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Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande | Kaderwet tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 1976. - Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 31 décembre 2005 - en langue allemande de la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 1976. - Kaderwet tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 31 december 2005 - van de kaderwet van 1 maart 1976 tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen (Belgisch |
du 27 mars 1976), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | Staatsblad van 27 maart 1976), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 15 juillet 1985 modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 | - de wet van 15 juli 1985 tot wijziging van de kaderwet van 1 maart |
réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des | 1976 tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van |
professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge | de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen |
du 26 juillet 1985); | (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1985); |
- la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et | - de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen |
diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); | (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993); |
- la loi-programme du 10 février 1998 pour la promotion de | - de programmawet van 10 februari 1998 tot bevordering van het |
l'entreprise indépendante (Moniteur belge du 21 février 1998); | zelfstandig ondernemerschap (Belgisch Staatsblad van 21 februari |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | 1998); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi-programme (II) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 | - de programmawet (II) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van |
décembre 2002). | 31 december 2002). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
1. MÄRZ 1976 - Rahmengesetz zur Regelung des Schutzes der | 1. MÄRZ 1976 - Rahmengesetz zur Regelung des Schutzes der |
Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im | Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im |
Dienstleistungsbereich | Dienstleistungsbereich |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Reglementierungsanträge | TITEL I - Reglementierungsanträge |
Artikel 1 - [Der König kann auf Antrag eines oder mehrerer | Artikel 1 - [Der König kann auf Antrag eines oder mehrerer |
betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler | betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler |
überberuflicher Verbände und nach Stellungnahme des Hohen Rates des | überberuflicher Verbände und nach Stellungnahme des Hohen Rates des |
Mittelstands entscheiden, die Berufsbezeichnung zu schützen und die | Mittelstands entscheiden, die Berufsbezeichnung zu schützen und die |
Bedingungen für die Ausübung eines geistigen Berufs im | Bedingungen für die Ausübung eines geistigen Berufs im |
Dienstleistungsbereich festzulegen. | Dienstleistungsbereich festzulegen. |
Der König kann regelmässig und mindestens alle sieben Jahre aufgrund | Der König kann regelmässig und mindestens alle sieben Jahre aufgrund |
des vorliegenden Gesetzes erlassene Reglementierungen aktualisieren. | des vorliegenden Gesetzes erlassene Reglementierungen aktualisieren. |
Als Interesse habende überberufliche Verbände gelten Verbände, die den | Als Interesse habende überberufliche Verbände gelten Verbände, die den |
in Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die | in Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die |
Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen. | Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen. |
Als nationale überberufliche Verbände gelten Verbände, die die in | Als nationale überberufliche Verbände gelten Verbände, die die in |
Artikel 7 derselben Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllen.] | Artikel 7 derselben Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom |
21. Februar 1998)] | 21. Februar 1998)] |
Art. 2 - § 1 - [1. Reglementierungsanträge werden an den für den | Art. 2 - § 1 - [1. Reglementierungsanträge werden an den für den |
Mittelstand zuständigen Minister gesendet. | Mittelstand zuständigen Minister gesendet. |
2. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende | 2. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende |
Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeiten fest, die sie | Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeiten fest, die sie |
gern reglementiert hätten. Sie begründen ihren Antrag. | gern reglementiert hätten. Sie begründen ihren Antrag. |
3. Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen | 3. Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen |
Fachkenntnisse festgelegt. Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in | Fachkenntnisse festgelegt. Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in |
den vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannten | den vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannten |
oder bezuschussten Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen | oder bezuschussten Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen |
erworben werden können. | erworben werden können. |
4. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze | 4. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze |
der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die | der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die |
Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an. | Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an. |
5. In dem Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts | 5. In dem Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts |
mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich | mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich |
darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu | darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu |
ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.] | ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.] |
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen | § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen |
Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach | Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach |
Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig | Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig |
Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können | Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können |
Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen | Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen |
schriftlich mitteilen. | schriftlich mitteilen. |
§ 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich | § 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich |
eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat des Mittelstands übermittelt. | eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat des Mittelstands übermittelt. |
Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die | Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die |
[aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze | [aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze |
über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde], eine mit | über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde], eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme ab. | Gründen versehene Stellungnahme ab. |
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem | Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem |
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb | Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb |
[dreier Monate] nach Empfang dem Minister und [den Antragstellern]. | [dreier Monate] nach Empfang dem Minister und [den Antragstellern]. |
§ 4 - [[Die Antragsteller] können im Anschluss an die Stellungnahme | § 4 - [[Die Antragsteller] können im Anschluss an die Stellungnahme |
des Hohen Rates des Mittelstands ihren Antrag unter Berücksichtigung | des Hohen Rates des Mittelstands ihren Antrag unter Berücksichtigung |
der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen. | der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen. |
[Wenn der Hohe Rat des Mittelstands innerhalb der angegebenen Frist | [Wenn der Hohe Rat des Mittelstands innerhalb der angegebenen Frist |
keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen | keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen |
Minister ersuchen, den Antrag noch zu ändern. | Minister ersuchen, den Antrag noch zu ändern. |
Sie können ebenfalls von dem für den Mittelstand zuständigen Minister | Sie können ebenfalls von dem für den Mittelstand zuständigen Minister |
vorgeschlagene Änderungen vornehmen. | vorgeschlagene Änderungen vornehmen. |
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden | Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden |
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen | Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen |
Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der | Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der |
ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau | ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau |
der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge | der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge |
haben.]] | haben.]] |
§ 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden, | § 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden, |
dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen | dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen |
unterliegen: | unterliegen: |
1. Inhaber eines Diploms sein, | 1. Inhaber eines Diploms sein, |
2. persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen, | 2. persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen, |
3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in § | 3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in § |
1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind, | 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind, |
halten, | halten, |
4. das Berufsgeheimnis wahren. | 4. das Berufsgeheimnis wahren. |
§ 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet | § 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet |
der Minister des Mittelstands über die Zulässigkeit eines Antrags mit | der Minister des Mittelstands über die Zulässigkeit eines Antrags mit |
demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der | demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der |
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen | Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen |
Staatsblatt eingereicht wurde. | Staatsblatt eingereicht wurde. |
§ 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert | § 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert |
ist, kann der König im Hinblick auf die durch internationale Verträge | ist, kann der König im Hinblick auf die durch internationale Verträge |
auferlegte Koordination jederzeit den diesbezüglichen | auferlegte Koordination jederzeit den diesbezüglichen |
Reglementierungserlass abändern. | Reglementierungserlass abändern. |
[Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des | [Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des |
Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass | Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass |
ebenfalls abändern. | ebenfalls abändern. |
Nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den | Nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den |
Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls | Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls |
die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die | die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die |
Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.] | Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.] |
[Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 | [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 |
(B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 129 Nr. | (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 129 Nr. |
1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 3 Abs. 2 | 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 3 Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom |
9. Januar 1993) und Art. 46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. | 9. Januar 1993) und Art. 46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. |
vom 21. Februar 1998); § 4 ersetzt durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. | vom 21. Februar 1998); § 4 ersetzt durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. |
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch | Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 46 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); | Art. 46 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); |
§ 4 frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 46 | § 4 frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 46 |
Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 7 | Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 7 |
Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 | Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 |
(B.S. vom 21. Februar 1998)] | (B.S. vom 21. Februar 1998)] |
TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs | TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs |
Art. 3 - [Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Art. 3 - [Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder | reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder |
nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er | nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er |
nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste | nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste |
eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine | eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine |
Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben. | Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben. |
Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer [juristischen Person] | Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer [juristischen Person] |
ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter, | ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter, |
Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich | Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich |
eine reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen | eine reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen |
der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser | der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser |
Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck | Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck |
bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der | bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der |
[juristischen Person] anwendbar. | [juristischen Person] anwendbar. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unwiderlegbar | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unwiderlegbar |
vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige | vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige |
ausüben. | ausüben. |
In Absatz 1 erwähnte Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden, | In Absatz 1 erwähnte Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden, |
damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann, | damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann, |
aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt | aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt |
die Berufsbezeichnung zu führen.] | die Berufsbezeichnung zu führen.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom |
9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10. | 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10. |
Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] | Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] |
Art. 4 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 2 organisierten | Art. 4 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 2 organisierten |
geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei | geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei |
Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er | Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er |
im Verzeichnis eingetragen ist, führen. | im Verzeichnis eingetragen ist, führen. |
Art. 5 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, | Art. 5 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, |
unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen | unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen |
ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrungen mit der | ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrungen mit der |
Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 2 organisierten Berufs führen | Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 2 organisierten Berufs führen |
kann. | kann. |
TITEL III - Zulassungs- und Kontrollorganismen | TITEL III - Zulassungs- und Kontrollorganismen |
Art. 6 - [§ 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der | Art. 6 - [§ 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der |
Brüsseler Agglomeration. | Brüsseler Agglomeration. |
§ 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste | § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste |
eingetragene Personen sind Mitglieder. | eingetragene Personen sind Mitglieder. |
§ 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen | § 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen |
Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder | Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder |
zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei | zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei |
Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise | Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise |
Niederländisch ist. | Niederländisch ist. |
Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe werden | Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe werden |
von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für [vier] Jahre | von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für [vier] Jahre |
gewählt. | gewählt. |
Der König legt Zahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest. | Der König legt Zahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest. |
Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. | Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. |
§ 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch: | § 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch: |
1. Schenkungen zu seinen Gunsten, | 1. Schenkungen zu seinen Gunsten, |
2. Beiträge der Mitglieder und Praktikanten.] | 2. Beiträge der Mitglieder und Praktikanten.] |
[Die Beiträge unterliegen der Billigung des für den Mittelstand | [Die Beiträge unterliegen der Billigung des für den Mittelstand |
zuständigen Ministers. | zuständigen Ministers. |
Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat | Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat |
festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des | festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des |
Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer | Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer |
festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 9 Absatz | festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 9 Absatz |
1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des | 1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des |
Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird | Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird |
nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten | nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten |
Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis | Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis |
der Berufsinhaber beantragt hat. | der Berufsinhaber beantragt hat. |
Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des | Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des |
Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der | Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der |
Berufsinstitute ausgeübt wird.] | Berufsinstitute ausgeübt wird.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10. | Juli 1985); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10. |
Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 Abs. 2 bis 4 eingefügt | Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 Abs. 2 bis 4 eingefügt |
durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar | durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar |
1998)] | 1998)] |
Art. 7 - [§ 1 - [Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 2 des | Art. 7 - [§ 1 - [Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 2 des |
vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln im Bereich der | vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder vervollständigen und | Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder vervollständigen und |
erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der | erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, | Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, |
nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
gebilligt worden sind. | gebilligt worden sind. |
Wenn der Nationalrat einen Antrag des für den Mittelstand zuständigen | Wenn der Nationalrat einen Antrag des für den Mittelstand zuständigen |
Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme | Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme |
des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des | des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des |
Mittelstands durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im | Mittelstands durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im |
Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.] | Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.] |
Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: | Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: |
1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf | 1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf |
eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen | eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen |
zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei | zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei |
der Gerichtsbehörde anzuzeigen, | der Gerichtsbehörde anzuzeigen, |
2. die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um | 2. die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um |
die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen, | die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen, |
3. [die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die | 3. [die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die |
Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen | Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen |
Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben,] | Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben,] |
4. [Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die | 4. [Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die |
Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen.] | Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen.] |
[§ 1bis - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die | [§ 1bis - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die |
Verwirklichung seines in § 1 erwähnten Auftrags ergreifen. | Verwirklichung seines in § 1 erwähnten Auftrags ergreifen. |
Der Nationalrat legt dem für den Mittelstand zuständigen Minister die | Der Nationalrat legt dem für den Mittelstand zuständigen Minister die |
Geschäftsordnung zur Billigung vor.] | Geschäftsordnung zur Billigung vor.] |
§ 2 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder | § 2 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder |
sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf. | sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf. |
Dieser kann durch seinen Präsidenten oder [Vizepräsidenten] vertreten | Dieser kann durch seinen Präsidenten oder [Vizepräsidenten] vertreten |
werden. | werden. |
§ 3 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem | § 3 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem |
Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. | Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. |
[Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen | [Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen |
Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt. | Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt. |
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn | Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn |
Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines | Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines |
Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und | Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und |
Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des | Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des |
Nationalrates wie in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Gesetzes | Nationalrates wie in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Gesetzes |
festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden | festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden |
könnte oder im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts | könnte oder im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts |
steht. | steht. |
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem | Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem |
Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. | Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. |
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des | Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des |
Widerspruchs keine Nichtigerklärung abgibt, wird der Beschluss | Widerspruchs keine Nichtigerklärung abgibt, wird der Beschluss |
endgültig.]] | endgültig.]] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985); § 1 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch | Juli 1985); § 1 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch |
Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); | Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); |
§ 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2 | § 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2 |
des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1bis | des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1bis |
eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom |
21. Februar 1998); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G. | 21. Februar 1998); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G. |
vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 2 bis 6 | vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 2 bis 6 |
ersetzt durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. | ersetzt durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. |
Februar 1998)] | Februar 1998)] |
Art. 8 - [§ 1 - Die Kammern haben als Auftrag: | Art. 8 - [§ 1 - Die Kammern haben als Auftrag: |
1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das | 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das |
Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel | Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel |
führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, | führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, |
2. gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in | 2. gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in |
Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags | Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags |
die Ermächtigung für ein gelegentliches Ausüben des Berufs seitens | die Ermächtigung für ein gelegentliches Ausüben des Berufs seitens |
Personen, die im Ausland ansässig sind, zu erteilen, jedoch nur sofern | Personen, die im Ausland ansässig sind, zu erteilen, jedoch nur sofern |
der Betreffende den Bedingungen für die Ausübung des Berufs | der Betreffende den Bedingungen für die Ausübung des Berufs |
entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine | entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine |
Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 7 § 1 erwähnten | Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Regeln im Bereich der Berufspflichten halten, | Regeln im Bereich der Berufspflichten halten, |
3. dafür zu sorgen, dass [die Praktikumsordnung und] die Regeln im | 3. dafür zu sorgen, dass [die Praktikumsordnung und] die Regeln im |
Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf | Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf |
Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen | Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen |
Ausübung des Berufs ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu | Ausübung des Berufs ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu |
entscheiden, | entscheiden, |
4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im | 4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im |
Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem | Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem |
Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu | Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu |
entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im | entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im |
Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste | Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste |
eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur | eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur |
Festlegung der Honorare abzugeben. | Festlegung der Honorare abzugeben. |
§ 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort | § 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort |
bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, | bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, |
oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung | oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung |
befindet. | befindet. |
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen | Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen |
ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache | ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache |
oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. | oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. |
[Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache | [Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache |
verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in | verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in |
Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, | Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, |
verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher | verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher |
seiner Wahl beistehen lassen.] | seiner Wahl beistehen lassen.] |
§ 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen | § 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen |
ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind, | ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind, |
fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern. | fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern. |
Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus, | Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus, |
wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung | wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung |
dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden. | dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden. |
§ 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder | § 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder |
ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des | ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des |
Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen | Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen |
Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. | Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. |
§ 5 - [Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit | § 5 - [Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit |
mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer | mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer |
eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs | eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs |
Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben | Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben |
Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden | Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden |
Kammern und den Berufungskammern.] | Kammern und den Berufungskammern.] |
[§ 5bis - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die | [§ 5bis - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die |
gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache | gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache |
gefassten Beschlüsse eingereicht werden. Widersprüche gegen | gefassten Beschlüsse eingereicht werden. Widersprüche gegen |
Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung | Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung |
von § 3 des vorliegenden Artikels gefasst werden, fallen in den | von § 3 des vorliegenden Artikels gefasst werden, fallen in den |
Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche | Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche |
werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von | werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von |
juristischen Beisitzern eingelegt.] | juristischen Beisitzern eingelegt.] |
§ 6 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten | § 6 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten |
ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der | ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der |
Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den | Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den |
Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem | Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem |
juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen | juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen |
Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur | Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur |
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. | Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. |
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im | Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im |
Interesse des Gesetzes anrufen. | Interesse des Gesetzes anrufen. |
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die | Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die |
vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese | vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese |
richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen | richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen |
betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde. | betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde. |
Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie | Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie |
in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, | in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, |
beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] | beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 | Juli 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 |
des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 2 Abs. 3 | des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 2 Abs. 3 |
eingefügt durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom |
21. Februar 1998); § 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. (II) | 21. Februar 1998); § 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. (II) |
vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5bis eingefügt | vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5bis eingefügt |
durch Art. 12 Buchstabe B) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom | durch Art. 12 Buchstabe B) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom |
31. Dezember 2002)] | 31. Dezember 2002)] |
Art. 9 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der | Art. 9 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der |
Pflichtverletzung überführt werden, können mit folgenden | Pflichtverletzung überführt werden, können mit folgenden |
Disziplinarstrafen belegt werden: | Disziplinarstrafen belegt werden: |
a) Verwarnung, | a) Verwarnung, |
b) Rüge, | b) Rüge, |
c) Suspendierung, | c) Suspendierung, |
d) Streichung der Eintragung. | d) Streichung der Eintragung. |
Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden | Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden |
können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen die | können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen die |
Rehabilitierung eventuell gewährt werden kann. | Rehabilitierung eventuell gewährt werden kann. |
Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist | Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist |
den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht | den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht |
über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung | über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung |
des Rechtes mit sich, an den in Artikel 6 erwähnten Wahlen | des Rechtes mit sich, an den in Artikel 6 erwähnten Wahlen |
teilzunehmen. | teilzunehmen. |
Die Streichung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf | Die Streichung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf |
in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. | in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. |
TITEL IV - Strafbestimmungen | TITEL IV - Strafbestimmungen |
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehen | Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehen |
Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei | Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei |
Monaten und einer Geldbusse von 200 bis 2.000 [EUR] oder mit nur einer | Monaten und einer Geldbusse von 200 bis 2.000 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen belegt: | dieser Strafen belegt: |
1. wer sich ohne Erlaubnis öffentlich die Berufsbezeichnung eines | 1. wer sich ohne Erlaubnis öffentlich die Berufsbezeichnung eines |
reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder | reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder |
der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk zufügt, der zu | der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk zufügt, der zu |
Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs | Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs |
führen kann, | führen kann, |
2. [wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber | 2. [wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber |
oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen | oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen |
Beruf ohne Erlaubnis ausübt,] | Beruf ohne Erlaubnis ausübt,] |
3. [wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer | 3. [wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer |
Suspendierungsmassnahme ist.] | Suspendierungsmassnahme ist.] |
Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige, | Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige, |
teilweise oder vollständige Schliessung aller Räumlichkeiten anordnen, | teilweise oder vollständige Schliessung aller Räumlichkeiten anordnen, |
die von der Person benutzt worden sind, die einen oder mehrere der | die von der Person benutzt worden sind, die einen oder mehrere der |
oben erwähnten Verstösse begeht. | oben erwähnten Verstösse begeht. |
[Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. |
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch |
Art. 6 § 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985); Abs. 1 | Art. 6 § 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985); Abs. 1 |
Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 § 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom | Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 § 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom |
26. Juli 1985)] | 26. Juli 1985)] |
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. |
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und | die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und |
Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf | Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf |
Vorschlag des Ministers des Mittelstands bestellten Beamten und | Vorschlag des Ministers des Mittelstands bestellten Beamten und |
Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz | Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie | Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie |
werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft | werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft |
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden | übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden |
und dem vorerwähnten Minister innerhalb [sieben Werktagen] nach dem | und dem vorerwähnten Minister innerhalb [sieben Werktagen] nach dem |
Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie | Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie |
nichtig. | nichtig. |
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998 | [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998 |
(B.S. vom 21. Februar 1998)] | (B.S. vom 21. Februar 1998)] |
Art. 13 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen | Art. 13 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen |
alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen | alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen |
Auskünfte und Unterlagen übermitteln. | Auskünfte und Unterlagen übermitteln. |
Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer | Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer |
Geldbusse von 26 bis 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbusse von 26 bis 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen |
wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten | wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten |
Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den | Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den |
Kontrollmassnahmen widersetzt. | Kontrollmassnahmen widersetzt. |
[Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
TITEL V - Schlussbestimmungen | TITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - [Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 8 des | Art. 14 - [Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 8 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind, | vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind, |
verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.] | verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985)] | Juli 1985)] |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Berufsinhaber | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Berufsinhaber |
eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein | eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein |
besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare, | besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare, |
Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und | Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und |
Architekten betrifft. | Architekten betrifft. |
Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die | Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die |
medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem | medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem |
Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. | Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. |
[Art. 16 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der | [Art. 16 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der |
Staatskasse vorgestreckt und von diesen Organen innerhalb einer Frist | Staatskasse vorgestreckt und von diesen Organen innerhalb einer Frist |
von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.] | von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.] |
[Art. 16 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 16 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985)] | Juli 1985)] |
[Art. 17 - § 1 - Personen, die zum Datum des In-Kraft-Tretens eines | [Art. 17 - § 1 - Personen, die zum Datum des In-Kraft-Tretens eines |
Erlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den reglementierten | Erlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den reglementierten |
Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom | Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom |
König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in | König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in |
eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der | eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der |
sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird. | sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird. |
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Erstellung und | § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Erstellung und |
Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der | Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der |
Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum | Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum |
Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest. | Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest. |
§ 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei | § 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei |
Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise | Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise |
Niederländisch ist. | Niederländisch ist. |
Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest. | Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest. |
§ 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt. | § 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt. |
Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert | Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert |
wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen. | wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen. |
Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit | Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit |
einer Verweigerung gleichgesetzt. | einer Verweigerung gleichgesetzt. |
Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden | Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden |
vom König festgelegt. | vom König festgelegt. |
[Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von | [Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von |
Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund | Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund |
aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, | aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, |
ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der | ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der |
vorgeschriebenen Frist einreichen konnten.] | vorgeschriebenen Frist einreichen konnten.] |
§ 5 - [Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem | § 5 - [Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem |
sie über die Widersprüche befunden haben und nachdem sie eine | sie über die Widersprüche befunden haben und nachdem sie eine |
Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die | Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die |
in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle getroffen haben. | in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle getroffen haben. |
Die Räte übermitteln diese Listen dem für den Mittelstand zuständigen | Die Räte übermitteln diese Listen dem für den Mittelstand zuständigen |
Minister. | Minister. |
In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung | In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung |
des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber | des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber |
eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum | eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum |
nachweisen zu müssen.] | nachweisen zu müssen.] |
§ 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach In-Kraft-Treten des | § 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach In-Kraft-Treten des |
diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung | diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung |
des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den | des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den |
vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird | vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird |
vorläufig von der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er | vorläufig von der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er |
verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine | verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine |
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken. | Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken. |
Er muss kein Praktikum nachweisen.] | Er muss kein Praktikum nachweisen.] |
[§ 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten | [§ 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten |
Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den | Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den |
vom König in Ausführung von Artikel 17 § 1 in diesem | vom König in Ausführung von Artikel 17 § 1 in diesem |
Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann | Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann |
jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die | jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die |
Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu | Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu |
müssen. | müssen. |
§ 8 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten | § 8 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten |
Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden | während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden |
Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags | Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in | ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in |
die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung | die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung |
nachweist.] | nachweist.] |
[Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. | [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. |
Juli 1985); § 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 30. | Juli 1985); § 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 30. |
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 52 Nr. | Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 52 Nr. |
1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); §§ 7 und 8 | 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); §§ 7 und 8 |
eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom |
21. Februar 1998)] | 21. Februar 1998)] |
[Art. 18 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine | [Art. 18 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine |
Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb | Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb |
dreier Monate ab. | dreier Monate ab. |
Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie | Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie |
nicht mehr erforderlich.] | nicht mehr erforderlich.] |
[Art. 18 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 18 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom |
21. Februar 1998)] | 21. Februar 1998)] |