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| Loi portant insertion des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 AVRIL 2013. - Loi portant insertion des dispositions réglant des | 3 APRIL 2013. - Wet houdende invoeging van de bepalingen die een |
| matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV | aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in |
| "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les | boek IV "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en |
| évolutions de prix" du Code de droit économique. - Traduction | de prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse |
| allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april |
| loi du 3 avril 2013 portant insertion des dispositions réglant des | 2013 houdende invoeging van de bepalingen die een aangelegenheid |
| matières visées à l'article 77 de la Constitution, dans le livre IV | regelen als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet, in boek IV |
| "Protection de la concurrence" et le livre V "La concurrence et les | "Bescherming van de mededinging" en boek V "De mededinging en de |
| évolutions de prix" du Code de droit économique (Moniteur belge du 26 avril 2013). | prijsevoluties" van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von | 3. APRIL 2013 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von |
| Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV | Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Buch IV |
| "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und | "Schutz des Wettbewerbs" und Buch V "Wettbewerb und |
| Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches | Preisentwicklungen" des Wirtschaftsgesetzbuches |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
| Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des | Art. 2 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 | Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 |
| zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V | zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V |
| "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und | "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und |
| zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und | zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmungen und |
| der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch | der Buch IV und Buch V eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch |
| I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem | I des Wirtschaftsgesetzbuches, wird ein Unterabschnitt 5 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin". | "Unterabschnitt 5 - Ablehnung und Disziplin". |
| Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein | Art. 3 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 2, wird ein |
| Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel IV.32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für | "Art. IV.32 - Der Präsident, der Beisitzer-Vizepräsident oder die für |
| eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm | eine Sache bestimmten Beisitzer, der Generalauditor und die von ihm |
| bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des | bestimmten Auditoren können aus den in Artikel 828 des |
| Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. | Gerichtsgesetzbuches aufgeführten Gründen abgelehnt werden. |
| Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich. | Wer weiß, dass gegen ihn ein Ablehnungsgrund besteht, enthält sich. |
| Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene | Der Ablehnungsantrag wird durch eine mit Gründen versehene |
| Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält | Antragschrift beim Sekretariat des Auditorats eingereicht. Sie enthält |
| die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der | die Gründe und wird von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten, der |
| über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, | über eine der Antragschrift beigefügte Sondervollmacht verfügt, |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der | Das Sekretariat übermittelt innerhalb vierundzwanzig Stunden der |
| abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung. | abgelehnten Person die Antragschrift hinsichtlich der Ablehnung. |
| Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine | Diese gibt innerhalb zweier Tage unten auf der Antragschrift eine |
| schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder | schriftliche Erklärung ab mit ihrer Zustimmung zu der Ablehnung oder |
| ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die | ihrer Verweigerung sich zu enthalten, wobei sie auf die |
| Ablehnungsgründe eingeht. | Ablehnungsgründe eingeht. |
| Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von | Wird die Ablehnung bestritten, entscheidet der Appellationshof von |
| Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die | Brüssel darüber in Abwesenheit der betreffenden Person. Die |
| antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört. | antragstellende Partei und die abgelehnte Person werden angehört. |
| In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine | In diesem Fall kann gegen die Entscheidung des Appellationshofes keine |
| Beschwerde eingereicht werden." | Beschwerde eingereicht werden." |
| Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit | Art. 4 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel IV.33 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, | "Art. IV.33 - Der Appellationshof von Brüssel kann dem Präsidenten, |
| dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und | dem Beisitzer-Vizepräsidenten, den Beisitzern, dem Generalauditor und |
| den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen | den Direktoren der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen |
| als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine | als Disziplinarstrafe eine Zurechtweisung, einen Verweis oder eine |
| Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der | Gehaltskürzung auferlegen; er muss die Gründe hierfür angeben. Der |
| Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." | Gerichtshof kann sie auch ihres Amtes entheben oder suspendieren." |
| Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 | Art. 5 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 |
| desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut | desselben Gesetzbuches wird ein Artikel IV.37 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und | "Art. IV.37 - § 1 - Die Ämter als Präsident, Generalauditor und |
| Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die | Direktor der wirtschaftlichen und juristischen Untersuchungen und die |
| Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind | Funktion als Personalmitglied der Belgischen Wettbewerbsbehörde sind |
| unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines | unvereinbar mit gerichtlichen Funktionen, mit der Ausübung eines |
| öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder | öffentlichen Mandats, das auf einer anderen Ebene als der lokalen oder |
| der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten | der provinzialen Ebene durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten |
| Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer | Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer |
| Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem | Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem |
| Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines | Rechtsanwaltsberuf, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines |
| Dieners eines anerkannten Kultes. | Dieners eines anerkannten Kultes. |
| § 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind | § 2 - Die Ämter als Beisitzer-Vizepräsident oder Beisitzer sind |
| unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer | unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das auf einer |
| anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl | anderen Ebene als der lokalen oder der provinzialen Ebene durch Wahl |
| vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern | vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern |
| politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in | politischer oder administrativer Art, mit Ausnahme von Ämtern in |
| Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder | Hochschuleinrichtungen, mit dem Amt eines Notars oder |
| Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines | Gerichtsvollziehers, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines |
| Dieners eines anerkannten Kultes. | Dieners eines anerkannten Kultes. |
| § 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: | § 3 - Von den Paragraphen 1 und 2 darf nur abgewichen werden: |
| 1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, | 1. wenn es sich um die Ausübung der Ämter als Professor, |
| Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen | Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen |
| handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro | handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro |
| Woche ausgeübt wird, | Woche ausgeübt wird, |
| 2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines | 2. wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines |
| Prüfungsausschusses handelt, | Prüfungsausschusses handelt, |
| 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat | 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat |
| oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl | oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl |
| Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht | Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht |
| entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. | entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. |
| Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst | Diese Abweichungen werden vom Präsidenten oder, wenn er selbst |
| betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel | betroffen ist, vom Präsidenten des Appellationshofes von Brüssel |
| gewährt." | gewährt." |
| Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 | Art. 6 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 2 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt | "KAPITEL 2 - Vorabentscheidungsfragen, die dem Kassationshof gestellt |
| werden, und Amicus-Curiae-Interventionen". | werden, und Amicus-Curiae-Interventionen". |
| Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 7 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem | eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel IV.75 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch | "Art. IV.75 - Der Kassationshof entscheidet durch |
| Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die | Vorabentscheidungsentscheid über Fragen in Bezug auf die |
| Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." | Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches." |
| Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.76 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von | "Art. IV.76 - § 1 - Wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit von |
| der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, | der Interpretation der Bestimmungen des vorliegenden Buches abhängt, |
| kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung | kann das Gericht, das mit der Sache befasst ist, die Entscheidung |
| aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage | aufschieben und dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage |
| stellen. | stellen. |
| Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu | Der Beschluss, dem Kassationshof eine Vorabentscheidungsfrage zu |
| stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die | stellen, setzt die Fristen und das Verfahren vor dem Gericht, das die |
| Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss | Frage stellt, aus ab dem Tag, an dem der betreffende Beschluss |
| getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort | getroffen worden ist, bis zum Tag, an dem dieses Gericht die Antwort |
| des Kassationshofes erhält. | des Kassationshofes erhält. |
| Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu | Gegen den Beschluss dieses Gerichts, eine Vorabentscheidungsfrage zu |
| stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. | stellen oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden. |
| § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die | § 2 - Der Greffier des Kassationshofes setzt unverzüglich die |
| Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei | Parteien, die Belgische Wettbewerbsbehörde, den Minister und bei |
| Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von | Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV die Europäische Kommission von |
| der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. | der Vorabentscheidungsfrage in Kenntnis. |
| Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische | Der Greffier des Kassationshofes fordert die Parteien, die Belgische |
| Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, | Wettbewerbsbehörde, den Minister und die Europäische Kommission auf, |
| ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung | ihre schriftlichen Anmerkungen innerhalb eines Monats ab Notifizierung |
| der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie | der Vorabentscheidungsfrage zu übermitteln; ansonsten sind sie |
| unzulässig. | unzulässig. |
| § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die | § 3 - Letztere können einen Antrag auf Anhörung stellen und die |
| Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine | Verfahrensakte vor Ort einsehen oder darum bitten, dass ihnen eine |
| Abschrift zugesandt wird. | Abschrift zugesandt wird. |
| Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er | Der Gerichtshof kann die Vorabentscheidungsfrage neu formulieren. Er |
| trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof | trifft eine mit Gründen versehene Entscheidung. Der Gerichtshof |
| entscheidet vor allem anderen. | entscheidet vor allem anderen. |
| § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und | § 4 - Das Gericht, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und |
| alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die | alle Gerichte, die in derselben Sache entscheiden, müssen sich für die |
| Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt | Entscheidung in dem Rechtsstreit, in dessen Rahmen die Frage gestellt |
| wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." | wurde, an den Entscheid des Kassationshofes halten." |
| Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.77 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen | "Art. IV.77 - Die Belgische Wettbewerbsbehörde kann von Amts wegen |
| oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den | oder auf Ersuchen des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, in den |
| von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur | von dem Gericht festgelegten Fristen schriftliche Stellungnahmen zur |
| Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV | Anwendung der Artikel IV.1 und IV.2 oder der Artikel 101 und 102 AEUV |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich | Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts kann sie auch mündlich |
| Stellung nehmen. | Stellung nehmen. |
| Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann | Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen kann |
| die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr | die Belgische Wettbewerbsbehörde das betreffende Gericht ersuchen, ihr |
| alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu | alle zur Beurteilung der Sache notwendigen Schriftstücke zu |
| übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen. | übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen. |
| Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen | Wenn die Belgische Wettbewerbsbehörde Stellungnahmen abgibt, müssen |
| die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen | die anderen Parteien die Möglichkeit haben, auf diese Stellungnahmen |
| zu antworten." | zu antworten." |
| Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel IV.78 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, | "Art. IV.78 - Urteile oder Entscheide von Gerichtshöfen und Gerichten, |
| die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des | die sich auf die Rechtmäßigkeit einer Wettbewerbspraktik im Sinne des |
| vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des | vorliegenden Buches beziehen, werden auf Betreiben des Greffiers des |
| zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen | zuständigen Gerichts innerhalb acht Tagen der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide | Wettbewerbsbehörde und, sofern es sich um Urteile oder Entscheide |
| handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der | handelt, die das europäische Wettbewerbsrecht betreffen, der |
| Europäischen Kommission übermittelt. | Europäischen Kommission übermittelt. |
| Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische | Außerdem informiert der Greffier unverzüglich die Belgische |
| Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem | Wettbewerbsbehörde über Beschwerden, die gegen die in vorhergehendem |
| Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." | Absatz erwähnten Urteile oder Entscheide eingereicht werden." |
| Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 | Art. 11 - In Buch IV Titel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 3 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "KAPITEL 3 - Beschwerden". | "KAPITEL 3 - Beschwerden". |
| Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 12 - In Buch IV Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem | eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel IV.79 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums | "Art. IV.79 - § 1 - Gegen Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums |
| oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 | oder des Auditors wie in den Artikeln IV.47, IV.48, IV.50, IV.61 § 1 |
| Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 | Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 und 2, IV.62 § 6, IV.63 § 3 und IV.64 |
| erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die | erwähnt und gegen stillschweigende Entscheidungen über die |
| Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln | Zulässigkeit von Zusammenschlüssen durch Ablauf der in den Artikeln |
| IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende | IV.61 und IV.62 festgelegten Fristen und gegen die stillschweigende |
| Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in | Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch Ablauf der in |
| Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim | Artikel IV.64 festgelegten Frist kann Beschwerde ausschließlich beim |
| Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. | Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. |
| Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und | Nach Mitteilung der Beschwerdegründe erwähnt in Artikel IV.42 § 4 und |
| Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch | Artikel IV.59 Absatz 1 kann beim Appellationshof von Brüssel auch |
| Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in | Beschwerde gegen Entscheidungen des Auditorats über die Verwertung in |
| einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § | einer Untersuchung von Angaben, die im Rahmen einer in Artikel IV.41 § |
| 3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, | 3 Absatz 4 erwähnten Haussuchung erlangt wurden, eingereicht werden, |
| sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die | sofern diese Angaben tatsächlich verwendet wurden, um die |
| Beschwerdegründe zu untermauern. | Beschwerdegründe zu untermauern. |
| Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats | Gegen andere Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums, des Auditorats |
| oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene | oder eines Auditors kann nur die in vorliegendem Buch vorgesehene |
| Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem | Beschwerde eingereicht werden, unbeschadet der Möglichkeit, in einem |
| in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem | in vorliegendem Paragraphen erwähnten Berufungsverfahren vor dem |
| Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. | Appellationshof von Brüssel daraus Klagegründe zu entnehmen. |
| § 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto | § 2 - Der Appellationshof von Brüssel entscheidet de jure und de facto |
| wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache. | wie im Eilverfahren über die von den Parteien vorgelegte Sache. |
| Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof | Außer in den in Absatz 3 erwähnten Fällen entscheidet der Gerichtshof |
| mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, | mit voller Rechtsprechungsbefugnis; darunter fällt auch die Befugnis, |
| die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu | die angefochtene Entscheidung durch eine eigene Entscheidung zu |
| ersetzen. | ersetzen. |
| In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder | In Sachen, die sich auf die Zulässigkeit von Zusammenschlüssen oder |
| auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt | auf Bedingungen oder Auflagen, die vom Wettbewerbskollegium auferlegt |
| wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz | wurden, beziehen, und in Sachen, in denen der Gerichtshof im Gegensatz |
| zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder | zu der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel 101 oder |
| 102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene | 102 AEUV feststellt, entscheidet der Gerichtshof über die angefochtene |
| Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis. | Entscheidung nur mit Nichtigerklärungsbefugnis. |
| Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus. | Eine Beschwerde setzt angefochtene Entscheidungen nicht aus. |
| Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und | Der Appellationshof kann jedoch auf Antrag des Interessehabenden und |
| durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des | durch Zwischenentscheidung die Ausführung der Entscheidung des |
| Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz | Wettbewerbskollegiums bis zum Tag der Verkündung des Entscheids ganz |
| oder teilweise aussetzen. | oder teilweise aussetzen. |
| Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn | Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn |
| triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen | triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen |
| Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter | Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter |
| der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung | der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung |
| für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. | für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. |
| Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten | Der Appellationshof kann gegebenenfalls die Rückzahlung der gezahlten |
| Geldbußen an den Betreffenden anordnen. | Geldbußen an den Betreffenden anordnen. |
| § 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den | § 3 - Eine Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel kann von den |
| durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht | durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Parteien eingereicht |
| werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die | werden. Eine Beschwerde kann auch von Personen eingereicht werden, die |
| gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse | gemäß Artikel IV.45 § 5 oder Artikel IV.60 § 2 ein Interesse |
| nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung | nachweisen können und beim Wettbewerbskollegium eine Anhörung |
| beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht | beantragt haben. Eine Beschwerde kann auch vom Minister eingereicht |
| werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass | werden, ohne dass dieser ein Interesse nachweisen muss und ohne dass |
| er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. | er vor dem Wettbewerbskollegium vertreten war. |
| § 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden | § 4 - Gegen die Belgische Wettbewerbsbehörde gerichtete Beschwerden |
| werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen | werden zur Vermeidung der von Amts wegen ausgesprochenen |
| Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der | Unzulässigkeit durch einen unterzeichneten Antrag eingereicht, der |
| innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der | innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der |
| angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von | angefochtenen Entscheidung bei der Kanzlei des Appellationshofes von |
| Brüssel hinterlegt wird. | Brüssel hinterlegt wird. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag: |
| 1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, |
| 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, | 2. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Namen, Vornamen, |
| Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls | Beruf und Wohnsitz des Antragstellers und gegebenenfalls |
| Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person | Unternehmensnummer; wenn der Antragsteller eine juristische Person |
| ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der | ist, Bezeichnung, Rechtsform, Gesellschaftssitz, Eigenschaft der |
| Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und | Person beziehungsweise des Organs, die/das sie vertritt, und |
| gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister | gegebenenfalls Unternehmensnummer; wenn die Beschwerde vom Minister |
| ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, | ausgeht, Bezeichnung und Adresse des Dienstes, der ihn vertritt, |
| 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, | 3. Entscheidung, gegen die Beschwerde eingereicht wird, |
| 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die | 4. Liste der Namen, Eigenschaften und Adressen der Parteien, denen die |
| Entscheidung notifiziert wurde, | Entscheidung notifiziert wurde, |
| 5. Darlegung der Klagegründe, | 5. Darlegung der Klagegründe, |
| 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des | 6. Ort, Tag und Uhrzeit für das Erscheinen, von der Kanzlei des |
| Appellationshofes von Brüssel festgelegt, | Appellationshofes von Brüssel festgelegt, |
| 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. | 7. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller | Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beschwerde muss der Antragsteller |
| binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des | binnen fünf Tagen nach Hinterlegung des Antrags eine Abschrift des |
| Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den | Antrags dem Sekretariat des Auditorats, das den Präsidenten und den |
| Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die | Generalauditor davon in Kenntnis setzt, den Parteien, denen die |
| angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem | angefochtene Entscheidung notifiziert wurde, wie aus dem |
| Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht | Notifizierungsschreiben ersichtlich, und dem Minister, sofern er nicht |
| der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. | der Antragsteller ist, per Einschreiben mit Rückschein senden. |
| § 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur | § 5 - Eine Anschlussbeschwerde kann erhoben werden. Sie ist nur |
| zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in | zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats ab Erhalt des in |
| vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. | vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schreibens eingereicht wird. |
| Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die | Die Anschlussbeschwerde wird jedoch nicht zugelassen, wenn die |
| Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. | Hauptbeschwerde für nichtig oder verspätet erklärt wird. |
| Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien | Der Appellationshof von Brüssel kann jederzeit Personen, die Parteien |
| in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt | in dem Verfahren waren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt |
| hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- | hat, von Rechts wegen in das Verfahren heranziehen, wenn die Haupt- |
| oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen | oder Anschlussbeschwerde ihre Interessen oder Auflagen beeinträchtigen |
| kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, | kann. Der Gerichtshof kann die Belgische Wettbewerbsbehörde ersuchen, |
| ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des | ihm die Verfahrensakte und andere Schriftstücke, die während des |
| Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu | Verfahrens beim Wettbewerbskollegium hinterlegt wurden, zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der | Der zuständige Minister kann seine schriftlichen Anmerkungen bei der |
| Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor | Kanzlei des Appellationshofes von Brüssel hinterlegen und die Akte vor |
| Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt | Ort bei der Kanzlei einsehen. Der Appellationshof von Brüssel bestimmt |
| die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die | die Fristen für die Vorlage dieser Anmerkungen. Die Kanzlei setzt die |
| Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. | Parteien von den Anmerkungen in Kenntnis. |
| § 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für | § 6 - Wenn eine Entscheidung zur Auferlegung von Geldbußen nicht für |
| nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen | nichtig erklärt wird, werden ab dem Datum der angefochtenen |
| Entscheidung Zinsen geschuldet." | Entscheidung Zinsen geschuldet." |
| Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz | Art. 13 - In Buch V desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" | vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" |
| und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das | und von Buch V "Wettbewerb und Preisentwicklungen" in das |
| Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen | Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen |
| Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen | Begriffsbestimmungen und der Buch IV und Buch V eigenen |
| Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, | Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches, |
| wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel V.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien | "Art. V.5 - § 1 - Eine Beschwerde kann von den betreffenden Parteien |
| oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von | oder den aufgrund von Artikel V.4 angehörten Organisationen und von |
| den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht | den Interessehabenden beim Appellationshof von Brüssel eingereicht |
| werden. | werden. |
| Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 | Diese Beschwerde wird in den in Artikel IV.79 § 4 Absatz 1 und 2 |
| vorgeschriebenen Formen eingereicht. | vorgeschriebenen Formen eingereicht. |
| Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine | Im Fall einer Beschwerde übermittelt das Wettbewerbskollegium seine |
| Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem | Entscheidung und alle zusätzlichen Schriftstücke unverzüglich dem |
| Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des | Appellationshof von Brüssel, der die Entscheidung des |
| Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und | Wettbewerbskollegiums bestätigt, ändert oder für nichtig erklärt und |
| den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt. | den bedingten oder befristeten Charakter seiner Entscheidung festlegt. |
| Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten | Dieser Entscheid des Appellationshofes ergeht innerhalb sechs Monaten |
| ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. | ab der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums. |
| § 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten | § 2 - Der Appellationshof kann auf Antrag des in § 1 erwähnten |
| Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in | Antragstellers und durch Zwischenentscheidung die Ausführung der in |
| Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der | Artikel V.4 § 1 erwähnten vorläufigen Maßnahmen bis zum Tag der |
| Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. | Verkündung des Entscheids ganz oder teilweise aussetzen. |
| Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die | Beschließt das Wettbewerbskollegium gemäß Artikel V.4 § 2, dass die |
| vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde | vorläufigen Maßnahmen unmittelbar anwendbar sind, kann eine Beschwerde |
| mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden. | mit aufschiebender Wirkung eingereicht werden. |
| Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn | Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn |
| triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen | triftige Gründe, die die Nichtigerklärung der angefochtenen |
| Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter | Entscheidung rechtfertigen können, geltend gemacht werden und unter |
| der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung | der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung der Entscheidung |
| für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. | für den Betreffenden schwerwiegende Folgen haben kann. |
| Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und | Entscheidungen des Wettbewerbskollegiums erwähnt in Artikel V.4 und |
| des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 | des Appellationshofes von Brüssel erwähnt in Artikel V.5 §§ 1 und 2 |
| können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen | können im Belgischen Staatsblatt und auf der Website der Belgischen |
| Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." | Wettbewerbsbehörde veröffentlicht werden." |
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
| vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |