Etaamb.openjustice.be
Loi du 21 avril 2007
publié le 11 octobre 2007

Loi relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat

source
service public federal interieur
numac
2007000845
pub.
11/10/2007
prom.
21/04/2007
ELI
eli/loi/2007/04/21/2007000845/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 AVRIL 2007. - Loi relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 3, 4, 7, 12, 13 et 14 de la loi du 21 avril 2007 relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat (Moniteur belge du 31 mai 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. APRIL 2007 - Gesetz über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - Artikel 508/19 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem heutigen § 1 wird ein neuer § 1mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten gewährte Verfahrensentschädigung.» 2. Die heutigen Paragraphen 1 und 2 werden zu den Paragraphen 2 beziehungsweise 3.3. Der neue Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « In diesem Bericht wird ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.» 4. Im neuen Paragraphen 3 wird der Verweis auf « § 1 » durch einen Verweis auf « § 2 » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 508/19bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der Verweis auf « § 2 » durch einen Verweis auf « § 3 » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 508/20 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Anwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet hat.» 2. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter « die besagte Beihilfe » durch die Wörter « die Beihilfe im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung » ersetzt. (...) Art. 7 - Artikel 1022 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1973 und 22. April 2003, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.

Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.

Auf Antrag einer der Parteien und aufgrund eines mit besonderen Gründen versehenen Beschlusses darf der Richter die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter: - die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags, - die Komplexität der Sache, - die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen, - die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.

Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.

Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann.

Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.

Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt. » KAPITEL III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches (...) Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 369bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 369bis - Der Gerichtshof verurteilt den Angeklagten, der in der Sache unterliegt, in die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entschädigung zugunsten der Zivilpartei. » KAPITEL IV - Übergangsbestimmung Art. 13 - Die Artikel 2 bis 12 finden Anwendung auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen laufenden Sachen.

KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 14 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest, ausser was den vorliegenden Artikel betrifft. Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt spätestens am 1.

Januar 2008.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

^