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              | Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de modernisering van het beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 24 FEVRIER 2003. - Loi concernant la modernisation de la gestion de la | 24 FEBRUARI 2003. - Wet betreffende de modernisering van het beheer | 
| sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des | van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie | 
| entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en | tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie | 
| langue allemande | in het Duits | 
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de | de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het | 
| la gestion de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003), | beheer van de sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 2 april | 
| telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| -la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 | 
| 2003, err. du 16 janvier 2004); | december 2003, err. van 16 januari 2004); | 
| - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); | Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); | 
| - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | 
| (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 | (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | 
| février 2007); | 12 februari 2007); | 
| - la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses | - de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 31 décembre 2009, err. du 26 janvier 2010); | Staatsblad van 31 december 2009, err. van 26 januari 2010); | 
| - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur | - de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek | 
| belge du 1er juillet 2010). | (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | 
| ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | 
| 24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der | 24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der | 
| sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen | sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen | 
| Unternehmen und der Föderalbehörde] | Unternehmen und der Föderalbehörde] | 
| [Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( | [Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( | 
| B.S. vom 31. Dezember 2003)] | B.S. vom 31. Dezember 2003)] | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: | Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: | 
| 1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 | 1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 | 
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | 
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, | 
| 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | 
| des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | 
| einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte | 
| Einrichtungen, | Einrichtungen, | 
| 3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom | 3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom | 
| 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 
| Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden | 
| Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. | Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. | 
| Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter | Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter | 
| beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer | beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer | 
| Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an | Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an | 
| eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren | eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren | 
| nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise | nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise | 
| Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. | Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. | 
| § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: | § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: | 
| 1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten | 1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten | 
| beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der | beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der | 
| Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der | Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der | 
| Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch | Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch | 
| die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, | die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, | 
| an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] | an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] | 
| 2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die | 2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die | 
| Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden | Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden | 
| Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. | Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. | 
| [§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und | [§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und | 
| Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur | Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur | 
| Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung | Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung | 
| per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung | per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung | 
| erfolgen kann. | erfolgen kann. | 
| Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach | Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach | 
| ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass | ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass | 
| festgelegten Datum wirksam. | festgelegten Datum wirksam. | 
| Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und | Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und | 
| Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in | Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in | 
| Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu | Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu | 
| dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] | dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] | 
| [§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert | [§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert | 
| die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit | die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit | 
| vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die | vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die | 
| Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die | Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die | 
| elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität | elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität | 
| der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten | der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten | 
| Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das | Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das | 
| die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten | die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten | 
| für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale | für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale | 
| Sicherheit nutzen müssen.] | Sicherheit nutzen müssen.] | 
| § 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der | § 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der | 
| Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der | Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der | 
| Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. | Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. | 
| [Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten | [Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten | 
| Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens | Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens | 
| gleichgesetzt.] | gleichgesetzt.] | 
| [§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf | [§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf | 
| andere Kategorien von Personen ausdehnen.] | andere Kategorien von Personen ausdehnen.] | 
| [Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom | [Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom | 
| 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt | 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt | 
| durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember | durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember | 
| 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( | 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( | 
| B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des | B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des | 
| G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt | G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt | 
| durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember | durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember | 
| 2005)] | 2005)] | 
| Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die | Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die | 
| Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten | Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten | 
| beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. | beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. | 
| Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3. | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3. | 
| Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für | Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für | 
| Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | 
| Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | 
| die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | 
| übermitteln müssen. | übermitteln müssen. | 
| Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer | beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer | 
| Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der | Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der | 
| Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für | Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für | 
| anwendbar erklären. | anwendbar erklären. | 
| Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen | Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen | 
| [des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung | [des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung | 
| von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten | von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten | 
| Beamten erteilt werden. | Beamten erteilt werden. | 
| § 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise | § 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise | 
| Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der | Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der | 
| zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit | zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit | 
| gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies | gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies | 
| vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten | vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten | 
| Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt. | Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt. | 
| Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die | Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die | 
| zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet | zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet | 
| ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss | ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss | 
| gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen. | gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen. | 
| Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen | Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen | 
| Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: | Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: | 
| 1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen | 1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen | 
| erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, | erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, | 
| 2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten | 2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten | 
| Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die | Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die | 
| zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser | zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser | 
| Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden | Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden | 
| Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. | Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. | 
| Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die | Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die | 
| die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | 
| Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe | Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe | 
| eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden | eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden | 
| Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten | Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten | 
| Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift | Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift | 
| sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser | sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser | 
| Abschrift. | Abschrift. | 
| § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | 
| die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen | die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen | 
| als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, | als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, | 
| insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund | insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund | 
| einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln. | einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, | 
| dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf | dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf | 
| Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom | Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom | 
| 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten | 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten | 
| erwähnt, ausgedehnt wird. | erwähnt, ausgedehnt wird. | 
| [Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( | [Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( | 
| Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] | Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] | 
| Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung] |