaben BE enthält: 1. allen in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die der in Artikel 56 § 2 vorgesehenen Regelung unterliegen und Steuerpflichtige, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, 2.nicht steuerpflichtigen juristischen Personen und, in Abweichung von Nr. 1, Steuerpflichtigen, die der in Artikel 56 § 2 vorgesehenen Regelung unterliegen, und Steuerpflichtigen, die ausschliesslich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen: a) wenn sie gemäss Artikel 53bis § 1 erklären, einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern zu bewirken, infolge dessen die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von 11.200 EUR überschritten wird, b) wenn sie gemäss Artikel 25ter § 1 Absatz 3 für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern optieren, 3.nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, die im Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und für die sie aufgrund der Artikel 51 und 52 in Belgien die Steuer schulden.

Steuerpflichtige, die der in Artikel 57 vorgesehenen Regelung unterliegen, können ihre Nummer nur rechtsgültig benutzen, um innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern zu bewirken, die keine Akzisenprodukte sind, wenn sie vorab die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung abgegeben haben oder die in Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnte Option ausgeübt haben.

Personen, denen in der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Situation eine Identifikationsnummer zugewiesen worden ist, verwenden diese Nummer rechtsgültig für innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die sie ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten worden ist, und bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres bewirken.

Ist die Schwelle im Laufe des letzteren Kalenderjahres überschritten worden und wird sie gegebenenfalls im Laufe der folgenden Jahre ebenfalls überschritten, verwenden sie diese Nummer rechtsgültig bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem die Schwelle zum letzten Mal überschritten worden ist. § 2 - Eine Mehrwertsteueridentifikationsnummer kann ebenfalls anderen Steuerpflichtigen zugewiesen werden.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13.

März 2002)] Art. 51 - [§ 1 - Die Steuer schulden: 1. Steuerpflichtige, die in Belgien eine steuerpflichtige Lieferung von Gütern oder eine steuerpflichtige Dienstleistung bewirken, 2.Personen, die in Belgien einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern bewirken, 3. Personen, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausweisen, selbst wenn sie keine Lieferung von Gütern und keine Dienstleistung bewirkt haben.Sie schulden die Steuer zum Zeitpunkt, wo sie die Rechnung oder das Dokument ausstellen. § 2 - [In Abweichung von § 1 Nr. 1 schuldet die Steuer: 1. der Dienstleistungsempfänger, wenn der Dienstleistende ein [nicht in Belgien ansässiger] Steuerpflichtiger ist und: a) entweder aufgrund von Artikel 21 § 3 Nr.7 für den Ort der Dienstleistung gilt, dass er in Belgien gelegen ist, b) oder der Dienstleistungsempfänger für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist [unter einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst,] und gemäss Artikel 21 § 3 [Nr.2 Buchstabe b),] 3bis, 3ter, 4bis, 4ter und 8 für den Ort der Dienstleistung gilt, dass er in Belgien gelegen ist, 2. der Vertragspartner, der gemäss Artikel 50 § 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.3 erwähnte Lieferungen von Gütern betroffen sind und insofern die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Rechnung die vom König zu bestimmenden Vermerke umfasst[,]] [3. der Vertragspartner, wenn Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen betroffen sind, die in den Artikeln 39 § 2 und 39quater erwähnt sind,] [4. die Person, die veranlasst, dass Güter, die einer der in den Artikeln 39 § 2 und 39quater erwähnten Regelungen unterliegen, diese Regelung verlassen[,]] [5. der in Belgien ansässige Vertragspartner, der verpflichtet ist, eine in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Erklärung zu hinterlegen, oder der nicht in Belgien ansässige Vertragspartner, der gemäss Artikel 55 § 1 oder § 2 die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst hat, wenn die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung von einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird und der in Belgien steuerpflichtige Umsatz weder in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt ist, noch steuerfrei ist oder unter Befreiung der Steuer bewirkt worden ist aufgrund der Artikel 39 bis 44bis.] § 3 - Wenn festgestellt wird, dass die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, für die eine in Artikel 59 § 2 erwähnte Schätzung verlangt werden kann, aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, wird die zusätzliche Steuer von demjenigen geschuldet, gegen den dieses Schätzungsverfahren eingeleitet wird. § 4 - Der König kann von § 1 Nr. 1 abweichen, um den Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des Dienstleistenden zur Zahlung der Steuer zu verpflichten, insofern Er dies für notwendig erachtet, um diese Zahlung zu gewährleisten.] [Art. 51 ersetzt durch Art. 55 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 einziger Absatz Nr. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des G. vom 7.

März 2002 (B.S. vom 13. März 2002); § 2 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 15 Buchstabe A des K.E. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und durch Art. 3 Buchstabe b) des G.vom 7. März 2002 (B.S. vom 13. März 2002); § 2 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Buchstabe B des K.E. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 15 Buchstabe C des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 15 Buchstabe D des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30.

Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 3 Buchstabe c) des G. vom 7.

März 2002 (B.S. vom 13. März 2002); § 2 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe d) des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13. März 2002)] [Art.51bis - § 1 - Der Vertragspartner eines Steuerschuldners haftet: 1. aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.1 und §§ 2 und 4 dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner für die Zahlung der Steuer, wenn die Rechnung oder das gleichwertige Dokument, deren/dessen Ausstellung durch die Artikel 53 und 54 oder die Erlasse zur Ausführung dieser Artikel vorgeschrieben ist, nicht ausgestellt worden ist, fehlerhafte Angaben in Bezug auf Name, Adresse oder Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen oder in Bezug auf Preis oder Nebenkosten enthält, 2. aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.2 dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner für die Zahlung der Steuer, wenn die Rechnung oder das gleichwertige Dokument nicht ausgestellt worden ist oder fehlerhafte Angaben in Bezug auf Name, Adresse oder Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der erworbenen Güter oder in Bezug auf Preis oder Nebenkosten enthält, 3. aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr.1 dem Staat gegenüber ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner für die Zahlung der Steuer, wenn auf der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument der Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer nicht oder fehlerhaft angegeben ist, 4. aufgrund von Artikel 51 §§ 2 und 4 dem Staat gegenüber ebenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Steuerschuldner für die Zahlung der Steuer, wenn er einen Betrag als Steuer anrechnet. § 2 - Der Vertragspartner einer Person, die aufgrund von Artikel 51 § 1 Nr. 1 die Steuer schuldet, der nachweist, dass er seinem Lieferer oder Dienstleistenden, dessen Identität er nachweist, den Preis und die diesbezügliche Steuer ganz oder teilweise gezahlt hat, wird in dem Masse von der Gesamtschuldnerschaft befreit.] [§ 3 - Bei der Lagerregelung, die keine Zolllagerregelung ist, haften der Lagerinhaber, die Person, die die Beförderung der Güter aus dem Lager übernimmt, und gegebenenfalls ihr Auftraggeber dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch mit der Person, die aufgrund der Artikel [51 § 1 Nr. 1 und 2, § 2 Nr. 3, 4 und 5] oder 52 § 1 Absatz 2] die Steuer schuldet, für die Zahlung der Steuer.] [Art. 51bis eingefügt durch Art. 56 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 3 eingefügt durch Art. 16 des K.E. vom 22.

Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13. März 2002)] Art. 52 - [§ 1 - Was die für Einfuhr geschuldete Steuer betrifft, legt der König fest, unter welchen Bedingungen die Güter in Belgien eingeführt werden dürfen; Er schreibt unter anderem die Verpflichtung vor, die Güter auf die von Ihm zu bestimmende Weise anzugeben. [Unbeschadet des Artikels 51bis § 3 bestimmt der König] die Person, auf deren Namen die für Einfuhr geschuldete Steuer gezahlt werden kann oder muss, und wer für diese Zahlung haftet; Er bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Steuer entrichtet werden muss, und die diesbezüglich einzuhaltenden Formalitäten. § 2 - Ein Verstoss gegen die Verpflichtung, die Steuer zu entrichten, liegt vor, wenn Güter in Belgien eingeführt werden, ohne dass die Bedingungen der Erlasse zur Ausführung von § 1 Absatz 1 eingehalten werden.

Güter, die ohne Erklärung eingeführt werden, und dafür verwendete Beförderungsmittel können in den Fällen und gemäss den Regeln, die für Einfuhrabgaben anwendbar sind, beschlagnahmt, eingezogen und anschliessend verkauft oder zurückgegeben werden, selbst wenn Güter betroffen sind, für die aus gleich welchem Grund keine Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen; diese Regeln werden ebenfalls befolgt für die Entschädigung eines Eigentümers, dessen Güter gesetzwidrig beschlagnahmt worden sind. Beschlagnahme, Einziehung, Verkauf oder Rückgabe erfolgen durch oder auf Antrag der Zoll- und Akzisenverwaltung oder der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung. § 3 - Wenn ordnungsgemäss in Belgien eingeführte Güter unter zollamtlicher Überwachung befindlich sind und niemand vorstellig wird, um die erforderlichen Erklärungsformalitäten abzuschliessen, kann die Zoll- und Akzisenverwaltung gemäss dem Verfahren, das für Einfuhrabgaben gilt, über diese Güter verfügen, selbst wenn Güter betroffen sind, für die aus gleich welchem Grund keine Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 57 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 53 - [Steuerpflichtige mit Ausnahme derjenigen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind verpflichtet: 1. eine Erklärung in Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer Tätigkeit einzureichen, 2.für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument auszustellen, 3. jeden Monat eine Erklärung einzureichen in Bezug auf den Betrag der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind, in Bezug auf den Betrag der geschuldeten Steuer, der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge und der vorzunehmenden Berichtigungen und in Bezug auf die Daten, die der König für notwendig erachtet, um den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen im Bereich der Statistik zu genügen und um die Kontrolle über die Anwendung der Steuer zu gewährleisten, 4.die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung der in Nr. 3 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten.

In Abweichung von Absatz 1 müssen in Artikel 56 § 2 erwähnte Steuerpflichtige die in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Verpflichtungen einhalten.] [Art. 53 ersetzt durch Art. 58 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.53bis - [§ 1 -Steuerpflichtige, die der in Artikel 56 § 2 oder Artikel 57 vorgesehenen Regelung unterliegen, Steuerpflichtige, die nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und nichtsteuerpflichtige juristische Personen müssen jährlich vor dem ersten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern, infolge dessen die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnte Schwelle von [11.200 EUR] überschritten wird, eine Erklärung über das Überschreiten der Schwelle einreichen.

Sie sind jedoch von dieser Erklärung befreit, wenn eine solche Erklärung im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres eingereicht worden ist oder wenn sie im Laufe desselben Jahres für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern eine in Artikel 53ter erwähnte Erklärung einreichen mussten und der angegebene Betrag die Schwelle von [11.200 EUR] überschritten hatte. § 2 - Steuerpflichtige, die nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und die nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen vor der ersten Dienstleistung, für die sie in Anwendung von Artikel 51 § 2 Nr. 1 Buchstabe a) steuerpflichtig sind, mitteilen, dass eine solche Dienstleistung zum ersten Mal zu ihren Gunsten bewirkt wird.]] [Art. 53bis eingefügt durch Art. 59 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art. 53ter - [In Artikel 51 § 1 Nr. 2 und § 2 erwähnte Steuerpflichtige, die den in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Verpflichtungen nicht unterliegen, müssen: 1. eine Erklärung der steuerpflichtigen Umsätze, die im Laufe eines Kalenderquartals bewirkt worden sind, einreichen;dies gilt nicht für: a) den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, der von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, für die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 vorgesehene Abweichung gilt, oder von anderen nichtsteuerpflichtigen Personen bewirkt wird, b) den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Artikel 58 § 1bis erwähnten Akzisenprodukte, der von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, für die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr.2 vorgesehene Abweichung gilt, bewirkt wird, 2. die geschuldete Steuer innerhalb der Frist, die für die Einreichung dieser Erklärung festgelegt ist, entrichten.]] [Art. 53ter eingefügt durch Art. 60 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 53quater - [§ 1 - Personen, die gemäss Artikel 50 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, müssen ihren Lieferern und Kunden ihre Identifikationsnummer mitteilen.

Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist jedoch frei, wenn zugunsten der Person, die gemäss Artikel 50 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, eine in Artikel 21 § 3 Nr. 2 Buchstabe b), 3bis, 3ter, 4bis, 4ter oder 8 erwähnte Dienstleistung bewirkt wird.

Steuerpflichtige, die der in Artikel 57 vorgesehenen Regelung unterliegen, sind nicht berechtigt, ihren Lieferern ihre Mehrwertsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe von andern Gütern als von Akzisenprodukten bewirken, insofern sie die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Schwelle von 11.200 EUR nicht überschritten oder die in Artikel 25ter § 1 Absatz 3 erwähnte Option nicht ausgeübt haben. § 2 - Nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Belgien gemäss Artikel 55 § 1 oder § 2 die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst haben oder [gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person] vertreten werden, müssen darüber hinaus für Umsätze, die sie in Belgien bewirken oder die zu ihren Gunsten in Belgien bewirkt werden, ihren Kunden oder Lieferern den Namen oder Gesellschaftsnamen und die Adresse ihres Fiskalvertreters in Belgien oder der vorab zugelassenen Person, die sie vertritt, mitteilen.]] [Art. 53quater eingefügt durch Art. 61 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und ersetzt durch Art. 5 des G. vom 7.

März 2002 (B.S. vom 13. März 2002); § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art. 53quinquies - [Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind, in Artikel 56 § 2 erwähnte Steuerpflichtige, nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, [gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person] vertreten werden, und andere nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die in Artikel 50 § 2 erwähnt sind, müssen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung jährlich für jeden Steuerpflichtigen, der für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sein muss - ausser für diejenigen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die in Anwendung von Artikel 44 steuerfrei sind - und zu dessen Gunsten sie im Laufe des vorhergehenden Jahres Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt haben, den Gesamtbetrag dieser Umsätze und den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Steuern mitteilen.]] [Art. 53quinquies eingefügt durch Art. 62 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992), ersetzt durch Art. 6 des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13. März 2002) und abgeändert durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] [Art. 53sexies - § 1 - [Steuerpflichtige, die gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 [Nr. 1 und 3] für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind[, und nicht in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die für Umsätze, die sie in Belgien bewirken, [gemäss Artikel 55 § 3 Absatz 2 durch eine vorab zugelassene Person ] vertreten werden], müssen der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung jedes Kalenderquartal für jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, die nachstehend erwähnten Daten mitteilen, wobei ein Unterschied je nach Art des Umsatzes gemacht werden muss: 1. Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 39bis Absatz 1 Nr.1 und 4 steuerfreien Lieferungen von Gütern [...], für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalenderquartals entstanden ist, [2.] Gesamtbetrag der in Artikel 25quinquies § 3 letzter Absatz erwähnten Lieferungen von Gütern, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung von Gütern bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des vorhergehenden Kalenderquartals entstanden ist. 3. [...]] § 2 - Der König kann bestimmen, dass ein Steuerpflichtiger, der die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne von Artikel 8bis § 2 unter den in Artikel 39bis erwähnten Bedingungen bewirkt, der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung Auskünfte, die Er bestimmt, mitteilen muss im Hinblick auf die Anwendung der Steuer und deren Kontrolle durch die Verwaltung im Mitgliedstaat des Beginns und im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung dieses Gutes.] [Art. 53sexies eingefügt durch Art. 63 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 ersetzt durch Art. 19 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13. März 2002) und durch Art. 4 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 18 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30.

Dezember 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 2 umnummeriert durch Art. 18 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 18 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 53septies - Der König kann Steuerpflichtigen, die in Belgien innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern bewirken, so wie diese in den Artikeln 25ter § 1 und 25quater vorgesehen sind, auferlegen, dass sie für jeden Lieferer, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, eine detaillierte Erklärung über die bewirkten Erwerbe einreichen; solche Erklärungen dürfen jedoch nicht für Zeiträume von weniger als einem Monat auferlegt werden.] [Art. 53septies eingefügt durch Art. 64 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 53octies - § 1 - Der König regelt die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 53 bis 53septies.

Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen gestatten, dass die Ausstellung der Rechnung oder des gleichwertigen Dokuments, so wie in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung beziehungsweise das Dokument enthalten muss, anhand einer Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken angewandt werden.

Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, gestatten, entweder keine Rechnung auszustellen oder die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Erklärung nur pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen.

Er kann ebenfalls gestatten, dass in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen die Zahlung der Steuer durch monatliche Vorschüsse erfolgt.

Er kann ebenfalls bestimmen, dass die Steuer, die für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf dieses Jahres entrichtet werden muss. Er regelt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmung.

Er kann die Steuerpflichtigen verpflichten, der Verwaltung jedes Jahr auf die von Ihm zu bestimmenden Weise für jeden Kunden, der in einem Land ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen über den gegenseitigen Beistand im Bereich Umsatzsteuer geschlossen hat, den Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen mitzuteilen, die im Laufe des vorhergehenden Jahres zugunsten dieses Kunden bewirkt worden sind. § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann gestatten, dass die in den [Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 1 und 3] und 53ter erwähnten Erklärungen eingereicht und die in den Artikeln 53quinquies bis 53septies erwähnten Daten übermittelt werden anhand eines Verfahrens, bei dem Informatik- und Telematiktechniken angewandt werden.] [§ 3 - Die Daten der Erklärungen und die Auskünfte, die in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3, 53ter, 53quinquies bis 53septies und 53octies § 2 erwähnt sind und von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung anhand eines fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch jede andere Informatik- oder Telematiktechnik registriert, aufbewahrt oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren Träger haben für die Anwendung der Mehrwertsteuer Beweiskraft.] [Art. 53octies eingefügt durch Art. 65 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 13. Oktober 2001)] [Art. 53nonies - § 1 - Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf Erklärung und Zahlung der Steuer, die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge, auf die sich die in Artikel 53ter Nr. 1 erwähnte Ausschliessung bezieht, geschuldet wird.

Er kann dieselben Regeln für andere innergemeinschaftliche Erwerbe eines Fahrzeugs auferlegen, wenn die Person, die den Erwerb bewirkt, den in den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 oder 53ter vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommt. § 2 - Er ergreift jede andere Massnahme im Hinblick auf Kontrolle und Zahlung der Steuer, die aufgrund der Lieferung, der Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Fahrzeugs geschuldet wird.] [Art. 53nonies eingefügt durch Art. 66 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 54 - [Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch die Artikel 51 bis 53nonies erteilt werden, bestimmt der König die Modalitäten, gemäss denen Besteuerungsgrundlage und Steuerbetrag abgerundet werden, die Modalitäten für die Zahlung der Steuer, die Angaben, die die von Steuerpflichtigen auszustellenden Rechnungen enthalten müssen, die Bücher und Dokumente, die Steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige juristische Personen führen und vorlegen müssen, die Verpflichtungen der Vertragspartner der Steuerpflichtigen und alle anderen Massnahmen, die dazu dienen, die Zahlung der Steuer zu gewährleisten.

Er regelt ebenfalls die Bildung von Sicherheiten, die Leistung von Bürgschaften und die Zahlung von Vorschüssen, wobei Er wenn nötig von den Bestimmungen in Bezug auf Organisation und Arbeitsweise der Hinterlegungs- und Konsignationskasse abweichen kann.] [Art. 54 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.54bis - § 1 - Steuerpflichtige müssen ein Register der Güter führen, die sie für Zwecke ihrer Umsätze gemäss Artikel 12bis Absatz 2 [Nr. 5] bis 7 in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden. [Steuerpflichtige müssen ein Register führen, um die Güter identifizieren zu können, die ihnen von oder für Rechnung eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, aus diesem anderen Mitgliedstaat zugesandt werden, und die Gegenstand einer in Artikel 21 § 3 Nr. 2 erwähnten Dienstleistung sind.] § 2 - Der König kann Steuerpflichtige, die von Ihm zu bestimmende Güter bearbeiten oder verarbeiten, bewahren oder verwenden, verpflichten, eine Lagerbuchhaltung zu führen, und Er kann Werkvertragsarbeitern das Führen eines Sonderregisters auferlegen, in dem Name und Adresse der Auftraggeber und für jeden von ihnen Art und Menge der verwendeten und der bearbeiteten beziehungsweise verarbeiteten Güter angegeben werden. § 3 - Der König regelt die Modalitäten der Anwendung der Paragraphen 1 und 2.] [Art. 54bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Buchstabe A des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 19 Buchstabe B des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 55 - [§ 1 - Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger in Belgien Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Nr. 1, 2 und 5 vom Vertragspartner geschuldet wird, [und die auch keine Umsätze sind, die der in Artikel 58bis erwähnten Sonderregelung unterliegen,] muss er die Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen. [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter können jedoch bestimmen, unter welchen Umständen ein in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger von der Verpflichtung, die Zulassung eines Fiskalvertreters zu veranlassen, befreit wird.] § 2 - [Ein nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger, der in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässig ist, ist berechtigt, die Zulassung eines Fiskalvertreters seitens des Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten zu veranlassen, wenn dieser Steuerpflichtige in Belgien Umsätze bewirkt, für die gemäss § 1 die Zulassung eines Fiskalvertreters in Belgien erforderlich wäre, wenn sie von einem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt würden.] [...] § 3 - [Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung eines in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten Fiskalvertreters.] Der König kann für besondere Umsätze, die Er in einer Liste festlegt, innerhalb der von Ihm zu bestimmenden Grenzen und gemäss den vom Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten einem nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, der in Belgien nicht erfasst ist gemäss Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und im Land ausschliesslich Umsätze bewirkt, die in der vorerwähnten Liste aufgezählt sind, ebenfalls gestatten, sich von einer vorab vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten zugelassenen Person vertreten zu lassen. § 4 - Der in den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnte Fiskalvertreter tritt an die Stelle seines Auftraggebers für alle Rechte und Pflichten, die durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches seinem Auftraggeber bewilligt beziehungsweise auferlegt werden.

Dieser Vertreter [oder die im Sinne von § 3 Absatz 2 vorab zugelassene Person] haftet gesamtschuldnerisch mit seinem Auftraggeber für die Zahlung der Steuer, der Zinsen und der Geldbussen, die Letzterer aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches schuldet. § 5 - Bei Tod des in § 1 erwähnten Fiskalvertreters, bei Entzug seiner Zulassung oder bei Ereignissen, die seine Handlungsunfähigkeit zur Folge haben, muss er sofort ersetzt werden. § 6 - In Ermangelung der Identifikation eines in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Steuerpflichtigen oder seiner Vertretung [durch eine gemäss § 3 Absatz 2 vorab zugelassene Person] kann die Eintreibung der Steuer, der Zinsen und der Geldbussen zu Lasten des Vertragspartners eines nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen erfolgen.

Ein gutgläubiger Vertragspartner, der nachweist, dass er seinem Lieferer, dessen Identität er nachweist, die Steuer ganz oder teilweise gezahlt hat, wird in dem Masse von dieser Verpflichtung befreit.] [Art. 55 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 7. März 2002 (B.S. vom 13.

März 2002); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31.

Dezember 2002); § 2 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 neuer Abs. 1 eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002);§ 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 6 des G. vom 20. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] KAPITEL IX - Sonderregelungen Abschnitt 1 - Kleinunternehmen Art.56 - [§ 1 - Der König legt für die von Ihm zu bestimmenden Kleinunternehmen die Modalitäten fest, gemäss denen die Verwaltung nach Konsultierung der betreffenden Berufsverbände pauschale Veranlagungsgrundlagen bestimmt, wenn dies möglich ist. § 2 - Für Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz einen vom König festzulegenden Betrag nicht übersteigt, gilt für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, Steuerbefreiung.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Kleinunternehmen sind weder berechtigt, die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die sie für die Bewirkung ihrer Umsätze verwenden, abzuziehen, noch die Steuer auf irgendeine Art in ihren Rechnungen oder anderen gleichwertigen Dokumenten auszuweisen. [Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf Umsätze: - die in den Artikeln 8 und 8bis erwähnt sind, - die in Artikel 57 erwähnt sind und von Landwirten, die der Sonderregelung im Bereich Landwirtschaft unterliegen, bewirkt werden, - die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, - die von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden.

Der König regelt die Anwendung der durch vorliegenden Paragraphen eingeführten Regelung. Er bestimmt die Umsätze, die von der Regelung ausgeschlossen sind. Er definiert die Kleinunternehmen.] Kleinunternehmen sind jedoch berechtigt, bei Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie bewirken, für die Anwendung der Steuer zu optieren und die normale Mehrwertsteuerregelung oder die aufgrund von § 1 festgelegte Sonderregelung anzuwenden. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest.] [Art. 56 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 Abs. 3 und 4 ersetzt durch Art. 21 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt 2 - Landwirtschaftliche Betriebe Art. 57 - [§ 1 - Landwirte, die Erzeugnisse ihres Betriebs liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen, sind im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit nicht verpflichtet, den Verpflichtungen im Bereich Fakturierung, Erklärung und Zahlung der Steuer, die Steuerpflichtigen auferlegt sind, nachzukommen, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die auf innergemeinschaftliche Umsätze, die von ihnen bewirkt werden, zurückzuführen sind. § 2 - Steuern auf preisbildende Elemente dieser Lieferungen und Dienstleistungen, die von einem Landwirt bewirkt werden, werden ihm durch Pauschalausgleichszahlungen erstattet.

Der Pauschalausgleich ergibt sich aus der Anwendung von Pauschalausgleichsprozentsätzen auf den Preis ohne Steuer: 1. der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige geliefert haben als diejenigen, die im Inland der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Pauschalregelung unterliegen, 2.der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Pauschallandwirte unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, auf die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 vorgesehene Abweichung nicht anwendbar ist, 3. der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die von Pauschallandwirten zugunsten von anderen Steuerpflichtigen erbracht werden als denjenigen, die im Inland der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Pauschalregelung unterliegen. Dieser Ausgleich schliesst jeden anderen Vorsteuerabzug aus. § 3 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die in § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnt sind, werden die Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer der Erzeugnisse oder Dienstleistungsempfänger vorgenommen. § 4 - Ein steuerpflichtiger Käufer oder Leistungsempfänger, der periodische Steuererklärungen abgibt, ist unter den in den Artikeln 45 bis 49 vorgesehenen Bedingungen und gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten ermächtigt, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er Pauschallandwirten gezahlt hat, von der Steuer, die er im Inland schuldet, abzuziehen. § 5 - Die Staatskasse gewährt dem Käufer oder Leistungsempfänger die Erstattung des Betrags des Pauschalausgleichs, den er Pauschallandwirten im Rahmen einer der folgenden Umsätze gezahlt hat: 1. Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter den in Artikel 39bis Nr.1 vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, wenn der Käufer ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, die als solche in einem anderen Mitgliedstaat handelt und auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 vorgesehene Abweichung in diesem Mitgliedstaat nicht anwendbar ist, 2. Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter den in Artikel 39 vorgesehenen Bedingungen für einen ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Käufer bewirkt werden, insofern diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse vom Käufer verwendet werden, um im Ausland Umsätze zu bewirken, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn sie im Inland bewirkt würden, oder um Dienstleistungen zu bewirken, die als in Belgien bewirkt gelten und für die die Steuer gemäss Artikel 51 § 2 vom Leistungsempfänger geschuldet wird, 3.landwirtschaftliche Dienstleistungen, die zugunsten eines steuerpflichtigen Leistungsempfängers, der innerhalb der Gemeinschaft, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, oder zugunsten eines steuerpflichtigen Leistungsempfängers, der ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist, bewirkt werden, insofern diese Dienstleistungen vom Leistungsempfänger verwendet werden, um im Ausland Umsätze zu bewirken, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn sie im Inland bewirkt würden, oder um Dienstleistungen zu erbringen, die als in Belgien bewirkt gelten und für die die Steuer gemäss Artikel 51 § 2 vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen diese Erstattungen erfolgen. § 6 - Landwirte unterliegen jedoch weiterhin allen Verpflichtungen der Steuerpflichtigen, wenn: 1. sie die Form einer Handelsgesellschaft haben, 2.sie aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, ausser wenn sie für diese Tätigkeit der in Artikel 56 § 1 oder § 2 vorgesehenen Sonderregelung unterliegen. § 7 - Der König regelt die Anwendung der durch vorliegenden Artikel festgelegten Regelung; unter anderem definiert Er die Landwirte und legt Er die Pauschalausgleichsprozentsätze fest.

Er kann Landwirten, die der durch vorliegenden Artikel festgelegten Regelung unterliegen, gestatten, die in Artikel 53sexies § 1 erwähnten Auskünfte nur jährlich zu erteilen. § 8 - In § 1 erwähnte Landwirte sind berechtigt, für die normale Mehrwertsteuerregelung zu optieren. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest.] [Art. 57 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt 3 - Andere Sonderregelungen Art.58 - [§ 1 - In Bezug auf Tabakwaren, die in Belgien eingeführt, im Sinne von Artikel 25ter erworben oder hergestellt werden, wird die Steuer jedes Mal erhoben, wenn aufgrund der diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmung für diese Waren [belgische] Akzisensteuer entrichtet werden muss. Die Steuer wird auf der Grundlage des auf der Steuerbanderole vermerkten Preises oder, wenn kein Preis angegeben ist, auf der für die Akzisensteuer berücksichtigten Besteuerungsgrundlage berechnet. [In Abweichung von Absatz 1 wird die Steuer jedoch nicht erhoben, wenn die Lieferung an Passagiere an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer innergemeinschaftlichen Beförderung erfolgt, wenn der Ort dieser Lieferung gemäss Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 3 nicht in Belgien liegt.] Tabakähnliche Erzeugnisse werden in allen Fällen, wo für die Erhebung der Akzisensteuer eine Gleichsetzung besteht, mit Tabakwaren gleichgesetzt. [Die in Anwendung von Absatz 1 erhobene Steuer] ersetzt die Steuer, der Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Lieferung von Tabakwaren unterliegen.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Erhebung der Steuer auf Tabakwaren und die Personen, die zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet sind. [§ 1bis - In Bezug auf andere als in § 1 erwähnte Akzisenprodukte, die im Sinne von Artikel 25ter in Belgien von einem Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworben werden, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Abweichung anwendbar ist, wird die Steuer erhoben und gegebenenfalls vom zuständigen Akziseneinnehmer erstattet.

Der König regelt die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. Er regelt unter anderem Erhebung, Befreiung von und Erstattung der Steuer, die auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten Produkte anwendbar ist, und bestimmt die Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, und diejenigen, die Anrecht auf Steuerbefreiung oder Erstattung haben.] § 2 - Was Fisch, Schalen- und Weichtiere betrifft, die von Fischereifahrzeugen unmittelbar in die kommunalen Fischhallen des Löschhafens angeliefert werden, um dort öffentlich verkauft zu werden, wird die Steuer erst zum Zeitpunkt des Verkaufs in diesen Fischhallen geschuldet und auf den Verkaufspreis berechnet.

Der König kann Verpflichtungen in Bezug auf Erklärung und Kontrolle auferlegen, um die Zahlung der Steuer durch den Betreiber der Fischhalle zu gewährleisten. § 3 - Für die Einfuhr von Gütern, die in Kleinsendungen verschickt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, kann der Betrag der Steuer aufgrund eines Pauschalsteuersatzes berechnet werden, der ungeachtet der Art der eingeführten Güter festgelegt wird.

Der König legt den Pauschalsteuersatz fest und bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. § 4 - [Eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung steuerpflichtiger Wiederverkäufer wird auf Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer angewandt gemäss den folgenden Bestimmungen: 1. Als steuerpflichtiger Wiederverkäufer gilt ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, ungeachtet dessen, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt.2. Die vorerwähnten Lieferungen sind Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Güter innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden von: - einem Nichtsteuerpflichtigen oder - einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gutes durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäss Artikel 44 § 2 Nr.13 steuerfrei ist, oder - einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gutes durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung gemäss Artikel 56 § 2 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt, oder - einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gutes durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäss dieser Sonderregelung steuerpflichtig ist. 3. Die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung ist nicht anwendbar auf Lieferungen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer von Gütern, die ihnen innerhalb der Gemeinschaft von Personen geliefert werden, zu deren Gunsten beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb oder bei Einfuhr der Güter die Steuerbefreiung aufgrund von Artikel 42 oder die Erstattung aufgrund von Artikel 77 § 2 angewandt worden ist.4. Steuerpflichtige Wiederverkäufer sind berechtigt, für die Anwendung dieser Sonderregelung bei der Lieferung folgender Güter zu optieren: a) von ihnen selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände, c) Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an sie geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermässigte Steuersatz angewandt wird. Der König legt die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest, die für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gilt. 5. Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, die für Güter, die ihnen von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Güter durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.6. Sofern die Güter für Lieferungen verwendet werden, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer nicht berechtigt, folgende Steuern von seiner Steuerschuld abzuziehen: a) die geschuldete oder entrichtete Steuer auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten, die von ihm selbst eingeführt werden, b) die geschuldete oder entrichtete Steuer auf Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden, c) die geschuldete oder entrichtete Steuer auf Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist.7. Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist berechtigt, für jede Lieferung, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, die normale Steuerregelung anzuwenden. Wendet ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer die normale Steuerregelung an, ist er berechtigt, bei der Lieferung: a) eines von ihm selbst eingeführten Kunstgegenstands oder Sammlungsstücks oder einer von ihm eingeführten Antiquität die für die Einfuhr dieses Gutes geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, b) eines Kunstgegenstands, der von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurde, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, c) eines Kunstgegenstands, der von einem Steuerpflichtigen geliefert wurde, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen. Das Abzugsrecht entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für die Lieferung entsteht, für die der steuerpflichtige Wiederverkäufer für die Anwendung der normalen Steuerregelung optiert hat.

Die Dokumente, die dieses Abzugsrecht belegen, müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem ersten Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, aufbewahrt werden. 8. Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, in der von ihm ausgestellten Rechnung, in einem gleichwertigen Dokument oder in einem Berichtigungsdokument die Steuer auf Lieferungen von Gütern, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, auszuweisen.9. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen geliefert werden, sind von der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.10. Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen ein Register der Güter führen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und die sie im Hinblick auf einen eventuellen Verkauf im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert haben oder die für ihre Rechnung dorthin versandt oder befördert worden sind.11. Hat die Anwendung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung eine negative Spanne zur Folge, entsteht dadurch kein Recht auf Erstattung der Steuer.12. Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Lieferungen von Gütern, für die die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Anwendung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung nicht eingehalten werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als unter Anwendung der normalen Steuerregelung bewirkt.13. Der König bestimmt die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der durch vorliegenden Paragraphen festgelegten Regelung; insbesondere definiert Er die betroffenen Güter und bestimmt Er Besteuerungsgrundlage und Gewinnspanne.]] [Art. 58 ersetzt durch Art. 72 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 8. Oktober 1999 (B.S. vom 22. Oktober 1999); § 1 neuer Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 8. Oktober 1999 (B.S. vom 22. Oktober 1999);§ 1 neuer Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 8. Oktober 1999 (B.S. vom 22. Oktober 1999); § 1bis eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Dezember 1994(B.S. vom 30. Dezember 1994)] [Art. 58bis - § 1 - Was die auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen im Sinne von Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16 betrifft, die zugunsten von Empfängern erbracht werden, die in der Gemeinschaft ansässig sind und nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für den Bedarf einer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, ist der nicht in der Gemeinschaft ansässige Erbringer dieser Dienstleistungen, der dort noch nicht erfasst sein muss, berechtigt, eine Sonderregelung geltend zu machen. Wenn er für diese Sonderregelung optiert, zeigt er dem Mitgliedstaat, den er für die Erfassung gewählt hat, auf elektronischem Wege den Zeitpunkt der Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit an. § 2 - Die Sonderregelung, die auf den in § 1 erwähnten Dienstleistenden anwendbar ist, der sich in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen möchte, beinhaltet die Einhaltung folgender Verpflichtungen: 1. folgende Angaben auf elektronischem Wege übermitteln: Name, Postadresse, elektronische Adressen einschliesslich Websites und gegebenenfalls die nationale Steuernummer.Er bescheinigt ebenfalls, dass ihm bisher noch keine Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen worden ist, 2. alle Änderungen in Bezug auf die in Nr.1 erwähnten Angaben mitteilen, 3. die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel auf elektronischem Wege mitteilen, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt, 4.binnen zwanzig Tagen nach Ablauf jedes Kalenderquartals auf elektronischem Wege eine Erklärung einreichen, in der für jeden Mitgliedstaat der Gemeinschaft der Betrag ohne Mehrwertsteuer der elektronisch erbrachten Dienstleistungen, der geltende Steuersatz, der Betrag der fälligen Steuer, der Gesamtbetrag der in der Gemeinschaft geschuldeten Steuern und die Angaben vermerkt sind, die der König für notwendig erachtet, um die Kontrolle in Bezug auf die Anwendung der Steuer zu gewährleisten, ungeachtet dessen, ob elektronische Dienstleistungen erbracht worden sind oder nicht, 5. innerhalb der Frist, die für die Einreichung der in Nr.4 erwähnten Erklärung festgelegt ist, den Gesamtbetrag der Steuern, die in der Gemeinschaft geschuldet werden, entrichten, 6. ein Register der Umsätze führen, die der Sonderregelung unterliegen.Dieses Register muss vom 31. Dezember des Jahres, in dem die in Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16 erwähnte Dienstleistung erbracht worden ist, an zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Dieses Register muss auf Ersuchen der Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung und der Bediensteten der zuständigen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaates, wenn die auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung als dort erbracht gilt, auf elektronischem Wege übermittelt werden. § 3 - Ein in § 2 erwähnter Dienstleistender ist nicht berechtigt, von seiner Steuerschuld die Steuern auf die zu seinen Gunsten bewirkten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen abzuziehen. Er kann jedoch die in Artikel 76 § 2 erwähnte Erstattung beanspruchen. § 4 - Die Mehrwertsteueridentifikationsnummer, die einem in § 2 erwähnten Dienstleistenden zugewiesen wird, wird auf elektronischem Wege übermittelt. Diese Nummer wird von Amts wegen gestrichen, wenn der Dienstleistende seine Tätigkeit beendet oder die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, um die in vorliegendem Artikel erwähnte Sonderregelung geltend zu machen, oder die Regeln in Bezug auf diese Sonderregelung nicht systematisch einhält. § 5 - Ein in § 2 erwähnter Dienstleistender ist verpflichtet, die in § 2 Nr. 1 bis 3 vorgesehenen Angaben unverzüglich an die zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten eingerichtete elektronische Adresse zu senden. § 6 - Der König bestimmt die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der durch vorliegenden Artikel festgelegten Sonderregelung.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003)] KAPITEL X - Beweismittel und Kontrollmassnahmen Art.59 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungsbestimmungen und Begebenheiten, durch die das Bestehen einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse belegt wird beziehungsweise die zu dieser Belegung beitragen, können von der Verwaltung gemäss den Regeln und mit allen Mitteln des allgemeinen Rechts - einschliesslich Zeugen und Vermutungen, Eid jedoch ausgeschlossen - und darüber hinaus durch Protokolle der Bediensteten des Ministeriums der Finanzen nachgewiesen werden.

Die Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. § 2 - Unbeschadet der in § 1 vorgesehenen Beweismittel ist der vom [König] bestimmte Beamte oder der betreffende Steuerpflichtige befugt, eine Schätzung zu verlangen, um den Normalwert der in Artikel 36 §§ 1 und 2 erwähnten Güter und Dienstleistungen festzulegen.

Diese Möglichkeit besteht ebenfalls für die in Artikel 12 § 2 erwähnten Güter und die [in Artikel 19 § 2] erwähnten Dienstleistungen, wenn sie die Errichtung eines Gebäudes betreffen.

Als Mindestbesteuerungsgrundlage gilt der Normalwert des Gutes oder der Dienstleistung, so wie er vom Sachverständigen festgelegt wird.

Der König legt das Schätzungsverfahren fest. Er bestimmt die Frist, innerhalb deren dieses Verfahren eingeleitet werden muss, und gibt an, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. [Art. 59 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977)] Art. 60 - [§ 1 - [Bücher und Dokumente, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den Personen, die sie geführt, erstellt oder erhalten haben, aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach ihrem Datum, was die anderen Dokumente betrifft, oder nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft.] Dieselbe Verpflichtung obliegt Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, was Rechnungen oder gleichwertige Dokumente in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern oder im Ausland getätigte Käufe, Bücher und Buchungsunterlagen, Verträge, Belege in Bezug auf Bestellung von Dienstleistungen und Güter und auf Versand, Übergabe und Lieferung von Gütern, Kontoauszüge, Zahlungsdokumente und andere Bücher und Dokumente im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit betrifft. § 2 - In Abweichung von § 1 beginnt die in § 1 erwähnte Frist für Daten in Bezug auf Analyse, Programmierung und Betrieb von Datenverarbeitungssystemen am 1. Januar des Jahres nach dem letzten Jahr, in dem das in diesen Daten beschriebene System verwendet worden ist.

Darüber hinaus kann der König die in § 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist verlängern, um die Kontrolle der in Ausführung von Artikel 49 Nr. 2 und 3 vorgenommenen Berichtigungen der Vorsteuerabzüge zu gewährleisten. § 3 - In Fällen, in denen die Aufbewahrung der Bücher oder Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Abweichung von § 1 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung von der Verpflichtung die Originalbücher oder -dokumente aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 23.

Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] Art. 61 - [§ 1 - Jede Person ist verpflichtet, Bücher und Dokumente, die sie gemäss Artikel 60 aufbewahren muss, auf Ersuchen der Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung vor Ort zur Einsichtnahme vorzulegen, damit die genaue Erhebung der Steuer zu seinen Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden kann.

Werden Bücher und Dokumente anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt, erstellt, ausgestellt, erhalten oder aufbewahrt, so haben diese Bediensteten das Recht, sich die auf Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form zur Einsicht vorlegen zu lassen. Diese Bediensteten können ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in ihrer Anwesenheit und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für die Überprüfung der genauen Erhebung der Steuer als notwendig erachten, vorzunehmen. [Ein in Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnter Steuerpflichtiger, der nicht die Zulassung eines Fiskalvertreters veranlasst hat, und ein in Artikel 50 § 2 erwähnter nicht in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger müssen der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung eine Adresse in Belgien mitteilen, an der die in Absatz 1 erwähnten Bücher und Dokumente auf Ersuchen der Bediensteten dieser Verwaltung zur Einsicht vorgelegt werden.] Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf das Landesamt für Statistiken und das Wirtschaftliche und soziale Institut für den Mittelstand, was in ihrem Besitz befindliche individuelle Auskünfte betrifft. § 2 - Bedienstete der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung sind berechtigt, Bücher und Dokumente, die eine Person gemäss Artikel 60 aufbewahren muss, und gemäss § 1 Absatz 2 erstellte Kopien gegen Empfangsbestätigung einzubehalten, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Bücher, Dokumente oder Kopien das Bestehen einer zu entrichtenden Steuer oder Geldbusse zu Lasten dieser Person oder zu Lasten Dritter belegen beziehungsweise zu dieser Belegung beitragen.

Dieses Recht gilt nicht für Bücher, die nicht abgeschlossen sind.

Werden dieses Bücher anhand eines Datenverarbeitungssystems aufbewahrt, sind die Bediensteten berechtigt, sich Kopien dieser Bücher in der von ihnen gewünschten Form aushändigen zu lassen.] [Art. 61 ersetzt durch Art. 75 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 7.

März 2002 (B.S. vom 13. März 2002)] Art. 62 - [§ 1 - Jede Person ist verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung mündlich oder schriftlich alle Auskünfte zu erteilen, die von ihm eingefordert werden, damit die genaue Erhebung der Steuer zu seinen Lasten oder zu Lasten Dritter überprüft werden kann. § 2 - Ein Steuerpflichtiger, der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem mit einer Hypothek belastbaren Gut ist, ist verpflichtet, dem Notar, der mit der Ausfertigung der Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung dieses Gutes beauftragt ist, auf dessen Antrag hin seine Eigenschaft als Steuerpflichtiger mitzuteilen.

Der Minister der Finanzen regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.62bis - In Abweichung von den Artikeln 61 § 1 und 62 § 1 können Bedienstete der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung im Hinblick auf eine Überprüfung der korrekten Anwendung der Steuer zu Lasten Dritter die Vorlage anderer Bücher und Dokumente als derjenigen, die in Artikel 60 § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und die Bereitstellung von Auskünften seitens des Postscheckamtes und seitens Bank-, Wechsel-, Kredit- und Sparinstituten nur verlangen, wenn sie aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors dieser Verwaltung handeln[, die mit der gemeinsamen Zustimmung des Generalverwalters der Steuern und des beigeordneten Generalverwalters der Steuern erteilt wird].] [Art. 62bis eingefügt durch Art. 77 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 50 des G. vom 15.

März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art. 63 - [Wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, muss Bediensteten, die befugt sind, die Anwendung der Mehrwertsteuer zu kontrollieren, und die im Besitz ihrer Legitimation sind, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung freien Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen er seine Tätigkeit ausübt, gewähren, damit sie: 1. alle dort befindlichen Bücher und Dokumente prüfen können, 2.anhand der benutzten Ausrüstung und mit Hilfe des Betreffenden die Zuverlässigkeit der Informationen, Daten und computergestützten Verarbeitungen prüfen können, wobei sie unter anderem die Bereitstellung von Dokumenten verlangen können, die eigens erstellt werden, um die auf Datenträger gespeicherten Daten in lesbare und verständliche Form umzusetzen, 3. Art und Umfang der dort ausgeübten Tätigkeit und des dafür angestellten Personals wie auch der dort befindlichen Waren und Güter einschliesslich der Betriebs- und Beförderungsmittel feststellen können. Als Räumlichkeiten, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, gelten Büros, Fabriken, Betriebe, Werkstätten, Lagerräume, Depots, Garagen und als Betriebe, Werkstätten oder Depots dienende Gelände.

Mit demselben Ziel dürfen diese Bedienstete jederzeit und ohne vorherige Ankündigung alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte, die nicht im vorhergehenden Absatz erwähnt sind und in denen im vorliegenden Gesetzbuch erwähnte Umsätze bewirkt oder vermutlich bewirkt werden, frei betreten. Sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten.

Sie dürfen ebenfalls jederzeit und ohne vorherige Ankündigung alle Beförderungsmittel, Container inbegriffen, die verwendet werden beziehungsweise vermutlich verwendet werden, um in vorliegendem Gesetzbuch erwähnte Umsätze zu bewirken, anhalten und untersuchen, um beförderte Güter, Bücher und Dokumente zu überprüfen.] [Art. 63 ersetzt durch Art. 78 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art.63bis - [Mit der Eintreibung beauftragte Beamte verfügen im Hinblick auf die Aufstellung des Vermögensstands eines Schuldners über alle in den Artikeln 61, 62 § 1, 62bis und 63 erwähnten Befugnisse, um die Eintreibung der Steuer, der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Kosten zu gewährleisten.] Die Befugnisse, über die die in Artikel 61, 62 § 1 und 63 erwähnten Bediensteten verfügen, können Bediensteten anderer Steuerverwaltungen übertragen werden. Der König bestimmt diese Verwaltungen und, wenn Er dies für notwendig erachtet, die Bediensteten.] [Art. 63bis eingefügt durch Art. 79 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); neuer Abs. 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003)] Art. 64 - § 1 - Für jeden, der Güter kauft oder herstellt, um sie zu verkaufen, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass er die von ihm gekauften oder hergestellten Güter unter Bedingungen geliefert hat, unter denen der Steueranspruch entsteht. § 2 - Für jeden, der Dienstleistungen erbringt, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass er sie unter Bedingungen erbracht hat, unter denen der Steueranspruch entsteht. § 3 - Wenn eine in § 1 oder 2 erwähnte Person Umsätze in Bezug auf Güter oder Dienstleistungen bewirkt, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gilt für diese Umsätze bis zum Beweis des Gegenteils, dass sie sich insgesamt auf Güter oder Dienstleistungen beziehen, für die der höchste betreffende Steuersatz gilt. § 4 - [Bis zum Beweis des Gegenteils gilt für jedes neu errichtete Gebäude, dass es von einem Steuerpflichtigen in Ausführung einer oder mehrerer Dienstleistungen, die Immobilienarbeiten zum Gegenstand haben, geliefert worden ist.] Der Eigentümer eines Gebäudes, für das diese Bestimmung gilt, ist verpflichtet, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Zustellung des Katastereinkommens die Rechnungen in Bezug auf das Bauvorhaben und die Pläne und Lastenhefte des unbeweglichen Gutes aufzubewahren und auf Ersuchen der Bediensteten, die mit der Kontrolle über die Erhebung der Mehrwertsteuer beauftragt sind, zur Einsichtnahme vorzulegen. In Ermangelung der Vorlage gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass die Steuer für Dienstleistungen, für die keine Rechnungen vorgelegt worden sind, nicht entrichtet worden ist.

Der Eigentümer muss darüber hinaus binnen drei Monaten nach dem Datum der Zustellung des Katastereinkommens dem vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten eine Erklärung übergeben, die eine ausführliche Aufstellung der für den Bau erhaltenen Rechnungen umfasst, auf denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen worden ist. [Art. 64 § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 123 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 65 - Zur Ansicht versandte oder hinterlegte Güter gelten als vom Empfänger oder Verwahrer gekauft, wenn dieser den Besitz dieser Güter oder deren Rücksendung an den Absender oder Hinterleger nicht nachweisen kann.

Art. 66 - [Wenn eine Person, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 oder 4 die Steuer schuldet, aus gleich welchen Gründen die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3, 53ter Nr. 1 oder 53nonies § 1 erwähnte Erklärung nicht einreicht, die durch oder in Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Führung, Ausstellung, Aufbewahrung oder Vorlage von Büchern oder Dokumenten nicht oder nur teilweise erfüllt oder den in Artikel 62 § 1 vorgesehenen Auskunftsersuchen nicht nachkommt, ist der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt, die Steuerschuld dieser Person von Amts wegen festzulegen nach Verhältnis des mutmasslichen Betrags der Umsätze, die sie während des Monats beziehungsweise der Monate, auf die sich die Unregelmässigkeit bezieht, bewirkt hat.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ist ebenfalls ermächtigt, die vorerwähnte Person von Amts wegen zu besteuern, wenn sie steuerpflichtige Umsätze nicht in das vorgeschriebene Buch oder Dokument eingetragen hat oder bei solchen Umsätzen dem Vertragspartner keine Rechnung ausgestellt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war, oder eine Rechnung ausgestellt hat, die fehlerhafte Angaben in Bezug auf Name oder Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen, in Bezug auf Preis oder Nebenkosten oder in Bezug auf den Betrag der auf diesen Umsatz geschuldeten Mehrwertsteuer enthält. In diesen Fällen kann sich die von Amts wegen vorgenommene Steuerveranlagung auf den gesamten kontrollierten Zeitraum erstrecken.] Eine Steuerveranlagung kann jedoch nicht von Amts wegen vorgenommen werden, wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Unregelmässigkeiten als rein gelegentlich anzusehen sind, insbesondere aufgrund der Zahl und der Höhe der Umsätze, für die keine reguläre Rechnung ausgestellt worden ist, im Vergleich zur Zahl und Höhe der Umsätze, die Gegenstand regulärer Rechnungen waren.

Wird die Erklärung mit Verspätung, jedoch noch vor der Steuerveranlagung von Amts wegen eingereicht, wird die Steuer aufgrund der Erklärung festgelegt, insofern die Verspätung zwölf Monate nicht übersteigt. [Art. 66 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 80 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 67 - [Beanstandet eine in Artikel 66 erwähnte Person die ihr von Amts wegen auferlegte Steuerveranlagung, obliegt es ihr nachzuweisen, dass diese Veranlagung übertrieben ist.] Die Verwaltung übermittelt dem Steuerpflichtigen vorab in der Form und unter den Bedingungen, die der König bestimmt, den Betrag und die Rechtfertigung der Steuer, die sie zu erheben beabsichtigt. Der Steuerpflichtige kann seine Bemerkungen mitteilen. [Art. 67 Abs. 1 ersetzt durch Art. 81 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 68 - § 1 - [Güter, die sich im Zollgebiet befinden, so wie dieses durch die diesbezüglichen zollrechtlichen Vorschriften abgegrenzt ist, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Belgien eingeführt. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter, für die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie zu Berufszwecken bestimmt sind.] § 2 - Motorbetriebene Beförderungsmittel zu Land oder zu Wasser, in den Artikeln 1 und 271 von Buch II des Handelsgesetzbuches erwähnte See- und Binnenschiffe ausgenommen, und Strassenanhänger gelten, wenn sie sich im Inland befinden, als eingeführt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie den Bedingungen in Bezug auf Einfuhrabgaben und den bei Einfuhr geltenden Verbotsbestimmungen, Einschränkungen und Kontrollmassnahmen entsprechen. § 3 - Wird der Gegenbeweis, der aufgrund der Paragraphen 1 und 2 zugelassen ist, nicht erbracht, wird die Steuer gemäss den bei Einfuhr geltenden Regeln erhoben. Die Steuer und die in Artikel 70 § 1 vorgesehene Geldbusse werden gesamtschuldnerisch vom Importeur, vom Eigentümer, vom Inhaber und, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, vom Fahrzeugführer geschuldet. [Art. 68 § 1 ersetzt durch Art. 82 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 69 - Einnehmer, die mit der Erhebung der [Steuern auf Beförderungsmittel] oder deren Anhänger beauftragt sind, können vor Ausstellung des Belegs über die Zahlung der Steuer vom Eigentümer den Nachweis verlangen, dass die Mehrwertsteuer entrichtet worden ist oder dass für ihn eine Steuerbefreiung gilt. [Art. 69 abgeändert durch Art. 83 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] KAPITEL XI - Strafbestimmungen Abschnitt 1 - Steuerrechtliche Geldbussen Art. 70 - § 1 - Für jeden Verstoss gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird eine Geldbusse verwirkt, die dem Doppelten der hinterzogenen oder verspätet gezahlten Steuer entspricht. [Diese Geldbusse wird individuell von jeder Person geschuldet, die aufgrund der Artikel 51 §§ 1, 2 und 4, 51bis, 52, 53, 53ter, 53nonies, [54, 55 und 58] oder der Erlasse in Ausführung dieser Artikel zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist.] [§ 1bis - Wer unrechtmässig einen Vorsteuerabzug erhalten hat, verwirkt eine Geldbusse, die dem Doppelten des Betrags dieser Steuer entspricht, insofern dieser Verstoss nicht durch § 1 Absatz 1 geahndet wird.] § 2 - [Ist die Rechnung beziehungsweise das gleichwertige Dokument, deren/dessen Ausstellung durch die Artikel 53, 53octies und 54 oder die Erlasse in Ausführung dieser Artikel vorgeschrieben ist, nicht ausgestellt worden oder enthält sie/es fehlerhafte Angaben in Bezug auf Mehrwertsteueridentifikationsnummer, Name oder Adresse der am Umsatz beteiligten Parteien, in Bezug auf Art oder Menge der gelieferten Güter oder der erbrachten Dienstleistungen oder in Bezug auf Preis oder Nebenkosten, wird eine Geldbusse verwirkt, die dem Doppelten der auf diesen Umsatz geschuldeten Steuer entspricht bei einem Mindestbetrag von [50 EUR].] Diese Geldbusse wird individuell vom Lieferer oder Dienstleistenden und von seinem Vertragspartner geschuldet. Sie wird jedoch nicht angewandt, wenn Unregelmässigkeiten als rein gelegentlich anzusehen sind, insbesondere aufgrund der Zahl und der Höhe der Umsätze, für die kein reguläres Dokument ausgestellt worden ist, im Vergleich zur Zahl und zur Höhe der Umsätze, die Gegenstand regulärer Dokumente waren, oder wenn der Lieferer oder Dienstleistende keine schwerwiegenden Gründe hatte, an der Eigenschaft des Vertragspartners als Nichtsteuerpflichtiger zu zweifeln.

Verwirkt eine Person wegen desselben Verstosses sowohl die in § 1 vorgesehene Geldbusse als auch die in § 2 vorgesehene Geldbusse, ist nur Letztere anwendbar. § 3 - Enthält das Einfuhrdokument, das aufgrund von [Artikel 52] vorgelegt werden muss, fehlerhafte Angaben in Bezug auf Art und Menge der eingeführten Güter, in Bezug auf Preis oder Nebenkosten, oder in Bezug auf Name oder Adresse der Person, in deren Namen die Zahlung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen darf oder muss, wird eine Geldbusse verwirkt[, die dem Doppelten des Betrags dieser Steuer entspricht bei einem Mindestbetrag von [50 EUR].] Diese Geldbusse wird gesamtschuldnerisch von den Personen geschuldet, die aufgrund von [Artikel 52] zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind. Sie wird jedoch nicht angewandt, wenn die Unregelmässigkeit als rein gelegentlich anzusehen ist.

Verwirkt eine Person wegen desselben Verstosses sowohl die in § 1 vorgesehene Geldbusse als auch die in § 3 vorgesehene Geldbusse, ist nur Letztere anwendbar. § 4 - [[Nicht in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Verstösse gegen die Artikel 39 bis 42, 52 bis 54bis, 55, 56 § 2, 57, 58, [60 bis 63, 64 § 4, [76 § 1, 80 und 109]] oder gegen die Erlasse in Ausführung dieser Artikel werden mit einer Geldbusse von [25 EUR] bis [2.500 EUR] pro Verstoss geahndet. Der Betrag dieser Geldbusse wird gemäss einer Tabelle festgelegt, deren Stufen vom König bestimmt werden.] Personen, die nicht zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, aber denen aufgrund der Artikel 39 bis 42, 52 bis 54bis und 58 oder der Erlasse in Ausführung dieser Artikel Verpflichtungen auferlegt sind, haften darüber hinaus gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer, der Zinsen und der auferlegten Geldbussen, wenn zu ihren Lasten ein Verstoss festgestellt wird. Was Güter betrifft, die unrechtmässig in Belgien eingeführt worden sind, erstreckt sich diese gesamtschuldnerische Haftung auf Personen, die an der Einfuhr oder der versuchten Einfuhr beteiligt waren, auf Inhaber der Güter und gegebenenfalls auf Personen, für deren Rechnung diese Inhaber gehandelt haben.] § 5 - Wenn in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand einer in Artikel 59 § 2 erwähnten Schätzung sein können, festgestellt wird, dass die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, verwirkt der Schuldner der zusätzlichen Steuer eine Geldbusse, die dem Betrag dieser Steuer entspricht, wenn der Fehlbetrag gleich oder grösser ist als ein Achtel der Berechnungsgrundlage, aufgrund deren die Steuer entrichtet worden ist. [Art. 70 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 84 Nr. 1 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 26. Juli 1993); § 1bis eingefügt durch Art. 34 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1997 (B.S. vom 30. Dezember 1977);§ 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 84 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977), Art. 84 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001);§ 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 84 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 ersetzt durch Art. 84 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 Nr. 4 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 26. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 7. August 1995 (B.S. vom 25. August 1995), Art. 13 des G. vom 30. Oktober 1998 (B.S. vom 10. November 1998 und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 71 - Werden bei Ausfuhr oder zum Nachweis einer Ausfuhr von Gütern Dokumente vorgelegt, in denen eine grössere Menge als die tatsächliche Menge angegeben ist, verwirkt der Anmelder eine Geldbusse, die dem Doppelten des Betrags der Steuer entspricht, die geschuldet worden wäre, wenn die zu viel angegebene Menge im Inland zu einem Preis geliefert worden wäre, der dem Normalwert dieser Güter gemäss Artikel 32 Absatz 2 entspricht.

Werden bei Ausfuhr oder zum Nachweis einer Ausfuhr von Gütern Dokumente vorgelegt, in denen ein höherer Preis oder Wert als der reale Preis oder Wert dieser Güter angeben ist, verwirkt der Anmelder eine Geldbusse, die dem Doppelten des Betrags der Steuer entspricht, die geschuldet worden wäre, wenn gleichartige Güter im Inland zu einem Preis geliefert worden wären, der der zu viel angegebenen Summe entspricht.

Werden bei Ausfuhr oder zum Nachweis einer Ausfuhr von Gütern Dokumente vorgelegt, in denen Güter unter einer falschen Bezeichnung angegeben sind, verwirkt der Anmelder eine Geldbusse, die dem Doppelten des Betrags der Steuer entspricht, die geschuldet worden wäre, wenn die auf den Dokumenten erwähnten Güter im Inland zu einem Preis geliefert worden wären, der dem Normalwert dieser Güter gemäss Artikel 32 Absatz 2 entspricht.

In den Fällen, die in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, wird die Geldbusse vom Anmelder und vom Auftraggeber gesamtschuldnerisch geschuldet, wenn der Anmelder für Rechnung eines Auftraggebers handelt; der Mindestbetrag der Geldbusse beläuft sich auf [50 EUR] pro Verstoss. [Art. 71 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 72 - Alle durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehenen Geldbussen sind steuerrechtliche Geldbussen, die [in den Artikeln 73, 73bis und 73quater ] erwähnten Geldbussen ausgenommen. [...] [Art. 72 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); Abs. 2 aufgehoben durch Art. 26 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 26. Juli 1993)] Abschnitt 2 - Korrektionalstrafen Art. 73 - [Unbeschadet der steuerrechtlichen Geldbussen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von [250 EUR] bis zu [12.500 EUR] [oder mit nur einer dieser Strafen] belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst.] [Art. 73 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981) und abgeändert durch Art.67 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art. 73bis - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbusse von [250 EUR] bis zu [12.500 EUR] [oder mit nur einer dieser Strafen] wird belegt, wer im Hinblick auf das Begehen einer der in Artikel 73 erwähnten Straftaten eine Fälschung öffentlicher, gewerblicher oder privatschriftlicher Urkunden begeht oder von solch einer Fälschung Gebrauch macht.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von [250 EUR] bis zu [12.500 EUR] [oder mit nur einer dieser Strafen] wird belegt, wer wissentlich eine falsche Bescheinigung, die den Interessen der Staatskasse entgegenwirken könnte, ausstellt oder von solch einer Bescheinigung Gebrauch macht.] [Art. 73bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); Abs. 1 abgeändert durch Art. 68 Nr. 1 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 68 Nr. 2 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art. 73ter - § 1 - Wenn der Inhaber einer der folgenden Berufe: 1. Steuerberater, 2.Sachverwalter, 3. Steuerprüfer oder Buchprüfer, 4.oder jeder andere Beruf, der darin besteht, [für eine oder mehrere Personen, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 steuerpflichtig sind], die Buchhaltung zu führen beziehungsweise dabei zu helfen, entweder für eigene Rechnung oder als Leiter, Mitglied oder Angestellter einer Gesellschaft, einer Vereinigung, eines Zusammenschlusses oder eines Unternehmens, 5. oder allgemein der Beruf, der darin besteht, [eine oder mehrere Personen, die aufgrund von Artikel 51 §§ 1, 2 und 4 steuerpflichtig sind], bei der Ausführung der Verpflichtungen, die durch vorliegendes Gesetzbuch oder seine Ausführungserlasse auferlegt sind, zu beraten oder zu unterstützen, aufgrund einer der in den Artikeln 73 und 73bis erwähnten Straftaten verurteilt wird, kann ihm im Urteil das Verbot auferlegt werden, während einer Dauer von drei Monaten bis zu fünf Jahren direkt oder indirekt in welcher Eigenschaft auch immer die vorerwähnten Berufe auszuüben. Der Richter kann darüber hinaus unter der Voraussetzung, dass er seinen diesbezüglichen Beschluss mit Gründen versieht, für eine Dauer von drei Monaten bis zu fünf Jahren die Schliessung der Niederlassungen der Gesellschaft, der Vereinigung, des Zusammenschlusses beziehungsweise des Unternehmens, deren/dessen Leiter, Mitglied oder Angestellter der Verurteilte ist, anordnen. § 2 - Das Verbot und die Schliessung, die in § 1 erwähnt sind, werden wirksam ab dem Tag, an dem die Verurteilung rechtskräftig wird.] [Art. 73ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); § 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 85 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 85 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 73quater - Wer direkt oder indirekt gegen das Verbot oder die Schliessung, die aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochen werden, verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von [250 EUR] bis zu [12.500 EUR] [oder mit nur einer dieser Strafen] belegt.] [Art. 73quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981) und abgeändert durch Art. 69 des G. vom 4.

August 1986 (B.S. vom 20. August 1986) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art. 73quinquies - § 1 - [Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Artikel 85 finden Anwendung] auf die in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten. § 2 - [...] § 3 - Das Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1969 und 25. Juni 1975, findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 73, 73bis und 73quater erwähnten Straftaten. § 4 - [...]] [Art. 73quinquies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981); § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. Nr. 41 vom 2. April 1982 (B.S. vom 7. April 1982) und Art. 70 Nr. 1 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986); §§ 2 und 4 aufgehoben durch Art. 70 Nr. 2 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)] [Art. 73sexies - Personen, die als Täter beziehungsweise Komplizen bei den in den Artikeln 73 und 73bis erwähnten Straftaten verurteilt werden, sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung der hinterzogenen Steuer verpflichtet.

Natürliche oder juristische Personen haften zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Artikel 73 bis 73quater gegen ihre Angestellten oder Verwalter, Geschäftsführer oder Liquidatoren ausgesprochen werden.] [Art. 73sexies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981)] [Art. 73septies - Der Richter kann anordnen, dass auf Kosten des Verurteilten jedes Urteil beziehungsweise jeder Entscheid zur Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, die aufgrund der Artikel 73, 73bis und 73quater ausgesprochen werden, an den von ihm bestimmten Orten angeschlagen werden und gegebenenfalls auszugsweise gemäss der von ihm festgelegten Weise veröffentlicht werden.

Dasselbe kann für jeden aufgrund von Artikel 73ter ausgesprochenen Beschluss gelten, mit dem das Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien oder die Schliessung der im Inland betriebenen Niederlassungen angeordnet wird.] [Art. 73septies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981)] [Art. 73octies - Die Verletzung des in Artikel 93bis erwähnten Berufsgeheimnisses wird gemäss den Artikeln 66, 67 und 458 des Strafgesetzbuches geahndet.] [Art. 73octies eingefügt durch Art. 9 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981)] Art. 74 - [§ 1 - Die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft ausgeübt. § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann jedoch keine Strafverfolgung einleiten, wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Ermächtigung ist, Kenntnis dieser Taten erhalten hat. § 3 - [Leitet der Prokurator des Königs aufgrund von Taten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder dessen Ausführungserlasse in strafrechtlichem Sinne strafbar sind, eine Strafverfolgung ein, kann er die Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung einholen, es sei denn, er erhält Kenntnis dieser Taten infolge einer Klage oder Anzeige, die von ordnungsgemäss zu diesem Zweck ermächtigten Beamten der Steuerverwaltungen des Ministeriums der Finanzen eingereicht beziehungsweise erstattet wurde. Der Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei; der Regionaldirektor muss binnen vier Monaten nach dem Datum des Empfangs des an ihn gerichteten Antrags eine Antwort erteilen.

Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus.] § 4 - [...] § 5 - [...]] [Art. 74 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20.

August 1986); § 3 ersetzt durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 4 aufgehoben durch Art. 51 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999); § 5 aufgehoben durch Art. 49 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 74bis - Beamte der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung und der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern dürfen zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verfahrenshandlung nur als Zeugen angehört werden.] [Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte dieser Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Staatsanwaltschaft abgeordnet sind.] [Absatz 1 ist ebenfalls nicht anwendbar auf Beamte dieser Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 31 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Ausführung des Globalplans im Bereich des Steuerwesens [der föderalen Polizei] zur Verfügung gestellt werden.] [Art. 74bis eingefügt durch Art. 72 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986); Abs. 2 eingefügt durch Art. 50 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 3 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 13. März 2002 (B.S. vom 29. März 2002)] KAPITEL XII - Erstattungen Art. 75 - [Die Steuer kann nur in den im vorliegenden Gesetzbuch vorgesehenen Fällen erstattet werden.] [Art. 75 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977)] Art.76 - [§ 1 - Übersteigt der Betrag der durch die Artikel 45 bis 48 vorgesehenen Vorsteuerabzüge am Ende des Kalenderjahres den Betrag der Steuern, die ein Steuerpflichtiger schuldet, der in Belgien ansässig ist, in Belgien eine feste Niederlassung hat oder aufgrund von Artikel 55 die Zulassung in Belgien eines Fiskalvertreters veranlasst hat, wird der Überschuss unter den vom König festzulegenden Bedingungen auf besondere Antragstellung des Steuerpflichtigen binnen drei Monaten erstattet.

Der König kann vorsehen, dass der Überschuss in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen vor Ende des Kalenderjahres erstattet wird.

Was die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen betrifft, kann der König vorsehen, dass zugunsten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung ein Abzug einbehalten wird, der als Drittsicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des Gerichtsgesetzbuch gilt. § 2 - Ein nicht in § 1 erwähnter Steuerpflichtiger kann auf dem Wege der Erstattung die Steuern auf die zu seinen Gunsten bewirkten Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, auf die von ihm eingeführten Güter und auf die von ihm bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern zurückfordern, insofern diese Steuern gemäss den Artikeln 45 bis 48 abzugsfähig sind.] [Art. 76 ersetzt durch Art. 86 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.77 - [§ 1 - Die Steuer auf Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern wird nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: 1. wenn sie den Betrag übersteigt, der gesetzlich geschuldet wird, 2.wenn einem Vertragspartner Rabatte auf den Preis eingeräumt werden, 3. wenn ein Lieferer den Vertragspartner für die Rücksendung von Verpackungen, die zur Beförderung von gelieferten Gütern gedient haben, kreditiert, 4.wenn eine Vereinbarung vor Lieferung des Gutes oder Erbringung der Dienstleistung aufgekündigt wird, 5. wenn eine Vereinbarung gütlich oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist, 6.wenn ein geliefertes Gut binnen sechs Monaten ab Lieferung oder innergemeinschaftlichem Erwerb des Gutes vom Lieferer zurückgenommen wird, ohne dass eine der Parteien einen Gewinn auf den Preis erzielt hat, 7. bei Verlust der gesamten oder eines Teils der Preisforderung. [§ 1bis - Die Steuer auf Einfuhr von Gütern wird nach Verhältnis des entsprechenden Betrags erstattet: 1. in den in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Fällen, 2. in dem in § 1 Nr.3 erwähnten Fall, vorausgesetzt, dass die Verpackung an einen Ort ausserhalb der Gemeinschaft zurückgesandt wird, 3. in den in § 1 Nr.5 erwähnten Fällen, vorausgesetzt, dass die Güter binnen sechs Monaten nach der Nichtigkeitserklärung oder Auflösung der Vereinbarung nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, 4. wenn Güter binnen sechs Monaten nach der Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr wieder an den ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Lieferer ausgeführt oder auf Befehl des Lieferers an einen Ort ausserhalb der Gemeinschaft verbracht werden, ohne dass eine der Parteien einen Gewinn auf den Preis erzielt hat, 5.[wenn Güter, bevor sie die Zollaufsicht verlassen, infolge höherer Gewalt oder eines Unfalls zerstört wurden und wenn gemäss den zollrechtlichen Vorschriften die Erstattung der Einfuhrabgaben bewilligt werden kann oder bewilligt werden könnte, wenn für die Güter Einfuhrabgaben hätten gezahlt werden müssen, 6. [wenn Güter nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter eine der in Artikel 23 §§ 4 und 5 erwähnten Regelungen zu stehen kommen und gemäss den zollrechtlichen Vorschriften die Erstattung der Einfuhrabgaben bewilligt werden kann oder bewilligt werden könnte, wenn für die Güter Einfuhrabgaben hätten gezahlt werden müssen,] 7.wenn infolge der von der zuständigen Behörde ergriffenen Massnahmen Güter nicht für den Zweck verwendet werden können, für den sie eingeführt wurden, und die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführt oder unter Aufsicht der Behörde zerstört werden.] § 2 - Die Steuer, die bei Erwerb oder Einfuhr eines Personenkraftwagens gezahlt wird, wird erstattet, insofern dieser Kraftwagen [nicht Gegenstand einer Lieferung war, die der durch Artikel 58 § 4 eingeführten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt, und er] von einer der nachstehend erwähnten Personen erworben worden ist, um von ihr als persönliches Fortbewegungsmittel benutzt zu werden: a) Militärkriegsinvalide und zivile Kriegsinvalide, die eine Invaliditätspension beziehen, die einer Invalidität von mindestens 50 Prozent entspricht, b) Personen, die vollständig blind sind oder deren obere Gliedmasse vollständig gelähmt sind oder denen diese Gliedmassen amputiert worden sind, und Personen mit einer unmittelbar durch die unteren Gliedmassen bedingten bleibenden Invalidität von mindestens 50 Prozent. Der Vorteil dieser Bestimmung gilt jedoch nur für einen einzigen Personenkraftwagen zugleich und setzt den Gebrauch jedes erworbenen Personenkraftwagens durch den Erwerber als persönliches Fortbewegungsmittel während eines Zeitraums von drei Jahren voraus.

Wird der Personenkraftwagen während dieses Zeitraums zu anderen Zwecken verwendet oder vom Begünstigten abgetreten, ist dieser verpflichtet, die Steuern, die ihm erstattet worden sind, entsprechend der verbleibenden Zeit bis zum Ablauf des Zeitraums zurückzuzahlen.

Der König bestimmt den Beginn des Benutzungszeitraums von drei Jahren, gibt die Fälle an, die Anlass zu einer Berichtigung geben, und bestimmt die Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten.] [Art. 77 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 1bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 27.

Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977); § 1bis Nr. 5 und 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 10. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996); § 2 Abs. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994)] [Art. 77bis - Werden in dem in Artikel 25quinquies § 4 erwähnten Fall die von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbenen Güter von einem Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat, der nicht Belgien ist, versandt oder befördert, wird die Mehrwertsteuer, die bei Einfuhr der Güter in Belgien gezahlt wird, dem Importeur erstattet, insofern Letzterer nachweist, dass der innergemeinschaftliche Erwerb, den er bewirkt, im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung besteuert wurde.] [Art. 77bis eingefügt durch Art. 88 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 78 - [Ist die Person, die Lieferungen von Gütern, Dienstleistungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern bewirkt oder die Einfuhrsteuer schuldet, ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die je nach Fall zur Einreichung der in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 3 oder in Artikel 53ter Nr. 1 vorgesehenen Erklärung verpflichtet ist, wird die in Artikel 77 vorgesehene Erstattung auf die Steuerschuld für später bewirkte Umsätze angerechnet.] [Art. 78 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.79 - Wird eine Erstattung aufgrund eines Irrtums in der Rechnung oder aufgrund der in Artikel 77 § 1 Nr. 2 bis 7 erwähnten Bestimmungen gewährt, muss der Lieferer oder Dienstleistende dem Vertragspartner ein Berichtigungsdokument übermitteln, in dem der Betrag der ihm erstatteten Steuer vermerkt ist.

Hat der Vertragspartner den Betrag dieser Steuer abgezogen, ist er verpflichtet, dem Staat den Betrag zurückzuzahlen; er fügt ihn dem Betrag der Steuern bei, die er für den Zeitraum schuldet, in dem er das Berichtigungsdokument erhalten hat.

Art. 80 - [Der König bestimmt Formalitäten und Bedingungen, denen Erstattungen unterliegen, die Weise, wie Erstattungen erfolgen, und den zuständigen Beamten, der sie vornimmt.

Er legt die Mindestbeträge fest, die erreicht sein müssen, damit Erstattungsanträgen Folge geleistet werden kann. Sind Erstattungen betroffen zugunsten einer anderen Person als eines Steuerpflichtigen, der zur Einreichung periodischer Erklärungen verpflichtet ist, legt Er diese Mindestbeträge gemäss den Regeln fest, die in Artikel 7 der achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 1979 enthalten sind. [Er kann vorsehen, dass keine Erstattung erfolgt, wenn der Vertragspartner eines Lieferers oder Dienstleistenden, die Person, die den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Gutes bewirkt hat, oder die Person, in deren Namen die für die Einfuhr geschuldete Steuer gezahlt worden ist, ein Steuerpflichtiger ist, der periodische Erklärungen abgibt und berechtigt ist die Steuer vollständig abzuziehen.]] [Art. 80 ersetzt durch Art. 125 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989);Abs. 3 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] KAPITEL XIII - Verjährung Art. 81 - [Bei Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen beginnt die Verjährungsfrist am Tag der Entstehung der Klage.] [Art. 81 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27.

März 1999)] [Art. 81bis - § 1 - Klagen auf Beitreibung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf die Steuer, die Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist.

In Abweichung von Absatz 1 tritt die Verjährung jedoch bei Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch auf die Steuer, die Zinsen und die steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist, wenn in Artikel 70 oder 71 erwähnte Verstösse in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen worden sind.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 tritt die Verjährung des Weiteren bei Ablauf des siebten Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem der Anspruch entstanden ist, wenn: 1. durch eine Auskunft, Untersuchung oder Kontrolle - die erteilt, beantragt beziehungsweise durchgeführt wurde von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss den diesbezüglich durch vorliegendes Gesetzbuch festgelegten Regeln oder gemäss den Rechtsvorschriften der Union oder von einer befugten Behörde jedes anderen Landes, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, und die sich auf die in diesem Abkommen erwähnte Steuer bezieht - erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben oder Vorsteuerabzüge zu Unrecht vorgenommen worden sind, 2.durch eine gerichtliche Klage erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind, 3. durch beweiskräftige Elemente, von denen die Verwaltung in Kenntnis gesetzt worden ist, erwiesen wird, dass in Belgien steuerpflichtige Umsätze nicht angegeben oder Vorsteuerabzüge unter Verstoss gegen die diesbezüglich geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vorgenommen worden sind. § 2 - Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, verjähren Klagen auf Beitreibung der zusätzlichen Steuer, der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Verfahrenskosten in zwei Jahren nach der letzten Handlung in diesem Verfahren.] [Art. 81bis eingefügt durch Art. 53 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art.82 - [Bei Klagen auf Erstattung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen beginnt die Verjährungsfrist am Tag der Entstehung der Klage.] [Art. 82 ersetzt durch Art. 54 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27.

März 1999)] [Art. 82bis - Klagen auf Erstattung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen verjähren bei Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Anspruch auf Erstattung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen entstanden ist.] [Art. 82bis eingefügt durch Art. 55 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art.83 - [§ 1 -] Sowohl für die Beitreibung als auch für die Erstattung der Steuer, der Zinsen und der steuerrechtlichen Geldbussen werden die Verjährungen auf die Weise und unter den Bedingungen unterbrochen, die in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen sind. In diesem Fall tritt [fünf Jahre] nach der letzten unterbrechenden Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann, wenn kein Prozess anhängig ist. [Die Verjährung wird ausgesetzt durch jedes Gerichtsverfahren in Bezug auf die Anwendung oder Beitreibung der Steuer, das vom Belgischen Staat, vom Steuerpflichtigen oder von jeder anderen Person, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung der Schuld verpflichtet ist, eingeleitet wird.

Die Aussetzung beginnt mit dem verfahrenseinleitenden Akt und endet, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.] [§ 2 -] Der Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit [und die Notifizierung der Zwangsbeitreibung gemäss der in Artikel 85 § 1 vorgesehenen Weise werden, was ihre Auswirkungen betrifft,] mit [den in § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten unterbrechenden Handlungen] gleichgesetzt. [Art. 83 früherer Abs. 1 abgeändert durch Art. 66 Nr. 1 des G. vom 8.

August 1980 (B.S. vom 15. August 1980) und umnummeriert zu § 1 durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999; § 1 neuer Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 56 Nr. 2 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999); früherer Abs. 2 abgeändert durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980), umnummeriert zu § 2 durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999) und abgeändert durch Art. 56 Nr. 3 des G. vom 15.

März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] KAPITEL XIV - Verfolgung und Rechtsstreit. Sicherheiten und Vorzugsrechte der Staatskasse Art. 84 - Die Lösung von Problemen, die in Bezug auf die Steuererhebung vor einer Klageerhebung entstehen können, obliegt dem Minister der Finanzen.

Der Minister der Finanzen [...] schliesst mit Steuerschuldnern Vergleiche, insofern diese nicht eine Steuerbefreiung oder -ermässigung zur Folge haben. [Innerhalb der durch das Gesetz vorgesehenen Grenzen wird der Betrag der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen, die in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind, gemäss einer Tabelle bestimmt, deren Stufen vom König festgelegt werden.] [Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999); Abs. 3 eingefügt durch Art. 73 des G. vom 4.

August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)] [Art. 84bis - In besonderen Fällen darf der zuständige Regionaldirektor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung unter den von ihm bestimmten Bedingungen eine vollständige oder teilweise Befreiung von den in Artikel 91 §§ 1 und 2 vorgesehenen Zinsen bewilligen.] [Art. 84bis eingefügt durch Art. 74 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)] [Art. 84ter - Wenn die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorhat, die in Artikel 81bis § 1 Absatz 2 vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, ist sie zur Vermeidung der Nichtigkeit der Berichtigung verpflichtet, die betreffende Person vorab schriftlich und genau von den gegen sie vorliegenden Indizien der Steuerhinterziehung für den betreffenden Zeitraum in Kenntnis zu setzen.] [Art. 84ter eingefügt durch Art. 58 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art.85 - [§ 1 - [Bei Nichtzahlung der Steuer, der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Nebenkosten erlässt der mit der Eintreibung beauftragte Beamte eine Zwangsbeitreibung; diese wird vom Regionaldirektor der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von einem von ihm bestimmten Beamten und in den vom König bestimmten Fällen vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung oder von einem von ihm bestimmten Beamten abgezeichnet und für vollstreckbar erklärt.] Die Zwangsbeitreibung wird per Einschreiben notifiziert. Die Aufgabe des Briefs gilt als Notifizierung ab dem darauf folgenden Tag. § 2 - Diese Notifizierung: 1. unterbricht die Verjährungsfrist für die Eintreibung der Steuer, der Zinsen, der steuerrechtlichen Geldbussen und der Nebenkosten, 2.ermöglicht die Eintragung der in Artikel 88 erwähnten gesetzlichen Hypothek, 3. ermöglicht dem Steuerpflichtigen, in der in Artikel 89 vorgesehenen Weise Einspruch gegen die Ausführung der Zwangsbeitreibung einzulegen, 4.gilt als Zeitpunkt, ab dem gemäss Artikel 91 § 4 Aufschubzinsen laufen. § 3 - Die Zwangsbeitreibung darf ebenfalls durch Gerichtsvollzieherurkunde mit Zahlungsbefehl zugestellt werden.] [Art. 85 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15.

August 1980); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 91 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 85bis - § 1 - [Nach der in Artikel 85 erwähnten Notifizierung oder Zustellung] kann der mit der Eintreibung beauftragte Beamte per Einschreiben eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Beträge oder Werte, die ein Verwahrer oder Schuldner dem Steuerpflichtigen schuldet oder zurückgeben muss, vornehmen. Die Drittpfändung muss dem Steuerpflichtigen ebenfalls per Einschreiben mitgeteilt werden.

Die Pfändung wird wirksam mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger.

Wie in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen, wird von dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten eine Pfändungsmeldung erstellt und verschickt. § 2 - Unter Vorbehalt von § 1 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Pfändung anwendbar, wobei die Übergabe des Betrags der Pfändung zu Händen des mit der Eintreibung beauftragten Beamten erfolgt. § 3 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn aus der Erklärung, zu der der Drittgepfändete gemäss § 1 nach der per Einschreiben vorgenommenen Pfändung verpflichtet ist, hervorgeht, dass: 1. der gepfändete Schuldner sich der Drittvollstreckungspfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem gepfändeten Schuldner bestreitet, 3. vor der Pfändung durch den Rechenschaftspflichtigen ein anderer Gläubiger Einspruch gegen die Übergabe der vom Drittgepfändeten geschuldeten Beträge erhoben hat. In diesen Fällen behält die vom Rechenschaftspflichtigen per Einschreiben vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Rechenschaftspflichtige wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen binnen einem Monat nach Aufgabe der Erklärung des Drittgepfändeten durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt.] [Art. 85bis eingefügt durch Art. 68 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 86 - [Für die Eintreibung der Steuer, der Zinsen und der Kosten verfügt die Staatskasse über ein unbegrenztes Vorzugsrecht auf alle Einkünfte und beweglichen Güter jeglicher Art des Steuerpflichtigen, Schiffe und Wasserfahrzeuge ausgenommen, und über eine gesetzliche Hypothek auf alle Güter, die dem Steuerpflichtigen gehören, in Belgien gelegen sind und mit einer Hypothek belastbar sind.] [Art. 86 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 26.

Juli 1993)] Art. 87 - [Das in Artikel 86 erwähnte Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 19 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht.

Die in Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Vorzugszuteilung ist auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnte Steuer anwendbar.] [Art. 87 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 22. Juli 1993 (B.S. vom 26.

Juli 1993)] Art. 88 - [§ 1 - Der Rang der gesetzlichen Hypothek wird bestimmt durch das Datum der Eintragung aufgrund der erlassenen und für vollstreckbar erklärten Zwangsbeitreibung, die dem Steuerpflichtigen gemäss Artikel 85 notifiziert oder zugestellt worden ist. § 2 - Die Hypothek wird auf Ersuchen des Ministers der Finanzen oder seines Beauftragten eingetragen.

Die Eintragung erfolgt ungeachtet eines Einspruchs, einer Beanstandung oder einer Beschwerde auf Vorlage einer Abschrift der Zwangsbeitreibung, die von dem vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten für gleich lautend erklärt worden ist; auf der Zwangsbeitreibung ist das Datum der Notifizierung oder Zustellung vermerkt. § 3 - [Artikel 19 Absatz 2 des Konkursgesetzes] ist nicht anwendbar auf die gesetzliche Hypothek in Bezug auf eine Steuerschuld, für die dem Steuerpflichtigen vor dem Konkurseröffnungsurteil eine Zwangsbeitreibung notifiziert oder zugestellt worden ist.] [Art. 88 ersetzt durch Art. 70 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15.

August 1980); § 3 abgeändert durch Art. 128 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 28. Oktober 1997)] Art. 89 - [Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 85 §§ 1 und 2 und 85bis erfolgt die Ausführung der Zwangsbeitreibung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Teil V Titel III des Gerichtsgesetzbuches über die Zwangsvollstreckung.] [Die Ausführung der Zwangsbeitreibung kann nur durch ein Gerichtsverfahren unterbrochen werden.] [Art. 89 neuer Abs. 1 eingefügt durch Art. 71 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); Abs. 2 und 3 (frühere Abs. 1 und 2) ersetzt durch neuen Abs. 2 durch Art. 59 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art. 90 - [...] [Art. 90 aufgehoben durch Art. 60 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art.91 - § 1 - [[Ein Zins von 0,8 Prozent pro Monat wird von Rechts wegen geschuldet, wenn die Steuer nicht gezahlt worden ist: 1. in der in Ausführung der Artikel 52, 53 Absatz 1 Nr.4, 53ter Nr. 2 und 53octies festgelegten Frist, 2. in der in Ausführung des Artikels 53nonies festgelegten Frist, 3.in der in Ausführung des Artikels 54 festgelegten Frist für die in Artikel 8 erwähnten Steuerpflichtigen.] Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der Steuerschuld berechnet[, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 Euro].

Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.

Der Zins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens [2,50 EUR] beträgt.] § 2 - [Geht aus dem in Artikel 59 § 2 erwähnten Verfahren hervor, dass die Steuer aufgrund einer ungenügenden Berechnungsgrundlage entrichtet worden ist, wird von Rechts wegen ein Zins von [0,8 Prozent] pro Monat, der gemäss § 1 berechnet wird, ab dem verfahrenseinleitenden Akt geschuldet.] § 3 - [[Ein Zins von 0,8 Prozent pro Monat wird von Rechts wegen auf Beträge geschuldet, die zu erstatten sind: 1. [in Anwendung von Artikel 76 § 1 Absatz 1], ab Verstreichen der in vorliegendem Text bestimmten Frist, 2.in Anwendung der Bestimmungen der achten Richtlinie Nr. 79/1072/EWG vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, für Erstattungsanträge, die seit dem 1. Oktober 1997 eingereicht worden sind, ab Verstreichen der in Artikel 7 Nr. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen sechsmonatigen Frist. Wenn die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung aufgrund von Artikel 6 der vorerwähnten Richtlinie zusätzliche Auskünfte beantragt, wird die Frist unterbrochen während eines Zeitraums, der an dem Datum der Versendung der an den Steuerpflichtigen gerichteten Auskunftsanfrage beginnt und an dem Datum endet, an dem der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit die Begründetheit seines Erstattungsantrags beurteilt werden kann.] Dieser Zins wird monatlich auf den Gesamtbetrag der zu erstattenden Steuern berechnet[, abgerundet auf das nächste untere Vielfache von 10 Euro]. Jeder angebrochene Monat wird als ganzer Monat berechnet.

Der Zins eines Monats wird nur geschuldet, wenn er mindestens [2,50 EUR] beträgt.] § 4 - Aufschubzinsen auf einzutreibende oder zu erstattende Beträge, die nicht in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnt sind, werden zu dem Zinssatz geschuldet, der in Zivilsachen und unter Berücksichtigung der diesbezüglich geltenden Regeln festgelegt ist. [§ 5 - Der König kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Zinssätze anpassen, wenn die Schwankungen des auf dem Finanzmarkt angewandten Zinssatzes dies rechtfertigen.] [Art. 91 § 1 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 § 5 Nr. 1 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 24. Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976) und abgeändert durch Art.45 Nr. 1 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986); § 3 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 24.

Dezember 1976 (B.S. vom 28. Dezember 1976); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Januar 1998 (B.S. vom 10. Februar 1998); § 3 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 50 des G. vom 28. Dezember 1983 (B.S. vom 30. Dezember 1983); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 § 5 Nr. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.

August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13.

Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 5 eingefügt durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)] Art. 92 - [Bei Berufung gegen ein Urteil, durch das eine vom Schuldner eingereichte Klage abgewiesen worden ist, kann der Mehrwertsteuereinnehmer aufgrund der konkreten Daten der Akte einschliesslich der Finanzlage des Schuldners Letzterem per Einschreiben eine Aufforderung zur Hinterlegung der vollständigen beziehungsweise eines Teils der geschuldeten Beträge notifizieren. Dem Schuldner kann gestattet werden, diese Hinterlegung durch eine dingliche oder persönliche Sicherheit zu ersetzen, die von der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung zugelassen wird.

Binnen zwei Monaten nach der Notifizierung müssen eingeforderte Beträge hinterlegt oder muss die Sicherheit gebildet werden.

In Ermangelung der Hinterlegung der Beträge oder der Bildung der Sicherheit innerhalb der angegebenen Frist muss das mit der Beschwerde befasste Rechtsprechungsorgan binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist die Beschwerde für unzulässig erklären, wenn es nicht aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags, den der Schuldner binnen zwei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung einreicht, binnen derselben Frist von drei Monaten beschliesst, dass die Aufforderung, die von dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten eingereicht worden ist, nicht begründet ist.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 61 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27.

März 1999)] [Art. 92bis - Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen und Einspruch, Berufung und Kassationsbeschwerde setzen die Ausführung der gerichtlichen Entscheidung aus.] [Art. 92bis eingefügt durch Art. 62 des G. vom 15. März 1999 (B.S. vom 27. März 1999)] Art.93 - [Der Antrag zur Einreichung der Kassationsbeschwerde darf von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und hinterlegt werden.] [Art. 93 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 10. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)] [KAPITEL XV - Berufsgeheimnis [Kapitel XV mit Art.93bis eingefügt durch Art. 56 des G. vom 4.

August 1978 (B.S. vom 17. August 1978] Art. 93bis - Wer in gleich welcher Eigenschaft bei der Anwendung der Steuergesetze tätig wird oder Zugang zu den Büros der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung hat, unterliegt ausserhalb der Ausübung seines Amtes der absoluten Schweigepflicht in Bezug auf alle Angelegenheiten, von denen er infolge der Ausführung seines Auftrags Kenntnis hat. [Beamte der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung handeln im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, wenn sie anderen Verwaltungsdiensten des Staates, den Verwaltungen der Gemeinschaften und der Regionen des Belgischen Staates, den Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte und allen Rechtsprechungsorganen und öffentlichen Einrichtungen Auskünfte erteilen. Diese Auskünfte werden den vorerwähnten Diensten übermittelt, insofern sie notwendig sind, um die Ausführung ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge zu gewährleisten.

Diese Übermittlung muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften erfolgen.] Personen, die Diensten angehören, denen die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung in Anwendung des vorhergehenden Absatzes Auskünfte steuerlicher Art erteilt hat, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht; sie dürfen erhaltene Auskünfte nicht ausserhalb des Rahmens der Gesetzesbestimmungen verwenden, für deren Ausführung sie erteilt worden sind.

Unter öffentlichen Einrichtungen sind Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat beteiligt ist, für die der Staat eine Garantie leistet, über deren Tätigkeit der Staat die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Regierung auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung bestimmt wird. [...]] [Art. 93bis Abs. 2 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 5 aufgehoben durch Art. 10 § 2 des G. vom 10. Februar 1981 (B.S. vom 14. Februar 1981)] [KAPITEL XVI - Haftung und Pflichten bestimmter öffentlicher Amtsträger, Beamter und anderer Personen [Kapitel XVI mit den Artikeln 93ter bis 93undecies eingefügt durch Art. 72 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] Art. 93ter - § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er [...] steuerpflichtig ist.

Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich haftbar für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er den vom König bestimmten Beamten unter den nachstehend vorgesehenen Bedingungen nicht hiervon in Kenntnis setzt. [Die Meldung muss in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.] [§ 1bis - Der Notar kann die in § 1 erwähnte Meldung anhand eines Verfahrens übermitteln, bei dem Informatik- und Telematiktechniken verwendet werden.

Die Bestimmungen von § 1 sind auf den vorliegenden Paragraphen anwendbar, Absatz 3 ausgenommen.

In den Fällen, in denen von der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, gilt als Datum der Versendung der in § 1 Absatz 4 erwähnten Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von der Einrichtung beziehungsweise dem Dienst, die/der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird.

Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen.] § 2 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Erschienenen [Artikel 62 § 2] und [Artikel 73] vorzulesen. Unter Androhung einer Geldbusse von [5 EUR] muss in der Urkunde die Verlesung und die von den Erschienenen gegebene Antwort ausdrücklich vermerkt werden. § 3 - Hat der Notar versäumt, die in § 1 erwähnte Frage zu stellen, ist er persönlich haftbar für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die in diesem Paragraphen erwähnt sind. [Art. 93ter § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 94 Nr. 1 des G. vom 28.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 früherer Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 31. März 2003 (B.S. vom 23.

April 2003); § 1bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 2003 (B.S. vom 23. April 2003); § 2 abgeändert durch Art. 127 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989), Art. 94 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 2 Nr. 9 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.93quater - Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der vom König aufgrund von Artikel 93ter bestimmte Beamte dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der [in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung] per Einschreiben den Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf die Güter, die Gegenstand der Urkunde sind, führen können. [Art. 93quater abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. März 2003 (B.S. vom 23. April 2003)] Art. 93quinquies - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerpflichtigen im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.

Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung per Einschreiben davon in Kenntnis setzen.

Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen nach Aufgabe der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Meldung erfolgt.

Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden.] Art. 93sexies - Eintragungen, die nach der in Artikel 93quinquies Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgen oder als Sicherheit für die der Mehrwertsteuer geschuldeten Geldsummen gelten und die nicht gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegenüber dem Erwerber, der um die Aufhebung der Eintragung ersuchen kann.

Art. 93septies - Die dem Notar aufgrund der Artikel 93ter und 93quinquies auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräusserten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Beträge nicht übersteigen.

Art. 93octies - Die in den Artikeln 93ter und 93quinquies erwähnten Meldungen und Notifizierungen müssen gemäss den vom Minister der Finanzen erlassenen Mustern erstellt werden.

Art. 93nonies - Die Artikel 93ter bis 93octies finden Anwendung auf alle Personen, die ermächtigt sind, in Artikel 93ter erwähnte Urkunden zu authentifizieren.

Art. 93decies - Mit Zustimmung des Steuerschuldners sind dem Königlichen Erlass Nr. 185 vom 9. Juli 1935 unterliegende Banken und dem Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Januar 1936 unterliegende Unternehmen ermächtigt, die in Artikel 93ter vorgesehene Meldung zu übermitteln, und befugt, die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung entgegenzunehmen.

Durch Übermittlung einer Bescheinigung seitens dieser Einrichtungen an den Notar über die Versendung der Meldung und der Folgemassnahmen, die die vom König aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten ergriffen haben, tritt die Haftung dieser Einrichtungen an die Stelle der Haftung des Notars.

Art. 93undecies - Eine im Ausland ausgefertigte Urkunde, die die Veräusserung oder Verwendung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs zur Hypothekenbestellung zum Gegenstand hat, wird in Belgien nur dann zur Übertragung oder Eintragung in die Register eines Leiters des Hypothekenamtes zugelassen, wenn ihr eine Bescheinigung des aufgrund von Artikel 93ter vom König bestimmten Beamten beiliegt.

In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der Eigentümer oder Niessbraucher keine Mehrwertsteuer schuldet oder dass die gesetzliche Hypothek, die die geschuldete Mehrwertsteuer gewährleistet, eingetragen ist.] [KAPITEL XVII - Verpflichtungen der Kreditinstitute oder -anstalten [Kapitel XVII mit Art. 93duodecies eingefügt durch Art. 73 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] Art. 93duodecies - Wenn öffentliche oder private Kreditinstitute oder -anstalten Kredite, Darlehen oder Vorschüsse gewähren, für die im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Bereich Wirtschaftsaufschwung ein Vorteil bewilligt wird oder für die ein solcher Vorteil bei der zuständigen Behörde beantragt wird, dürfen sie die Gelder ob ganz oder teilweise erst freigeben, nachdem der Begünstigte oder Antragsteller ihnen eine vom zuständigen Beamten ausgestellte Bescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass bei ihm: 1. keine Steuern oder Nebenkosten einforderbar sind oder 2.Steuern oder Nebenkosten in bestimmter Höhe einforderbar sind; in diesem Fall muss die Zahlung - in der Form und innerhalb der Fristen, die in der Bescheinigung vorgesehen sind - der geschuldeten Geldsummen Gegenstand einer Sonderklausel im Beschluss zur Bewilligung des Vorteils sein.

Der König regelt die Anwendung des vorliegenden Artikels.] [KAPITEL XVIII - Gegenseitiger Beistand [Kapitel XVIII mit Art. 93terdecies eingefügt durch Art. 74 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] Art. 93terdecies - [Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung darf mit den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten alle Auskünfte austauschen, die eine korrekte Festlegung der Mehrwertsteuer innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen.

Auskünfte, die von den Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden, werden unter denselben Bedingungen verwendet wie gleichartige Auskünfte, die unmittelbar von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingeholt werden, wobei diese Verwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zu erfolgen hat.

Auskünfte, die für die Steuerverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden unter denselben Bedingungen eingeholt wie Auskünfte, die für die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung bestimmt sind. Sie werden übermittelt, um ausschliesslich zu Zwecken verwendet zu werden, die in den diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.

Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung kann ebenfalls in Ausführung einer Vereinbarung, die mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates geschlossen worden ist, auf dem nationalen Hoheitsgebiet die Anwesenheit von Bediensteten der Steuerverwaltung dieses Mitgliedstaates gestatten, damit sie alle Auskünfte einholen, die eine korrekte Festlegung der Mehrwertsteuer innerhalb der Gemeinschaft ermöglichen.

Auskünfte, die von einem Bediensteten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung im Rahmen einer Vereinbarung mit einem Mitgliedstaat im Ausland eingeholt werden, können unter denselben Bedingungen verwendet werden wie Auskünfte, die von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung in Belgien eingeholt werden, wobei diese Verwendung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der diesbezüglich von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften zu erfolgen hat.]] [Art. 93terdecies ersetzt durch Art. 95 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [KAPITEL XIX - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf alle Steuern [Kapitel XIX mit Art. 93quaterdecies eingefügt durch Art. 128 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 93quaterdecies - § 1 - [Staatliche Verwaltungsdienste einschliesslich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, die Verwaltungen der Gemeinschaften und Regionen des Belgischen Staates, die Verwaltungen der Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen der Beamten der Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern beauftragt sind, dazu verpflichtet, diesen alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte zu erteilen, ihnen vor Ort Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen zu gewähren und sie alle Auskünfte einholen und alle Abschriften und Auszüge nehmen zu lassen, die sie für notwendig erachten, um die Festlegung oder Eintreibung der vom Staat erhobenen Steuern zu gewährleisten.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind unter öffentlichen Einrichtungen Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat oder die Gemeinschaften oder Regionen des Belgischen Staates beteiligt sind, für die der Staat oder die Gemeinschaften oder Regionen des Belgischen Staates eine Garantie leisten, über deren Tätigkeit der Staat oder die Gemeinschaften oder Regionen des Belgischen Staates die Aufsicht ausüben oder deren leitendes Personal von der Regierung oder den Exekutiven auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung bestimmt wird.] Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren dürfen jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors übermittelt werden.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken und auf Kreditinstitute. Andere Abweichungen von dieser Bestimmung können durch Königliche Erlasse, die vom Minister der Finanzen gegengezeichnet werden, vorgenommen werden. § 2 - Auskünfte, Aktenstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter einer staatlichen Steuerverwaltung in der Ausübung seines Amtes entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer der vorerwähnten Dienste entdeckt oder erhält, können vom Staat bei der Ermittlung aller Geldsummen geltend gemacht werden, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden.

Trotzdem ermöglicht die Vorlage zur Registrierung von Protokollen und Sachverständigengutachten in Bezug auf Gerichtsverfahren die Verwendung dieser Urkunden durch die Verwaltung nur aufgrund einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Erlaubnis. § 3 - Ein Bediensteter einer staatlichen Steuerverwaltung, der vorschriftsmässig beauftragt ist, bei einer natürlichen oder juristischen Person eine Kontrolle oder Untersuchung in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Steuer vorzunehmen, ist von Rechts wegen ermächtigt, alle Auskünfte zu ermitteln oder einzuholen, die die genaue Eintreibung der von dieser Person geschuldeten anderen Steuern ermöglichen.] Art. 93quaterdecies § 1 Abs. 1 und 2 eingefügt durch Art. 96 des G. vom 28. Dezember 1992)] Aufhebungsbestimmungen Art. 94 - Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Übertragungssteuer, die Rechnungssteuer auf Übertragungen und Werkverträge, die Steuer auf Vermietungen beweglicher Güter und Beförderungen, die Luxussteuer und die Steuer auf Zahlungen für die Vermietung von Schliessfächern in Banken werden aufgehoben.

Folgende Bestimmungen einschliesslich der Abänderungen, die bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzbuches an diesen Bestimmungen angebracht sein werden, werden insbesondere aufgehoben: 1. Titel I, II, III, IV und VI des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, 2.das Gesetz vom 16. Juni 1932 zur Ermächtigung der Regierung in bestimmten Fällen und innerhalb bestimmter Grenzen den Prozentsatz der Übertragungssteuer bei Einfuhr zu erhöhen, 3. in Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Dezember 1965 zur Abänderung des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern: a) die Paragraphen 1 und 2, was die in Absatz 1 erwähnten Steuern betrifft, b) Paragraph 3, 4.Titel I, II, III, IV und VI der Allgemeinen Verordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, 5. der Königliche Erlass vom 11.März 1953 zur Erhöhung der Übertragungssteuer bei Einfuhr, 6. der Ministerielle Erlass vom 23.Dezember 1964 zur Einführung der Zusatzverordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern.

Art. 95 - § 1 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1951 zur Bewilligung bestimmter Steuerbefreiungen an die "United States Educational Foundation in Belgium", geschaffen durch das zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Belgien und dem Grossherzogtum Luxemburg andererseits am 8. Oktober 1948 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Finanzierung eines Kultur- und Ausbildungsprogramms, werden die Wörter "und von der Übertragungs- und Luxussteuer" gestrichen. § 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1959 über die Steuerregelung für Lieferungen zugunsten der Streitkräfte der Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, werden die Wörter "und von der Übertragungs-, Rechungs- und Luxussteuer" gestrichen.

Artikel 1bis, eingefügt in dasselbe Gesetz durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 1968, wird aufgehoben.

Art. 96 - Artikel 9 des Gesetzes vom 7. März 1935 zur Errichtung eines Denkmals der Herrschaft von König Albert wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Bestimmungen über die Mehrwertsteuer sind anwendbar auf die in Absatz 1 erwähnten Umsätze. » Art. 97 - Vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzbuches geltende Bestimmungen, die für die Anwendung der Steuergesetze bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts und bestimmte öffentliche Dienste mit dem Staat gleichsetzen, gelten nicht in Bezug auf die durch vorliegendes Gesetzbuch eingeführte Steuer.

In-Kraft-Treten Art. 98 - Vorliegendes Gesetz tritt am [1. Januar 1971] in Kraft. [Art. 98 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des G. vom 19. Dezember 1969 (B.S. vom 20. Dezember 1969)] Übergangsbestimmungen Art. 99 - § 1 - Für andere Güter als Investitionsgüter, die einem Steuerpflichtigen gehören und die er zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes im Inland auf Lager hat, werden Übertragungssteuer, Rechnungssteuer, Luxussteuer und Steuer auf Vermietungen beweglicher Güter und Beförderungen, die für folgende Umsätze gezahlt worden sind, erstattet: 1. Übertragungen dieser Güter von ihrer Herstellung bis zu ihrer Ankunft beim Steuerpflichtigen, 2.Übertragungen von Stoffen, die für Erzeugung oder Verpackung dieser Güter oder bei diesen Umsätzen verwendet werden, 3. Werkvertragsarbeiten, Beförderungen und Vermietungen, zu denen diese Güter und die darin verarbeiteten Stoffe geführt haben. § 2 - Der König legt pro Produkt oder pro Produktgruppe die Durchschnittssätze fest, aufgrund deren die Steuern erstattet werden, wobei gegebenenfalls je nach Eigenschaft des Begünstigten der Erstattung oder der seines Lieferers ein Unterschied gemacht wird.

Was Güter betrifft, die ein Steuerpflichtiger erzeugt oder industriell bearbeitet hat, werden diese Sätze auf den Preis angewandt, der in Belgien für diese Güter bei einem Verkauf unter Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen einem unabhängigen Käufer und einem unabhängigen Verkäufer erzielt werden kann. Die somit bestimmte Berechnungsgrundlage darf den Durchschnittspreis, den der Steuerpflichtige im Laufe des letzten Quartals [des Jahres 1970] für Verkäufe gleicher Güter erhalten hat, jedoch nicht übersteigen.

Was andere Güter betrifft, werden die Sätze auf den Betrag angewandt, der als Grundlage für die Erhebung der Steuer diente, die vom Steuerpflichtigen bei Erwerb dieser Güter entrichtet worden ist.

Eine Sonderregelung kann festgelegt werden für Güter und Dienstleistungen, für die eine Regelung der vorübergehenden Befreiung oder eine andere Sonderregelung der Steuererhebung geltend gemacht wurde. § 3 - Der König regelt die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Erstattung in Bezug auf Gebäude, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes im Hinblick auf ihren Verkauf gemäss den Veranschlagungen, die in Artikel 61 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern erwähnt sind, errichtet waren oder im Bau befindlich waren, und in Bezug auf Dienstleistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewirkt worden waren. § 4 - Die Erstattung wird bewilligt in Form eines Vorsteuerabzugs, so wie in Kapitel VII des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehen. Sie wird nur bewilligt, insofern der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 45 die Mehrwertsteuer hätte abziehen können, die ihm berechnet worden wäre, wenn die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen [nach dem 31. Dezember 1970] bewirkt worden wären. § 5 - [Unbeschadet der eventuellen Anwendung der Artikel 47 Absatz 2 und 76 wird der Betrag der zu erstattenden Steuern jeweils nach Verhältnis eines Zwölftels in der Erklärung abgezogen, die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 50 § 1 Nr. 3 im Laufe des ersten Monats von jedem Kalenderquartal der Jahre 1972, 1973 und 1974 einreichen muss.

In Bezug auf Steuerpflichtige, die am 1. Januar 1974 aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 23. Juli 1969 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind, monatliche Erklärungen einzureichen, oder die sich freiwillig zur Einreichung monatlicher Erklärungen verpflichtet haben, darf der Betrag der vier Zwölftel, die am 1.

Januar 1974 noch erstattet werden müssen, in Abweichung vom vorhergehenden Absatz nicht in den Erklärungen abgezogen werden, die sie aufgrund von Artikel 50 § 1 Nr. 3 einreichen müssen.

Dieser Betrag wird zu gleichen Beträgen in vier verbriefte Schuldtitel aufgeteilt, die den für die Erstellung von Wechseln festgelegten technischen Normen entsprechen müssen.

Diese verbrieften Schuldtitel werden mit dem Namensstempel des Ministers der Finanzen versehen und den Steuerpflichtigen spätestens am 15. Februar 1974 übergeben. Sie sind beim Staatskassierer nacheinander zahlbar am zwanzigsten Tag des ersten Monats von jedem Kalenderquartal des Jahres 1975 und verjähren in drei Jahren nach ihrem Fälligkeitsdatum.

Der König bestimmt die Modalitäten der Ausstellung und Zahlung dieser Schuldtitel.] § 6 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf die in Artikel 56 § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Einzelhändler. [Art. 99 § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des G. vom 19.

Dezember 1969 (B.S. vom 20. Dezember 1969); § 4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe D des G. vom 19. Dezember 1969 (B.S. vom 20. Dezember 1969); § 5 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 28. Dezember 1973 (B.S. vom 29. Dezember 1973)] Zeitlich begrenzte Bestimmung Art. 100 - [§ 1 - In Abweichung von Artikel 45 ist der Abzug der Steuer auf Investitionsgüter [während des Zeitraums vom 1. Januar 1980 bis zum 30. Juni 1980] auf den Teil beschränkt, der 5 Prozent übersteigt, wenn diese Steuer Investitionen betrifft, die weder arbeitsschaffende Investitionen noch Zusatzinvestitionen sind. § 2 - Von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Investitionen gelten als arbeitsschaffende Investitionen nach Verhältnis eines Betrags, der 1.000.000 Franken entspricht, multipliziert mit der Anzahl Arbeitnehmer, um die sich der Personalbestand des Steuerpflichtigen erhöht. Der König bestimmt, wie die Erhöhung des Personalbestands berechnet wird. § 3 - Von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Investitionen gelten als Zusatzinvestitionen, wenn sie [zwei Zwölftel] des Gesamtbetrags der Erhebungsgrundlagen der Steuern, die während des Zeitraums vom 1.

Oktober 1973 bis zum 30. September 1976 auf Investitionsgüter erhoben worden sind, übersteigen.

Was Steuerpflichtige betrifft, die diese Eigenschaft nach dem 30.

September 1973 und vor dem 1. Oktober 1976 erlangt haben, wird der Nenner des in Absatz 1 erwähnten Bruchs von [zwei Zwölfteln] durch die Zahl der vollständigen oder angefangenen Kalenderquartale ersetzt, die der Zeitraum seit Beginn der Steuerpflicht bis zum 30. September 1976 umfasst. § 4 - Hat ein Steuerpflichtiger [im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1980] unter den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen ein Gesamtvermögen oder einen Teilbetrieb beziehungsweise einen Teil einer Tätigkeit in Form einer Gesellschaftseinlage oder sonst wie erworben: 1. gilt, dass er für die Anwendung von § 3 die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem der Zedent diese Eigenschaft erlangt hat, es sei denn, der Zessionar hatte schon vor diesem Zeitpunkt die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen, 2.wird zum Gesamtbetrag der Erhebungsgrundlagen der Steuern, die während des Zeitraums vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. September 1976 bei ihm auf Investitionsgüter erhoben wurden, der Gesamtbetrag der Erhebungsgrundlagen der Steuern hinzugefügt, die, was das erworbene Gesamtvermögen oder den erworbenen Teilbetrieb beziehungsweise den erworbenen Teil einer Tätigkeit betrifft, während dieses Zeitraums beim Zedenten erhoben worden sind.

In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz kann ein Steuerpflichtiger: a) bei Erwerb vor dem 1.Oktober 1976 zum Gesamtbetrag der Erhebungsgrundlagen der Steuern, die während des in Nr. 2 erwähnten Zeitraums bei ihm auf Investitionsgüter erhoben wurden, den Preis hinzufügen, zu dem er die Investitionsgüter, die zu dem Gesamtvermögen oder dem Teilbetrieb beziehungsweise dem Teil der Tätigkeit gehören, erworben hat; als Preis gilt der Preis in Geld erhöht um die Lasten und andere Leistungen, die der Zedent dem Zessionar auferlegt, b) bei Erwerb nach dem 30.September 1976 davon ausgehen, dass während des in Nr. 2 erwähnten Zeitraums die Steuern, die bei ihm auf Investitionsgüter erhoben wurden, aufgrund einer Erhebungsgrundlage berechnet worden sind, die dem in Buchstabe a) erwähnten Preis entspricht. § 5 - Was den in Artikel 46 erwähnten Steuerpflichtigen betrifft, wird für die Bestimmung des Masses, in dem die in § 1 erwähnte Begrenzung gilt, berücksichtigt, wie der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug anwendet. § 6 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 gilt für Leasingunternehmen, die im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen zugelassen sind, und für Unternehmen, die im Sinne von Artikel 18 § 2 auf Immobilienleasing spezialisiert sind, in Bezug auf Leasingverträge: a) dass sie eine arbeitsschaffende Investition vornehmen, wenn der Vertragspartner erklärt, dass diese Investition bei ihm im Sinne von § 2 arbeitsschaffend wäre, wenn er sie selber vorgenommen hätte.Stellt sich später heraus, dass dies nicht der Fall ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Steuer, die das Leasingunternehmen auf seine Erklärung hin von der Steuer abgezogen hat, zurückzuzahlen, b) dass sie eine Zusatzinvestition vornehmen, wenn diese Investition beim Vertragspartner im Sinne von § 3 eine Zusatzinvestition gewesen wäre, wenn der Vertragspartner sie bei Vertragsabschluss selber vorgenommen hätte. § 7 - Ist die in § 1 vorgesehene Beschränkung nicht angewandt worden, weil die vorgenommene Investition vom Steuerpflichtigen als arbeitsschaffende Investition angesehen worden ist, obwohl sich später herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, wird eine Geldbusse verwirkt, die 25 Prozent der unrechtmässig abgezogenen Steuer entspricht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 70 bis 72 des Gesetzbuches. § 8 - Der König bestimmt die Weise, wie die in vorliegendem Artikel erwähnte Beschränkung angewandt wird.] [Art. 100 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 22. Dezember 1977 (B.S. vom 24. Dezember 1977);§ 1 abgeändert durch Art. 75 Nr. 1 des G. vom 8.

August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 75 Nr. 2 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980); § 4 Abs. 1 einleitender Satz abgeändert durch Art. 75 Nr. 3 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] Art. 101 - § 1 - Wird ein Umsatz, der zur Zahlung der Mehrwertsteuer führt, in Ausführung eines Vertrags bewirkt, der vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzbuches geschlossen worden ist, wird der Preis dieses Umsatzes reduziert: 1. um den kumulierten Betrag der in Artikel 99 § 1 erwähnten Steuern, die gemäss der Regelung der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern auf die preisbildenden Elemente erhoben worden wären, bei einem Vertrag exklusive Steuer, 2.um den kumulierten Betrag der in Artikel 99 § 1 erwähnten Steuern, die gemäss der Regelung der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern auf den Preis und die preisbildenden Elemente erhoben worden wären, bei einem Vertrag inklusive Steuer.

Die Mehrwertsteuer, die auf den somit reduzierten Preis berechnet wird, geht zu Lasten des Vertragspartners des Lieferers des Gutes oder Dienstleistenden, selbst wenn der ursprüngliche Preis inklusive Steuer festgelegt worden ist.

Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen unterliegt einem Antrag, der spätestens am [31. Dezember 1971] von einer der Parteien per Einschreiben an die andere Partei gerichtet wird. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 des vorliegenden Artikels sind anwendbar ungeachtet anders lautender Bestimmung.

Sie werden jedoch nicht angewandt auf Verträge, die zwischen einem Lieferer und einer Person, die keine Privatperson ist, im Laufe des letzten Quartals [des Jahres 1970] geschlossen worden sind, wenn erwiesen ist, dass der Preis des Vertrages unter Berücksichtigung der Änderungen der Steuerlast, die auf die Einführung der Mehrwertsteuer zurückzuführen ist, festgelegt worden ist. [Art. 101 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe G des G. vom 19. Dezember 1969 (B.S. vom 20. Dezember 1969); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe H des G. vom 19. Dezember 1969 (B.S. vom 20.

Dezember 1969)] [Art. 102 - Ist die Lieferung eines beweglichen Gutes nicht vor dem 1.

Januar 1978 bewirkt worden, ist vor diesem Datum der Preis aber ganz oder teilweise fakturiert oder vereinnahmt worden beziehungsweise hätte vor diesem Datum der Preis aber ganz oder teilweise gezahlt werden müssen, wird die Steuer in Abweichung von Artikel 17 § 1 Absatz 2 und 3 zum 1. Januar 1978 nach Verhältnis des fakturierten, vereinnahmten oder zu zahlenden Betrags geschuldet. Diese Steuer wird auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatzes berechnet.] [Art. 102 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977)] [Art. 103 - Einrichtungen, die in Artikel 44 § 2 Nr. 11 erwähnt sind und die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des vorliegenden Gesetzbuches für die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen optiert haben, können unter den vom Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen diese Eigenschaft bis spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes behalten. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls vorsehen, dass die Steuer, die diese Einrichtungen auf Beiträge ihrer Mitglieder entrichten müssen, je nach Vereinnahmung der Beiträge geschuldet wird.] [Art 103 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 27. Dezember 1977 (B.S. vom 30. Dezember 1977)] [Art. 104 - Wenn die Ausgabe eines Gutes den Versand oder die Beförderung des Gutes durch den Lieferer oder für dessen Rechnung umfasst und dieser Versand oder diese Beförderung ausschliesslich in Belgien bewirkt wird, erfolgt die Lieferung des Gutes in Abweichung von Artikel 16 § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung des Gutes, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 1.

Januar 1993 liegt und die Beendigung des Versands oder der Beförderung nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt.] [Art. 104 eingefügt durch Art. 97 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 105 - [Der König kann bis spätestens 31. Dezember 1999 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle Massnahmen ergreifen, um die ordnungsgemässe Ausführung der Verordnungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Abschaffung der Steuergrenzen am 1. Januar 1993 und die genaue Steuererhebung zu gewährleisten.] Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von Absatz 1.] [Art. 105 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 28. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 15.

Oktober 1998 (B.S. vom 24. November 1998)] [Art. 106 - § 1 - Für Güter, die: - vor dem 1. Januar 1993 nach Belgien verbracht worden sind und - beim Verbringen nach Belgien unter ein zollrechtliches Verfahren der vorübergehenden Verwahrung, des Versands, der Lagerung oder der vorübergehenden Einfuhr oder unter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung gestellt wurden, und - diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung, wobei die Dauer gemäss den erwähnten Vorschriften bestimmt wird. § 2 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt: 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr, unter das Güter vor dem 1.Januar 1993 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt worden sind, 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung oder der Lagerung, unter das Güter vor dem 1.Januar 1993 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt worden sind, 3. die Beendigung in Belgien eines internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das vor dem 1.Januar 1993 innerhalb der Gemeinschaft für Zwecke einer vor dem 1. Januar 1993 innerhalb der Gemeinschaft gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4. die Beendigung in Belgien eines externen Versandverfahrens, das vor dem 1.Januar 1993 begonnen wurde, 5. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss in Belgien anlässlich oder im Verlauf eines internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das unter den in Nr.3 vorgesehenen Bedingungen begonnen wurde, oder eines in Nr. 4 erwähnten externen Versandverfahrens, 6. die in Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder einen Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem 1.Januar 1993 in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr steuerfrei oder befreiungsfähig. - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Januar 1993 nach Belgien verbracht.

Für die Anwendung von Nr. 3 wird der Versand von Gütern per Post mit dem internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gleichgesetzt. § 3 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne von § 2 keinen Steuertatbestand dar, wenn: - die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert werden oder - die im Sinne von § 2 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder - die im Sinne von § 2 Nr. 1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaates geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Januar 1993 erworben oder eingeführt wurden und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung gewährt worden ist. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde.] [Art. 106 eingefügt durch Art. 24 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] [Art. 107 - § 1 - Für Güter aus der Republik Österreich, der Republik Finnland oder dem Königreich Schweden kommend, die: - vor dem 1. Januar 1995 in die Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und - beim Verbringen in die Gemeinschaft unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder eine der in Artikel 23 § 4 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1995 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren oder die Regelung galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung. § 2 - Für Güter, die: - vor dem 1. Januar 1995 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und - dieses Verfahren nicht vor diesem Datum verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter das Verfahren galten, bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung. § 3 - Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen wird, dass sich die Güter in der Republik Österreich, der Republik Finnland oder dem Königreich Schweden im freien Verkehr befanden: 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. Januar 1995 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 2. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens, in Belgien einer der in Artikel 23 § 4 Nr.1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen, unter die Güter vor dem 1. Januar 1995 gemäss den in § 1 erwähnten Bedingungen gestellt wurden, 3. die Beendigung in Belgien eines der in § 2 erwähnten Verfahrens, das vor dem 1.Januar 1995 in der Republik Österreich, der Republik Finnland oder dem Königreich Schweden für Zwecke einer vor diesem Datum in einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im Verlauf eines der in § 2 erwähnten Verfahren, das unter den in Nr.3 erwähnten Bedingungen begonnen wurde. § 4 - Einer Einfuhr von Gütern in Belgien im Sinne von Artikel 23 ebenfalls gleichgesetzt wird die in Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem 1. Januar 1995 in der Republik Österreich, der Republik Finnland oder dem Königreich Schweden geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr in der Republik Österreich, in der Republik Finnland oder im Königreich Schweden steuerfrei oder befreiungsfähig. - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Januar 1995 in einen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden bestand, verbracht. § 5 - In Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert werden oder 2.die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder 3. die im Sinne von § 3 Nr.1 eingeführten Güter Fahrzeuge sind, die unter den für den Binnenmarkt der Republik Österreich, der Republik Finnland oder des Königreichs Schweden geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen vor dem 1. Januar 1995 erworben oder eingeführt worden sind und/oder für die bei Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen wurde.] [Art. 107 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 7. August 1995 (B.S. vom 25. August 1995)] [Art.108 - § 1 - Für Güter, die: - vor dem 1. Januar 1996 nach Belgien verbracht worden sind und - beim Verbringen nach Belgien unter eine andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1996 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Güter unter diese Regelung galten, bis zum Verlassen dieser Regelung weiterhin Anwendung, vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2. § 2 - Die in § 1 erwähnten Güter müssen spätestens am 31. Dezember 1996 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sein.] [Art. 108 eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 22. Dezember 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 109 - [ Die Artikel 18 § 1 Absatz 2 Nr. 16, 21 § 3 Nr. 7 Buchstabe j) und k), 21 § 3 Nr. 9, was Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen betrifft, 21 § 3 Nr. 10, 55 § 1 Absatz 1, was die Abweichung in Bezug auf die in Artikel 58bis erwähnte Sonderregelung betrifft, und 58bis sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Juli 2003 anwendbar.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bestimmungen verlängern.

Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels.]] [Art. 109 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 30. Oktober 1998 (B.S. vom 10. November 1998), aufgehoben durch Art. 6 § 7 des K.E. vom 20.

Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) und wieder aufgenommen durch Art. 8 des G. vom 22. April 2003 (B.S. vom 13. Mai 2003)].

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