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Loi du 01 mars 1976
publié le 22 novembre 2006

Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000608
pub.
22/11/2006
prom.
01/03/1976
ELI
eli/loi/1976/03/01/2006000608/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 1976. - Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 31 décembre 2005 - en langue allemande de la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge du 27 mars 1976), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 15 juillet 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/07/1985 pub. 09/02/2012 numac 2012000067 source service public federal interieur Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge du 26 juillet 1985); - la loi du 30 décembre 1992Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/12/1992 pub. 18/06/2012 numac 2012000355 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits fermer portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); - la loi-programme du 10 février 1998Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 10/02/1998 pub. 21/02/1998 numac 1998016046 source ministere des classes moyennes et de l'agriculture Loi-programme pour la promotion de l'entreprise indépendante fermer pour la promotion de l'entreprise indépendante (Moniteur belge du 21 février 1998); - la loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/2000 pub. 29/07/2000 numac 2000003440 source ministere des finances Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la loi-programme (II) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre 2002).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 1. MÄRZ 1976 - Rahmengesetz zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Reglementierungsanträge Artikel 1 - [Der König kann auf Antrag eines oder mehrerer betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler überberuflicher Verbände und nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands entscheiden, die Berufsbezeichnung zu schützen und die Bedingungen für die Ausübung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich festzulegen. Der König kann regelmässig und mindestens alle sieben Jahre aufgrund des vorliegenden Gesetzes erlassene Reglementierungen aktualisieren.

Als Interesse habende überberufliche Verbände gelten Verbände, die den in Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen.

Als nationale überberufliche Verbände gelten Verbände, die die in Artikel 7 derselben Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] Art.2 - § 1 - [1. Reglementierungsanträge werden an den für den Mittelstand zuständigen Minister gesendet. 2. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeiten fest, die sie gern reglementiert hätten.Sie begründen ihren Antrag. 3. Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen Fachkenntnisse festgelegt.Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in den vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannten oder bezuschussten Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen erworben werden können. 4. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an. 5. In dem Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.] § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. § 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat des Mittelstands übermittelt.

Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die [aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde], eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb [dreier Monate] nach Empfang dem Minister und [den Antragstellern]. § 4 - [[Die Antragsteller] können im Anschluss an die Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen. [Wenn der Hohe Rat des Mittelstands innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen Minister ersuchen, den Antrag noch zu ändern.

Sie können ebenfalls von dem für den Mittelstand zuständigen Minister vorgeschlagene Änderungen vornehmen.

Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge haben.]] § 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden, dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen unterliegen: 1. Inhaber eines Diploms sein, 2.persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen, 3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind, halten, 4.das Berufsgeheimnis wahren. § 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet der Minister des Mittelstands über die Zulässigkeit eines Antrags mit demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht wurde. § 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert ist, kann der König im Hinblick auf die durch internationale Verträge auferlegte Koordination jederzeit den diesbezüglichen Reglementierungserlass abändern. [Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass ebenfalls abändern.

Nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.] [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 129 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993) und Art.46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 ersetzt durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30.

Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 7 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs Art. 3 - [Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben.

Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer [juristischen Person] ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter, Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich eine reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der [juristischen Person] anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige ausüben.

In Absatz 1 erwähnte Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann, aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt die Berufsbezeichnung zu führen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993);Abs. 2 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10.

Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] Art. 4 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 2 organisierten geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er im Verzeichnis eingetragen ist, führen.

Art. 5 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrungen mit der Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 2 organisierten Berufs führen kann.

TITEL III - Zulassungs- und Kontrollorganismen Art. 6 - [§ 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der Brüsseler Agglomeration. § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragene Personen sind Mitglieder. § 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Niederländisch ist.

Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe werden von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für [vier] Jahre gewählt.

Der König legt Zahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest.

Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. § 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch: 1. Schenkungen zu seinen Gunsten, 2.Beiträge der Mitglieder und Praktikanten.] [Die Beiträge unterliegen der Billigung des für den Mittelstand zuständigen Ministers.

Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis der Berufsinhaber beantragt hat.

Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der Berufsinstitute ausgeübt wird.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10.

Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] Art. 7 - [§ 1 - [Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln im Bereich der Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder vervollständigen und erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt worden sind.

Wenn der Nationalrat einen Antrag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des Mittelstands durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.] Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: 1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei der Gerichtsbehörde anzuzeigen, 2.die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen, 3. [die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben,] 4.[Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen.] [§ 1bis - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die Verwirklichung seines in § 1 erwähnten Auftrags ergreifen.

Der Nationalrat legt dem für den Mittelstand zuständigen Minister die Geschäftsordnung zur Billigung vor.] § 2 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf.

Dieser kann durch seinen Präsidenten oder [Vizepräsidenten] vertreten werden. § 3 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. [Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt.

Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Nationalrates wie in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Gesetzes festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden könnte oder im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts steht.

Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Widerspruchs keine Nichtigerklärung abgibt, wird der Beschluss endgültig.]] [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985); § 1 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1bis eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998);§ 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 2 bis 6 ersetzt durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21.

Februar 1998)] Art. 8 - [§ 1 - Die Kammern haben als Auftrag: 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, 2.gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags die Ermächtigung für ein gelegentliches Ausüben des Berufs seitens Personen, die im Ausland ansässig sind, zu erteilen, jedoch nur sofern der Betreffende den Bedingungen für die Ausübung des Berufs entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 7 § 1 erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten halten, 3. dafür zu sorgen, dass [die Praktikumsordnung und] die Regeln im Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen Ausübung des Berufs ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu entscheiden, 4.in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur Festlegung der Honorare abzugeben. § 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.

Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. [Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen.] § 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind, fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern.

Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus, wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden. § 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. § 5 - [Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Kammern und den Berufungskammern.] [§ 5bis - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gefassten Beschlüsse eingereicht werden. Widersprüche gegen Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung von § 3 des vorliegenden Artikels gefasst werden, fallen in den Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von juristischen Beisitzern eingelegt.] § 6 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.

Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im Interesse des Gesetzes anrufen.

Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde.

Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998);§ 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5bis eingefügt durch Art. 12 Buchstabe B) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art.9 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der Pflichtverletzung überführt werden, können mit folgenden Disziplinarstrafen belegt werden: a) Verwarnung, b) Rüge, c) Suspendierung, d) Streichung der Eintragung. Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen die Rehabilitierung eventuell gewährt werden kann.

Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung des Rechtes mit sich, an den in Artikel 6 erwähnten Wahlen teilzunehmen.

Die Streichung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.

TITEL IV - Strafbestimmungen Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 200 bis 2.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. wer sich ohne Erlaubnis öffentlich die Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk zufügt, der zu Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs führen kann, 2.[wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen Beruf ohne Erlaubnis ausübt,] 3. [wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer Suspendierungsmassnahme ist.] Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige, teilweise oder vollständige Schliessung aller Räumlichkeiten anordnen, die von der Person benutzt worden sind, die einen oder mehrere der oben erwähnten Verstösse begeht. [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 6 § 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985); Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 § 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985)] Art.11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.

Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf Vorschlag des Ministers des Mittelstands bestellten Beamten und Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden und dem vorerwähnten Minister innerhalb [sieben Werktagen] nach dem Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie nichtig. [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] Art. 13 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen Auskünfte und Unterlagen übermitteln.

Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldbusse von 26 bis 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den Kontrollmassnahmen widersetzt. [Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] TITEL V - Schlussbestimmungen Art. 14 - [Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind, verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985)] Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Berufsinhaber eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare, Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Architekten betrifft.

Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. [Art. 16 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der Staatskasse vorgestreckt und von diesen Organen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.] [Art. 16 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985)] [Art. 17 - § 1 - Personen, die zum Datum des In-Kraft-Tretens eines Erlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den reglementierten Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Erstellung und Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest. § 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Niederländisch ist.

Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest. § 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt.

Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen.

Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit einer Verweigerung gleichgesetzt.

Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden vom König festgelegt. [Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreichen konnten.] § 5 - [Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem sie über die Widersprüche befunden haben und nachdem sie eine Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle getroffen haben.

Die Räte übermitteln diese Listen dem für den Mittelstand zuständigen Minister.

In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum nachweisen zu müssen.] § 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach In-Kraft-Treten des diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird vorläufig von der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken.

Er muss kein Praktikum nachweisen.] [§ 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den vom König in Ausführung von Artikel 17 § 1 in diesem Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu müssen. § 8 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung nachweist.] [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.

Juli 1985); § 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 30.

Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 52 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); §§ 7 und 8 eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] [Art.18 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb dreier Monate ab.

Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie nicht mehr erforderlich.] [Art. 18 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)]

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