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Arrêté Royal du 10 décembre 1969
publié le 10 janvier 2007

Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000915
pub.
10/01/2007
prom.
10/12/1969
ELI
eli/arrete/1969/12/10/2006000915/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 1969. - Arrêté royal n° 3 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 12 décembre 1969), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 novembre 1975 modifiant l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 25 novembre 1975); - l'arrêté royal du 31 mars 1978 modifiant les arrêtés royaux, pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 13 du 3 juin 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 15 du 3 juin 1970, n° 16 du 3 juin 1970, n° 17 du 20 juillet 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15 septembre 1970, n° 23 du 19 octobre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23 décembre 1970, et abrogeant l'arrêté royal n° 25 du 13 novembre 1970 (Moniteur belge du 11 avril 1978); - l'arrêté royal du 17 octobre 1980 modifiant les arrêtés royaux, pris en exécution du Code de la taxe sur la valeur ajoutée, n° 1 du 23 juillet 1969, n° 3 du 10 décembre 1969, n° 4 du 29 décembre 1969, n° 11 du 12 mars 1970, n° 14 du 3 juin 1970, n° 19 du 20 juillet 1970, n° 22 du 15 septembre 1970, n° 24 du 23 octobre 1970 et n° 28 du 23 décembre 1970 (Moniteur belge du 30 octobre 1980); - l'arrêté royal du 19 avril 1991 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 17, 31 et 41 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 avril 1991); - l'arrêté royal du 29 décembre 1992 modifiant l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 31 décembre 1992); - l'arrêté royal du 22 novembre 1994 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 4, 8, 18, 24, 31, 46, 48 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 1er décembre 1994); - l'arrêté royal du 23 décembre 1994 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée et l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 30 décembre 1994); - l'arrêté royal du 25 février 1996 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 4, 7, 18, 31, 41, 44, 48 et 50, en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996); - l'arrêté royal du 19 novembre 1996 modifiant l'arrêté royal n° 3 du 10 décembre 1969 relatif aux déductions pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée, et l'arrêté royal n° 7 du 29 décembre 1992 relatif aux importations de biens pour l'application de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 14 décembre 1996); - l'arrêté royal du 5 septembre 2001 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 2, 3, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 18 septembre 2001); - l'arrêté royal du 2 avril 2002 modifiant les arrêtés royaux nos 1, 3, 7, 10, 23 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 16 avril 2002); - l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, 4, 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 juin 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

10. DEZEMBER 1969 - Königlicher Erlass Nr.3 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer Abschnitt I - Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug Artikel 1 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung [von Artikel 45 §§ 1bis, 2 und 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches] nehmen Steuerpflichtige unter den in den Artikeln 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Bedingungen den Vorsteuerabzug auf Güter und Dienstleistungen vor, die sie zur Bewirkung von Umsätzen bestimmen, die in Artikel [45 § 1 Nr. 1 bis 5] des Gesetzbuches erwähnt sind.

Bewirken Steuerpflichtige im Rahmen [ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit] andere Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, richten sie sich für die Festlegung der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge nach den Bestimmungen der Artikel 46 und 48 des Gesetzbuches und 12 bis 21 des vorliegenden Erlasses. § 2 - Steuern auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtige [zu privaten Zwecken oder zu anderen Zwecken als denen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit] bestimmen, sind auf keinen Fall abzugsfähig.

Ist ein Gut oder eine Dienstleistung dazu bestimmt, teilweise zu solchen Zwecken verwendet zu werden, ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis zu dieser Verwendung ausgeschlossen. Dieses Verhältnis ist von den Steuerpflichtigen unter Kontrolle der Verwaltung zu bestimmen. [Art. 1 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978), Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 29.

Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 6 des K.E. vom 22.

November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.

Dezember 1992); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 2 - [Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht: 1. für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht werden, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 2.für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Artikel 17 und 22 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 3. für die Steuer auf eine Einfuhr zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 24 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 4.für die Steuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, 5. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern gleichgesetzt wird, zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 25septies des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht[,]] [6.für die Steuer, die in den in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Umständen geschuldet oder entrichtet wird, zu dem in Artikel 58 § 4 Nr. 7 Absatz 3 des Gesetzbuches festgelegten Zeitpunkt[,]] [7. für die Steuer auf einen Umsatz erwähnt in Artikel 7 § 3 des Königlichen Erlasses Nr. 54 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Gesetzbuches zu dem Zeitpunkt, zu dem aufgrund von Artikel 9 dieses Erlasses der Anspruch auf diese Steuer entsteht.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 23. Dezember 1994 (B.S. vom 30. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14.

Dezember 1996); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 19. November 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996)] Art. 3 - § 1 - Steuerpflichtige müssen für die Ausübung ihres Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. [für die Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert beziehungsweise erbracht werden, eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält,] 2. [für die Steuer auf einen Umsatz, den sie für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 12 § 1 Nr.3 und 4 des Gesetzbuches einer Lieferung von Gütern oder durch Artikel 19 § 2 Nr. 1 oder § 3 des Gesetzbuches einer Dienstleistung gleichgesetzt wird, das in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgesehene Dokument erstellen und die Steuer in die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entsteht, eintragen,] 3. für die Steuer auf andere Einfuhren als die in Nr.4 erwähnten Einfuhren ein Einfuhrdokument besitzen, das sie als Empfänger ausweist und die Zahlung der Steuer feststellt, 4. für die Steuer auf Einfuhren, die unter der Regelung der Verlegung der Erhebung ins Inland bewirkt werden, die Steuer in die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem [der Steueranspruch entsteht], eintragen[,] [5.[für die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern eine Rechnung besitzen, die gemäss den Gesetzesbestimmungen ausgestellt wird, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, von dem aus diese Güter versandt oder befördert werden, oder, in Ermangelung einer solchen Rechnung, das in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und entweder die Steuer in die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entsteht, eintragen oder - in den in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 46 über die Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Fahrzeugen und die Zahlung der diesbezüglich geschuldeten Mehrwertsteuer erwähnten Fällen - die in Artikel 1 dieses Erlasses erwähnte Sondererklärung besitzen,]] [6. für die Steuer auf einen Umsatz, den Steuerpflichtige für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirken und der durch Artikel 25quater des Gesetzbuches einem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgesetzt wird, das in Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnte Dokument besitzen und die Steuer in die Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steueranspruch entsteht, eintragen.] § 2 - [In Abweichung von § 1 kann in den in Artikel 13 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Fällen der Vorsteuerabzug unter Einhaltung der vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.] [§ 3 - [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 2 des Gesetzbuches oder Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen und die Steuer auf die in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise entrichtet haben; diese Rechnung muss mindestens Name, Adresse und Mehrwertsteueridentifikationsnummer der am Umsatz beteiligten Parteien, Art und Menge der erworbenen Güter oder Gegenstand der erhaltenen Dienstleistungen und Preis und Nebenkosten enthalten und sie muss vom Vertragspartner durch die anderen in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben ergänzt werden.]] [Ist der Vertragspartner des Lieferers von Gütern oder des Dienstleistenden in Anwendung von Artikel 51 § 4 des Gesetzbuches verpflichtet, die Steuer, die auf die zu seinen Gunsten erfolgte Lieferung oder Dienstleistung einforderbar ist, selbst zu entrichten, muss er für die Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug eine gemäss den Artikeln 53 § 2 und 53octies des Gesetzbuches ausgestellte Rechnung besitzen, die die in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer erwähnten Angaben enthält, und die Steuer auf die in Ausführung der vorerwähnten Bestimmungen vorgeschriebene Weise entrichtet haben.] [Art. 3 § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe B und C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und ersetzt durch Art.2 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe D des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31.

Dezember 1992); § 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 20.

Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 20.

Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 4 - [Steuerpflichtige üben ihr Recht auf Vorsteuerabzug global aus, indem sie auf den Gesamtbetrag der Steuern, die sie für einen Erklärungszeitraum schulden, den Gesamtbetrag der Steuern anrechnen, für die das Abzugsrecht während des gleichen Zeitraums entstanden ist und aufgrund von Artikel 3 ausgeübt werden kann.

Wenn die Formalitäten, denen die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unterliegt, nicht zeitig erledigt werden und insbesondere wenn die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Rechnung nach Ablauf der in Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 festgelegten Frist ausgestellt worden ist, wird dieses Recht ausgeübt in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Formalitäten erledigt werden, oder in einer Erklärung in Bezug auf einen folgenden Zeitraum, die vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Steueranspruch in Bezug auf die abzuziehende Steuer entstanden ist, eingereicht wird.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27.

Juni 2003)] Abschnitt II - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für andere Steuern als Steuern auf Investitionsgüter Art. 5 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen Vorsteuerabzug: 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall, 3.wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, 4. [wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen.] Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung des vorliegenden Artikels. [Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt III - Berichtigung der Vorsteuerabzüge für Steuern auf Investitionsgüter Art. 6 - [§ 1 - Investitionsgüter, für die der Vorsteuerabzug gemäss Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches einer Berichtigung unterliegt, sind andere körperliche Güter als die in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Güter, wenn sie dazu bestimmt sind, auf dauerhafte Weise als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel genutzt zu werden.

Absatz 1 betrifft jedoch nicht Verpackungen, Kleinmaterial, Kleinwerkzeug und Bürobedarfsmaterial, wenn diese Güter den vom Minister der Finanzen festgelegten Kriterien entsprechen. § 2 - Unbewegliche Güter, die Gegenstand von dinglichen Rechten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches sind, gelten für die Inhaber der vorerwähnten Rechte als Investitionsgüter.

Andere in § 1 erwähnte körperliche Güter gelten als Investitionsgüter für Personen, die sie vermieten oder allgemein das Nutzungsrecht daran abtreten oder einräumen gemäss [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches]. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bestimmungen gelten ebenfalls für die Anwendung von Artikel 12 § 1 des Gesetzbuches.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992);§ 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994)] Art. 7 - Als Steuern auf Investitionsgüter gelten Steuern auf Umsätze, die zu Bildung, Umgestaltung oder Verbesserung der in Artikel 6 erwähnten Investitionsgüter führen oder beitragen.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes sind keine Steuern auf Investitionsgüter: 1. Steuern auf Reparatur oder Unterhalt von Investitionsgütern und auf Erwerb[, innergemeinschaftlichen Erwerb] oder Einfuhr von Ersatzteilen, die für solche Umsätze bestimmt sind, 2.Steuern auf Miete von Investitionsgütern und allgemein auf Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Gütern wie in [Artikel 18 § 1 Nr. 4 oder Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzbuches] erwähnt. [Als Steuern auf Investitionsgüter gelten ebenfalls Steuern auf Erwerb eines dinglichen Rechts im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches.] [Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 10 des K.E. vom 22. November 1994 (B.S. vom 1. Dezember 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 Buchstabe C des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 8 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen Vorsteuerabzug für Investitionsgüter: 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in Artikel 4 [...] erwähnten Formalitäten erledigt waren, 2. in dem in Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung des vorliegenden Artikels. [Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] Art. 9 - [§ 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein. [Für Steuern auf Umsätze, die zu Errichtung eines Gebäudes, zu Erwerb eines Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder beitragen, beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf [fünfzehn] Jahre.] § 2 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und unter Bedingungen, die er festlegt, gestatten oder vorschreiben, dass der 1. Januar des Jahres, in dem die Investitionsgüter in Betrieb genommen werden, Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums ist.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 14 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11.

April 1978); § 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992) und Art. 9 des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Art. 10 - [Die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Berichtigung muss erfolgen, wenn in dem in diesem Artikel erwähnten Zeitraum: 1. das Investitionsgut vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen verwendet wird, die nicht oder in einem anderen Verhältnis als dem, das als Grundlage für den ursprünglichen Abzug gedient hat, zum Vorsteuerabzug berechtigen; diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Gesamtverwendung zu privaten Zwecken zu einer steuerpflichtigen Lieferung im Sinne von Artikel 12 § 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzbuches führt, 2. Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit für die Berechnung der für die Investitionsgüter abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, 3.das Investitionsgut Gegenstand einer Lieferung ist, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, und in dem Masse, wie der Vorsteuerabzug auf dieses Gut Gegenstand einer anderen als der in Artikel 45 § 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Begrenzung war, 4. das Investitionsgut nicht mehr im Unternehmen vorhanden ist, ausser wenn nachgewiesen wird, dass das Gut Gegenstand einer Lieferung war, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder dass es zerstört oder entwendet wurde, 5.ein Steuerpflichtiger die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen verliert oder nur noch Umsätze bewirkt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, und zwar in Bezug auf naturgemäss unbewegliche Güter und auf dingliche Rechte, die einer Berichtigung unterliegen, ausser wenn diese Güter Gegenstand einer Lieferung waren, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, oder wenn diese dinglichen Rechte unter Anwendung der Steuer abgetreten oder zurückabgetreten wurden.

In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird der Steuerbetrag, der aufgrund der Berichtigung abgezogen werden kann, auf den Betrag begrenzt, der erhalten wird, indem auf die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung der Satz angewandt wird, zu dem die Steuern, deren Abzug einer Berichtigung unterliegt, berechnet wurden.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art.11 - [§ 1 - [Die in Artikel 10 Nr. 1 erwähnte Berichtigung, die auf die in Artikel 1 § 2 vorgesehene Weise berechnet wird, wird je nach der in Artikel 9 § 1 aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern für jedes Jahr, in dem eine Änderung der Verwendung erfolgt, vorgenommen.

Wird das Investitionsgut ganz [zu privaten Zwecken oder zur Bewirkung von Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen,] verwendet, wird die Berichtigung für das Jahr, in dem die Änderung der Verwendung stattfindet, und die noch verbleibenden Jahre auf einmal vorgenommen.] § 2 - Die in Artikel 10 Nr. 2 vorgesehene Berichtigung wird jedes Jahr gemäss den Modalitäten, die durch oder in Ausführung der Artikel 12 bis 21 des vorliegenden Erlasses festgelegt werden, zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern vorgenommen. § 3 - [Die in Artikel 10 Nr. 3 bis 5 vorgesehene Berichtigung wird für das Jahr, in dem der Grund für die Berichtigung aufgetreten ist, und die noch verbleibenden Jahre des Berichtigungszeitraums auf einmal vorgenommen zu einem Fünftel beziehungsweise einem [Fünfzehntel] pro Jahr: 1. in den in Artikel 10 Nr.3 erwähnten Fällen, des Betrags der Steuern, die der in dieser Bestimmung erwähnten Begrenzung des Vorsteuerabzugs unterlagen, 2. in den in Artikel 10 Nr.4 und 5 erwähnten Fällen, des Betrags der ursprünglich abgezogenen Steuern.] [§ 4 - Unterliegt der Abzug der Steuern auf Investitionsgüter während des in Artikel 9 § 1 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren einer Berichtigung, sind Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug vorgenommen haben, verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege und Kontoauszüge in Bezug auf Umsätze, die zu Errichtung des betreffenden Gebäudes, zu Erwerb des Gebäudes mit Zahlung der Steuer oder zu Erwerb eines dinglichen Rechts an diesem Gebäude im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches mit Zahlung der Steuer führen oder beitragen, während fünfzehn Jahren aufzubewahren.

Die in Absatz 1 erwähnte Aufbewahrungsfrist beginnt am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses der Bücher, des Datums der Dokumente oder nach dem letzten Jahr, in dem ein in Artikel 60 § 2 des Gesetzbuches erwähntes Datenverarbeitungssystem verwendet worden ist.

Ist der Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums der 1. Januar des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt, wenn er nach den gemäss Absatz 2 festgelegten Zeitpunkten liegt.] [§ 5] - Steuerpflichtige führen eine Tabelle ihrer Investitionsgüter, die die Kontrolle der von ihnen vorgenommenen Vorsteuerabzüge und Berichtigungen ermöglicht.

Für die Anwendung von Artikel 60 des Gesetzbuches muss die Tabelle in Bezug auf ein bestimmtes Investitionsgut während eines Zeitraums von [zehn] Jahren ab Ablauf des in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Berichtigungszeitraums aufbewahrt werden. [§ 6] - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung des vorliegenden Artikels.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 16 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978);§ 1 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); § 2 abgeändert durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30.

Oktober 1980); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 10 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5.

März 1996); neuer Paragraph 4 eingefügt durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); früherer Paragraph 4 umnummeriert zu § 5 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25.

Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe B des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); früherer Paragraph 5 umnummeriert zu § 6 durch Art. 10 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Abschnitt IV - Bestimmungen über den allgemeinen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs Art. 12 - Der in Artikel 46 § 1 des Gesetzbuches vorgesehene allgemeine Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs ist ein Bruch; dieser enthält: 1. im Zähler den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der Umsätze, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, 2.im Nenner den pro Kalenderjahr festgelegten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden Umsätze [und der Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht].

Die Steuer auf die Umsätze ist in den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Beträgen nicht enthalten.

Der allgemeine Pro-rata-Satz wird in Prozent ausgedrückt. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die Berechnung und Aufrundung dieses Pro-rata-Satzes fest. [Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] Art. 13 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel wird für die Berechnung des allgemeinen Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs Folgendes nicht berücksichtigt: 1. der Ertrag der Abtretung von Investitionsgütern, die Steuerpflichtige in ihrem Unternehmen verwendet haben, 2.Erträge und Einkünfte aus Immobilien- oder Finanzgeschäften, ausser wenn diese Geschäfte aus einer spezifischen [wirtschaftlichen Tätigkeit] dieser Art hervorgehen, 3. der Betrag der im Ausland bewirkten Umsätze, wenn sie von einem Betriebssitz aus bewirkt werden, der von dem Sitz in Belgien verschieden ist, und wenn die Ausgaben in Bezug auf diese Umsätze nicht direkt durch diesen letztgenannten Sitz getragen werden, 4.[...]. [Art. 13 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 18 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11.

April 1978)] Art. 14 - [...] [Art. 14 aufgehoben durch Art. 19 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] Art.15 - Der allgemeine Pro-rata-Satz wird für jedes Kalenderjahr entsprechend dem Betrag der im Laufe des vorhergehenden Jahres bewirkten Umsätze vorläufig festgelegt. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz nach den voraussichtlichen Betriebsverhältnissen von den Steuerpflichtigen vorläufig geschätzt.

Der endgültige Pro-rata-Satz wird für jedes Jahr spätestens am 20.

April des folgenden Jahres festgelegt.

Ist der endgültige Pro-rata-Satz höher als der vorläufige Pro-rata-Satz, dürfen die Steuerpflichtigen einen zusätzlichen Vorsteuerabzug vornehmen, der der Differenz zwischen dem anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug und dem anhand des vorläufigen Pro-rata-Satzes berechneten Vorsteuerabzug entspricht.

Im entgegengesetzten Fall müssen die Steuerpflichtigen einen Steuerbetrag rückführen, der der festgestellten Differenz entspricht. [Jeder Pro-rata-Satz muss durch ein Berechnungsblatt nachgewiesen werden, das alle in den Artikeln 12 und 13 erwähnten Angaben, die für die Bestimmung dieses Satzes berücksichtigt werden, enthält.

Steuerpflichtige reichen dieses Berechnungsblatt spätestens am Datum der Einreichung der in Artikel 18 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 erwähnten Erklärung, in der dieser Pro-rata-Satz erstmals angewandt wird, bei dem zu diesem Zweck bestimmten Mehrwertsteueramt ein. Das Berechnungsblatt verweist auf diese Erklärung.] [Art. 15 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 5. September 2001 (B.S. vom 18. September 2001)] Art. 16 - § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter erfolgt der ursprüngliche Vorsteuerabzug gemäss dem vorläufigen Pro-rata-Satz des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Dieser Vorsteuerabzug wird auf die in vorhergehendem Artikel vorgesehene Weise anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des betreffenden Jahres berichtigt. Diese erste Berichtigung bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ursprünglich abgezogenen Steuern. [Die folgenden Berichtigungen beziehen sich jährlich je nach der in Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung auf ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] der gemäss dem ersten endgültigen Pro-rata-Satz abgezogenen Steuern.

Steuerpflichtige nehmen diese Berichtigungen vor, indem sie diesen Pro-rata-Satz mit dem endgültigen Pro-rata-Satz jedes der vier beziehungsweise [vierzehn] zu berücksichtigenden Jahre vergleichen.] § 2 - [Wenn gemäss Artikel 9 § 2 der 1. Januar des Jahres, in dem das Investitionsgut in Betrieb genommen wird, als Ausgangspunkt des Berichtigungszeitraums genommen wird, wird in Abweichung von § 1 die erste Berichtigung anhand des endgültigen Pro-rata-Satzes des Jahres, in dem diese Inbetriebnahme erfolgt, vorgenommen.] [Art. 16 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 11 des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); § 2 ersetzt durch Art. 20 Nr. 2 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978)] Art. 17 - § 1 - Steuerpflichtige sind von der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichtigung befreit, wenn die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden Pro-rata-Sätzen unter zehn Prozent liegt.

Diese Bestimmung ist im Falle einer Berichtigung eines nach den voraussichtlichen Betriebsverhältnissen vorläufig geschätzten Pro-rata-Satzes nicht anwendbar. § 2 - Steuerpflichtige können von der in § 1 vorgesehenen Befreiung von der Berichtigung absehen unter der Bedingung, dass dies für mindestens fünf aufeinander folgende Jahre gilt und der Verwaltung auf dem in Artikel 15 letzter Absatz erwähnten Berechnungsblatt mitgeteilt wird.

Art. 18 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in den von ihm zu bestimmenden Fällen von den Artikeln 5 Nr. 4, 10 Nr. 5, 12 und 15 bis 17 abweichen.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest: 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einstellen, 2.wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, 3. wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, von der in den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen zu der Regelung der Vorsteuerabzüge gemäss dem allgemeinen Pro-rata-Satz übergehen und umgekehrt.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Abschnitt V - Bestimmungen über den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen Art. 19 - Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 46 § 2 des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug gemäss der tatsächlichen Zuordnung der Güter und Dienstleistungen vornehmen, müssen diesen Vorsteuerabzug berichtigen, wenn die Güter und Dienstleistungen nicht dem Betriebsbereich zugeordnet sind, für den sie bestimmt waren.

Diese Berichtigung führt zu einer Rückführung der ursprünglich abgezogenen Steuern, wenn die Gesamtheit oder ein Teil der Güter und Dienstleistungen von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, verbracht werden. Sie führt zu einem zusätzlichen Vorsteuerabzug im entgegengesetzten Fall. In Bezug auf Steuern auf Investitionsgüter erfolgt die Berichtigung gemäss Artikel 20.

Art. 20 - [Die in Artikel 19 vorgesehene Berichtigung wird vorgenommen, wenn die Zuordnung der Investitionsgüter je nach der in Artikel 9 § 1 [...] aufgrund der Art des Gutes gemachten Unterscheidung vor Ablauf des vierten beziehungsweise [vierzehnten] Jahres nach dem Jahr, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, ändert.

Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der rückzuführende Betrag der ursprünglich abgezogenen Steuer verringert je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel] pro Jahr, das vor dem Jahr der Änderung der Zuordnung vergangen ist.

Geht das Investitionsgut von einem Betriebsbereich, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, zu einem Betriebsbereich über, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, entspricht der vorzunehmende Vorsteuerabzug der Steuer, die ursprünglich nicht abgezogen werden konnte, verringert je nach der vorerwähnten Unterscheidung um ein Fünftel beziehungsweise ein [Fünfzehntel].] [Art. 20 ersetzt durch Art. 22 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978);Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 17.

Oktober 1980 (B.S. vom 30. Oktober 1980) und Art. 12 Buchstabe A des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996); Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 25. Februar 1996 (B.S. vom 5. März 1996)] Art. 21 - [Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung der Artikel 19 und 20.

Er legt insbesondere die Modalitäten für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge fest: 1. wenn Personen, die ausschliesslich Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Umsätzen beginnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, oder einen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einstellen, 2.wenn Personen, die sowohl Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur mehr Umsätze bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, 3. wenn nichtsteuerpflichtige oder steuerpflichtige Personen ohne Recht auf Vorsteuerabzug Steuerpflichtige mit Recht auf Vorabzug werden.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 29. Dezember 1992 (B.S. vom 31. Dezember 1992)] Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches.

Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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