gepubliceerd op 05 augustus 2010
Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBER 2009. - Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2009 tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Anpassung einiger Rechtsvorschriften an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es führt teilweise die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt aus.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel II des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL II - Anwendungsbereich".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: "Art.2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf natürliche und juristische Personen, die eine Heiratsvermittlungstätigkeit in Belgien ausüben." Art. 4 - Kapitel Vbis desselben Gesetzes, das Artikel 16bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2006 zur Regelung der Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 17. Februar 2006 zur Regelung der Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Art. 6 - Im Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 und das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, werden aufgehoben: 1. Kapitel IV, das Artikel 12 umfasst, abgeändert durch das Gesetz vom 19.Januar 2001, 2. Artikel 15 Nr.3, 3. Kapitel V Abschnitt 4, der Artikel 18 umfasst. Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "4 bis 12" durch die Wörter "4 bis 11" ersetzt.
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2000 über die Eintragung der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 2000 über die Eintragung der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien wird aufgehoben.
KAPITEL 6 - Müllerei Art. 9 - Es werden aufgehoben: 1.das Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, 2. der Königliche Erlass vom 15.Januar 1971 zur Ausschliessung bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, 3. der Königliche Erlass vom 13.März 1986 zur Ausschliessung bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1996, 4. der Ministerielle Erlass vom 19.Januar 1970 zur Bestellung von bestimmten Bediensteten für die Ermittlung von Verstössen gegen das Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, 5. das Gesetz vom 10.Juli 1956 über die Beimischung von heimischem Weizen und die Tätigkeit des Müllereigewerbes, der Händler von heimischem Weizen und der Benutzer von Weizenmehl.
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes Art. 10 - In Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder wenn die Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann" gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder wenn die Tätigkeit, für die sie beantragt wird, das bestehende Handels- oder Kirmesangebot gefährden kann" gestrichen.
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Art. 12 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird wie folgt ersetzt: "Diese Erlaubnis kann aufgrund von Kriterien verwehrt werden, die: -nicht diskriminierend sind, - durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie räumliche Lage der Niederlassungseinheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, gerechtfertigt sind, - deutlich, eindeutig und objektiv sind, - im Voraus veröffentlicht worden sind - und transparent und zugänglich sind.
Diese Kriterien werden in einer Gemeindeverordnung verdeutlicht." KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die Räte der Kammer befreien gemäss den vom König festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise vom Praktikum:".
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels Art. 14 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz des Psychologentitels werden die Wörter "für echt erklärte" gestrichen.
KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters Art. 15 - In Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden die Wörter "für echt erklärte" gestrichen.
Art. 16 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für echt erklärte" gestrichen.
Art. 17 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für echt erklärten" gestrichen.
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen Art. 18 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2004 über die Zulassung von Handelsniederlassungen wird wie folgt ersetzt: "Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen räumliche Lage der Handelsniederlassung, Schutz der städtischen Umwelt und Schutz des Verbrauchers und Einhaltung der sozialen Rechtsvorschriften und des Arbeitsrechts berücksichtigt werden." KAPITEL 13 - Inkrafttreten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK