publié le 11 juin 2015
Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JUILLET 1990. - Arrêté royal fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 26 juillet 1990), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 28 mai 1991 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 24 août 1991); - l'arrêté royal du 3 juin 1994 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 6 septembre 1994); - l'arrêté royal du 15 janvier 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 19 mai 1999); - l'arrêté royal du 5 juin 2000 modifiant l'arrêté royal du 10 juillet 1990 fixant les normes d'agrément des initiatives d'habitation protégée pour des patients psychiatriques (Moniteur belge du 14 juillet 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté germanophone.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. JULI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Normen festgelegt, denen entsprochen werden muss, um als "Initiative des begleiteten Wohnens" zugelassen zu werden. Art. 2 - § 1 - Unter Initiative des begleiteten Wohnens versteht man die Unterbringung und die Begleitung von Personen, die keiner durchgehenden Behandlung im Krankenhaus bedürfen, die aus psychiatrischen Gründen jedoch in ihrem Lebens- und Wohnmilieu im Hinblick auf den Erwerb sozialer Fertigkeiten Hilfe brauchen und für die angepasste Tagesaktivitäten organisiert werden müssen. § 2 - Der Aufenthalt einer Person in einer Initiative des begleiteten Wohnens ist nur gerechtfertigt, solange diese Person nicht wieder vollständig in das gesellschaftliche Leben eingegliedert werden kann.
KAPITEL II - Architektonische Normen Art. 3 - Die für ein harmonisches Zusammenleben unerlässlichen Regeln werden in einer Hausordnung festgehalten, in der unter anderem die Einhaltung der Rechtsvorschriften in Sachen Schutz der Person und des Vermögens der Bewohner vorgesehen ist.
Art. 4 - In einer selben Wohneinheit müssen [mindestens drei] und dürfen höchstens zehn psychiatrische Patienten aufgenommen werden. [Art. 4 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juni 1994 (B.S. vom 6.
September 1994)] Art. 5 - Die Wohnungen müssen den allgemeinen Anforderungen in Sachen Hygiene genügen (Bad oder Dusche, Toilette, individuelles Waschbecken).
Art. 6 - Den Bewohnern müssen die notwendigen gemeinschaftlichen und privaten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen: Wohnzimmer, Esszimmer, Küche und Einzelzimmer.
Art. 7 - § 1 - Die Wohnungen müssen weit genug vom Standort des psychiatrischen Krankenhauses und vom Zentrum für geistige Gesundheit entfernt sein, um den Bewohnern ein Höchstmaß an Autonomie zu gewährleisten. § 2 - Die Wohneinheiten müssen sich außerdem innerhalb der Ortsgemeinschaft befinden, damit eine vollständige gesellschaftliche Wiedereingliederung gewährleistet werden kann. [Art. 7bis - In Abweichung von den Artikeln 4 und 6 können Personen in eine für eine einzige Person vorgesehene Wohneinheit untergebracht werden. Die erwähnte Wohneinheit muss mit der notwendigen Küchenausrüstung und den notwendigen Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Juni 2000 (B.S. vom 14. Juli 2000)] KAPITEL III - Funktionelle Normen Art.8 - Um im Notfall sofort die angemessensten Pflegeleistungen erbringen zu können, müssen die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
Art. 9 - Außerdem muss den Bewohnern der Name der Person, die für die Wohneinheit oder für ihren Betrieb verantwortlich ist, und die Weise, wie diese Person oder deren Beauftragter jederzeit erreicht werden kann, mitgeteilt werden.
Art. 10 - § 1 - Die im begleiteten Wohnen eingebundenen Personalmitglieder, die nicht ständig anwesend sein müssen, haben einen Betreuungsauftrag, der im Wesentlichen auf eine maximale Förderung der individuellen Autonomie der Bewohner ausgerichtet ist. § 2 - Die in § 1 erwähnte Aufgabe muss unter anderem folgende Bereiche umfassen: 1. den Erwerb sozialer Fertigkeiten, 2.den Erwerb administrativer Fertigkeiten, zum Beispiel, was den Umgang mit Geld betrifft, 3. die Organisation und Förderung einer sinnvollen Zeitausfüllung, 4.die Verbesserung der Kontakte der Bewohner mit ihrem Ursprungsmilieu.
Art. 11 - Für jeden Bewohner wird eine individuelle Akte mit den medizinischen, sozialen und juristischen Daten erstellt. Die Führung der Akte und die Einsichtnahme in die Akte werden so organisiert, dass der Schutz des Privatlebens der Bewohner so gut wie möglich gewährleistet bleibt.
KAPITEL IV - Organisatorische Normen Art. 12 - § 1 - Die Initiative des begleiteten Wohnens muss von einem in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 1990 zur Festlegung der Zulassungsnormen in Bezug auf Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie erwähnten zugelassenen Verband psychiatrischer Anstalten und Dienste ausgehen. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Bestimmung muss spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses erfüllt sein.
Art. 13 - Der Organisationsträger der Initiative des begleiteten Wohnens muss für die Begleitung und Unterstützung ein Team vorsehen, das folgende Personen umfasst: 1. einen Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie, 2.die in Artikel 20 erwähnten Personalmitglieder.
Art. 14 - Der Organisationsträger muss ein Mitglied dieses Teams als verantwortlichen Koordinator für den Betrieb des begleiteten Wohnens bestimmen.
Art. 15 - Der Facharzt für Neuropsychiatrie oder Psychiatrie: 1. ist verantwortlich für die Aufnahmepolitik, 2.muss Kontakt mit den behandelnden Ärzten und dem betreffenden Dienst oder Zentrum für geistige Gesundheit aufnehmen, 3. ist mit den Einsatzszenarien im Krisenfall beauftragt. Art. 16 - In regelmäßigen Abständen muss eine Konzertierung des Teams organisiert werden.
Art. 17 - Sofern eine medizinische Nachbetreuung der Bewohner erforderlich ist, kann diese in allen psychiatrischen Einrichtungen wie zum Beispiel einem Dienst für Mentalhygiene, einer Poliklinik oder einer Beratungsstelle des behandelnden Arztes erfolgen, um die Weiterführung der Behandlung zu gewährleisten.
Art. 18 - Mit den Bewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern wird ein Aufenthaltsvertrag geschlossen, in dem die Mietbedingungen, die Kündigungsmodalitäten und die Aufenthaltskosten festgelegt werden müssen. Alle anderen Aufnahmemodalitäten und Aufenthaltsregeln müssen in einer schriftlichen Hausordnung festgehalten werden, die jeder Bewohner zur Kenntnisnahme unterzeichnen muss.
Art. 19 - Jedem wird die volle Meinungsfreiheit auf weltanschaulicher, religiöser und politischer Ebene garantiert. [KAPITEL IVbis - Schutz des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Patienten, insbesondere der medizinischen Daten [Kapitel IVbis mit Art. 19bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15.
Januar 1999 (B.S. vom 19. Mai 1999)] Art. 19bis - § 1 - Jede Initiative des begleiteten Wohnens muss, was die Verarbeitung personenbezogener und insbesondere medizinischer Daten der Patienten betrifft, über eine Regelung mit Bezug auf den Schutz des Privatlebens verfügen. § 2 - Die Bestimmungen dieser Regelung mit Bezug auf die Rechte der Personen werden den Patienten gleichzeitig mit der Notifizierung der Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitgeteilt. § 3 - Für jede Datenverarbeitung umfasst die Regelung zumindest folgende Angaben: - den Zweck der Verarbeitung, - gegebenenfalls das Gesetz, das Dekret, die Ordonnanz oder den Rechtsakt zur Einrichtung der automatisierten Verarbeitung, - die Identität und die Adresse des Dateiverwalters und der Person, die in seinem Namen handeln darf, - den Namen des in § 6 erwähnten Arztes, - den Namen des in § 7 erwähnten Sicherheitsberaters, - die Identität und die Adresse des/der Bearbeiter(s), - die Rechte und Pflichten des/der Bearbeiter(s), - die Kategorien von Personen, die Zugang zu den verarbeiteten personenbezogenen medizinischen Daten haben oder ermächtigt sind, diese Daten zu erhalten, - die Kategorien von Personen, deren Daten verarbeitet werden, - die Art der verarbeiteten Daten und die Weise, wie man sie erhält, - die Organisation der Strecken der zu verarbeitenden medizinischen Daten, - das Verfahren, nach dem die Daten nötigenfalls anonymisiert werden, - die Sicherungsverfahren zur Verhinderung der zufälligen oder illegalen Zerstörung von Daten, des zufälligen Verlusts von Daten, des illegalen Zugangs zu den Daten, ihrer Änderung oder ihrer illegalen Verbreitung, - die Frist, über die hinaus die Daten gegebenenfalls nicht mehr aufbewahrt, benutzt oder verbreitet werden dürfen, - die Kombinationen, Verknüpfungen oder sonstigen Formen des Vergleichs von Daten, die verarbeitet werden, - die Verknüpfungen und die Einsichtnahmen, - die Fälle, in denen die Daten gelöscht werden, - die Weise, auf die die Patienten ihre Rechte, die im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt sind, ausüben können. § 4 - Die Regelung muss die vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens verliehene Erkennungsnummer der Verarbeitung, auf die die Regelung sich bezieht, enthalten und binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an den Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern übermittelt werden. Alle an vorerwähnter Regelung vorgenommenen Änderungen müssen binnen dreißig Tagen nach ihrer Ratifizierung durch die zuständigen Instanzen des Organisationsträgers an den Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern weitergeleitet werden. § 5 - Der Ausschuss für die Überwachung und Auswertung statistischer Daten im Zusammenhang mit den medizinischen Aktivitäten in Krankenhäusern hält dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die in § 1 erwähnten Regelungen zu seiner Verfügung und übermittelt ihm alle sechs Monate die aktualisierte Liste der erhaltenen Regelungen und Änderungen von Regelungen. § 6 - Der Dateiverwalter bestimmt den Arzt, der die Verantwortlichkeit und die Überwachung übernimmt, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. § 7 - Der Dateiverwalter bestimmt einen Sicherheitsberater, der mit der Sicherheit der Information beauftragt ist. Der Sicherheitsberater berät den für die tägliche Geschäftsführung Verantwortlichen über alle mit der Sicherheit der Information verbundenen Aspekte. Der Auftrag des Sicherheitsberaters kann von Uns näher bestimmt werden.] KAPITEL V - Personalnormen Art. 20 - Pro 8 Bewohner muss mindestens ein vollzeitäquivalentes Personalmitglied, Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten oder eines Diploms des Vollzeithochschulunterrichts des kurzen Typs wie das eines Sozialkrankenpflegers, Psychiatriekrankenpflegers, Psychologen, Kriminologen, Sozialarbeiters oder Ergotherapeuten, vorgesehen werden. [Art. 20bis - Personen, die die in Artikel 20 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, jedoch schon vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, dürfen diese Funktion weiter ausüben. Der Nachweis, dass diese Personen bereits vor dem 26. Juli 1990 im Rahmen einer Initiative des begleiteten Wohnens beschäftigt waren, muss den aufgrund der Artikel 59bis, 59ter oder 108ter der Verfassung für die Gesundheitspflegepolitik zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Mai 1991 (B.S. vom 24. August 1991] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art.21 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.