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Vue multilingue de Loi du 21/04/2007
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Loi relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat Wet betreffende de verhaalbaarheid van de erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van een advocaat. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 AVRIL 2007. - Loi relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 APRIL 2007. - Wet betreffende de verhaalbaarheid van de erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van een advocaat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2,
articles 1, 2, 3, 4, 7, 12, 13 et 14 de la loi du 21 avril 2007 3, 4, 7, 12, 13 en 14 van de wet van 21 april 2007 betreffende de
relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat verhaalbaarheid van de erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand
(Moniteur belge du 31 mai 2007). van een advocaat (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. APRIL 2007 - Gesetz über die Rückforderbarkeit der 21. APRIL 2007 - Gesetz über die Rückforderbarkeit der
Rechtsanwaltshonorare und -kosten Rechtsanwaltshonorare und -kosten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 508/19 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 508/19 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Vor dem heutigen § 1 wird ein neuer § 1mit folgendem Wortlaut 1. Vor dem heutigen § 1 wird ein neuer § 1mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« § 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten gewährte « § 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten gewährte
Verfahrensentschädigung. » Verfahrensentschädigung. »
2. Die heutigen Paragraphen 1 und 2 werden zu den Paragraphen 2 2. Die heutigen Paragraphen 1 und 2 werden zu den Paragraphen 2
beziehungsweise 3. beziehungsweise 3.
3. Der neue Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 3. Der neue Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« In diesem Bericht wird ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene « In diesem Bericht wird ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene
Verfahrensentschädigung angegeben. » Verfahrensentschädigung angegeben. »
4. Im neuen Paragraphen 3 wird der Verweis auf « § 1 » durch einen 4. Im neuen Paragraphen 3 wird der Verweis auf « § 1 » durch einen
Verweis auf « § 2 » ersetzt. Verweis auf « § 2 » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 508/19bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 3 - In Artikel 508/19bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der Verweis auf eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der Verweis auf
« § 2 » durch einen Verweis auf « § 3 » ersetzt. « § 2 » durch einen Verweis auf « § 3 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 508/20 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 508/20 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: 1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt:
« Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine « Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine
Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Anwalt dem Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Anwalt dem
Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet hat. » Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet hat. »
2. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter « die besagte 2. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter « die besagte
Beihilfe » durch die Wörter « die Beihilfe im Rahmen einer Beihilfe » durch die Wörter « die Beihilfe im Rahmen einer
Rechtsschutzversicherung » ersetzt. Rechtsschutzversicherung » ersetzt.
(...) (...)
Art. 7 - Artikel 1022 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 1022 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 6. Juli 1973 und 22. April 2003, wird durch folgende Gesetze vom 6. Juli 1973 und 22. April 2003, wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung « Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung
an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei. an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.
Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und
der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und
Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die
Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden. Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.
Auf Antrag einer der Parteien und aufgrund eines mit besonderen Auf Antrag einer der Parteien und aufgrund eines mit besonderen
Gründen versehenen Beschlusses darf der Richter die Gründen versehenen Beschlusses darf der Richter die
Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne
jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu
überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter: überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:
- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine - die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine
Herabsetzung des Entschädigungsbetrags, Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,
- die Komplexität der Sache, - die Komplexität der Sache,
- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen - die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen
Entschädigungen, Entschädigungen,
- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage. - die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.
Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden
juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den
vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei
offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen
Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen. Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.
Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in
den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser
Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen
Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte,
der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann.
Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.
Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des
Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die
den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt. » den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt. »
KAPITEL III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
(...) (...)
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 369bis mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 369bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 369bis - Der Gerichtshof verurteilt den Angeklagten, der in der « Art. 369bis - Der Gerichtshof verurteilt den Angeklagten, der in der
Sache unterliegt, in die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches Sache unterliegt, in die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Entschädigung zugunsten der Zivilpartei. » erwähnte Entschädigung zugunsten der Zivilpartei. »
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung KAPITEL IV - Übergangsbestimmung
Art. 13 - Die Artikel 2 bis 12 finden Anwendung auf die beim Art. 13 - Die Artikel 2 bis 12 finden Anwendung auf die beim
Inkrafttreten dieser Bestimmungen laufenden Sachen. Inkrafttreten dieser Bestimmungen laufenden Sachen.
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 14 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen Art. 14 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes fest, ausser was den vorliegenden Artikel des vorliegenden Gesetzes fest, ausser was den vorliegenden Artikel
betrifft. Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt spätestens am 1. betrifft. Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt spätestens am 1.
Januar 2008. Januar 2008.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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