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Circulaire du 02 octobre 2007
publié le 18 décembre 2007

Circulaire ministérielle relative au marquage des casques de pompiers. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007001009
pub.
18/12/2007
prom.
02/10/2007
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 OCTOBRE 2007. - Circulaire ministérielle relative au marquage des casques de pompiers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 2 octobre 2007 relative au marquage des casques (Moniteur belge du 31 octobre 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 40 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, modifié par la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000373 source service public federal interieur Loi relative à l'internement des personnes atteintes d'un trouble mental. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/04/2007 pub. 11/12/2007 numac 2007000933 source service public federal interieur Loi réglant la publication en langue allemande des lois et arrêtés royaux et ministériels d'origine fédérale et modifiant la loi du 31 mai 1961 relative à l'emploi des langues en matière législative, à la présentation, à la publication et à l'entrée en vigueur des textes légaux et réglementaires, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, ainsi que la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande fermer.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. OKTOBER 2007 - Ministerielles Rundschreiben über die Kennzeichnung von Feuerwehrhelmen Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, vorliegendes Rundschreiben ist für die Behörden bestimmt, die über einen Feuerwehrdienst verfügen. Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeführten Aufträge ist es wichtig, dass ihr Personal unter allen Umständen schnell erkennbar ist. Damit die Einheitlichkeit der von den verschiedenen Feuerwehrdiensten des Landes benutzten Kennzeichnungen gewährleistet ist, hat meine Verwaltung technische Normen für die Kennzeichnung von Feuerwehrhelmen entwickelt. 1. Allgemeines Die Farbe der Helme des Personals der Feuerwehrdienste ist Weiss.Die Feuerwehrdienste können bei der Bestellung auch Helme in phosphoreszierendem Gelb wählen. Diese Farbe wird in völliger Dunkelheit selbstleuchtend, nachdem sie die vom Tageslicht oder von einer künstlichen Quelle abgegebene Lichtenergie gespeichert hat.

Unter dem Begriff « Kennzeichnung » versteht man das Kennzeichen des Dienstgrads, den Namen des Trägers und das Kennzeichen der Krankenwagenfahrer, Krankenpfleger beziehungsweise Ärzte der Feuerwehr.

Das für die Kennzeichnung benutzte Material und das Anbringen des Materials auf dem Helm müssen mit den Vorschriften des Lieferanten des Helms übereinstimmen.

Nur die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Helmkennzeichnung ist zugelassen. 2. Kennzeichen des Dienstgrads 2.1 Das Kennzeichen des Dienstgrads besteht aus einem oder zwei rund um den unteren Rand des Helms angebrachten Streifen, eventuell durch einen vertikalen Streifen ergänzt, deren Farbe und Dicke sich gemäss den nachstehenden Hinweisen unterscheiden: - Feuerwehrmann: Der Helm weist keine Kennzeichnung auf.

Pour la consultation du tableau, voir image - Korporal: ein rund um den unteren Rand des Helms angebrachter schwarzer Streifen von 10 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Sergeant, Erster Sergeant und Sergeant-Major: zwei rund um den unteren Rand des Helms angebrachte schwarze Streifen von je 10 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Adjutant und Oberadjutant: ein rund um den unteren Rand des Helms angebrachter schwarzer Streifen von 20 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Unterleutnant und Leutnant: ein rund um den unteren Rand des Helms angebrachter zinnoberroter Streifen von 10 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Kapitän und Kapitän-Kommandant: zwei rund um den unteren Rand des Helms angebrachte zinnoberrote Streifen von je 10 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Major und Oberstleutnant: ein rund um den unteren Rand des Helms angebrachter zinnoberroter Streifen von 20 mm Breite.

Pour la consultation du tableau, voir image - Dienstleitender Offizier, gleich welchen Dienstgrads: ein auf der Oberseite des Helms ab dem vorderen Teil hinter dem Helmkamm mittig nach hinten angebrachter zinnoberroter Streifen von 15 mm Breite, zusätzlich zum Kennzeichen des Dienstgrads.

Pour la consultation du tableau, voir image 2.2 Die Kennzeichen des Dienstgrads werden in einem Abstand zwischen 10 und 100 mm vom untersten Teil der Helmschale angebracht. Bei zwei Streifen muss der Zwischenabstand zwischen 10 und 25 mm betragen. 3. Name des Trägers Das Anbringen des Namens des Trägers ist fakultativ.Wenn der Name vermerkt ist, muss er mit folgenden Hinweisen übereinstimmen: - Er ist auf der unteren Kante des hinteren Teils des Helms angebracht. - Die Buchstaben sind höchstens 20 mm hoch und schwarz. 4. Kennzeichen der Krankenwagenfahrer, Krankenpfleger und Ärzte der Feuerwehr Als Kennzeichen der Krankenwagenfahrer, Krankenpfleger beziehungsweise Ärzte der Feuerwehr wird das nachstehend wiedergegebene Symbol « Star of Life » angebracht. Das Anbringen dieses Symbols ist fakultativ, aber wenn es vorhanden ist, muss es mit folgenden Hinweisen übereinstimmen: - Das Symbol ist auf jeder Seite des Helms in Höhe der Schläfen angebracht. - Es hat einen maximalen Durchmesser von 30 mm. - Es ist blau für Krankenwagenfahrer, grün für Krankenpfleger und rot für Ärzte.

Pour la consultation du tableau, voir image 5. Schlussbestimmungen Das Rundschreiben vom 28.Juni 1974 über die Einsatzkleidung für das Personal der Feuerwehrdienste ist aufgehoben.

Vorliegendes Rundschreiben tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Die Feuerwehrdienste verfügen über eine Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Rundschreibens, um die Angaben auf den Helmen mit den Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens in Einklang zu bringen.

Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betroffenen Behörden weiterzuleiten.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern P. DEWAEL

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