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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2013
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Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant
tot bescherming van de titel van psycholoog (II). - Duitse vertaling le titre de psychologue (II). - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2013 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant
bescherming van de titel van psycholoog (II) (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013). le titre de psychologue (II) (Moniteur belge du 4 février 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November
1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des
Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat". "KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat".
Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste "Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste
stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme
der Kommission festgelegt werden. der Kommission festgelegt werden.
Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die
Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung
der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome
und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und
der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und
Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des "Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des
Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des
Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des "Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des
Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet.
Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind
öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten
Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis
die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus
freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet. freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet.
Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde "Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde
wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt. wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt.
Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer
Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom
Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des
Kassationshofes. Kassationshofes.
Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen
geregelt." geregelt."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten "Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten
Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der
französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer. französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer.
In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des
deutschen Sprachgebiets vorgesehen. deutschen Sprachgebiets vorgesehen.
Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache
verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des
Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet
wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer
Wahl in Anspruch nehmen." Wahl in Anspruch nehmen."
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, Die Ministerin des Mittelstands,
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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