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| Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction allemande de dispositions modificatives | Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 JUILLET 1969. - Code de la taxe sur la valeur ajoutée Traduction | 3 JULI 1969. - Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. - |
| allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de |
| valeur ajoutée en ce qui concerne l'exigibilité de la taxe (Moniteur | belasting over de toegevoegde waarde met betrekking tot de |
| belge du 17 décembre 2015); | opeisbaarheid van de belasting (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015); |
| - de la loi du 6 décembre 2015 modifiant le Code de la taxe sur la | - van de wet van 6 december 2015 tot wijziging van het Wetboek van de |
| valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015); | belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 |
| - de la loi du 6 décembre 2015 portant abrogation de l'article 19bis | december 2015); - van de wet van 6 december 2015 tot opheffing van artikel 19bis van |
| du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 décembre 2015). | het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch | Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
| 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame |
| Mehrwertsteuersystem. | Mehrwertsteuersystem. |
| Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 3 - Artikel 17 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der | "Art. 17 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht der |
| Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der | Steueranspruch für Lieferungen von Gütern zum Zeitpunkt der |
| Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten | Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten |
| Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder | Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder |
| nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird. | nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Lieferung bewirkt wird. |
| Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
| ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 | ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 16 § 1 Absatz 1 |
| erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem | erwähnte Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem |
| Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. | Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden ist. |
| Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung der Güter |
| bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der | bewirkt wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der |
| Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung | Steueranspruch jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung |
| entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
| Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für | Vorliegender Paragraph ist auf Lieferungen von Gütern anwendbar, für |
| die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 | die der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 |
| verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. | verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen. |
| § 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für | § 2 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für |
| Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen | Lieferungen von Gütern, die unter den in Artikel 39bis vorgesehenen |
| Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der | Bedingungen bewirkt werden, der Steueranspruch zum Zeitpunkt der |
| Ausstellung der Rechnung. | Ausstellung der Rechnung. |
| Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
| ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten | ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten |
| ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden | ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Rechnung ausgestellt worden |
| ist. | ist. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von | § 3 - In Abweichung von Artikel 16 entsteht für Lieferungen von |
| beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die | beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen bewirkt werden, die |
| gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur | gewöhnlich Güter an Privatpersonen liefern, und für die sie nicht zur |
| Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum | Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum |
| Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz | Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz |
| 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
| § 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für | § 4 - In Abweichung von Artikel 16 und von § 1 entsteht für |
| Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen | Lieferungen von beweglichen Gütern, die von Steuerpflichtigen |
| zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in | zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen bewirkt werden, die in |
| Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem | Artikel 6 erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem |
| die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem | die Zahlung ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem |
| vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
| Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, | Absatz 1 ist nicht auf Lieferungen von beweglichen Gütern anwendbar, |
| für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner | für die die Steuer gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Vertragspartner |
| geschuldet wird." | geschuldet wird." |
| Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 22bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 17. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der | "Art. 22bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht der |
| Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte | Steueranspruch für Dienstleistungen, in § 2 erwähnte |
| innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der | innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgenommen, zum Zeitpunkt der |
| Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten | Ausstellung der Rechnung entsprechend dem in Rechnung gestellten |
| Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder | Betrag ungeachtet dessen, ob die Ausstellung der Rechnung vor oder |
| nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. | nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. |
| Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats | Der Steueranspruch tritt auf jeden Fall am fünfzehnten Tag des Monats |
| ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte | ein, der auf den Monat folgt, in dem der in Artikel 22 erwähnte |
| Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine | Steuertatbestand eingetreten ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine |
| Rechnung ausgestellt worden ist. | Rechnung ausgestellt worden ist. |
| Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht |
| wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch | wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch |
| jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem | jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem |
| vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
| Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der | Vorliegender Paragraph ist auf Dienstleistungen anwendbar, für die der |
| Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet | Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 Absatz 1 verpflichtet |
| ist, eine Rechnung auszustellen. | ist, eine Rechnung auszustellen. |
| § 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der | § 2 - Für innergemeinschaftliche Dienstleistungen entsteht der |
| Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die | Steueranspruch gemäß Artikel 22 zu dem Zeitpunkt, zu dem die |
| Dienstleistung erbracht wird. | Dienstleistung erbracht wird. |
| Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht | Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht |
| wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch | wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch |
| jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem | jedoch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung entsprechend dem |
| vereinnahmten Betrag. | vereinnahmten Betrag. |
| Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere | Unter "innergemeinschaftlichen Dienstleistungen" versteht man andere |
| Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie | Dienstleistungen als diejenigen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie |
| steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen | steuerbar sind, steuerfrei sind und für die gemäß der nationalen |
| Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem | Bestimmung, die Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in dem |
| Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, | Mitgliedstaat umsetzt, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, |
| der Empfänger die Steuer schuldet. | der Empfänger die Steuer schuldet. |
| § 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die | § 3 - In Abweichung von Artikel 22 entsteht für Dienstleistungen, die |
| von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen | von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen |
| zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur | zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur |
| Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum | Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, der Steueranspruch zum |
| Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz | Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zahlung oder der in Artikel 26 Absatz |
| 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. | 1 erwähnten Subventionen entsprechend dem vereinnahmten Betrag. |
| § 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für | § 4 - In Abweichung von Artikel 22 und von § 1 entsteht für |
| Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von | Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen zugunsten von |
| öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 | öffentlich-rechtlichen Personen erbracht werden, die in Artikel 6 |
| erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung | erwähnt sind, der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung |
| ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten | ganz oder teilweise vereinnahmt wird, entsprechend dem vereinnahmten |
| Betrag. | Betrag. |
| Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer | Absatz 1 ist nicht auf Dienstleistungen anwendbar, für die die Steuer |
| gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner | gemäß Artikel 51 §§ 2 und 4 vom Empfänger oder vom Vertragspartner |
| geschuldet wird." | geschuldet wird." |
| Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "der |
| Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § | Artikel 17 § 1 und 22bis Absatz 1" durch die Wörter "der Artikel 17 § |
| 1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" | 1 Absatz 3 und § 4 und 22bis § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 und § 4" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 56bis § 1 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "15.000 |
| EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "25.000 EUR" ersetzt. |
| Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der | Art. 3 - Sobald der Beschluss notifiziert worden ist, durch den der |
| Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, | Rat der Europäischen Union die entsprechende Ermächtigung erteilt hat, |
| setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. | setzt der König vorliegendes Gesetz ab dem 1. Januar 2016 in Kraft. |
| Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen | Wurde die Ermächtigung nicht erteilt oder wurde sie nur für einen |
| niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes | niedrigeren Schwellenbetrag erteilt, widerruft der König vorliegendes |
| Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 | Gesetz und passt Er den Schwellenbetrag von Artikel 56bis § 1 Absatz 1 |
| des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den | des Mehrwertsteuergesetzbuches ab dem 1. Januar 2016 an den |
| Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates | Schwellenbetrag gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates |
| vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an | vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder an |
| den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt | den niedrigeren Schwellenbetrag, für den die Ermächtigung erteilt |
| worden ist, an. | worden ist, an. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Anlage 3 | Anlage 3 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des | 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Aufhebung von Artikel 19bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 19bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
| das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | das Programmgesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 26. November 2009, wird aufgehoben. | vom 26. November 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 3 - In Artikel 33 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das | das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das |
| Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel | Programmgesetz vom 27. April 2007, werden die Wörter "und Artikel |
| 19bis" aufgehoben. | 19bis" aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |