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Wet van 08 november 1993
gepubliceerd op 30 augustus 2012

Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000536
pub.
30/08/2012
prom.
08/11/1993
ELI
eli/wet/1993/11/08/2012000536/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 NOVEMBER 1993. - Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1994), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 24 januari 1997 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog, teneinde uitvoering te geven aan de Richtlijn 89/48/EEG van de Raad van 21 december 1988 betreffende een algemeen stelsel van erkenning van hoger-onderwijsdiploma's waarmee beroepsopleidingen van ten minste drie jaar worden afgesloten (Belgisch Staatsblad van 20 februari 1997); - de wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 bron ministerie van financien Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); - de programmawet van 9 juli 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2004); - het koninklijk besluit van 20 januari 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 20/01/2005 pub. 16/02/2005 numac 2005011041 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog sluiten tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2005); - de programmawet van 20 juli 2006Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 20/07/2006 pub. 28/07/2006 numac 2006202312 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006); - de wet van 22 december 2009Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/12/2009 pub. 05/08/2010 numac 2010000440 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt. - Duitse vertaling type wet prom. 22/12/2009 pub. 29/12/2009 numac 2009011600 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt sluiten tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 8. NOVEMBER 1993 - Gesetz zum Schutz des Psychologentitels KAPITEL I - Berufsbezeichnung Artikel 1 - Niemand darf den Titel eines Psychologen führen, ohne folgende Bedingungen zu erfüllen: 1.Inhaber sein: a) eines von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der Psychologie oder eines ausländischen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist, b) oder eines von einer belgischen Universität ausgestellten nachstehend erwähnten Diploms oder eines ausländischen Diploms, das von der zuständigen Behörde für gleichwertig erklärt worden ist: - "licentiaat of doctor in de beroepsoriëntering en selectie", - "licentiaat of doctor in de psychologische wetenschappen", - "licentiaat of doctor in de toegepaste psychologie", - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting ontwikkelingspsychologie", - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting industriële psychologie", - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting ontwikkelings- en klinische psychologie", - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting bedrijfspsychologie", - "licentiaat of doctor in de psychologische en pedagogische wetenschappen - richting theoretische en experimentele psychologie", - "licentiaat of doctor in de ontwikkelingspsychologie", - "licentiaat of doctor in de klinische psychologie", - "licencié ou docteur en orientation et sélection professionnelles", - "licencié ou docteur en sciences psychologiques", - "licencié ou docteur en psychologie appliquée", - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - orientation psychologie génétique", - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques - orientation psychologie industrielle", - "licencié ou docteur en sciences psychologiques et pédagogiques" mit einer der folgenden Bescheinigungen: - "psychologie clinique", - "psychologie sociale et socio-psychologie", - "psychologie industrielle", - "psychologie clinique et curative", - "licencié ou docteur en sciences psychopédagogiques - orientation psychologie", c) oder eines vor dem 1.Januar 1960 von einer belgischen Universität ausgestellten Diploms eines Lizentiaten oder eines Doktors und als Mitglied des akademischen Personals Psychologie an einer belgischen Universität unterrichten, d) oder eines im Königlichen Erlass vom 22.Oktober 1936 erwähnten und vor dem 13. Januar 1947 erhaltenen nichtuniversitären Diploms eines Berufsberaters, e) oder eines Diploms eines "licencié en sciences psycho-pédagogiques - orientation guidance et counseling", das vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes von der staatlichen Universität Mons ausgestellt wurde, f) oder eines Diploms eines Lizentiaten oder Doktors der Psychologiewissenschaften und der pädagogischen Wissenschaften oder eines vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes erhaltenen Diploms eines Lizentiaten oder Doktors in psychopädagogischen Wissenschaften, g) [1.eines Diploms, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, nachstehend "Staat" genannt, erforderlich ist, um Zugang zum Beruf eines Psychologen in seinem Gebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Staat erworben wurde.

Als Diplome gelten: alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise: - die in einem Staat von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, - aus denen hervorgeht, dass der Inhaber über die berufliche Qualifikation verfügt, die für den Zugang zum reglementierten Beruf eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs in diesem Staat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom, das Zeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde oder wenn der Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Zeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom sind alle Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise jegliche Kombination dieser Diplome, Zeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gleichgesetzt, die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Staat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Staat für den Zugang zu dem reglementierten Beruf eines Psychologen oder für die Ausübung dieses Berufs dieselben Rechte verleihen.

Als reglementierte Ausbildung gilt: jede Ausbildung, - die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist, und - die aus einem mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder einer dieser Dauer entsprechenden Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau besteht und gegebenenfalls eine berufliche Ausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis beinhaltet, die über den postsekundären Ausbildungszyklus hinaus verlangt wird; die Struktur und das Niveau der beruflichen Ausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates festgelegt werden oder Gegenstand einer Kontrolle oder einer Zulassung durch die dazu bestimmte Behörde sein; 2. wenn der Betreffende den Beruf eines Psychologen in den vorhergehenden zehn Jahren zwei Jahre lang vollzeitig in einem anderen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert: eines Diploms, - das von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden ist, - aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen mindestens dreijährigen postsekundären Ausbildungszyklus oder eine dieser Dauer entsprechende Teilzeitausbildung an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem Staat erfolgreich absolviert und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungszyklus hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, - und das ihn auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet hat. Dem Diplom sind jegliche Befähigungsnachweise beziehungsweise Kombinationen von Befähigungsnachweisen gleichgesetzt, die von einer zuständigen Behörde in einem Staat ausgestellt worden sind, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Staat als gleichwertig anerkannt sind, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn die im vorliegenden Punkt erwähnte(n) Ausbildungsbescheinigung(en) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigt beziehungsweise bestätigen.]] 2. auf der in Artikel 2 erwähnten Liste eingetragen sein. [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 16.

Februar 2005)] Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte Psychologenkommission führt eine Liste der Personen, die die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und den Psychologentitel führen möchten. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen senden der Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie [...] ihres Diploms oder eine Bescheinigung, die von der Universität oder Hochschule ausgestellt wurde, an der sie ihr Diplom erhalten haben, und die bescheinigt, dass es tatsächlich so ist. [Die Dauer des postsekundären Ausbildungszyklus der Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) erwähnten Diploms muss mindestens fünf Jahre betragen.

Andernfalls müssen sie eine Berufserfahrung nachweisen, die dem Doppelten des fehlenden Ausbildungszeitraums entspricht, ohne dass die Dauer der so erforderlichen Berufserfahrung vier Jahre übersteigen darf.] § 3 - Die Personen, die auf der Liste eingetragen sind, können jederzeit auf eigenen Antrag hin davon gestrichen werden. [ § 4 - Inhaber eines in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe g) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Diploms haben das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. In diesem Fall müssen neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die diese Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, aufgeführt werden.] [Art. 2 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des G. vom 22. Dezember 2009 (B.S. vom 29. Dezember 2009); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20. Februar 1997); § 4 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 24. Januar 1997 (B.S. vom 20.

Februar 1997)] KAPITEL II - Psychologenkommission.

Art. 3 - § 1 - Die Psychologenkommission - nachstehend die Kommission genannt - ist eine unabhängige Einrichtung. Ihr Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme der Kommission legt der König ihre Geschäftsordnung fest. § 3 - Die Funktionskosten der Kommission werden gemäss den vom König festgelegten Regeln getragen. § 4 - Die Mandate der Kommissionsmitglieder werden nicht entlohnt. Der Betrag der Funktionsentschädigung des Präsidenten wird vom König festgelegt.

Art. 4 - Neben den besonderen Aufträgen, die der Kommission durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, hat sie als Aufgabe die zuständigen Minister durch Stellungnahmen - auf eigene Initiative oder auf Anfrage - in allen Angelegenheiten, die den Titel des Psychologen betreffen, zu unterstützen.

Art. 5 - § 1 - Abgesehen vom Präsidenten besteht die Kommission aus sechzehn Vertretern der in Artikel 7 erwähnten zugelassenen nationalen Berufsverbände der Psychologen. § 2 - Die Kommission wird alle vier Jahre am 1. Oktober erneuert. § 3 - Die Dauer des Mandats aller Kommissionsmitglieder beträgt auch vier Jahre. Jedes Mandat ist nur einmal erneuerbar.

Art. 6 - Der König ernennt den Präsidenten der Kommission unter den Gerichtsräten an den Appellationshöfen [und den Präsidenten, Vizepräsidenten und Richtern, effektive oder Honorarrichter, der Gerichte Erster Instanz, mit Ausnahme der Untersuchungsrichter, sowie unter den Honorarmagistraten der Staatsanwaltschaft dieser Gerichte oder den Rechtsanwälten, die seit mindestens zehn Jahren in einem Verzeichnis der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingetragen sind]. Der König bestimmt auch einen stellvertretenden Präsidenten, der ausserdem bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten dessen Nachfolge bis zum Ende dessen Mandats antritt. [Art. 6 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] Art.7 - § 1 - Um als nationaler Berufsverband zugelassen zu werden, weist der antragstellende Berufsverband nach: 1. dass seine Arbeit ausschliesslich der Untersuchung, dem Schutz und der Förderung der beruflichen, sozioökonomischen, moralischen und wissenschaftlichen Interessen des Psychologen dient;2. dass er eine tatsächliche Tätigkeit auf dem Gebiet von mindestens fünf Provinzen ausübt und dass seine Satzung den Beitritt von Mitgliedern nicht von Bedingungen in Bezug auf den Ort der Berufsausübung auf dem Gebiet des Königreichs abhängig macht;3. dass er die Rechtspersönlichkeit besitzt;4. dass er ein frei gegründeter und von den öffentlichen Behörden unabhängiger Verband ist;5. dass er die vom König festgelegten Bedingungen der Repräsentativität im Allgemeinen sowie für jeden einzelnen in Artikel 8 § 1 erwähnten beruflichen Sektor erfüllt. § 2 - Der König legt das Verfahren für die Zulassung der nationalen Berufsverbände fest. Die Erneuerung der Zulassung durch den zuständigen Minister ist jedes Mal notwendig, wenn die Kommission erneuert wird.

Art. 8 - § 1 - Die Vertretung der Berufsverbände in der Kommission besteht aus vier Mitgliedern aus jedem der vier beruflichen Sektoren der Psychologie, d.h. dem PMS-Sektor, dem Arbeits- und Organisationssektor, dem klinischen Sektor und dem Sektor der wissenschaftlichen Forschung und des Unterrichts. § 2 - Jeder berufliche Sektor wird in der Kommission durch zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Psychologen vertreten. § 3 - Der König legt unter Einhaltung der Grundsätze der verhältnismässigen Vertretung die Bestimmungen fest, die die zahlenmässige Stärke der Vertretung von jedem Berufsverband in der Kommission pro beruflichen Sektor regeln. § 4 - Die Vertreter der Berufsverbände in der Kommission müssen die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen. § 5 - Bei Rücktritt - aus welchem Grund auch immer - oder Tod eines Mitglieds wird dieses bis zum Ende seines Mandats durch einen Vertreter desselben Berufsverbands und desselben beruflichen Sektors vertreten. Die Ersatzmitglieder werden zur gleichen Zeit wie die effektiven Mitglieder bestimmt. Sie tagen auch jedes Mal als Vertreter, wenn das effektive Mitglied verhindert ist. Sie müssen ebenfalls die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllen.

KAPITEL III - Strafbestimmungen Art. 9 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung nicht erfüllt und trotzdem den Psychologentitel führt oder wer von einem Erkennungszeichen Gebrauch macht, das bezüglich des Rechts, diesen Titel zu führen, täuschen kann, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 1.000 [EUR] bestraft. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.

Juli 2000)] Art. 10 - Wer die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung erfüllt und den Titel eines Psychologen nach dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiterhin führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 10 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art.11 - Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, findet Anwendung auf die in den Artikeln 9, 10 und 19 erwähnten Vergehen.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 12 - Personen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein Diplom in einer Fakultät oder einem Institut für Psychologie und Pädagogik einer belgischen Universität erhalten haben, dessen Gleichwertigkeit mit den in Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Diplomen anerkannt worden ist durch den Minister des Mittelstands nach Stellungnahme der Kommission unter Berücksichtigung der zusätzlichen Ausbildung, die gegebenenfalls in denselben Einrichtungen selbst nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes besucht wurde, dürfen ebenfalls den Titel eines Psychologen führen. Art. 13 - § 1 - Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Personen richten vor dem 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen ausführlichen Antrag per Einschreibebrief an den Minister des Mittelstands. § 2 - Der Minister fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags.

Der Antragsteller wird auf seinen Antrag hin von der Kommission angehört.

Der Beschluss wird per Einschreibebrief notifiziert.

Wird ein positiver Beschluss gefasst, wird der Antragsteller in die in Artikel 2 § 1 erwähnte Liste eingetragen.

Art. 14 - § 1 - Personen, für die ein günstiger gemäss Artikel 16 gefasster Beschluss der durch Artikel 15 eingerichteten Zulassungskommission vorliegt oder für die gemäss Artikel 17 ein günstiger Beschluss vom Minister des Mittelstands gefasst worden ist, dürfen mit allen damit verbundenen Rechten ebenfalls den Titel eines Psychologen führen.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ein Diplom der Psychologie an einer vom Staat oder von der Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten nichtuniversitären Hochschule erhalten haben und während mindestens drei oder vier Jahren - je nach erhaltenem Diplom - berufliche Tätigkeiten mit Bezug auf die Psychologie ausgeübt haben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister des Mittelstands richten.

Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden: - die beglaubigte Abschrift des erhaltenen Diploms der Psychologie oder einer Bescheinigung von der Einrichtung, die das Diplom ausgestellt hat, - eine Bescheinigung, der zufolge der Antragsteller einen Beruf mit Bezug auf die Psychologie während mindestens drei Jahren ausgeübt hat, wenn ein A1-Diplom im Tagesunterricht erlangt wurde, und während mindestens vier Jahren, wenn ein B1-Diplom als Abschluss eines Weiterbildungsunterrichts in der Abendschule erlangt wurde.

Der Minister des Mittelstands bestätigt den Erhalt des Antrags. Die Empfangsbestätigung gilt als vorläufige Erlaubnis, den Titel eines Psychologen bis zur Notifizierung des gemäss Artikel 16 oder 17 gefassten Beschlusses der Zulassungskommission beziehungsweise des Ministers des Mittelstands zu führen.

Unbeschadet der Anwendung des vorhergehenden Absatzes dürfen die in § 1 erwähnten Personen den Titel eines Psychologen vorläufig während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von zwölf Monaten führen.

Art. 15 - § 1 - Beim Minister des Mittelstands wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Zulassungskommission eingerichtet, deren Auftrag darin besteht, die Anträge zu untersuchen, die die in Artikel 14 erwähnten Personen dem Minister zugeschickt haben. § 2 - Der Vorsitz der Zulassungskommission wird von einem anderen Magistrat als dem in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Präsidenten der Psychologenkommission geführt.

Die Zulassungskommission besteht aus einer französischsprachigen und aus einer niederländischsprachigen Kammer.

Jede Kammer besteht zur Hälfte aus Beamten des Ministeriums des Mittelstands, die nicht Inhaber eines in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Diploms sind, und zur Hälfte aus Beauftragten, die zu gleichen Teilen aus dem nationalen belgischen Psychologenverband und den Berufsvereinigungen und -verbänden der Diplompsychologen von nichtuniversitären Hochschulen stammen.

Art. 16 - Die Zulassungskommission befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss binnen sechs Monaten ab Einreichung des in Artikel 14 erwähnten Antrags.

Der Antragsteller kann darum ersuchen, gegebenenfalls mit einem Beistand angehört zu werden.

Die Zulassungskommission notifiziert dem Antragsteller ihren Beschluss per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung.

Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist aus, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel zugelassen ist.

Art. 17 - Wird der Antrag von der Zulassungskommission abgewiesen, kann der Antragsteller binnen fünfundvierzig Tagen ab Empfang der Notifizierung beim Minister des Mittelstands Widerspruch einreichen.

Der Minister bestätigt den Empfang des Widerspruchs.

Der Minister befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Widerspruchs. Sein Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung notifiziert.

Bleibt ein Beschluss binnen der in Absatz 2 festgelegten Frist aus, kann der Antragsteller davon ausgehen, dass der Psychologentitel zugelassen ist.

Art. 18 - Ist dem Antragsteller gegenüber ein günstiger Beschluss gefasst worden seitens der Zulassungskommission oder des Ministers des Mittelstands oder ist binnen den in den Artikeln 16 Absatz 4 oder 17 Absatz 4 festgelegten Fristen kein Beschluss gefasst worden, richtet der Antragsteller an die in Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Psychologenkommission per Einschreibebrief eine Kopie des gefassten Beschlusses oder der Bestätigung über den Empfang des Antrags oder des Widerspruchs.

Die Psychologenkommission nimmt unverzüglich die Eintragung des Antragstellers in die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Liste vor.

Art. 19 - § 1 - Artikel 9 findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 12 und 14 erwähnten Personen. § 2 - Wer von der Anwendung von Artikel 12 betroffen ist und den Titel eines Psychologen nach dem 30. Juni des achten Jahres nach dem Jahr der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes weiter führt, ohne in der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste eingetragen zu sein, wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 500 [EUR] bestraft. [Art. 19 § 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] [Art. 20 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse abändern, um die Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen in innerstaatliches Recht zu gewährleisten.] [Art. 20 eingefügt durch Art. 252 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]

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