gepubliceerd op 10 juli 2014
Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de
wet van 8 november 1993Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
08/11/1993
pub.
30/08/2012
numac
2012000536
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot bescherming van de titel van psycholoog (II). - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 tot wijziging van de
wet van 8 november 1993Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
08/11/1993
pub.
30/08/2012
numac
2012000536
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot bescherming van de titel van psycholoog. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot bescherming van de titel van psycholoog (II) (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.November 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat".
Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission festgelegt werden.
Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu gewährleisten." Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet.
Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet.
Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt.
Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des Kassationshofes.
Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen geregelt." Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer.
In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des deutschen Sprachgebiets vorgesehen.
Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer Wahl in Anspruch nehmen." Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands, Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM