publié le 12 septembre 2019
Arrêté royal relatif au titre professionnel et aux conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession d'assistant pharmaceutico-technique et portant fixation de la liste des actes dont celui-ci peut être chargé par un pharmacien. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
5 FEVRIER 1997. - Arrêté royal relatif au titre professionnel et aux conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession d'assistant pharmaceutico-technique et portant fixation de la liste des actes dont celui-ci peut être chargé par un pharmacien. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 1997 relatif au titre professionnel et aux conditions de qualification requises pour l'exercice de la profession d'assistant pharmaceutico-technique et portant fixation de la liste des actes dont celui-ci peut être chargé par un pharmacien (Moniteur belge du 2 juillet 1997).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 5. FEBRUAR 1997 - Königlicher Erlass über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Festlegung der Liste der Handlungen, mit denen Letzterer von einem Apotheker beauftragt werden kann ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, des Artikels 22bis, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, und des Artikels 23 § 2;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe vom 8. Oktober 1992;
Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Heilhilfsberufe vom 25. Januar 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Beruf "Apothekerassistent" ist ein Heilhilfsberuf im Sinne von Artikel 22bis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen.
Art. 2 - Der in Artikel 1 erwähnte Beruf wird unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer Assistent" ausgeübt.
Art. 3 - Der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur durch Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: 1. - entweder Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung der Oberstufe des Sekundarunterrichts abgeschlossen wird, deren Programm mindestens Folgendes umfasst: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: - Physiologie, Anatomie, Biologie, - Studium aliphatischer und aromatischer organischer Arzneimittel, - Pharmakologie (Pharmakodynamik), - Toxikologie, - Physik, - Studium von Arzneimitteln auf Mineralbasis, - Berufspflichten, b) eine theoretische und praktische Ausbildung in folgenden Bereichen: - Galenik (Sterilität und Mikrobiologie einbegriffen), - Lesen von Verschreibungen, - Rechtsvorschriften in den Bereichen Pharmazeutik und Tarifierung, - Pharmakognosie, - analytische Chemie, - oder Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung der Oberstufe des Sekundarunterrichts abgeschlossen wird, und außerdem in einer von der zuständigen Behörde geschaffenen, subventionierten oder anerkannten Einrichtung eine mindestens gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, deren Programm mindestens die vorerwähnte praktische und theoretische Ausbildung umfasst, 2.ein Praktikum in einer Apotheke, dessen Mindestdauer auf 300 Stunden festgelegt ist, erfolgreich abgeschlossen haben, 3. ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Weiterbildung aufrechterhalten und aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu können. Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichen Studien und der Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen.
Art. 4 - Die Liste der Handlungen, mit denen ein Apotheker einen pharmazeutisch-technischen Assistenten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann, befindet sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass.
Art. 5 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA
Anlage Handlungen, mit denen ein Apotheker einen pharmazeutisch-technischen Assistenten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 beauftragen kann: - Entgegennahme und Registrierung von ärztlichen Verschreibungen in gleich welcher Form, - Abgabe von Arzneimitteln gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen, - Information der Patienten über die sachgemäße und sichere Verwendung der Arzneimittel, - Registrierung und Identifizierung der Grundstoffe, - Zubereitung magistraler Präparate, - Information der Praktikanten "pharmazeutisch-technischer Assistent" über die Arbeit in einer Apotheke.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. Februar 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA