publié le 24 juin 2008
Loi modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MAI 2007. - Loi modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 mai 2007 modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge du 29 juin 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Rahmengesetzes vom 1.März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 Nr. 1 des Rahmengesetzes vom 1. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf eingehalten werden, und zu diesem Zweck gerichtlich vorzugehen, insbesondere alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei den Gerichtsbehörden anzuzeigen und/oder bei diesen Behörden alle Massnahmen zur Einstellung solcher Verstösse zu beantragen und gegebenenfalls Schadenersatz einzufordern, ».
Art. 3 - Artikel 7 § 1 Absatz 3 Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Mindestkriterien festzulegen, denen Berufsinhaber entsprechen müssen, um im Rahmen des Praktikums als Praktikumsleiter zu fungieren, ».
Art. 4 - In Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes wird eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 5. die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX