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Loi du 24 février 2003
publié le 04 août 2010

Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000419
pub.
04/08/2010
prom.
24/02/2003
ELI
eli/loi/2003/02/24/2010000419/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 FEVRIER 2003. - Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003), telle qu'elle a été modifiée successivement par : -la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre 2003, err. du 16 janvier 2004); - la loi du 27 décembre 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2005 pub. 30/12/2005 numac 2005021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); - la loi du 27 décembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2006 numac 2006021365 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) type loi prom. 27/12/2006 pub. 28/12/2006 numac 2006021363 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses (1) fermer portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007); - la loi du 30 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/2009 pub. 31/12/2009 numac 2009021138 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi portant des dispositions diverses fermer portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009, err. du 26 janvier 2010); - la loi du 6 juin 2010Documents pertinents retrouvés type loi prom. 06/06/2010 pub. 01/07/2010 numac 2010009589 source service public federal justice Loi introduisant le Code pénal social fermer introduisant le Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde] [Überschrift ergänzt durch Art.250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003)] Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: 1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Einrichtungen, 3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: 1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] 2.den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. [§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung erfolgen kann.

Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass festgelegten Datum wirksam.

Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] [§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale Sicherheit nutzen müssen.] § 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. [Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens gleichgesetzt.] [§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf andere Kategorien von Personen ausdehnen.] [Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung übermitteln müssen.

Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für anwendbar erklären.

Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen [des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten Beamten erteilt werden. § 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt.

Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen.

Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: 1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, 2.die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.

Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser Abschrift. § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten erwähnt, ausgedehnt wird. [Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung]

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