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Loi du 03 avril 2013
publié le 18 février 2014

Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000080
pub.
18/02/2014
prom.
03/04/2013
ELI
eli/loi/2013/04/03/2014000080/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 AVRIL 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 avril 2013 portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin".

Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden.

Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich.

Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, unterzeichnet.

Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung.

Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die Ablehnungsgründe eingeht.

Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört.

In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine Beschwerde eingereicht werden." Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes. § 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes. § 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: 1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird, 2.wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines Prüfungsausschusses handelt, 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel gewährt." Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt werden, und Amicus-Curiae-Interventionen".

Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage stellen.

Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort des Kassationshofes erhält.

Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis.

Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie unzulässig. § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine Abschrift zugesandt wird.

Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof entscheidet vor allem anderen. § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV übermitteln.

Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich Stellung nehmen.

Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.

Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen zu antworten." Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der Europäischen Kommission übermittelt.

Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 3 - Beschwerden".

Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden.

Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § 3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die Beschwerdegründe zu untermauern.

Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. § 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache.

Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen.

In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder 102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis.

Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus.

Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.

Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann.

Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten Geldbußen an den Betreffenden anordnen. § 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. § 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegt wird.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, 4.Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wurde, 5. Darlegung der Klagegründe, 6.Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel festgelegt, 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. § 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird.

Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird.

Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu übermitteln.

Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. § 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen Entscheidung Zinsen geschuldet." Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden.

Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Formen eingereicht.

Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt.

Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. § 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen.

Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden.

Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann.

Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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