publié le 26 octobre 2007
Circulaire GPI 55
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 JANVIER 2007. - Circulaire GPI 55
Accidents privés. - Calcul du contingent de maladie Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 55 du Ministre de l'Intérieur du 9 janvier 2007 concernant les accidents privés - Calcul du contingent de maladie (Moniteur belge du 22 janvier 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 40 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, modifié par la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 13/06/2007 numac 2007000453 source service public federal interieur Loi modifiant l'article 40 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966 type loi prom. 21/04/2007 pub. 11/12/2007 numac 2007000933 source service public federal interieur Loi réglant la publication en langue allemande des lois et arrêtés royaux et ministériels d'origine fédérale et modifiant la loi du 31 mai 1961 relative à l'emploi des langues en matière législative, à la présentation, à la publication et à l'entrée en vigueur des textes légaux et réglementaires, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, ainsi que la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande fermer.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 9. JANUAR 2007 - Rundschreiben GPI 55 - Private Unfälle Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage.- Deutsche Übersetzung An die Herren Provinzgouverneure, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, 1. Ziel des vorliegenden Rundschreibens Wenn ein statutarisches Personalmitglied der integrierten Polizei Opfer eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls ist, ist eine spezifische Regelung zur Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage vorgesehen.Die Abwesenheitstage vor dem Datum der Konsolidierung infolge dieses Arbeitsunfalls werden nicht von den von diesem Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten.
Es ist jedoch auch möglich, dass ein Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls ist, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der keinen Arbeitsunfall darstellt. Bisher wurden die Abwesenheitstage infolge derartiger Unfälle von den vom Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten. Ein solcher Unfall kann jedoch dazu führen, dass das betreffende Personalmitglied mehr oder weniger lange wegen Krankheit abwesend ist. Dies kann weitreichende Folgen haben für die Behörde, die das Gehalt und/oder die Zulagen und/oder Entschädigungen während dieses Abwesenheitszeitraums fortgezahlt hat, und für das Personalmitglied, das eine Verringerung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage erfährt.
Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die seit dem 1. November 2006 diesbezüglich anwendbare neue Regelung zu erläutern; sie läuft darauf hinaus, dass Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, nicht mehr von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden.
Somit besteht eine Einheitlichkeit mit der ebenfalls bald angepassten Regelung des Föderalen Öffentlichen Dienstes. 2. Begriffsbestimmung In vorliegendem Rundschreiben versteht man unter « privatem Unfall »: mit Ausnahme von Sportunfällen, einen Unfall, der sich ausserhalb des Dienstverhältnisses ereignet und folglich nicht als Arbeitsunfall oder Wegeunfall gelten kann, für den ein Dritter verantwortlich ist und der eine Schädigung mit Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Klassisches Beispiel hierfür ist ein Verkehrsunfall an einem « freien » Wochenende. 3. Anwendungsbereich Da nur statutarische Personalmitglieder während ihrer Laufbahn zuerkannte Krankheitsurlaubstage ansammeln, ist die Regelung zur Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage nur auf sie anwendbar. Vertragspersonalmitglieder müssen jedoch genau wie statutarische Personalmitglieder ihre Abwesenheit wegen Krankheit infolge eines solchen privaten Unfalls melden (siehe Nummer 4). 4. Meldung der Abwesenheit wegen Krankheit Das Personalmitglied, das wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls abwesend ist, muss dies von einem Arzt bestätigen lassen, der auf dem ärztlichen Attest angibt, dass die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines privaten Unfalls ist.Das Personalmitglied schickt den medizinischen Teil des ärztlichen Attests an das Kontrollbüro des medizinischen Dienstes und den administrativen Teil an seinen Personaldienst. 5. Meldung des privaten Unfalls Das Personalmitglied, das Opfer eines privaten Unfalls geworden ist, muss das Formular in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben möglichst vollständig ausfüllen und seinem Personaldienst zukommen lassen.6. Schadensregelung Bei einem privaten Unfall, für den ein Dritter verantwortlich ist, kann der Staat, die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone das Gehalt, die Zulagen und/oder Entschädigungen, die er beziehungsweise sie dem betreffenden Personalmitglied während des Zeitraums seiner Abwesenheit ausgezahlt hat, bei dem verantwortlichen Dritten zurückfordern. 7. Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage 7.1 Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte Krankheitsurlaubstage B Bevor ich näher auf die diesbezügliche Neuheit eingehe, möchte ich in vorliegendem Rundschreiben den Unterschied zwischen den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B erläutern. Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die Indisponibilität des Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen Folgen.
Grundsätzlich werden nur « gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage von den bereits vom Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen (= zuerkannte Krankheitsurlaubstage B) abgehalten.
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, befindet sich das Personalmitglied im Stand der Zurdispositionstellung und erhält es auf der Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegeld, das 60% seines letzten Dienstgehalts entspricht.
In Artikel VIII.X.8 wird jedoch bestimmt, dass die Krankheitsurlaubstage, die nach dem Datum der Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden.
Dies führt zu der Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, von denen nicht nur die « gewöhnlichen » Krankheitstage, sondern auch die Krankheitstage nach dem Datum der Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, abgehalten werden.
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste zu erscheinen; diese kann sie für tauglich, teilweise tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit weiter ihr normales Gehalt, bis die ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. 7.2 Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage infolge eines privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde Ab dem 1. November 2006 werden Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde, nicht mehr von den vom Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B abgehalten.
Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls werden jedoch genau wie Abwesenheitstage nach dem Datum der Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A abgehalten.
Daher müssen Personalmitglieder, die Opfer eines privaten Unfalls sind, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde, zwar nach Erschöpfung der ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und nach einer sechsmonatigen Wartezeit vor der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste erscheinen, aber sie erhalten während dieser Wartezeit weiter ihr normales Gehalt. Erst wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, erhält das Personalmitglied nur 60% seines letzten Dienstgehalts.
Diese Abwesenheitstage werden ebenfalls nicht berücksichtigt, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das betreffende Personalmitglied Anspruch hat, festzulegen (= jährliche Zuerkennung von maximal dreissig Krankheitsurlaubstagen).
Beide Neutralisierungen, sowohl auf Ebene der Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage als auch auf Ebene der jährlichen Zuerkennung neuer Krankheitsurlaubstage, erfolgen im Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung, der dem Dritten, der den Unfall verursacht hat, zugeschrieben wird und als Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung des Staates dient.
Ich möchte betonen, dass die ab dem 1. November 2006 anfallenden Abwesenheitstage wegen Krankheit für diese neue Berechnungsmethode berücksichtigt werden müssen. Also sind nicht nur private Unfälle ab dem 1. November 2006 betroffen. 7.3 Wann sind Abwesenheitstage infolge eines privaten Unfalls zu berücksichtigen? Zunächst muss ein ärztliches Attest mit dem Vermerk des privaten Unfalls eingereicht werden und muss das Personalmitglied dem Personaldienst ein möglichst vollständiges Erklärungsformular vorlegen. Zudem ist eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Prozentsatzes der Verantwortung, die dem Dritten, der den Unfall verursacht hat, zugeschrieben wird, erforderlich.
Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, können die Folgen für Abwesenheiten wegen Krankheit neutralisiert werden. Das bedeutet konkret: Bei Empfang des administrativen Teils des ärztlichen Attests mit dem Vermerk des privaten Unfalls werden die Abwesenheitstage wegen Krankheit von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und von den Krankheitsurlaubstagen B abgehalten. Erst nach Erhalt der endgültigen Entscheidung über die Anerkennung des Prozentsatzes der Verantwortung kann diese Berechnung angepasst werden. Diese Vorgehensweise entspricht derjenigen des Föderalen Öffentlichen Dienstes.
Beispiel: Angenommen, der Prozentsatz der Verantwortung des Dritten, der den Unfall verursacht hat, wird zu 100% anerkannt. Dann werden alle Abwesenheiten wegen Krankheit (Krankheitsurlaub und gegebenenfalls Zurdispositionstellung wegen Krankheit), die auf diesen Unfall zurückzuführen sind, vollständig neutralisiert. Das bedeutet, dass die in Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage nicht mehr als « gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage angesehen werden und dass sie wieder den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B hinzugezählt werden müssen. Aufgrund des Erscheinens vor der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste bleiben diese Tage von den Krankheitsurlaubstagen A abgehalten.
Die betreffenden Verordnungstexte werden in diesem Sinne angepasst.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Rundschreiben GPI 55 vom 9. Januar 2007 Erklärungsformular für einen privaten Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist 1. BETROFFENES PERSONALMITGLIED Name: Vorname: Erkennungsnummer: Statut: statutarisch/vertraglich angestellt (Unzutreffendes streichen) Adresse: Telefonnummer: Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer: 2.ARBEITGEBER: Bezeichnung: Dienst: Adresse: Telefonnummer: 3. UNFALL Datum: Uhrzeit: Ort: Umstände (kurzer Bericht): Ursache des Unfalls (Wer ist Ihrer Meinung nach verantwortlich und warum?) Falls ein Protokoll erstellt worden ist, Protokollnummer: 4.BETROFFENE(R) DRITTE(R): Name, Vorname, Adresse, Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer 5. ZEUGEN: Name, Adresse, Telefonnummer