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Meertalige weergave van Wet van 17/03/1987
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Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 1987. - Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 1987. - Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 17 maart 1987 betreffende de invoering van nieuwe allemande de la loi du 17 mars 1987 relative à l'introduction de
arbeidsregelingen in de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni nouveaux régimes de travail dans les entreprises (Moniteur belge du 12
1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : juin 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre
december 1989, err. van 4 april 1990); 1989, err. du 4 avril 1990);
- de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op - la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du
arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars
maart 1994, err. van 25 mei 1994); 1994, err. du 25 mai 1994);
- de wet van 17 februari 1997 betreffende de nachtarbeid (Belgisch - la loi du 17 février 1997 relative au travail de nuit (Moniteur
Staatsblad van 8 april 1997); belge du 8 avril 1997);
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den 17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den
Unternehmen Unternehmen
KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein
innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives
Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen
Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die
Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im
Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten.
§ 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können § 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können
die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen
des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über
Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im
Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei
die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der
Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch
die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden. die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden.
Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten
Gesetzesbestimmungen Gesetzesbestimmungen
Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb
eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen
oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des
Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im
Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung
einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden
Gesetzesbestimmungen abweichen: Gesetzesbestimmungen abweichen:
1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung 1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung
der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel
16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen, 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen,
2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen 2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen
Nachtarbeitsverbot,] Nachtarbeitsverbot,]
3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben 3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben
Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass
die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die
Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20,
20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben 20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben
Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen,
4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes 4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes
vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten
Zeiträumen durchzuführen, Zeiträumen durchzuführen,
5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die 5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die
Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen
Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag
zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach
einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die
Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4
des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine
Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung
von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer
Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem
Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser
Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von
Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17.
Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)]
Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März
1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und 1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und
Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und
insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes
geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet. geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet.
Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz
2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen
Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der
Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des
betreffenden Arbeitnehmers. betreffenden Arbeitnehmers.
§ 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten § 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten
Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird,
entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers.
§ 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 § 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978
ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55
erwähnten Fälle. erwähnten Fälle.
§ 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes § 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes
vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung
entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers.
§ 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden § 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden
Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der
Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale
Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in
Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen
Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage
pro Woche beträgt. pro Woche beträgt.
Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5. Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs
abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in
Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur
Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
abweicht, festgelegt werden. abweicht, festgelegt werden.
Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im
Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1
erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem
zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen
Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung
vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes
vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird. paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird.
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung
abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab
Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung
eingefügt. eingefügt.
Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im
Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung
der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter
Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen. Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen.
Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation
einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich
mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die
Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die
Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in
puncto Auswirkung auf die Beschäftigung. puncto Auswirkung auf die Beschäftigung.
Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der
Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie
ihre Bemerkungen eintragen können. ihre Bemerkungen eintragen können.
Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das
Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen
paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt
und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen
Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen
Organisationen weiterleitet. Organisationen weiterleitet.
Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen
Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des
Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der
paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen.
Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind
und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen
Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der
vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer
den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue
Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten. Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten.
Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die
Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber
binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen
davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind. davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind.
In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung
binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach
Ablauf dieser Frist in Kraft. Ablauf dieser Frist in Kraft.
Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten
ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit
Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit
ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf
gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das
innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive
Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist. Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist.
Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt:
- wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne - wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne
aussprechen, aussprechen,
- wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die - wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die
Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen
vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen. vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen.
Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht
Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis. Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis.
In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung
nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem
die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische
Kommission befinden musste. Kommission befinden musste.
In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die
Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem
vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht. vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8.
April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf
individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss
dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten
Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden. Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden.
Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue
Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die
Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12. Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12.
April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt.
Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über
den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und
Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden. Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden.
Abschnitt 4 - Überwachung Abschnitt 4 - Überwachung
Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. [Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S.
vom 30. Dezember 1989)] vom 30. Dezember 1989)]
Art. 11 - 13 - [...] Art. 11 - 13 - [...]
[Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember [Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember
1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Abschnitt 5 - Strafbestimmungen Abschnitt 5 - Strafbestimmungen
Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder
mit nur einer dieser Strafen belegt: mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die
Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten,
2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte 2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte
Überwachung behindert. Überwachung behindert.
[Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art.
2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt
worden sind. worden sind.
Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden
Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf
die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag
der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags
unterschreiten darf.] unterschreiten darf.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom
19. Februar 1998)] 19. Februar 1998)]
Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung
ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass
der Klage war. der Klage war.
[Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 [Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994
(B.S. vom 30. März 1994)] (B.S. vom 30. März 1994)]
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit Arbeit
Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, in Kraft. worden ist, in Kraft.
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