publié le 17 juin 2010
Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 FEVRIER 1978. - Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 24 février 1978 relative au contrat de travail du sportif rémunéré (Moniteur belge du 9 mars 1978), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur belge du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985); - la
loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/05/2007
pub.
30/08/2007
numac
2007023271
source
service public federal securite sociale
Loi améliorant le statut social du sportif rémunéré
fermer améliorant le statut social du sportif rémunéré (Moniteur belge du 30 août 2007); - la
loi du 3 juin 2007Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
03/06/2007
pub.
23/07/2007
numac
2007012307
source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
Loi portant des dispositions diverses relatives au travail
fermer portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber. Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, verpflichten.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen fallen. § 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für anwendbar erklärt worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber betrachtet werden.
Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geregelt. [Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis erstellt wird, genügen müssen.
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit veröffentlicht.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, 2.System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte Sportler einzuführen.
Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen Signatur abzuschliessen.
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.
Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.
Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Art.4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss dem Sportler ausgehändigt werden.
Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den Bestimmungen von Artikel 5.
Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Verträge sind erneuerbar.
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung.
Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden.
Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 Prozent der jährlichen Entlohnung.
Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler seine Vollzeitschulpflicht beendet hat.
Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der Vollzeitschulpflicht festlegen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6.
Juli 1983)] Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen.
Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden.
Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. vom 30. August 2007)] Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter vorzulegen.
Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen.
Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen ein.
In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie übergangen.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Koordinierung erfahren haben.
Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft.