publié le 27 avril 2007
Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
23 DECEMBRE 1994. - Arrêté royal n° 53 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 53 du 23 décembre 1994 relatif au régime particulier d'imposition de la marge bénéficiaire applicable aux biens d'occasion, objets d'art, de collection ou d'antiquité (Moniteur belge du 30 décembre 1994), tel qu'il a été modifié par : l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
23. DEZEMBER 1994 - Königlicher Erlass Nr.53 in Bezug auf die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Artikel 1 - Für die Anwendung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gelten als: a) Gebrauchtgegenstände bewegliche körperliche Güter, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, b) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Güter, die in Rubrik XXI von Tabelle A der Anlage zum Königlichen Erlass Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind. Art. 2 - § 1 - Die Besteuerungsgrundlage für die in Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Lieferungen von Gütern ist die von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Differenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer. Diese Differenz entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gutes. § 2 - Im Sinne von § 1 gelten als: - « Verkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschliesslich der unmittelbar mit diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben und der Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Versicherungs- und Beförderungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert. Beträge, die als Skonto vom Preis abgezogen werden dürfen, Rabatte, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer seinem Vertragspartner einräumt und die dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, erhalten hat, und Beträge, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vorstreckt für Ausgaben, die er im Namen und für Rechnung seines Vertragspartners gemacht hat, sind nicht in den Verkaufspreis einzubeziehen, - « Einkaufspreis »: die gesamte Gegenleistung entsprechend der Begriffsbestimmung im vorherigen Gedankenstrich, die der Lieferer von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.
Art. 3 - Steuerpflichtige Wiederverkäufer legen unter den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Bedingungen die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Erklärungszeitraum fest.
Steuerpflichtige Wiederverkäufer müssen jährlich ein Inventar des Warenbestands der Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, erstellen.
Die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gütern, die ein und demselben Steuersatz unterliegen, ist die von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielte Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer.
Die Gesamtdifferenz für jeden Erklärungszeitraum mit Ausnahme des letzten Erklärungszeitraums des Jahres entspricht dem Unterschied zwischen: - dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkt wurden; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Verkaufspreise, - und dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gütern, die in Artikel 58 § 4 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnt sind und deren Lieferungen durch die in dieser Bestimmung erwähnten Personen oder Steuerpflichtigen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, und - im Falle der Ausübung der in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches vorgesehenen Option - von Gütern, die unter den Umständen gekauft oder eingeführt werden, die in dieser letzten Bestimmung erwähnt sind; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der Einkaufspreise.
Die Gesamtdifferenz für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres entspricht dem Unterschied zwischen: - dem Gesamtbetrag der Verkaufspreise der Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen und von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während des betreffenden Jahres bewirkt wurden - und dem Gesamtbetrag der Einkaufspreise der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während desselben Jahres gelieferten Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, erhöht um den Betrag der Differenzen, die für die vorhergehenden Erklärungszeiträume desselben Jahres bereits angegeben wurden.
Ist die Gesamtdifferenz in Bezug auf den letzten Erklärungszeitraum des Jahres eine negative Differenz, berechtigt dies nicht zur Übertragung dieser Differenz auf ein nachfolgendes Jahr.
Art. 4 - Für Lieferungen von Gütern, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, ergibt sich der Umsatz aus der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während eines Jahres erzielten Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Steuer.
Art. 5 - Wird die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Option ausgeübt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäss Artikel 2 ermittelt. Für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, ist der für die Berechnung der Differenz zu berücksichtigende Einkaufspreis jedoch gleich der gemäss Artikel 34 des Gesetzbuches ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.
Art. 6 - Die in Artikel 58 § 4 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Optionserklärung, die für alle in dieser Bestimmung erwähnten Lieferungen erfolgen muss, wird per Einschreiben an den Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramts, dem der Anmeldepflichtige untersteht, gerichtet.
Die gemäss Absatz 1 ausgeübte Option setzt am Datum der Aufgabe des Briefes bei der Post ein und gilt bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach diesem Datum.
Art. 7 - Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer sowohl die normale Mehrwertsteuerregelung als auch die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muss er über die unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallenden Umsätze und die unter die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung fallenden Umsätze gemäss den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen.
Art. 8 - Auf Rechnungen oder gleichwertigen Dokumenten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer für Lieferungen von Gütern ausstellt, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muss folgender Vermerk angebracht werden: « Lieferung, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.
Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig. » Art. 9 - In Abweichung von Artikel 15 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 ist eine separate Eintragung in das Einnahmenjournal mit Angabe der Art der verkauften Güter für Einnahmen notwendig, die aus Lieferungen hervorgehen, auf die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet [und für die er nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet ist und keine Rechnung ausgestellt hat]. [Art. 9 abgeändert durch Art. 31 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt die anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.