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Loi du 03 juillet 1969
publié le 11 avril 2016

Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2016000216
pub.
11/04/2016
prom.
03/07/1969
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 JUILLET 1969. - Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 6 décembre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003436 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003442 source service public federal finances Loi portant abrogation de l'article 19bis du Code de la taxe sur la valeur ajoutée type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003441 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe (Moniteur belge du 17 décembre 2015); - de la loi du 6 décembre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003436 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003442 source service public federal finances Loi portant abrogation de l'article 19bis du Code de la taxe sur la valeur ajoutée type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003441 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015); - de la loi du 6 décembre 2015Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003436 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003442 source service public federal finances Loi portant abrogation de l'article 19bis du Code de la taxe sur la valeur ajoutée type loi prom. 06/12/2015 pub. 17/12/2015 numac 2015003441 source service public federal finances Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer portant abrogation de l'article 19bis du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird.

Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist.

Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. § 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung.

Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. § 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. § 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner geschuldet wird." Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.

Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist.

Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. § 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.

Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, der Empfänger die Steuer schuldet. § 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. § 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner geschuldet wird." Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § 1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" ersetzt.

Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt.

Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft.

Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt worden ist, an.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel 19bis" aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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