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Meertalige weergave van Wet van 22/12/2009
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Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt. - Duitse vertaling Loi adaptant certaines législations à la Directive 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux services dans le marché intérieur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2009. - Wet tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn 2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten op de interne markt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 2009. - Loi adaptant certaines législations à la Directive 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux services dans le marché intérieur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2009 tot aanpassing van sommige wetgevingen aan de Richtlijn loi du 22 décembre 2009 adaptant certaines législations à la Directive
2006/123/EG van het Europees Parlement en de Raad betreffende diensten 2006/123/CE du Parlement européen et du Conseil relative aux services
op de interne markt (Belgisch Staatsblad van 29 december 2009). dans le marché intérieur (Moniteur belge du 29 décembre 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Anpassung einiger Rechtsvorschriften an 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Anpassung einiger Rechtsvorschriften an
die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über Dienstleistungen im Binnenmarkt über Dienstleistungen im Binnenmarkt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es führt teilweise die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Es führt teilweise die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt aus. Dienstleistungen im Binnenmarkt aus.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und
Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel II des Gesetzes vom 9. März 1993 Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel II des Gesetzes vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen wird wie folgt ersetzt: Heiratsvermittlungsstellen wird wie folgt ersetzt:
"KAPITEL II - Anwendungsbereich". "KAPITEL II - Anwendungsbereich".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
14. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 14. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
"Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf natürliche und "Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf natürliche und
juristische Personen, die eine Heiratsvermittlungstätigkeit in Belgien juristische Personen, die eine Heiratsvermittlungstätigkeit in Belgien
ausüben." ausüben."
Art. 4 - Kapitel Vbis desselben Gesetzes, das Artikel 16bis umfasst, Art. 4 - Kapitel Vbis desselben Gesetzes, das Artikel 16bis umfasst,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird aufgehoben. eingefügt durch das Gesetz vom 11. April 1999, wird aufgehoben.
KAPITEL 3 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2006 KAPITEL 3 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2006
zur Regelung der Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten zur Regelung der Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 17. Februar 2006 zur Regelung der Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 17. Februar 2006 zur Regelung der
Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten wird aufgehoben. Registrierung von Heiratsvermittlungstätigkeiten wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge
in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien
Art. 6 - Im Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Art. 6 - Im Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den
Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, abgeändert durch das Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Januar 2001 und das Programmgesetz vom 24. Dezember Gesetz vom 19. Januar 2001 und das Programmgesetz vom 24. Dezember
2002, werden aufgehoben: 2002, werden aufgehoben:
1. Kapitel IV, das Artikel 12 umfasst, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Kapitel IV, das Artikel 12 umfasst, abgeändert durch das Gesetz vom
19. Januar 2001, 19. Januar 2001,
2. Artikel 15 Nr. 3, 2. Artikel 15 Nr. 3,
3. Kapitel V Abschnitt 4, der Artikel 18 umfasst. 3. Kapitel V Abschnitt 4, der Artikel 18 umfasst.
Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 7 - In Artikel 17 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "4 bis 12" durch die das Gesetz vom 19. Januar 2001, werden die Wörter "4 bis 12" durch die
Wörter "4 bis 11" ersetzt. Wörter "4 bis 11" ersetzt.
KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2000 KAPITEL 5 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2000
über die Eintragung der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an über die Eintragung der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien Immobilien
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 2000 über die Eintragung Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 2000 über die Eintragung
der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien wird der Verkäufer von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 6 - Müllerei KAPITEL 6 - Müllerei
Art. 9 - Es werden aufgehoben: Art. 9 - Es werden aufgehoben:
1.das Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, 1.das Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes,
2. der Königliche Erlass vom 15. Januar 1971 zur Ausschliessung 2. der Königliche Erlass vom 15. Januar 1971 zur Ausschliessung
bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes,
3. der Königliche Erlass vom 13. März 1986 zur Ausschliessung 3. der Königliche Erlass vom 13. März 1986 zur Ausschliessung
bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des bestimmter Kategorien des Müllereigewerbes vom Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, Gesetzes vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1996, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1996,
4. der Ministerielle Erlass vom 19. Januar 1970 zur Bestellung von 4. der Ministerielle Erlass vom 19. Januar 1970 zur Bestellung von
bestimmten Bediensteten für die Ermittlung von Verstössen gegen das bestimmten Bediensteten für die Ermittlung von Verstössen gegen das
Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes, Gesetz vom 23. Dezember 1969 zur Sanierung des Müllereigewerbes,
5. das Gesetz vom 10. Juli 1956 über die Beimischung von heimischem 5. das Gesetz vom 10. Juli 1956 über die Beimischung von heimischem
Weizen und die Tätigkeit des Müllereigewerbes, der Händler von Weizen und die Tätigkeit des Müllereigewerbes, der Händler von
heimischem Weizen und der Benutzer von Weizenmehl. heimischem Weizen und der Benutzer von Weizenmehl.
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die
Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes
Art. 10 - In Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die Art. 10 - In Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1993 über die
Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes, Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes,
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder
wenn die Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot wenn die Tätigkeit das bestehende Handels- oder Kirmesangebot
gefährden kann" gestrichen. gefährden kann" gestrichen.
Art. 11 - In Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - In Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder wenn die Tätigkeit, Gesetz vom 4. Juli 2005, werden die Wörter "oder wenn die Tätigkeit,
für die sie beantragt wird, das bestehende Handels- oder Kirmesangebot für die sie beantragt wird, das bestehende Handels- oder Kirmesangebot
gefährden kann" gestrichen. gefährden kann" gestrichen.
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die
Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich
Art. 12 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 Art. 12 - Artikel 18 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. November 2006
über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich wird wie folgt ersetzt: Dienstleistungsbereich wird wie folgt ersetzt:
"Diese Erlaubnis kann aufgrund von Kriterien verwehrt werden, die: "Diese Erlaubnis kann aufgrund von Kriterien verwehrt werden, die:
-nicht diskriminierend sind, -nicht diskriminierend sind,
- durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie räumliche - durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, wie räumliche
Lage der Niederlassungseinheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen Lage der Niederlassungseinheit, Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, gerechtfertigt sind, Ordnung, der Sicherheit und der Ruhe, gerechtfertigt sind,
- deutlich, eindeutig und objektiv sind, - deutlich, eindeutig und objektiv sind,
- im Voraus veröffentlicht worden sind - im Voraus veröffentlicht worden sind
- und transparent und zugänglich sind. - und transparent und zugänglich sind.
Diese Kriterien werden in einer Gemeindeverordnung verdeutlicht." Diese Kriterien werden in einer Gemeindeverordnung verdeutlicht."
KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer einer Architektenkammer
Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Art. 13 - In Artikel 52 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer wird der einleitende Satz wie folgt Einsetzung einer Architektenkammer wird der einleitende Satz wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Räte der Kammer befreien gemäss den vom König festgelegten "Die Räte der Kammer befreien gemäss den vom König festgelegten
Bedingungen ganz oder teilweise vom Praktikum:". Bedingungen ganz oder teilweise vom Praktikum:".
KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz KAPITEL 10 - Abänderung des Gesetzes vom 8. November 1993 zum Schutz
des Psychologentitels des Psychologentitels
Art. 14 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1993 Art. 14 - In Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. November 1993
zum Schutz des Psychologentitels werden die Wörter "für echt erklärte" zum Schutz des Psychologentitels werden die Wörter "für echt erklärte"
gestrichen. gestrichen.
KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz
des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters
Art. 15 - In Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Art. 15 - In Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den
Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters werden
die Wörter "für echt erklärte" gestrichen. die Wörter "für echt erklärte" gestrichen.
Art. 16 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 16 - In Artikel 7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "für echt erklärte" gestrichen. Wörter "für echt erklärte" gestrichen.
Art. 17 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für Art. 17 - In Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "für
echt erklärten" gestrichen. echt erklärten" gestrichen.
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2004 über die KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 13. August 2004 über die
Zulassung von Handelsniederlassungen Zulassung von Handelsniederlassungen
Art. 18 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2004 über Art. 18 - Artikel 7 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. August 2004 über
die Zulassung von Handelsniederlassungen wird wie folgt ersetzt: die Zulassung von Handelsniederlassungen wird wie folgt ersetzt:
"Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen räumliche Lage der "Bei der Ausarbeitung der Stellungnahme müssen räumliche Lage der
Handelsniederlassung, Schutz der städtischen Umwelt und Schutz des Handelsniederlassung, Schutz der städtischen Umwelt und Schutz des
Verbrauchers und Einhaltung der sozialen Rechtsvorschriften und des Verbrauchers und Einhaltung der sozialen Rechtsvorschriften und des
Arbeitsrechts berücksichtigt werden." Arbeitsrechts berücksichtigt werden."
KAPITEL 13 - Inkrafttreten KAPITEL 13 - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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