publié le 28 septembre 2015
Arrêté royal relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
31 DECEMBRE 1992. - Arrêté royal relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers (Moniteur belge du 3 février 1993), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 27 juin 1994 établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits (Moniteur belge du 2 août 1994); - l'arrêté ministériel du 18 juin 1997 modifiant les annexes de l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers (Moniteur belge du 6 septembre 1997); - l'arrêté royal du 19 mars 2004 établissant les règles vétérinaires et sanitaires relatives aux échanges et aux importations de certains produits destinés à la consommation humaine et modifiant l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif aux contrôles vétérinaires et zootechniques applicables aux échanges intracommunautaires de certains animaux vivants et produits et l'arrêté royal du 31 décembre 1992 relatif à l'organisation des contrôles vétérinaires pour les animaux et certains produits d'origine animale importés de pays tiers (Moniteur belge du 22 mars 2004).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 31. DEZEMBER 1992 - Königlicher Erlass über die Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden (1) KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Mitgliedstaat: in Anlage I zum vorliegenden Erlass erwähntes Gebiet, 2. Drittland: Land, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört, 3.Einfuhr: Einführung von Tieren und bestimmten Erzeugnissen aus einem Drittland in eines der in Anlage I erwähnten Gebiete, 4. Durchfuhr: Transport aus einem Drittland in ein anderes Drittland über das Gebiet eines oder mehrerer in Anlage I erwähnten Mitgliedstaaten, 5.Grenzkontrollstellen: Kontrollstellen der in Anlage II erwähnten Häfen und Flughäfen, 6. Einführer: natürliche oder juristische Person, die Tiere oder bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs zur Einfuhr gestellt, 7.Sendung: Anzahl Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die die gleiche Veterinärbescheinigung beziehungsweise das gleiche Veterinärdokument gilt, die mit ein und demselben Transportmittel transportiert wird und die aus dem gleichen Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt, 8. Dokumentenprüfung: Prüfung der Veterinärbescheinigungen oder -dokumente, die das Tier beziehungsweise die Erzeugnisse begleiten, 9.Nämlichkeitskontrolle: Prüfung der Übereinstimmung zwischen den Dokumenten beziehungsweise Bescheinigungen und den Tieren und/oder den Erzeugnissen durch einfache Beschau sowie des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichen an den Tieren beziehungsweise des Vorhandenseins der Stempel und Kennzeichen auf den Erzeugnissen, 10. körperlicher Kontrolle oder Warenuntersuchung: Kontrolle des Tieres selbst, auch durch Probenahme, Laboruntersuchung dieser Proben und gegebenenfalls zusätzliche Kontrollen während der Quarantäne, beziehungsweise Kontrolle des Erzeugnisses selbst, auch durch Probenahme und Laboruntersuchung dieser Proben, 11.Dienst: Veterinärdienst des Ministeriums der Landwirtschaft, 12. Tieren: in Anlage III Teil A erwähnte Tiere, 13.Erzeugnissen: in Anlage III Teil B erwähnte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, 14. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, 15.zuständiger Behörde: für die Durchführung der Veterinärkontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder von dieser beauftragte Stelle, 16. amtlichem Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt, 17.Kontrolltierarzt: amtlicher Tierarzt bei der Grenzkontrollstelle, vom Minister bestellt, 18. Kommission: Kommission der Europäischen Gemeinschaften. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - § 1 - Die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen unterliegt der vorherigen Ausstellung einer Erlaubnis durch den Dienst. § 2 - Bei der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen erfolgen die Veterinärkontrollen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
KAPITEL III - Organisation der Kontrollen Art. 3 - § 1 - Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrolltierarzt spätestens einen Tag im Voraus Menge und Art der Tiere beziehungsweise Erzeugnisse sowie Uhrzeit mitzuteilen, die für die Gestellung in der Grenzkontrollstelle vorgesehen ist. § 2 - Die Tiere beziehungsweise Erzeugnisse werden unter amtlicher Kontrolle unmittelbar zu der Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls in eine Quarantänestation gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 gebracht. § 3 - Die Tiere beziehungsweise Erzeugnisse dürfen die oben erwähnte Stelle beziehungsweise Station nur verlassen: 1. wenn durch die Bescheinigungen, deren Muster in Anlage V Teil A beziehungsweise Anlage V Teil B zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, nachgewiesen wird, dass die Veterinärkontrollen der Tiere beziehungsweise Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, 2.wenn die Gebühren für die Veterinärkontrollen entrichtet worden sind und gegebenenfalls eine Garantie zur Deckung der in Artikel 13 erwähnten Kosten hinterlegt worden ist. § 4 - Der Minister und der Minister der Finanzen bestimmen die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 4 - § 1 - Der Dienst nimmt bei allen bei der Einfuhr gestellten Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen - unabhängig davon, zu welchem Zollverfahren die Tiere und Erzeugnisse angemeldet werden - an einer der Grenzkontrollstellen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle vor, um: 1. ihren Ursprung festzustellen, 2.ihre weitere Bestimmung festzustellen, insbesondere wenn es sich um die Durchfuhr handelt oder wenn spezifische Auflagen, die durch einen Gemeinschaftsbeschluss für den Bestimmungsmitgliedstaat anerkannt sind, zu erfüllen sind, 3. sicherzustellen, dass die Angaben in den Bescheinigungen oder Dokumenten den von der Gemeinschaftsregelung verlangten Garantien entsprechen. § 2 - Der Kontrolltierarzt muss eine körperliche Kontrolle der Tiere und eine Warenuntersuchung der Erzeugnisse, die an der Grenzkontrollstelle gestellt werden, vornehmen. Diese Kontrolle beziehungsweise Untersuchung muss insbesondere Folgendes umfassen: 1. eine klinische Untersuchung der Tiere, damit der Tierarzt sich vergewissern kann, dass die Tiere den Angaben in der Begleitbescheinigung beziehungsweise dem Begleitdokument entsprechen und klinisch gesund sind. Jedoch kann bei bestimmten Gruppen und Arten von Tieren unter bestimmten Bedingungen vom Grundsatz der klinischen Einzeluntersuchung abgewichen werden, 2. eine Warenuntersuchung bei jeder Sendung von Erzeugnissen, anhand einer für die Sendung repräsentativen Stichprobe, um sich zu vergewissern, dass der Zustand der Erzeugnisse noch dem in der Begleitbescheinigung beziehungsweise dem Begleitdokument vorgesehenen Verwendungszweck entspricht, 3.etwaige Laboruntersuchungen, die für erforderlich gehalten werden oder die nach der Gemeinschaftsregelung erforderlich sind, 4. die Entnahme amtlicher Proben zum Nachweis von Rückständen oder Krankheitserregern, 5.die Prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG. Der Dienst muss zum Zweck einer späteren Kontrolle des Transports und gegebenenfalls der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen des Bestimmungsbetriebes mit Hilfe des in Artikel 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Informationsaustauschsystems den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die notwendigen Angaben mitteilen.
Der Dienst kann sich bei der Erfüllung bestimmter der vorerwähnten Aufgaben von eigens dafür ausgebildetem und seiner Verantwortung unterstelltem qualifiziertem Personal unterstützen lassen. § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 kann jedoch folgende Regelung getroffen werden: Tiere oder Erzeugnisse, die über einen Hafen oder Flughafen des Gebiets eines der in Anlage I erwähnten Staaten eingeführt werden, können in diesem Bestimmungshafen beziehungsweise -flughafen der Nämlichkeits- und der körperlichen Kontrolle beziehungsweise Warenuntersuchung unterzogen werden, sofern dieser über eine Grenzkontrollstelle gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses verfügt und, wenn es sich um Tiere handelt, diese ihre Reise auf dem Seeweg beziehungsweise Luftweg in dem gleichen Schiff oder Flugzeug fortsetzen.
In diesem Fall prüft der Dienst die Dokumente und unterrichtet den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle im Bestimmungsmitgliedstaat entweder selber oder über die örtliche Veterinärbehörde mit Hilfe des in Artikel 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Informationsaustauschsystems über die Durchfuhr der Tiere. § 4 - Die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen geht zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten. § 5 - Der Minister und der Minister der Finanzen bestimmen die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 5 - § 1 - Die Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen ist untersagt, wenn sich bei den in Artikel 4 bestimmten Kontrollen herausstellt, dass: 1. unbeschadet der in Artikel 19 der Richtlinie 90/426/EWG vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, die Tiere aus dem Gebiet oder einem Teilgebiet eines Drittlandes kommen, das nicht in den gemäß der Gemeinschaftsregelung für die betreffenden Arten aufgestellten Listen aufgeführt ist beziehungsweise aus dem die Ausfuhr aufgrund eines Gemeinschaftsbeschlusses untersagt ist, 2.die Erzeugnisse aus dem Gebiet oder einem Teilgebiet eines Drittlandes kommen, das nicht in einer gemäß der Gemeinschaftsregelung aufgestellten Liste aufgeführt ist, oder wenn ihre Ausfuhr aufgrund eines Gemeinschaftsbeschlusses untersagt ist, 3. die Tiere von einer ansteckenden Krankheit befallen, der Erkrankung verdächtig oder mit einer ansteckenden Krankheit infiziert sind oder die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden beziehungsweise ein anderer in der Gemeinschaftsregelung vorgesehener Grund vorliegt, 4.die Gemeinschaftsregelung von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind, 5. die Tiere nicht mehr transportfähig sind, 6.die für die Tiere oder Erzeugnisse mitgeführte Veterinärbescheinigung beziehungsweise das entsprechende Veterinärdokument nicht die Bedingungen erfüllt, die gemäß der Gemeinschaftsregelung erfüllt sein müssen.
Wenn keine Gemeinschaftsregelung besteht, bleiben die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar. § 2 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 6 - § 1 - Grenzkontrollstellen müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen über die in den Anlagen VI Teil A und VI Teil B vorgesehene Ausrüstung verfügen.2. Sie müssen auf einem Zollgelände liegen, in dem die Durchführung der übrigen Verwaltungsformalitäten, einschließlich der Einfuhrzollformalitäten, möglich ist.3. Sie müssen von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Dienst bestimmt und anerkannt sein.4. Sie müssen dem Dienst unterstellt sein, der für die Kontrollen verantwortlich ist. § 2 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 7 - § 1 - Sollen Tiere oder Erzeugnisse nicht in dem nationalen Gebiet in den freien Verkehr übergeführt werden, so muss der Kontrolltierarzt, der für die Grenzkontrollstelle zuständig ist, unbeschadet der besonderen Vorschriften für registrierte Equiden, für die das in der Richtlinie 90/427/EWG vorgesehene Dokument zu ihrer Identifizierung beigefügt ist: 1. was Tiere betrifft: a) dem Betreffenden eine oder - bei Aufteilung der Sendung - mehrere einzeln beglaubigte Kopien der Originalbescheinigungen für die Tiere ausfertigen;die Geltungsdauer dieser Kopien ist auf zehn Tage beschränkt, b) eine Bescheinigung nach dem in Anlage V Teil A festgelegten Muster ausstellen, wonach es bei den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr.1, 2, 3 und 5 bestimmten Kontrollen keine Beanstandungen seitens des Dienstes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und die eventuellen Ergebnisse der Laboruntersuchungen oder gegebenenfalls die Fristen, innerhalb deren diese Ergebnisse erwartet werden, anzugeben, c) die Originalbescheinigung(en) für die Tiere aufbewahren, 2.was Erzeugnisse betrifft: a) dem Betreffenden eine oder - bei Aufteilung der Sendung - mehrere beglaubigte Kopien der Originalbescheinigungen für die Erzeugnisse ausfertigen;der Minister bestimmt die Geltungsdauer dieser Kopien je nach Art des Erzeugnisses, b) eine Bescheinigung nach dem in Anlage V Teil B festgelegten Muster ausstellen, wonach es bei den in Artikel 4 § 1 und § 2 Nr.1, 2, 3 und 5 bestimmten Kontrollen keine Beanstandungen seitens des Dienstes gegeben hat; dabei sind die Art der Probenahmen und die eventuellen Ergebnisse der Laboruntersuchungen anzugeben, c) die Originalbescheinigung(en) für die Erzeugnisse aufbewahren. § 2 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 8 - § 1 - Nach dem Passieren der Grenzkontrollstelle gelten für den Handel mit Tieren, die zur Verbringung in die in Anlage I erwähnten Gebiete zugelassen wurden, die Vorschriften über die durch den Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen festgelegten Veterinärkontrollen; im Einzelnen muss bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts mit Hilfe des in Artikel 1 Nr. 9 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehenen Informationsaustauschsystems angegeben werden, 1. ob die Tiere für einen Mitgliedstaat mit besonderen Anforderungen bestimmt sind, 2.ob Probenahmen erfolgt sind, jedoch die Ergebnisse zum Zeitpunkt des Abgangs der Transportmittel von der Grenzkontrollstelle noch nicht verfügbar sind. § 2 - Nach dem Passieren der Grenzkontrollstelle gelten für den Handel mit Erzeugnissen, die zur Verbringung in die in Anlage I erwähnten Gebiete zugelassen wurden, die in der Richtlinie 89/662/EWG festgelegten Vorschriften, insbesondere die Vorschriften von Kapitel II. Art. 9 - § 1 - Die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von Tieren der in Anlage III Teil A nicht aufgeführten Arten müssen gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen: 1. Die Tiere werden den in Artikel 4 vorgesehenen Kontrollen unterworfen.2. Sind die Tiere für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, wird der Dienst mit Zustimmung dieses Staats: a) entweder auf Kosten des betreffenden Mitgliedstaats alle in Artikel 4 vorgesehenen Kontrollen durchführen, insbesondere um die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften dieses Staats zu überprüfen b) oder es werden im Fall einer Vereinbarung zwischen dem Dienst und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten nur die in Artikel 4 § 1 bestimmten Kontrollen durchgeführt, wobei die in Artikel 4 § 2 bestimmten Kontrollen im Bestimmungsmitgliedstaat durchgeführt werden müssen.3. In dem in Nr.2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall dürfen die Tiere die Grenzkontrollstelle, an der die Dokumentenprüfung und die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden, nur verlassen, nachdem der Kontrolltierarzt die Fahrzeuge verplombt hat und er: a) die Vorführung und die durchgeführte Kontrolle auf der Kopie beziehungsweise bei Aufteilung in Teilsendungen auf den Kopien der Originalbescheinigungen vermerkt hat, b) die Veterinärbehörde des Bestimmungsorts und gegebenenfalls des Durchfuhrmitgliedstaats beziehungsweise der Durchfuhrmitgliedstaaten von der Vorführung der Tiere mit Hilfe des in Artikel 1 Nr.9 des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Informationsaustauschsystems unterrichtet hat, c) in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 3 § 2 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3 § 3 Nr. 1] der zuständigen Zollbehörde der Grenzkontrollstelle für die betreffenden Tiere Entlastung erteilt hat. 4. Bei zur Schlachtung bestimmten Tieren finden ausschließlich die Bestimmungen von Nr.2 Buchstabe a) Anwendung. 5. Wenn die Bestimmungen von Nr.2 Buchstabe b) angewandt werden, unterrichtet der Dienst die Kommission und die Vertreter der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 der Richtlinie 89/662/EWG davon. 6. Sind die Tiere dazu bestimmt, in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht zu werden, so gelten die Bestimmungen von Artikel 7, insbesondere diejenigen, die sich auf die Ausstellung der Bescheinigung beziehen. § 2 - Solange die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen spezifischen Beschlüsse noch nicht ergangen sind, müssen Tiere, die aus einem Drittland stammen, für das noch keine tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden sind, unter folgenden Bedingungen eingeführt werden: 1. Sie müssen in dem ausführenden Drittland während der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12.Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern vorgesehenen Aufenthaltszeiten gehalten worden sein. 2. Sie müssen den in Artikel 4 vorgesehenen Kontrollen unterworfen werden.3. Sie dürfen die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nur verlassen, wenn aufgrund dieser Kontrollen festgestellt werden kann, dass das Tier oder die Tiersendung: a) - unbeschadet der von den betroffenen Drittländern im Hinblick auf exotische Krankheiten gegenüber der Gemeinschaft anwendbaren besonderen Anforderungen - den für den Handel mit der betroffenen Tierart festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen der in Anlage IV erwähnten Richtlinien oder den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG genügt, b) für eine oder mehrere bestimmte Krankheiten den auf Gegenseitigkeitsbasis anerkannten Bedingungen für die Gleichwertigkeit der Anforderungen des Drittlandes und der Gemeinschaft genügt.4. Sie müssen, wenn sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für den die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern iii) und iv) der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen zusätzlichen Garantien gewährt werden, den in diesem Bereich für den innergemeinschaftlichen Handel festgelegten Anforderungen entsprechen.5. Sie müssen nach der Vorführung an der Grenzkontrollstelle zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, wenn es sich um Schlachttiere handelt, oder zum Bestimmungsbetrieb, wenn es sich um Zucht- oder Nutztiere oder um Tiere der Aquakultur handelt. § 3 - Ergeben die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kontrollen, dass das Tier oder die Tiersendung nicht den dort vorgesehenen Anforderungen entspricht, so darf das Tier oder die Sendung die Grenzkontrollstelle oder die Quarantänestation nicht verlassen und finden die Bestimmungen von Artikel 16 mutatis mutandis Anwendung. § 4 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 10 - § 1 - Am Bestimmungsort müssen Zuchttiere und Nutztiere unter der Überwachung durch den Dienst bleiben. Nach einem vom Minister zu bestimmenden Beobachtungszeitraum können die Tiere gemäß den im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden. § 2 - Für Schlachttiere gelten im Bestimmungsschlachthof die Gemeinschaftsregelungen über das Schlachten der betreffenden Tierarten.
Art. 11 - § 1 - Die Veterinärkontrollen bei der Einfuhr von in Anlage III Teil B nicht aufgeführten Erzeugnissen müssen gemäß den nachstehenden Vorschriften erfolgen: 1. Die Erzeugnisse werden den in Artikel 4 vorgesehenen Kontrollen unterworfen.2. Sind die Erzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt, so gelten die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Nr.2. 3. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 5 § 1 Nr.2 und 6. 4. Es gelten die Bestimmungen der Regelung, die in Anwendung der Europäischen Richtlinien über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ergangen ist, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anhang A Abschnitt I der Richtlinien 90/425/EWG und 89/662/EWG aufgeführten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen. § 2 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 12 - § 1 - Der Dienst gestattet die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen aus einem Drittland nach einem anderen Drittland unter folgenden Bedingungen: 1. Die an der Grenzkontrollstelle gestellten Tiere oder Erzeugnisse müssen den Anforderungen bei den in Artikel 4 vorgesehenen Kontrollen entsprechen und gegebenenfalls von einer von der zuständigen Zentralbehörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten ausgestellten Durchfuhrgenehmigung begleitet sein.2. Der Antragsteller weist nach, dass das erste Drittland, in das die Tiere oder Erzeugnisse nach der Durchfuhr durch eines der in Anlage I erwähnten Gebiete befördert werden, sich verpflichtet, die Tiere beziehungsweise Erzeugnisse, deren Ein- oder Durchfuhr es gestattet, auf keinen Fall zurückzuweisen oder zurückzuschicken und, was die Tiere betrifft, in den in Anlage I erwähnten Gebieten die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet des Wohlbefindens der Tiere beim Transport einzuhalten.3. Die in Artikel 4 vorgesehene Kontrolle - gegebenenfalls nach Aufenthalt der Tiere in einer Quarantänestation ohne Beanstandungen seitens des Dienstes - muss ergeben, dass die Tiere den Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügen oder - wenn es sich um in Anlage III aufgeführte Tierarten handelt - Gesundheitsgarantien bieten, die den vorerwähnten Anforderungen mindestens gleichwertig sind.4. Der Dienst unterrichtet die zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats oder der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Ausreisekontrollstelle mit Hilfe des in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/496/EWG vorgesehenen Informationsaustauschsystems von der Durchfuhr der Tiere und Erzeugnisse.5. Im Fall der Durchfuhr durch eines der in Anlage I erwähnten Gebiete muss diese Beförderung wie folgt erfolgen: a) was die Tiere betrifft, nach dem gemeinschaftlichen Versandverfahren oder im Rahmen eines anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verfahrens des Zollgutversands;bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das betreffende Gebiet beziehungsweise beim Ausgang aus diesem Gebiet vorgenommenen Behandlungen oder Vorkehrungen im Interesse des Wohlbefindens der Tiere gestattet, b) was die Erzeugnisse betrifft, unter der Kontrolle des Dienstes in vom Kontrolltierarzt verplombten Fahrzeugen oder Containern ohne Umladung;bei dieser Beförderung sind nur die beim Eingang in das betreffende Gebiet beziehungsweise beim Ausgang aus diesem Gebiet vorgenommenen Behandlungen gestattet. § 2 - Alle Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten.
Art. 13 - § 1 - Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eine Quarantäne oder Absonderung für lebende Tiere vorsehen, so kann diese an folgenden Orten erfolgen: 1. bei anderen Krankheiten als Maul- und Klauenseuche, Tollwut und der Newcastle-Krankheit in einer Quarantänestation im Ursprungsdrittland, sofern sie von der Gemeinschaft anerkannt worden ist und von den Veterinärsachverständigen der Kommission regelmäßig kontrolliert wird, 2.in einer Quarantänestation im Gebiet der Gemeinschaft, die den Anforderungen von Anlage VII genügt, 3. im Bestimmungsbetrieb. § 2 - Der Minister legt die Sonderbedingungen fest, die beim Transport zwischen Quarantänestation, Ursprungs- und Bestimmungsbetrieben und Grenzkontrollstellen sowie in den in § 1 erwähnten Quarantänestationen einzuhalten sind. § 3 - Ordnet der Kontrolltierarzt eine Quarantäne an, so erfolgt diese entsprechend dem vom Kontrolltierarzt eingeschätzten Risiko: 1. entweder an der Grenzkontrollstelle selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe 2.oder im Bestimmungsbetrieb 3. oder in einer Quarantänestation in der Nähe des Bestimmungsbetriebs. § 4 - Der Minister bestimmt die speziellen Bedingungen für die Zulassung der Quarantänestationen für die einzelnen Tierarten. § 5 - Paragraph 1 Nr. 2 und § 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Quarantänestationen, die nur für die in Artikel 9 § 1 erwähnten Tiere vorgesehen sind. § 6 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Artikels gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten.
Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels führt der Kontrolltierarzt bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit des Tieres oder des Erzeugnisses alle sachdienlich erscheinenden Veterinärkontrollen durch. § 2 - Der Kontrolltierarzt führt eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Warenuntersuchung bei den Erzeugnissen durch, die eine andere zollrechtliche Bestimmung haben als die in den Artikeln 7 und 12 des vorliegenden Erlasses erwähnte. § 3 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 15 - Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung, insbesondere wenn die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Tiere oder Erzeugnisse nicht entsprechen, wenn die Kennzeichnungsmarken nicht dieser Regelung entsprechen oder wenn die Tiere oder Erzeugnisse nicht einer Grenzkontrollstelle gestellt oder nicht an den ursprünglich vorgesehenen Bestimmungsort verbracht worden sind, werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 26 des vorliegenden Erlasses ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 16 - § 1 - Stellt sich bei den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen heraus, dass einzelne Tiere oder Erzeugnisse nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung entsprechen oder dass eine Unregelmäßigkeit begangen wurde, so ordnet der Dienst nach Anhörung des Einführers oder seines Vertreters Folgendes an: 1. die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken und gegebenenfalls die Pflege der Tiere, 2.gegebenenfalls das Verbringen in Quarantäne oder die Absonderung der Tiersendung, 3. die Rücksendung der betreffenden Tiersendung oder der Sendung von Erzeugnissen innerhalb einer vom Leiter des Dienstes festgelegten Frist aus dem in Anlage I erwähnten Gebiet, sofern keine Bedenken bezüglich der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere oder tierseuchenrechtlichen Bedenken bestehen.In diesem Fall muss der Dienst: a) die übrigen Grenzkontrollstellen gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße unterrichten, b) die Veterinärbescheinigung beziehungsweise das Veterinärdokument für die zurückgewiesene Sendung nach den vom Minister zu bestimmenden Modalitäten für ungültig erklären, c) der Kommission in vom Minister zu bestimmenden Zeitabständen Art und Häufigkeit der festgestellten Verstöße mitteilen.4. Ist insbesondere aus Gründen des Wohlbefindens der Tiere eine Rücksendung nicht möglich, so hat der Kontrolltierarzt folgende Befugnisse: a) Er kann nach vorheriger Zustimmung des Dienstes und nach der Schlachttieruntersuchung die Schlachtung der Tiere zum menschlichen Verzehr genehmigen, wenn die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.b) Er muss, falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, die Tötung der Tiere für andere Zwecke als zum Verzehr oder die unschädliche Beseitigung der Schlacht- beziehungsweise Tierkörper anordnen, wobei er festlegt, unter welchen Bedingungen die Verwendung der auf diese Weise gewonnenen Erzeugnisse zu kontrollieren ist.c) Er ordnet die unschädliche Beseitigung der Sendung von Erzeugnissen an.5. Der Dienst unterrichtet die Kommission von der Anwendung der Bestimmungen von Nr.4 gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/496/EWG. § 2 - 1. Die Kosten für die in § 1 aufgeführten Maßnahmen, einschließlich der unschädlichen Beseitigung oder anderweitigen Verwendung der Erzeugnisse oder Schlachtkörper, gehen zu Lasten des Einführers oder seines Vertreters. 2. Der Erlös aus dem Verkauf der in § 1 Nr.4 erwähnten Schlachtkörper steht - nach Abzug der Zölle und der Mehrwertsteuer sowie der vorerwähnten Kosten - dem Eigentümer der Tiere oder seinem Bevollmächtigten zu. § 3 - Der Dienst übermittelt gegebenenfalls die ihm vorliegenden Informationen entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. § 4 - Der Minister und der Minister der Finanzen bestimmen die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 17 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 8 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Kontrollen müssen die in Artikel 8 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren vorgesehene Kennzeichnung und die darin vorgesehene Registrierung außer bei Schlachttieren und registrierten Equiden am Bestimmungsort der Tiere erfolgen, gegebenenfalls nach dem in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beobachtungszeitraum. § 2 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Identifizierung beziehungsweise Kennzeichnung der Schlachttiere.
Art. 18 - § 1 - Bei der Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen wird für die Kosten in Zusammenhang mit den in den Artikeln 4, 5 und 9 des vorliegenden Erlasses bestimmten Gesundheitsinspektionen und -kontrollen eine Gesundheitsschutzgebühr erhoben. § 2 - Der Minister und der für Finanzen zuständige Minister bestimmen die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Art. 19 - Der Minister kann unbeschadet der Kontrollen des Wohlbefindens der Tiere beim Transport auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine geringere Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und/oder der körperlichen Kontrollen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kontrollen, die vor Anwendung des vorliegenden Erlasses durchgeführt wurden, und auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien: 1. von dem betreffenden Drittland angebotene Garantien für die Einhaltung der gemeinschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Richtlinien 72/462/EWG und 90/426/EWG, 2.tiergesundheitliche Lage in dem betreffenden Drittland, 3. Informationen über die Gesundheitssituation in dem betreffenden Drittland, 4.Art der Kontrollmaßnahmen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Drittland, 5. Aufbau und Befugnisse des Veterinärdienstes, 6.Regelung für die Zulassung bestimmter Stoffe und Einhaltung der in Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände vorgesehenen Anforderungen, 7. Ergebnisse von Inspektionen durch Gemeinschaftsstellen, 8.Ergebnisse der Einfuhrkontrollen.
Art. 20 - Der Dienst teilt dem Einführer oder seinem Vertreter die getroffenen Entscheidungen unter Angabe der Gründe mit; auf Antrag des Einführers oder seines Vertreters muss ihm die mit Gründen versehene Entscheidung schriftlich zugehen; darin müssen die nach den Rechtsvorschriften eröffneten Rechtsmittel sowie die Form und Fristen ihrer Einlegung angegeben sein.
KAPITEL IV - Schutzklausel Art. 21 - § 1 - Kommt es im Gebiet eines Drittlandes zum Ausbruch oder zur Ausbreitung einer in der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 12.
Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft aufgeführten Krankheit oder zu einer Zoonose oder besteht die Gefahr, dass die Tiere oder die menschliche Gesundheit aufgrund einer Krankheit oder aus einem anderen Grund ernsthaft gefährdet werden könnten, oder ist dies aus anderen schwerwiegenden tierseuchenrechtlichen Gründen erforderlich, so trifft der Dienst von sich aus oder auf Entscheidung der Kommission unverzüglich je nach der Schwere der Lage eine der nachstehenden Maßnahmen: 1. Aussetzung der Einfuhren aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes und gegebenenfalls des Durchfuhrlandes, 2.Festlegung besonderer Bedingungen für die Tiere aus dem gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes. § 2 - Wird im Laufe der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Kontrollen festgestellt, dass eine Sendung von Tieren oder Erzeugnissen die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden könnte, so muss der Dienst: 1. die beanstandete Sendung beschlagnahmen und unschädlich beseitigen lassen, 2.unverzüglich die anderen Grenzkontrollstellen und die Kommission über die Feststellungen und den Ursprung der Tiere oder Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG unterrichten. § 3 - In dem in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fall kann der Dienst auf Entscheidung der Kommission bei den in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Tieren oder Erzeugnissen Sicherungsmaßnahmen treffen. § 4 - In Bezug auf die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen kann der Dienst Sicherungsmaßnahmen treffen, sofern er die Kommission von der Notwendigkeit solcher Maßnahmen amtlich in Kenntnis setzt und die Kommission weder die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 3 zur Anwendung gebracht noch gemäß den Bestimmungen von § 5 des vorliegenden Artikels den Ständigen Veterinärausschuss befasst hat; in diesem Fall unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 91/496/EWG davon. § 5 - Innerhalb einer Frist von zehn Werktagen wird der Ständige Veterinärausschuss unter den Bedingungen von Artikel 22 der Richtlinie 91/496/EWG im Hinblick auf die Verlängerung, die Änderung oder die Aufhebung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Maßnahmen befasst. § 6 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
KAPITEL V - Inspektion Art. 22 - § 1 - Der Dienst arbeitet mit Veterinärsachverständigen der Kommission in dem für die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses erforderlichen Maße zusammen, um zu prüfen, ob die in Artikel 1 erwähnten Grenzkontrollstellen und die in Artikel 13 § 1 Nr. 2 erwähnten Quarantänestationen den Kriterien von Anlage VI beziehungsweise Anlage VII zu vorliegendem Erlass entsprechen. § 2 - Der Dienst gewährt den Veterinärsachverständigen der Kommission jede zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.
Art. 23 - § 1 - Der Dienst erstellt ein Programm für den Austausch des Personals, das die Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Tiere und Erzeugnisse durchführen soll. § 2 - Der Dienst trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das in § 1 erwähnte Programm durchgeführt werden kann. § 3 - Der Minister bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
KAPITEL VI - Sonderbestimmungen Art. 24 - Die sich aus den Vorschriften der Zoll- und Akzisenverwaltung des Ministeriums der Finanzen ergebenden Verpflichtungen bleiben vom vorliegenden Erlass unberührt.
Art. 25 - Die Anlagen zum vorliegenden Erlass können vom Minister abgeändert und ergänzt werden.
KAPITEL VII - Sanktionen Art. 26 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit und Kapitel XI des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Art. 28 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Landwirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. _______ Fußnote (1) Aufgehoben durch Artikel 27 des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 (B.S. vom 28. November 2000), was die Bestimmungen in Bezug auf Erzeugnisse betrifft.
[Anlage I] [Anlage I ersetzt durch Art. 1 § 1 des M.E. vom 18. Juni 1997 (B.S. vom 6. September 1997)] 1. Das Gebiet des Königreichs Belgien.2. Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands.3. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.4. Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln sowie Ceutas und Melillas.5. Das Gebiet der Republik Griechenland.6. Das Gebiet der Französischen Republik.7. Das Gebiet der Republik Irland.8. Das Gebiet der Italienischen Republik.9. Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg.10. Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.11. Das Gebiet der Portugiesischen Republik.12. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland.13. Das Gebiet der Republik Österreich.14. Das Gebiet des Königreichs Schweden.15. Das Gebiet der Republik Finnland. [Anlage II] [Anlage II ersetzt durch Art. 1 § 2 des M.E. vom 18. Juni 1997 (B.S. vom 6. September 1997)] A. Verzeichnis der Grenzkontrollstellen, die für die Veterinärkontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tiere vorausgewählt worden sind:
NAME (Stadt)
SEE
LUFT
Ostende Flughafen Zaventem Flughafen
X X
B. Verzeichnis der Grenzkontrollstellen, die für die Veterinärkontrollen der aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse vorausgewählt worden sind:
NAME (Stadt)
SEE
LUFT
Antwerpen Hafen Gent Hafen Ostende Flughafen Bierset Flughafen Zeebrugge Hafen Zaventem Flughafen
X X X
X X X
[Anlage III] [Anlage III ersetzt durch Art. 1 § 3 des M.E. vom 18. Juni 1997 (B.S. vom 6. September 1997)] A. Liste der lebenden Tiere, die bei der Einfuhr der Veterinärkontrolle durch die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft unterworfen werden: - Rinder, - Schweine, - Schafe und Ziegen, - Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, - andere Huftiere, - Hausgeflügel: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Schlachttauben und Ratites (Strauße, Kasuare, Emus) und ihre Bruteier, - Hasentiere (Kaninchen und Hasen), - Tiere der Aquakultur (Fische, Krebstiere, Muscheln) (*), Zierfische und Aquarienfische, - Primaten, - Hunde und Katzen, - Frettchen, Nerze und andere fleischfressende Wildtiere, - Nagetiere, - Ziergeflügel und ihre Bruteier, Ziervögel, einschließlich Tauben und Papageienvögeln, - Bienen, - andere lebende Wirbeltiere und Wirbellose, die nicht oben erwähnt sind.
B. Liste der Erzeugnisse, die bei der Einfuhr der Veterinärkontrolle durch die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft unterworfen werden: - Samen, Embryonen und Eizellen von Rindern, - Samen, Embryonen und Eizellen von Equiden, - Samen, Embryonen und Eizellen von Ziegen und Schafen, - Samen, Embryonen und Eizellen von Schweinen, - Erzeugnisse der Aquakultur, die nicht für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt sind, Eier und Gameten für die Vermehrung, - Blut, Bluterzeugnisse und Serum tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Eier und Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Futtermittel für Heimtiere, Karnivore und andere fleischfressende Tiere, die tierische Erzeugnisse enthalten, - ausgeschmolzene Fette tierischen Ursprungs, Grieben und beim Ausschmelzen anfallende Nebenerzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, - Mehl tierischen Ursprungs für Futterzwecke oder zur Bodenverbesserung, - frische Rohstoffe (**) tierischen Ursprungs für die Herstellung von Heimtierfutter, zu pharmazeutischen oder zu technischen Zwecken, - Heu und Stroh, - verarbeitete Gülle und Guano. (*) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt. (**) Unter "frischen Rohstoffen" versteht man alle Rohstoffe tierischen Ursprungs, die keiner anderen Behandlung zur Haltbarmachung als einer Kältebehandlung unterworfen worden sind.
Anlage IV [Anlage IV abgeändert durch Art. 19 des M.E vom 27. Juni 1994 (B.S. vom 2. August 1994), Art. 2 des M.E. vom 18. Juni 1997 (B.S. vom 6.
September 1997) und Art. 16 des K.E. vom 19. März 2004 (B.S. vom 22.
März 2004)] Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen [Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern] Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern Richtlinie Nr. 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG Richtlinie 90/67/EWG [sic, zu lesen ist: 91/67/EWG] des Rates vom 28.
Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen unterliegen [Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen]
[Anlage V] [Anlage V ersetzt durch Art. 3 §§ 1 und 2 des M.E. vom 18. Juni 1997 (B.S. vom 6. September 1997)] A. GRENZÜBERTRITTSBESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE TIERE Anmerkung: Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Änderungen, Streichungen oder überschriebene Vermerke, die nicht von der zuständigen Behörde paraphiert worden sind, führen zur Ungültigkeit des Dokuments 1.Nummer der Bescheinigung: . . . . . 2. Grenzkontrollstelle Vollständige Anschrift: .. . . .
Codenummer (ANIMO): . . . . . 3. Tierart Gebräuchliche Bezeichnung: .. . . .
Codenummer (ANIMO): . . . . . 4. Ursprungsdrittland Region: .. . . . 5. Größe der Sendung (1) Anzahl der Tiere: .. . . .
Anzahl der Verpackungen: . . . . .
Anzahl der Behältnisse: . . . . . 6. Kategorie (1) Zuchttiere: .. . . .
Masttiere: . . . . .
Schlachttiere: . . . . .
Andere (genau anzugeben): . . . . . 7. Nummer des Originals (1) der Bescheinigung: .. . . . des Begleitdokuments: . . . . . 8. Einführer Name und vollständige Anschrift: .. . . . 9. Empfänger Name und vollständige Anschrift: .. . . .
Anschrift des Ortes der Unterbringung: . . . . . 10. Transportmittel nach dem Grenzübertritt - Identifizierung (1) Güterwagen (Nr.): . . . . .
LKW (Nr.): . . . . .
Flugzeug (Flugnummer): . . . . .
Schiff (Name): . . . . . 11. Laboruntersuchungen (1) Probenahme: Ja/Nein (2) Art der Probe: Blut (2) Urin (2) Kot (2) andere (2) (genau anzugeben): .. . . .
Art der Untersuchung: . . . . .
Ergebnis der Untersuchung: . . . . . laufende Laboruntersuchung (3): . . . . . 12. Besondere Anforderungen zusätzliche Garantien am Bestimmungsort (1): .. . . . 13. Gesundheitserklärung (1) (2) Der unterzeichnete amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle vom .. . . . bescheinigt hiermit, dass: a) die im Rahmen der Richtlinie 91/496/EWG vorgeschriebene Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle und die körperliche Kontrolle durchgeführt wurden, dass der Verbringung der Tiere in die Gemeinschaft nichts im Wege steht und dass die Sendung den tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Gemeinschaft genügt (4), b) die Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und körperliche Kontrolle durchgeführt wurden und dass die Tiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen von ........... (Bestimmungsmitgliedstaat) genügen (5), c) die Anforderungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport, abgeändert durch die Richtlinie 95/129/EWG [sic, zu lesen ist: 95/29/EWG], eingehalten worden sind.
Ausgefertigt in: . . . . .
Datum: . . . . .
Name und Amtsbezeichnung des amtlichen Tierarztes: . . . . .
Unterschrift des amtlichen Tierarztes: . . . . .
Dienststempel (6) Die Bescheinigung muss der Tiersendung beiliegen. Sie gilt nur für Tiere der gleichen Kategorie, die im gleichen Beförderungsmittel befördert werden und den gleichen Bestimmungsort haben.
Fußnoten (1) Entsprechend auszufüllen.(2) Unzutreffendes bitte streichen.(3) Ergebnisse der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts mitteilen.(4) Gesundheitserklärung für Tiere von Arten, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einfuhrregelungen gelten, sowie für Tiere, für die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Handelsvorschriften gelten, die jedoch aus einem Drittland stammen, für das noch keine tierseuchenrechtlichen Bedingungen festgelegt worden sind.(5) Gesundheitserklärung für Tiere der in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG nicht aufgeführten Arten, sowie für die unter die Richtlinien 91/67/EWG (Aquakultur) und 91/68/EWG (Schafe und Ziegen) fallenden Arten.(6) In einer anderen Farbe als die der Bescheinigung. B. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE VETERINÄRKONTROLLEN BEI DRITTLANDSERZEUGNISSEN 1. Informationen über die gestellte Sendung (1) Grenzkontrollstelle, die die Veterinärkontrollen durchführt: .. . . . . . . . .
Ursprungsland: . . . . . . . . . .
Herkunftsland: . . . . .
Versender: . . . . .
Einführer: . . . . .
Bestimmung in der EWG: . . . . . (Land, Einrichtung, Anschrift) zollrechtliche Bestimmung: . . . . .
Transportmittel: . . . . .
Luft: Flugnummer: . . . . .
Land: Fahrzeugnr.: . . . . .
Güterwagennr.: . . . . .
See: Schiff und Nr. des Behältnisses: . . . . .
Plombennr.: . . . . .
KN-Code
Art der Ware
Konservierungsmethode
Anzahl Packstücke
Brutto-Gewicht
Netto-Gewicht
Insgesamt
Datum der voraussichtlichen Ankunft der Erzeugnisse:
(Veterinär)bescheinigung(en) oder -dokument(e) der Herkunft: Nr.: . . . . . . Ausstellungsdatum: . . . . . . Ausstellungsort: . . . . . . Behörde, die sie ausstellt: . . . . . .
Vollständige Identifizierung des Anmelders: Unterschrift:
Datum:
___________ (1) Vom Einführer oder seinem Vertreter auszufüllen.2. Entscheidung bezüglich der gestellten Sendung (1) Laufende Nummer: .. . . .
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der EWG:
Verbringung in die EWG unter zollamtlicher Überwachung:
für den menschlichen Verzehr geeignete Erzeugnisse für Futtermittel bestimmte Erzeugnisse, bestimmt für: . . . . . (Land und Betrieb) zu pharmazeutischen Zwecken bestimmte Erzeugnisse, bestimmt für: . . . . . (Land und Betrieb) nicht für den menschlichen Verzehr und für Futtermittel geeignete Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken bestimmte Erzeugnisse (genau anzugeben): . . . . . anderweitige Verwendung (genau anzugeben): . . . . .
ohne Umladung in ein anderes Drittland versandte Erzeugnisse: Name des Drittlandes: . . . . . in einer Freizone oder einem Freilager gelagerte Erzeugnisse Name und Anschrift der Freizone beziehungsweise des Freilagers: . . . . . . . . . . im Zolllager gelagerte Erzeugnisse Name und Anschrift des Zolllagers: . . . . . . . . . . in einen Mitgliedstaat mit spezifischen Auflagen versandte Erzeugnisse (gemäß der Entscheidung ........) (Land und Betrieb): . . . . . . . . . .
Sendung bei Einfuhr abgelehnt: Grund:
Bestimmung:
zurückzuschicken vor dem: unschädlich zu beseitigen vor dem: zu verarbeiten gemäß Artikel 4 der Entscheidung 93/13/EWG
Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs: . . . . . . . . . .
Vollständige Identifizierung der Grenzkontrollstelle und offizieller Stempel:
Datum:
Der amtliche Tierarzt: . . . . .
Unterschrift: . . . . .
Name in Großbuchstaben (2)
Besondere Bemerkungen:
Durchgeführte Prüfungen/Kontrollen: Dokumentenprüfung Nämlichkeitskontrolle körperliche Kontrolle
Durchgeführte Laboruntersuchungen: Ergebnisse:
Laufende Laboruntersuchungen:
Nr. der Plomben des Veterinärdienstes der Grenzkontrollstelle: Zuständige Behörde des Bestimmungsorts: __________ (1) Unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes auszufüllen; Nichtzutreffendes streichen und Zutreffendes umkreisen. (2) Von dem für die Grenzkontrollstelle verantwortlichen amtlichen Tierarzt auszufüllen. Anlage VI A. Kriterien für die Zulassung von Grenzkontrollstellen für die Untersuchung von Tieren aus Drittländern Um eine Gemeinschaftszulassung zu erhalten, müssen die Grenzkontrollstellen über Folgendes verfügen: 1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, 2.leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Beförderungsmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird, 3. eine für die Zahl der von der Grenzkontrollstelle zu bearbeitenden Tiere ausreichende Anzahl Tierärzte und Hilfskräfte, die eine besondere Ausbildung erhalten haben, um die Angaben auf den Begleitpapieren zu prüfen und die in vorliegendem Erlass vorgesehenen körperlichen und klinischen Kontrollen vorzunehmen, 4.ausreichend große Räume, einschließlich Umkleideräumen, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist, 5. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Routinekontrollen, 6.die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen, 7. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit den Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist, 8.angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als Warte- beziehungsweise Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so dass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäß untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise geschlachtet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart, 9. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Veterinärbehörden, wie in Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehen, 10.Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.
B. Kriterien für die Zulassung von Grenzkontrollstellen für die Untersuchung von Erzeugnissen aus Drittländern 1. Um für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen zugelassen zu werden, müssen die Grenzkontrollstellen bezüglich Bauweise, Ausrüstung, Unterhaltung und Funktionsweise den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien beziehungsweise in Ermangelung solcher Bestimmungen den nationalen Rechtsvorschriften zur Regelung des Handels mit dem betreffenden Erzeugnis entsprechen.Überdies ist dafür zu sorgen, dass keine Verunreinigungen von einem Erzeugnis auf ein anderes übertragen werden können. Alle Grenzkontrollstellen müssen insbesondere über die zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten erforderliche Ausrüstung verfügen.
Sofern es nach Volumen und Vielfalt des Handels mit Erzeugnissen aus Drittländern gerechtfertigt ist, können die zugelassenen Grenzkontrollstellen unter den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen in ein oder mehrere Kontrollzentren untergliedert werden; diese müssen über das Personal, die Ausrüstung und die Räumlichkeiten zur Kontrolle und Lagerung verfügen, die der Menge und dem Typ der diese Kontrollzentren durchlaufenden Erzeugnisse angepasst sind. 2. Bei allen erforderlichen Arbeitsgängen für Nämlichkeitskontrollen, Warenuntersuchungen sowie Stichprobenentnahmen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Verunreinigung der Erzeugnisse kommen kann;soweit erforderlich, sind auch Temperaturanforderungen, die an den Transport des Erzeugnisses gestellt werden, zu beachten. Handelt es sich um nicht abgepackte Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, so müssen die Kontrollen vor ungünstigen Witterungseinflüssen geschützt durchgeführt werden; ferner müssen Maßnahmen für die hygienische Handhabung und den Schutz der Erzeugnisse während des Ent- und Beladens ergriffen werden. 3. Die Grenzkontrollstellen unterstehen der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes, der während der Veterinärkontrollen der Erzeugnisse in der Grenzkontrollstelle oder dem Kontrollzentrum anwesend sein muss.4. Die amtlichen Tierärzte können sich von entsprechend ausgebildeten Hilfskräften in folgenden Bereichen unterstützen lassen: a) Prüfung der Begleitpapiere der Erzeugnisse, b) praktische Aufgaben im Zusammenhang mit den Nämlichkeitskontrollen, den Warenuntersuchungen, den Stichprobenentnahmen und der Durchführung allgemeiner Analysen, c) Verwaltungsaufgaben und -verfahren. Endgültige Entscheidungen fällt der amtliche Tierarzt. 5. Die Hygiene des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausrüstungen darf die Ergebnisse der in der Grenzkontrollstelle durchgeführten Kontrollen in keinem Fall beeinträchtigen.6. In Erwartung der Errichtung des Systems SHIFT muss dem Kontrolltierarzt in der Grenzkontrollstelle mindestens Folgendes zur Verfügung stehen: a) ein aktualisiertes Verzeichnis der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die zur Ausfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft oder gegebenenfalls in bestimmte Mitgliedstaaten zugelassen sind, b) Kopien der Entscheidungen, durch die die Einfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft untersagt oder beschränkt wird, c) Kopien der verschiedenen Entscheidungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten über die Muster für Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder sonstige Dokumente, die bei der Ausfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern in die Gemeinschaft mitgeführt werden müssen, d) ein aktualisiertes Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern mit allen näheren Angaben (insbesondere Kommunikationsverbindungen), e) ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Ausfuhr von Erzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe in Drittländern, sofern eine solche Liste für bestimmte Erzeugnisse besteht, f) aktualisierte Informationen über Sendungen, deren Einfuhr oder Verbringung in die Gemeinschaft verweigert wurde und die zurückgesandt wurden.Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Informationen über die zurückgesandten Erzeugnisse; diese Informationen müssen jeder Grenzkontrollstelle durch den Kontrolltierarzt übermittelt werden, g) eine Übersicht über die in der Gemeinschaft an den aus den einzelnen Drittländern eingeführten Erzeugnissen vorgenommenen Kontrollen mit negativen Ergebnissen, h) eine aktualisierte Übersicht über sämtliche Sendungen, die zurückgesandt, vernichtet oder vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr zugelassen worden sind, i) eine Übersicht über alle in der Grenzkontrollstelle entnommenen Stichproben für Laboruntersuchungen, einschließlich der Ergebnisse dieser Untersuchungen, j) eine Übersicht über das Ergebnis von Kontrollen im Zusammenhang mit der Bevorratung zur Versorgung des Personals und der Passagiere internationaler Verkehrsmittel und dabei entstehenden Abfällen, k) angemessene Archive für die Aufbewahrung von Informationsmaterial über die Kontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern.7. Die zuständigen Minister sorgen für eine optimale Koordinierung der verschiedenen, an der Einfuhrkontrolle von Erzeugnissen aus Drittländern beteiligten Dienststellen.8. Die für die Grenzübergangsstellen zuständigen Behörden müssen zumindest über die unter Nr.6 Buchstabe a), b), c), e) und f) erwähnten Informationen verfügen.
Anlage VII Allgemeine Bedingungen für die Zulassung der Quarantänestationen 1. Es gelten die Anforderungen der Nummern 2, 4, 5, 7, 9 und 10 von Anlage VI Teil A.2. Zudem müssen die Quarantänestationen folgenden Anforderungen genügen: - Sie müssen unter ständiger Aufsicht und unter der Verantwortung des Dienstes stehen. - Sie müssen sich in sicherer Entfernung zu Tierhaltungen und anderen Orten befinden, wo sich Tiere, die durch ansteckende Krankheiten infiziert werden könnten, aufhalten. - Sie müssen ein wirksames Kontrollsystem besitzen, um eine angemessene Überwachung der Tiere zu sichern.