Etaamb.openjustice.be
Wet van 17 maart 1987
gepubliceerd op 18 maart 2010

Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000131
pub.
18/03/2010
prom.
17/03/1987
ELI
eli/wet/1987/03/17/2010000131/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 MAART 1987. - Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 17 maart 1987 betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 december 1989, err. van 4 april 1990); - de wet van 23 maart 1994Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/03/1994 pub. 15/01/2010 numac 2009000838 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk sluiten houdende bepaalde maatregelen op arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 maart 1994, err. van 25 mei 1994); - de wet van 17 februari 1997Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/02/1997 pub. 11/08/1998 numac 1998015084 bron ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking Wet houdende instemming met het Akkoord, gesloten door wisseling van brieven, gedagtekend te Brussel op 9 februari en 13 februari 1995, tussen het Koninkrijk der Nederlanden en het Koninkrijk België, betreffende het statuut van de Belgische verbindingsambtenaren bij de te Den Haag gevestigde Europol Drugs Eenheid sluiten betreffende de nachtarbeid (Belgisch Staatsblad van 8 april 1997); - de wet van 13 februari 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/02/1998 pub. 19/02/1998 numac 1998012088 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Wet houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling type wet prom. 13/02/1998 pub. 19/02/1998 numac 1998012125 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek naar aanleiding van de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling sluiten houdende bepalingen tot bevordering van de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); - de wet van 26 juni 2000Relevante gevonden documenten type wet prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 bron ministerie van financien Wet betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet sluiten betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den Unternehmen KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. § 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden.

Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten Gesetzesbestimmungen Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden Gesetzesbestimmungen abweichen: 1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit vorgesehen, 2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen Nachtarbeitsverbot,] 3.von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, 4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes vom 6.April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten Zeiträumen durchzuführen, 5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 4.Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17.

Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet.

Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. § 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. § 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 erwähnten Fälle. § 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. § 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage pro Woche beträgt.

Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen abweicht, festgelegt werden.

Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird.

In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung eingefügt.

Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen.

Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in puncto Auswirkung auf die Beschäftigung.

Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie ihre Bemerkungen eintragen können.

Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen weiterleitet.

Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen.

Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten.

Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind.

In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach Ablauf dieser Frist in Kraft.

Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist.

Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: - wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne aussprechen, - wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen.

Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis.

In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische Kommission befinden musste.

In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht.

Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8.

April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden.

Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt.

Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden.

Abschnitt 4 - Überwachung Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Art. 11 - 13 - [...] [Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] Abschnitt 5 - Strafbestimmungen Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, 2.jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.

Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)] Art.18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war. [Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)] KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.

^