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Loi du 15 avril 1965
publié le 12 décembre 2011

Loi concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000765
pub.
12/12/2011
prom.
15/04/1965
ELI
eli/loi/1965/04/15/2011000765/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 AVRIL 1965. - Loi concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 avril 1965 concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes (Moniteur belge du 12 mai 1965).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE 15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von Personen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen] Art.2 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 geschaffen worden ist, werden, ausser wenn sie auf betrügerische Weise ausgeführt worden sind, für gültig erklärt.

Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 erwähnten Gültigkeitserklärung wird ebenfalls für gültig erklärt. § 2 - Die Zeiträume, für die die in § 1 erwähnten Personen die Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem 1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21.Mai 1955 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der Angestellten ausgeführt worden sind, es sei denn, sie sind auf betrügerische Weise erfolgt. § 3 - Die endgültig gewordenen Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem administrativen Rechtsprechungsorgan hinsichtlich der in § 2 erwähnten Personen gefasst worden sind, ohne dass die in § 2 erwähnten Beschäftigungszeiträume berücksichtigt worden sind, werden revidiert.

Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam, insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Antrag eingereicht worden ist, wirksam.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialfürsorge E. LEBURTON Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN

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