publié le 20 juillet 2011
Loi sur les loteries Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 DECEMBRE 1851. - Loi sur les loteries Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 31 décembre 1851 sur les loteries (Moniteur belge du 7 janvier 1852), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - le Code pénal du 8 juin 1867 (Moniteur belge du 9 juin 1867, err. du 5 octobre 1867); - la loi du 30 décembre 1867 portant révision du titre V, livre Ier du Code de commerce (Moniteur belge du 1er janvier 1868).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. DEZEMBER 1851 - Gesetz über die Lotterien Artikel 1 - Lotterien sind verboten. Art. 2-6 - [...] [Art. 2 bis 6 implizit aufgehoben durch Art. 56, 85 und 301 bis 304 des G. vom 8. Juni 1867 (B.S. vom 9. Juni 1867)] Art. 7 - Von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind Lotterien ausgenommen, die ausschliesslich zu Mildtätigkeits- oder Wohltätigkeitszwecken, zur Förderung des Gewerbes oder der Künste oder zum Nutzen der Allgemeinheit bestimmt sind, wenn sie zugelassen worden sind: vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium, wenn die Ausgabe von Losen nur in der Gemeinde geschieht und angekündigt wird und wenn sie nur in den Zeitungen, die dort gedruckt werden, veröffentlicht wird, vom Ständigen Ausschuss des Provinzialrates, wenn die Ausgabe von Losen in verschiedenen Gemeinden der Provinz geschieht und angekündigt wird oder in den Zeitungen, die dort gedruckt werden, veröffentlicht wird, von der Regierung, wenn die Ausgabe von Losen in mehreren Provinzen geschieht und angekündigt oder veröffentlicht wird.
Art. 8 - Ausgenommen sind ebenfalls: 1. [finanzielle Verrichtungen fremder Mächte, die in Form von Prämien erfolgen oder deren Erstattung durch Auslosung vorgenommen wird, wenn die Ausgabe der Scheine im Zusammenhang mit diesen Verrichtungen von der Regierung zugelassen worden ist,] 2.gleichartige finanzielle Verrichtungen, die von Provinzen und Gemeinden des Königreichs vorgenommen werden, und auch Verrichtungen von Aktien- oder Tontinengesellschaften, die zusätzlich Erstattungen vornehmen, die durch Auslosung in Form von Prämien erfolgen, wenn sie von der Regierung zugelassen worden sind. [Art. 8 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30.
Dezember 1867 (B.S. vom 1. Januar 1868)] Art. 9 - In den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Ausnahmen werden unwirksam, wenn sich eine Lotterie über die Grenzen erstreckt, in denen sie zugelassen war.
Zuwiderhandelnde werden je nach Fall mit den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Strafen belegt.