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Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 1987. - Wet betreffende de invoering van nieuwe arbeidsregelingen in de ondernemingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 1987. - Loi relative à l'introduction de nouveaux régimes de travail dans les entreprises. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 17 maart 1987 betreffende de invoering van nieuwe | allemande de la loi du 17 mars 1987 relative à l'introduction de |
arbeidsregelingen in de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni | nouveaux régimes de travail dans les entreprises (Moniteur belge du 12 |
1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | juin 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989, err. van 4 april 1990); | 1989, err. du 4 avril 1990); |
- de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op | - la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du |
arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 | droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars |
maart 1994, err. van 25 mei 1994); | 1994, err. du 25 mai 1994); |
- de wet van 17 februari 1997 betreffende de nachtarbeid (Belgisch | - la loi du 17 février 1997 relative au travail de nuit (Moniteur |
Staatsblad van 8 april 1997); | belge du 8 avril 1997); |
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van | - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de |
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); | l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den | 17. MÄRZ 1987 - Gesetz zur Einführung neuer Arbeitsregelungen in den |
Unternehmen | Unternehmen |
KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen | KAPITEL I - Neue Arbeitsregelungen |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die |
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein | Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die bestimmt worden sind durch ein |
innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives | innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives |
Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen | Arbeitsabkommen über die Einführung neuer Regelungen in Sachen |
Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die | Arbeitszeitgestaltung in den Unternehmen im Hinblick auf die |
Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im | Ermöglichung der Ausweitung oder Anpassung der Betriebszeit im |
Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben | Unternehmen und die Beschäftigungsförderung gemäss den in demselben |
kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. | kollektiven Arbeitsabkommen festgelegten Bedingungen und Modalitäten. |
§ 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können | § 2 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes können |
die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen | die in § 1 erwähnten Arbeitgeber sich nicht mehr auf die Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über | des Königlichen Erlasses Nr. 179 vom 30. Dezember 1982 über |
Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im | Experimente zur Anpassung der Arbeitszeit in den Unternehmen im |
Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei | Hinblick auf eine Neuverteilung der verfügbaren Arbeit berufen, wobei |
die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der | die vor diesem Datum abgeschlossenen Abkommen zur Anpassung der |
Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch | Arbeitszeit und ihre eventuellen Verlängerungen jedoch weiterhin durch |
die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden. | die Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses geregelt werden. |
Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten | Abschnitt 2 - Zulassung der Abweichung von bestimmten |
Gesetzesbestimmungen | Gesetzesbestimmungen |
Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb | Art. 2 - In dem in Artikel 1 festgelegten Rahmen kann ein innerhalb |
eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen | eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen |
oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des | oder in Ermangelung eines solchen Abkommens ein innerhalb des |
Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im | Unternehmens abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, wenn es im |
Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung | Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, oder in Ermangelung |
einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden | einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitsordnung von nachfolgenden |
Gesetzesbestimmungen abweichen: | Gesetzesbestimmungen abweichen: |
1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung | 1. von dem Verbot der Sonntagsarbeit und der Frist für die Gewährung |
der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel | der Ausgleichsruhe, wie in Artikel 11 Absatz 1 beziehungsweise Artikel |
16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen, | 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehen, |
2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen | 2. [von dem in Artikel 35 desselben Gesetzes vorgesehenen |
Nachtarbeitsverbot,] | Nachtarbeitsverbot,] |
3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben | 3. von den in den Artikeln 19 Absatz 1, 20, 20bis und 27 desselben |
Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass | Gesetzes vorgesehenen Arbeitszeitgrenzen, unter der Bedingung, dass |
die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die | die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden nicht überschreitet und dass die |
Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, | Überschreitungen der in den vorerwähnten Artikeln 19 Absatz 1, 20, |
20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben | 20bis und 27 festgelegten Grenzen den in Artikel 26bis § 1 desselben |
Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, | Gesetzes festgelegten Bedingungen unterliegen, |
4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes | 4. von dem Verbot, Bauarbeiten in bestimmten in Artikel 4 des Gesetzes |
vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten | vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten erwähnten |
Zeiträumen durchzuführen, | Zeiträumen durchzuführen, |
5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die | 5. von dem Verbot der Feiertagsarbeit, von der Verpflichtung, die |
Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen | Feiertage, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen |
Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag | Inaktivitätstag zusammenfallen, durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag |
zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach | zu ersetzen, und von der Verpflichtung, die Ausgleichsruhe, die nach |
einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die | einer an einem Feiertag geleisteten Arbeit gewährt wird, auf die |
Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 | Arbeitszeit anzurechnen, wie in den Artikeln 4, 6, 10 und 11 Absatz 4 |
des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine | des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehen; eine |
Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung | Abweichung von den Artikeln 4 und 10 hat automatisch eine Abweichung |
von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer | von den Artikeln 6 und 11 Absatz 4 zur Folge; im Falle einer |
Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem | Abweichung von Artikel 11 Absatz 4 muss die Ausgleichsruhe gemäss dem |
Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser | Verfahren von Artikel 8 festgelegt werden; die Inanspruchnahme dieser |
Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von | Abweichungen darf keine Verringerung der durch oder aufgrund von |
Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. | Artikel 4 festgelegten Anzahl Feiertage zur Folge haben. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. |
Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 8. April 1997)] |
Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen | Abschnitt 3 - Modalitäten für die Anwendung neuer Arbeitsregelungen |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 16. März |
1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und | 1971 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und |
Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und | Grenzen, die auf die neue Arbeitsregelung anwendbar sind, und |
insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes | insbesondere unter Einhaltung von Artikel 38bis desselben Gesetzes |
geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet. | geleistet wird, nicht als Überarbeit betrachtet. |
Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz | Art. 4 - § 1 - Die Entlohnung, die wegen des in Artikel 52 § 1 Absatz |
2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen | 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen |
Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der | Karenztages ausfällt, entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der |
Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des | Entlohnung für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des |
betreffenden Arbeitnehmers. | betreffenden Arbeitnehmers. |
§ 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten | § 2 - Die Entlohnung, die für einen in Artikel 30 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, | Gesetzes vom 3. Juli 1978 erwähnten Abwesenheitstag geschuldet wird, |
entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die | entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die |
durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. | durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. |
§ 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 | § 3 - Artikel 56 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 | ist nicht anwendbar auf die in den Artikeln 49, 51, 52, 54 und 55 |
erwähnten Fälle. | erwähnten Fälle. |
§ 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes | § 4 - Die für einen Feiertag in Anwendung von Artikel 14 des Gesetzes |
vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung | vom 4. Januar 1974 über die Feiertage geschuldete Entlohnung |
entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die | entspricht einem Fünftel oder einem Sechstel der Entlohnung für die |
durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. | durchschnittliche Wochenarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers. |
§ 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden | § 5 - In den durch die Paragraphen 1, 2 und 4 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der | Artikels erwähnten Fällen muss eine Fünftel oder ein Sechstel der |
Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale | Entlohnung angewandt werden, je nachdem, ob die normale |
Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in | Arbeitsregelung der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens oder, in |
Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen | Ermangelung Letzterer, der in den Unternehmen des gleichen |
Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage | Beschäftigungszweiges beschäftigten Arbeitnehmer fünf oder sechs Tage |
pro Woche beträgt. | pro Woche beträgt. |
Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5. | Art. 5 - Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen gemäss dem Gesetz vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs | paritätischen Kommissionen innerhalb eines paritätischen Organs |
abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in | abgeschlossen wird, kann in diesem Abkommen für die Einführung der in |
Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur | Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen ein Verfahren zur |
Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des | Abänderung der Arbeitsordnung, das von den Artikeln 11 und 12 des |
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
abweicht, festgelegt werden. | abweicht, festgelegt werden. |
Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs | Art. 6 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens können, wenn es im |
Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 | Unternehmen eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die in Artikel 1 |
erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem | erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur eingeführt werden, indem |
zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen | zwischen dem Arbeitgeber und allen repräsentativen |
Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung | Arbeitnehmerorganisationen, die in der Gewerkschaftsvertretung |
vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes | vertreten sind, ein kollektives Arbeitsabkommen im Sinne des Gesetzes |
vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird. | paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird. |
In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April | In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die die Arbeitsordnung |
abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab | abändernden Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens ab |
Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des | Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei des |
Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung | Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in diese Ordnung |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs | Art. 7 - In Ermangelung eines innerhalb eines paritätischen Organs |
abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens und wenn es im |
Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung | Unternehmen keine Gewerkschaftsvertretung gibt, kann die Einführung |
der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter | der in Artikel 1 erwähnten neuen Arbeitsregelungen nur unter |
Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen. | Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens erfolgen. |
Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation | Jeder vom Arbeitgeber erstellte Entwurf in Bezug auf die Organisation |
einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich | einer neuen Arbeitsregelung wird jedem Arbeitnehmer schriftlich |
mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die | mitgeteilt. Er umfasst mindestens die Angaben in Bezug auf die |
Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die | Arbeitszeit, die Arbeitsstundenpläne, die Pausen, die Ruhezeiten, die |
Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in | Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung und die Modalitäten in |
puncto Auswirkung auf die Beschäftigung. | puncto Auswirkung auf die Beschäftigung. |
Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der | Während acht Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung stellt der |
Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie | Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das sie |
ihre Bemerkungen eintragen können. | ihre Bemerkungen eintragen können. |
Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das | Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber den Entwurf und das |
Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen | Register zur Einsichtnahme an den Vorsitzenden der zuständigen |
paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt | paritätischen Kommission, der ihm sofort den Empfang davon bestätigt |
und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen | und eine Abschrift des Entwurfs und der im Register enthaltenen |
Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen | Bemerkungen an die innerhalb der paritätischen Kommission vertretenen |
Organisationen weiterleitet. | Organisationen weiterleitet. |
Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen | Ab dieser Empfangsbestätigung verfügen die in der paritätischen |
Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des | Kommission vertretenen Organisationen und die Arbeitnehmer des |
Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der | Unternehmens über eine Frist von einem Monat, um dem Vorsitzenden der |
paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. | paritätischen Kommission ihre Bemerkungen zukommen zu lassen. |
Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind | Wenn keine Bemerkungen im oben erwähnten Register gemacht worden sind |
und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen | und wenn weder die Arbeitnehmer noch die innerhalb der paritätischen |
Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der | Kommission vertretenen Organisationen dem Vorsitzenden binnen der |
vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer | vorgesehenen Frist Bemerkungen haben zukommen lassen, setzt Letzterer |
den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue | den Arbeitgeber binnen acht Tagen davon in Kenntnis; die neue |
Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten. | Arbeitsregelung darf danach in Kraft treten. |
Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die | Wenn die Akte hingegen Bemerkungen umfasst, teilt der Vorsitzende die |
Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber | Akte sofort der paritätischen Kommission mit und setzt den Arbeitgeber |
binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen | binnen der gleichen wie in Absatz 6 erwähnten Frist von acht Tagen |
davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind. | davon in Kenntnis, dass Bemerkungen formuliert worden sind. |
In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung | In Ermangelung der in Absatz 6 und Absatz 7 vorgesehenen Mitteilung |
binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach | binnen der festgelegten Frist tritt die neue Arbeitsregelung nach |
Ablauf dieser Frist in Kraft. | Ablauf dieser Frist in Kraft. |
Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten | Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von zwei Monaten |
ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit | ab der Mitteilung der Akte an die paritätische Kommission, um auf mit |
Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit | Gründen versehene Weise über die Akte zu befinden. Ihre Zuständigkeit |
ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf | ist streng darauf begrenzt nachzuprüfen, ob der ihr vorgelegte Entwurf |
gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das | gemäss den Bedingungen, die durch vorliegendes Gesetz und durch das |
innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive | innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossene kollektive |
Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist. | Arbeitsabkommen festgelegt worden sind, erstellt worden ist. |
Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: | Der Entwurf wird in den folgenden beiden Fällen abgelehnt: |
- wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne | - wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich in diesem Sinne |
aussprechen, | aussprechen, |
- wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die | - wenn die Gesamtheit der anwesenden Mitglieder, die entweder die |
Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen | Arbeitgeberorganisationen oder die Arbeitnehmerorganisationen |
vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen. | vertreten, sich in diesem Sinne aussprechen. |
Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht | Der Vorsitzende setzt den Arbeitgeber binnen einer Frist von acht |
Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis. | Tagen von der Entscheidung der paritätischen Kommission in Kenntnis. |
In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung | In Ermangelung einer solchen Mitteilung tritt die neue Arbeitsregelung |
nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem | nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach dem Datum in Kraft, an dem |
die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische | die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, binnen der die paritätische |
Kommission befinden musste. | Kommission befinden musste. |
In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die | In Abweichung von Artikel 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 wird die |
Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem | Arbeitsordnung mit der neuen Arbeitsregelung, die gemäss dem |
vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht. | vorangehenden Verfahren angenommen worden ist, in Einklang gebracht. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. | Art. 8 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. |
April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | April 1965 und Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen darf |
individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss | individuell nicht von den Bestimmungen der Arbeitsordnung, die gemäss |
dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten | dem in den Artikeln 6 und 7 oder aufgrund von Artikel 5 festgelegten |
Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden. | Verfahren abgeändert worden sind, abgewichen werden. |
Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue | Art. 9 - Wenn im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine neue |
Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die | Arbeitsregelung in ein Unternehmen eingeführt wird, wird die |
Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12. | Entlohnung der Arbeitnehmer gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 12. |
April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt. | April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt. |
Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über | Der Arbeitnehmer wird gemäss Artikel 9quater desselben Gesetzes über |
den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und | den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und |
Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden. | Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden. |
Abschnitt 4 - Überwachung | Abschnitt 4 - Überwachung |
Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 216 § 1 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. |
vom 30. Dezember 1989)] | vom 30. Dezember 1989)] |
Art. 11 - 13 - [...] | Art. 11 - 13 - [...] |
[Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember | [Art. 11 bis 13 aufgehoben durch Art. 216 § 2 des G. vom 22. Dezember |
1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] | 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)] |
Abschnitt 5 - Strafbestimmungen | Abschnitt 5 - Strafbestimmungen |
Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des | Art. 14 - Unbeschadet des Artikels 269 und der Artikel 271 bis 274 des |
Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder | zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder |
mit nur einer dieser Strafen belegt: | mit nur einer dieser Strafen belegt: |
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die | 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die |
Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, | Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 nicht einhalten, |
2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | 2. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
Überwachung behindert. | Überwachung behindert. |
[Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. | [Art. 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. |
2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe | Art. 15 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe |
auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. | auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. |
Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der | Art. 16 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der |
Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt | Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 17 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden | ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden |
Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. | Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf |
die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag | die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag |
der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags | der Geldbusse 40 % des in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags |
unterschreiten darf.] | unterschreiten darf.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 17 ersetzt durch Art. 112 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom |
19. Februar 1998)] | 19. Februar 1998)] |
Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die | Art. 18 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung |
ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass | ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass |
der Klage war. | der Klage war. |
[Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 | [Art. 18 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 9 des G. vom 23. März 1994 |
(B.S. vom 30. März 1994)] | (B.S. vom 30. März 1994)] |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit | Arbeit |
Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | Monat, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, in Kraft. | worden ist, in Kraft. |