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Vue multilingue de Loi du 01/03/1976
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Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande Kaderwet tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 1976. - Loi-cadre réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 31 décembre 2005 - en langue allemande de la loi-cadre du 1er mars 1976 réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 1976. - Kaderwet tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 31 december 2005 - van de kaderwet van 1 maart 1976 tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen (Belgisch
du 27 mars 1976), telle qu'elle a été modifiée successivement par : Staatsblad van 27 maart 1976), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 15 juillet 1985 modifiant la loi-cadre du 1er mars 1976 - de wet van 15 juli 1985 tot wijziging van de kaderwet van 1 maart
réglementant la protection du titre professionnel et l'exercice des 1976 tot reglementering van de bescherming van de beroepstitel en van
professions intellectuelles prestataires de services (Moniteur belge de uitoefening van de dienstverlenende intellectuele beroepen
du 26 juillet 1985); (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1985);
- la loi du 30 décembre 1992 portant des dispositions sociales et - de wet van 30 december 1992 houdende sociale en diverse bepalingen
diverses (Moniteur belge du 9 janvier 1993); (Belgisch Staatsblad van 9 januari 1993);
- la loi-programme du 10 février 1998 pour la promotion de - de programmawet van 10 februari 1998 tot bevordering van het
l'entreprise indépendante (Moniteur belge du 21 février 1998); zelfstandig ondernemerschap (Belgisch Staatsblad van 21 februari
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la 1998); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi-programme (II) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 - de programmawet (II) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van
décembre 2002). 31 december 2002).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
1. MÄRZ 1976 - Rahmengesetz zur Regelung des Schutzes der 1. MÄRZ 1976 - Rahmengesetz zur Regelung des Schutzes der
Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im
Dienstleistungsbereich Dienstleistungsbereich
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das
Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Reglementierungsanträge TITEL I - Reglementierungsanträge
Artikel 1 - [Der König kann auf Antrag eines oder mehrerer Artikel 1 - [Der König kann auf Antrag eines oder mehrerer
betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler betreffender Berufsverbände und mindestens zweier nationaler
überberuflicher Verbände und nach Stellungnahme des Hohen Rates des überberuflicher Verbände und nach Stellungnahme des Hohen Rates des
Mittelstands entscheiden, die Berufsbezeichnung zu schützen und die Mittelstands entscheiden, die Berufsbezeichnung zu schützen und die
Bedingungen für die Ausübung eines geistigen Berufs im Bedingungen für die Ausübung eines geistigen Berufs im
Dienstleistungsbereich festzulegen. Dienstleistungsbereich festzulegen.
Der König kann regelmässig und mindestens alle sieben Jahre aufgrund Der König kann regelmässig und mindestens alle sieben Jahre aufgrund
des vorliegenden Gesetzes erlassene Reglementierungen aktualisieren. des vorliegenden Gesetzes erlassene Reglementierungen aktualisieren.
Als Interesse habende überberufliche Verbände gelten Verbände, die den Als Interesse habende überberufliche Verbände gelten Verbände, die den
in Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die in Artikel 6 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze über die
Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Organisation des Mittelstands vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Als nationale überberufliche Verbände gelten Verbände, die die in Als nationale überberufliche Verbände gelten Verbände, die die in
Artikel 7 derselben Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllen.] Artikel 7 derselben Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom
21. Februar 1998)] 21. Februar 1998)]
Art. 2 - § 1 - [1. Reglementierungsanträge werden an den für den Art. 2 - § 1 - [1. Reglementierungsanträge werden an den für den
Mittelstand zuständigen Minister gesendet. Mittelstand zuständigen Minister gesendet.
2. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende 2. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag die zu schützende
Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeiten fest, die sie Berufsbezeichnung an und legen die Berufstätigkeiten fest, die sie
gern reglementiert hätten. Sie begründen ihren Antrag. gern reglementiert hätten. Sie begründen ihren Antrag.
3. Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen 3. Im Antrag werden ebenfalls Programm und Niveau der erforderlichen
Fachkenntnisse festgelegt. Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in Fachkenntnisse festgelegt. Die erforderlichen Fachkenntnisse müssen in
den vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannten den vom Staat, von den Gemeinschaften oder den Regionen anerkannten
oder bezuschussten Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen oder bezuschussten Unterrichtsanstalten oder Ausbildungseinrichtungen
erworben werden können. erworben werden können.
4. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze 4. Die Antragsteller geben in ihrem Antrag ebenfalls die Grundsätze
der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die der Berufspflichten, die sie gern reglementiert hätten, und die
Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an. Grundsätze und die Höchstdauer des Praktikumszeitraums an.
5. In dem Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts 5. In dem Antrag wird ebenfalls die Schaffung eines Berufsinstituts
mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich mit Rechtspersönlichkeit vorgesehen, dessen Auftrag hauptsächlich
darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu darin besteht, die Berufspflichten genau anzugeben beziehungsweise zu
ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.] ergänzen und ihre Einhaltung zu gewährleisten.]
§ 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen § 2 - Anträge, die gemäss § 1 und gemäss den vom König vorgesehenen
Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach Formen eingereicht werden, werden innerhalb dreissig Tagen nach
Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig Empfang im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Innerhalb dreissig
Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können
Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen
schriftlich mitteilen. schriftlich mitteilen.
§ 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich § 3 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich
eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat des Mittelstands übermittelt. eingegangenen Bemerkungen dem Hohen Rat des Mittelstands übermittelt.
Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die Der Hohe Rat gibt nach Prüfung seitens der ständigen Kommission, die
[aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze [aufgrund von Artikel 18 § 1 der am 28. Mai 1979 koordinierten Gesetze
über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde], eine mit über die Organisation des Mittelstands geschaffen wurde], eine mit
Gründen versehene Stellungnahme ab. Gründen versehene Stellungnahme ab.
Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem Der Rat übermittelt diese Stellungnahme und den Auszug aus dem
Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb Protokoll der Sitzung, in der der Antrag geprüft worden ist, innerhalb
[dreier Monate] nach Empfang dem Minister und [den Antragstellern]. [dreier Monate] nach Empfang dem Minister und [den Antragstellern].
§ 4 - [[Die Antragsteller] können im Anschluss an die Stellungnahme § 4 - [[Die Antragsteller] können im Anschluss an die Stellungnahme
des Hohen Rates des Mittelstands ihren Antrag unter Berücksichtigung des Hohen Rates des Mittelstands ihren Antrag unter Berücksichtigung
der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen. der Bemerkungen und der Stellungnahme anpassen.
[Wenn der Hohe Rat des Mittelstands innerhalb der angegebenen Frist [Wenn der Hohe Rat des Mittelstands innerhalb der angegebenen Frist
keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen keine Stellungnahme abgibt, können die Antragsteller den zuständigen
Minister ersuchen, den Antrag noch zu ändern. Minister ersuchen, den Antrag noch zu ändern.
Sie können ebenfalls von dem für den Mittelstand zuständigen Minister Sie können ebenfalls von dem für den Mittelstand zuständigen Minister
vorgeschlagene Änderungen vornehmen. vorgeschlagene Änderungen vornehmen.
Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden Die Anpassung eines Antrags auf der Grundlage des vorliegenden
Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen Artikels kann weder die Ausdehnung der ursprünglich vorgeschlagenen
Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der Reglementierung der Berufstätigkeiten noch die Verschärfung der
ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau ursprünglich vorgeschlagenen Bedingungen in Bezug auf Programm, Niveau
der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge der erforderlichen Fachkenntnisse und Praktikumsdauer zur Folge
haben.]] haben.]]
§ 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden, § 5 - Im Königlichen Reglementierungserlass muss vorgesehen werden,
dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen dass Inhaber des reglementierten Berufs folgenden Verpflichtungen
unterliegen: unterliegen:
1. Inhaber eines Diploms sein, 1. Inhaber eines Diploms sein,
2. persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen, 2. persönlich die Verantwortung für jede berufliche Handlung tragen,
3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in § 3. sich an die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die von dem in §
1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind, 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Organ festgelegt worden sind,
halten, halten,
4. das Berufsgeheimnis wahren. 4. das Berufsgeheimnis wahren.
§ 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet § 6 - Wenn der König einen Reglementierungsantrag ablehnt, entscheidet
der Minister des Mittelstands über die Zulässigkeit eines Antrags mit der Minister des Mittelstands über die Zulässigkeit eines Antrags mit
demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der demselben Gegenstand, der weniger als drei Jahre nach dem Datum der
Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen Veröffentlichung des Königlichen Ablehnungserlasses im Belgischen
Staatsblatt eingereicht wurde. Staatsblatt eingereicht wurde.
§ 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert § 7 - Wenn ein Beruf gemäss den vorhergehenden Paragraphen organisiert
ist, kann der König im Hinblick auf die durch internationale Verträge ist, kann der König im Hinblick auf die durch internationale Verträge
auferlegte Koordination jederzeit den diesbezüglichen auferlegte Koordination jederzeit den diesbezüglichen
Reglementierungserlass abändern. Reglementierungserlass abändern.
[Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des [Nach Stellungnahme des Nationalrates des Berufsinstituts und des
Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Reglementierungserlass
ebenfalls abändern. ebenfalls abändern.
Nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den Nach Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands kann der König den
Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls Reglementierungserlass aufheben. Im Aufhebungserlass werden ebenfalls
die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die die Modalitäten für die Auflösung des Berufsinstituts und die
Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.] Zweckbestimmung des Auflösungssaldos festgelegt.]
[Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998
(B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 129 Nr. (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 129 Nr.
1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 3 Abs. 2 1 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 3 Abs. 2
abgeändert durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom abgeändert durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom
9. Januar 1993) und Art. 46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. 9. Januar 1993) und Art. 46 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S.
vom 21. Februar 1998); § 4 ersetzt durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30. vom 21. Februar 1998); § 4 ersetzt durch Art. 129 Nr. 3 des G. vom 30.
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 4 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 46 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); Art. 46 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998);
§ 4 frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 46 § 4 frühere Absätze 2 und 3 ersetzt durch Abs. 2 bis 4 durch Art. 46
Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 7 Nr. 4 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 7
Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998
(B.S. vom 21. Februar 1998)] (B.S. vom 21. Februar 1998)]
TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs TITEL II - Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufs
Art. 3 - [Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Art. 3 - [Niemand darf einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder reglementierten Beruf als Selbständiger, ob haupt- oder
nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er nebenberuflich, ausüben oder die Berufsbezeichnung führen, wenn er
nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste nicht im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste
eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine eingetragen ist oder, wenn er im Ausland ansässig ist, keine
Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben. Ermächtigung erhalten hat, den Beruf gelegentlich auszuüben.
Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer [juristischen Person] Wird der reglementierte Beruf im Rahmen einer [juristischen Person]
ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter, ausgeübt, ist der vorhergehende Absatz nur auf Verwalter,
Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich Geschäftsführer oder aktive Gesellschafter anwendbar, die persönlich
eine reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen eine reglementierte Tätigkeit ausüben oder die die Dienste, in denen
der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser der Beruf ausgeübt wird, tatsächlich leiten. In Ermangelung dieser
Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck Personen ist die Bestimmung von Absatz 1 auf einen zu diesem Zweck
bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der bestimmten Verwalter, Geschäftsführer oder aktiven Gesellschafter der
[juristischen Person] anwendbar. [juristischen Person] anwendbar.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unwiderlegbar Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird unwiderlegbar
vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige vorausgesetzt, dass diese Personen diese Tätigkeit als Selbständige
ausüben. ausüben.
In Absatz 1 erwähnte Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden, In Absatz 1 erwähnte Verpflichtungen müssen nicht erfüllt werden,
damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann, damit der Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt werden kann,
aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt aber wer von dieser Möglichkeit betroffen ist, ist nicht ermächtigt
die Berufsbezeichnung zu führen.] die Berufsbezeichnung zu führen.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom
9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10. 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 10.
Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)] Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998)]
Art. 4 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 2 organisierten Art. 4 - Wer im Verzeichnis eines gemäss Artikel 2 organisierten
geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich eingetragen ist, muss bei
Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er Ausübung seiner Berufstätigkeiten die Berufsbezeichnung, unter der er
im Verzeichnis eingetragen ist, führen. im Verzeichnis eingetragen ist, führen.
Art. 5 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung, Art. 5 - Niemand darf eine Bezeichnung führen oder der Bezeichnung,
unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen unter der er in dem in Artikel 3 erwähnten Verzeichnis eingetragen
ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrungen mit der ist, einen Vermerk hinzufügen, der zu Verwirrungen mit der
Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 2 organisierten Berufs führen Berufsbezeichnung des gemäss Artikel 2 organisierten Berufs führen
kann. kann.
TITEL III - Zulassungs- und Kontrollorganismen TITEL III - Zulassungs- und Kontrollorganismen
Art. 6 - [§ 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der Art. 6 - [§ 1 - Der Sitz des Berufsinstituts befindet sich in der
Brüsseler Agglomeration. Brüsseler Agglomeration.
§ 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste § 2 - Im Verzeichnis der Berufsinhaber oder in der Praktikantenliste
eingetragene Personen sind Mitglieder. eingetragene Personen sind Mitglieder.
§ 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen § 3 - Das Institut umfasst einen Nationalrat, der aus einer gleichen
Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder Anzahl niederländischsprachiger und französischsprachiger Mitglieder
zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei zusammengesetzt ist, und zwei ausführende Kammern und zwei
Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Berufungskammern, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise
Niederländisch ist. Niederländisch ist.
Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe werden Die ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder dieser Organe werden
von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für [vier] Jahre von den im Inhaberverzeichnis eingetragenen Personen für [vier] Jahre
gewählt. gewählt.
Der König legt Zahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest. Der König legt Zahl, Wählbarkeitsbedingungen und Wahlmodalitäten fest.
Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest. Er legt die Arbeitsweise des Rates und der Kammern fest.
§ 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch: § 4 - Betriebskosten des Instituts werden gedeckt durch:
1. Schenkungen zu seinen Gunsten, 1. Schenkungen zu seinen Gunsten,
2. Beiträge der Mitglieder und Praktikanten.] 2. Beiträge der Mitglieder und Praktikanten.]
[Die Beiträge unterliegen der Billigung des für den Mittelstand [Die Beiträge unterliegen der Billigung des für den Mittelstand
zuständigen Ministers. zuständigen Ministers.
Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat Verweigert ein Mitglied die Zahlung des Beitrags innerhalb der vom Rat
festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des festgelegten Frist, kann die ausführende Kammer nach Anmahnung des
Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer Mitglieds, den Beitrag noch innerhalb einer von der Kammer
festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 9 Absatz festgelegten Frist zu zahlen, den Betreffenden gemäss Artikel 9 Absatz
1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des 1 Buchstabe c) im Rahmen einer Disziplinarstrafe für die Dauer des
Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird Verfahrens zur Eintreibung des Beitrags suspendieren. Der Beitrag wird
nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten nicht geschuldet, wenn der Betreffende vor Ablauf der festgelegten
Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis Frist seine Streichung aus der Praktikantenliste oder dem Verzeichnis
der Berufsinhaber beantragt hat. der Berufsinhaber beantragt hat.
Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des Der König legt die Art und Weise fest, wie die Kontrolle des
Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der Jahresabschlusses, des Haushalts und der Buchführung der
Berufsinstitute ausgeübt wird.] Berufsinstitute ausgeübt wird.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 6 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10. Juli 1985); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 48 Nr. 1 des G. vom 10.
Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 Abs. 2 bis 4 eingefügt Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 4 Abs. 2 bis 4 eingefügt
durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar durch Art. 48 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar
1998)] 1998)]
Art. 7 - [§ 1 - [Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 2 des Art. 7 - [§ 1 - [Der Nationalrat kann die aufgrund von Artikel 2 des
vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln im Bereich der vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln im Bereich der
Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder vervollständigen und Berufspflichten näher ausführen, anpassen oder vervollständigen und
erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der erstellt eine Praktikumsordnung. Die Regeln im Bereich der
Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich, Berufspflichten und die Praktikumsordnung sind erst verbindlich,
nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nachdem sie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
gebilligt worden sind. gebilligt worden sind.
Wenn der Nationalrat einen Antrag des für den Mittelstand zuständigen Wenn der Nationalrat einen Antrag des für den Mittelstand zuständigen
Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme Ministers unberücksichtigt lässt, kann der König nach Stellungnahme
des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des des Nationalrates des Berufsinstituts und des Hohen Rates des
Mittelstands durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im Mittelstands durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln im
Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.] Bereich der Berufspflichten und des Praktikums auferlegen.]
Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag: Der Nationalrat hat darüber hinaus als Auftrag:
1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf 1. darauf zu achten, dass die Bedingungen für den Zugang zum Beruf
eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, und alle Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen
zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei zum Schutz der Berufsbezeichnung und zur Organisation des Berufs bei
der Gerichtsbehörde anzuzeigen, der Gerichtsbehörde anzuzeigen,
2. die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um 2. die Bedingungen festzulegen, die die Mitglieder erfüllen müssen, um
die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen, die Berufsbezeichnung als Ehrentitel führen zu dürfen,
3. [die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die 3. [die Liste der Praktikumsleiter, deren Aufgabe darin besteht, die
Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen Praktikanten zu beraten und ihnen beizustehen und einen
Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben,] Bewertungsbericht zu erstellen, zu erstellen und fortzuschreiben,]
4. [Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die 4. [Massnahmen in Bezug auf die berufliche Weiterbildung und die
Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen.] Ausbildung der Mitglieder zu ergreifen.]
[§ 1bis - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die [§ 1bis - Der Nationalrat kann alle notwendigen Massnahmen für die
Verwirklichung seines in § 1 erwähnten Auftrags ergreifen. Verwirklichung seines in § 1 erwähnten Auftrags ergreifen.
Der Nationalrat legt dem für den Mittelstand zuständigen Minister die Der Nationalrat legt dem für den Mittelstand zuständigen Minister die
Geschäftsordnung zur Billigung vor.] Geschäftsordnung zur Billigung vor.]
§ 2 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder § 2 - Sowohl um gerichtlich vorzugehen als auch um auszubedingen oder
sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf. sich zu verpflichten, tritt das Institut durch den Nationalrat auf.
Dieser kann durch seinen Präsidenten oder [Vizepräsidenten] vertreten Dieser kann durch seinen Präsidenten oder [Vizepräsidenten] vertreten
werden. werden.
§ 3 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem § 3 - Die Kontrolle der Handlungen des Nationalrates wird von einem
Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt. Regierungskommissar, dem ein Stellvertreter beisteht, ausgeübt.
[Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen [Beide werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen
Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt. Ministers unter den Beamten seines Ministeriums vom König ernannt.
Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn Der Regierungskommissar verfügt über eine Frist von fünfzehn
Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines Werktagen, um beim Minister Widerspruch gegen die Ausführung eines
Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und Beschlusses des Nationalrates einzulegen, der zu Gesetzen und
Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des Verordnungen im Widerspruch steht oder nicht zum Auftrag des
Nationalrates wie in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Gesetzes Nationalrates wie in Artikel 7 § 1 des vorliegenden Gesetzes
festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden festgelegt gehört, der die Zahlungsfähigkeit des Instituts gefährden
könnte oder im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts könnte oder im Widerspruch zu dem gebilligten Haushalt des Instituts
steht. steht.
Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Regierungskommissar von dem
Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist. Beschlussprotokoll in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des Wenn der Minister innerhalb fünfzehn Werktagen nach Empfang des
Widerspruchs keine Nichtigerklärung abgibt, wird der Beschluss Widerspruchs keine Nichtigerklärung abgibt, wird der Beschluss
endgültig.]] endgültig.]]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 7 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985); § 1 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch Juli 1985); § 1 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 und 2 durch
Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); Art. 49 Nr. 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998);
§ 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2 § 1 Abs. 3 (früherer Absatz 2) Nr. 3 und 4 ersetzt durch Art. 49 Nr. 2
des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1bis des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 1bis
eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom eingefügt durch Art. 49 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom
21. Februar 1998); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G. 21. Februar 1998); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 49 Nr. 4 des G.
vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 2 bis 6 vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 3 Abs. 2 bis 6
ersetzt durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. ersetzt durch Art. 49 Nr. 5 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21.
Februar 1998)] Februar 1998)]
Art. 8 - [§ 1 - Die Kammern haben als Auftrag: Art. 8 - [§ 1 - Die Kammern haben als Auftrag:
1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das 1. das Verzeichnis der Berufsinhaber, die Praktikantenliste und das
Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel Verzeichnis der Personen, die die Berufsbezeichnung als Ehrentitel
führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben, führen dürfen, zu erstellen und fortzuschreiben,
2. gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in 2. gemäss den Bestimmungen des Vertrags von Rom und der Richtlinien in
Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags Ausführung des Vertrags oder aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrags
die Ermächtigung für ein gelegentliches Ausüben des Berufs seitens die Ermächtigung für ein gelegentliches Ausüben des Berufs seitens
Personen, die im Ausland ansässig sind, zu erteilen, jedoch nur sofern Personen, die im Ausland ansässig sind, zu erteilen, jedoch nur sofern
der Betreffende den Bedingungen für die Ausübung des Berufs der Betreffende den Bedingungen für die Ausübung des Berufs
entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine entspricht, die im Land seiner Hauptniederlassung gelten; wer eine
Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 7 § 1 erwähnten Ermächtigung erhalten hat, muss sich an die in Artikel 7 § 1 erwähnten
Regeln im Bereich der Berufspflichten halten, Regeln im Bereich der Berufspflichten halten,
3. dafür zu sorgen, dass [die Praktikumsordnung und] die Regeln im 3. dafür zu sorgen, dass [die Praktikumsordnung und] die Regeln im
Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf Bereich der Berufspflichten angewandt werden, und in Bezug auf
Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen Berufsinhaber, Praktikanten und Personen, die zur gelegentlichen
Ausübung des Berufs ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu Ausübung des Berufs ermächtigt sind, in Disziplinarsachen zu
entscheiden, entscheiden,
4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im 4. in letzter Instanz auf gemeinsamen Antrag der Betreffenden im
Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem Streitfall in Bezug auf Honorare, die von einem
Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu Dienstleistungserbringer bei seinem Kunden eingefordert werden, zu
entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im entscheiden und auf Antrag der Gerichtshöfe und Gerichte oder im
Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste Streitfall zwischen im Verzeichnis oder in der Praktikantenliste
eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur eingetragenen Personen eine Stellungnahme über die Modalitäten zur
Festlegung der Honorare abzugeben. Festlegung der Honorare abzugeben.
§ 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort § 2 - Die Zuständigkeit der ausführenden Kammern wird durch den Ort
bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt,
oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung
befindet. befindet.
Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen
ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache
oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab. oder von der vom Beklagten gewählten Sprache ab.
[Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache [Die Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache
verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in verfügt, die im Verfahren von der Kammer, vor der die Person in
Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss, Disziplinarsachen oder in einer Honorarangelegenheit erscheinen muss,
verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher verwendet wird, kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher
seiner Wahl beistehen lassen.] seiner Wahl beistehen lassen.]
§ 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen § 3 - Streitfälle zwischen Personen, die in den von verschiedenen
ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind, ausführenden Kammern erstellten Verzeichnissen eingetragen sind,
fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern. fallen in den Zuständigkeitsbereich dieser vereinigten Kammern.
Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus, Diese Kammern üben ebenfalls die in § 1 vorgesehenen Aufträge aus,
wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung wenn diese sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Die Vertretung
dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden. dieses Gebiets muss dann ebenfalls gewährleistet werden.
§ 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder § 4 - Den ausführenden Kammern steht ein juristischer Beisitzer oder
ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des ein juristischer Ersatzbeisitzer bei, die vom Minister des
Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen Mittelstands unter den in einem Verzeichnis der Kammer eingetragenen
Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden. Rechtsanwälten für sechs Jahre ernannt werden.
§ 5 - [Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit § 5 - [Ein ordentlicher Magistrat, Honorarmagistrat oder seit
mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer mindestens zehn Jahren im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer
eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs eingetragener Rechtsanwalt, der vom König für einen Zeitraum von sechs
Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben Jahren ernannt wird, oder sein Stellvertreter, der dieselben
Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden Bedingungen erfüllen muss, führt den Vorsitz bei den ausführenden
Kammern und den Berufungskammern.] Kammern und den Berufungskammern.]
[§ 5bis - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die [§ 5bis - Die Berufungskammern entscheiden über Widersprüche, die
gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache gegen die von den ausführenden Kammern in ihrer Verkehrssprache
gefassten Beschlüsse eingereicht werden. Widersprüche gegen gefassten Beschlüsse eingereicht werden. Widersprüche gegen
Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung Beschlüsse, die von den vereinigten ausführenden Kammern in Anwendung
von § 3 des vorliegenden Artikels gefasst werden, fallen in den von § 3 des vorliegenden Artikels gefasst werden, fallen in den
Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche Zuständigkeitsbereich der vereinigten Berufungskammern. Widersprüche
werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von werden von Personen, auf die sich die Beschlüsse beziehen, oder von
juristischen Beisitzern eingelegt.] juristischen Beisitzern eingelegt.]
§ 6 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten § 6 - In letzter Instanz von den ausführenden Kammern oder vereinigten
ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der ausführenden Kammern gefasste Beschlüsse und endgültige Beschlüsse der
Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den Berufungskammern oder vereinigten Berufungskammern können von den
Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem Betreffenden oder vom Präsidenten des Nationalrates zusammen mit einem
juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen juristischen Beisitzer an den Kassationshof verwiesen werden wegen
Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur
Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen. Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.
Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im Der Generalprokurator beim Kassationshof kann den Kassationshof im
Interesse des Gesetzes anrufen. Interesse des Gesetzes anrufen.
Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die Bei Kassation wird die Sache an die Kammer beziehungsweise die
vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese vereinigten Kammern mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese
richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen richten sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen
betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde. betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde.
Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie
in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen, in Zivilsachen; die Frist, um Kassationsbeschwerde einzureichen,
beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.] beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1 Juli 1985); § 1 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 50 Nr. 1
des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 2 Abs. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); § 2 Abs. 3
eingefügt durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom eingefügt durch Art. 50 Nr. 2 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom
21. Februar 1998); § 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. (II) 21. Februar 1998); § 5 ersetzt durch Art. 12 Buchstabe A) des G. (II)
vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5bis eingefügt vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 5bis eingefügt
durch Art. 12 Buchstabe B) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom durch Art. 12 Buchstabe B) des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom
31. Dezember 2002)] 31. Dezember 2002)]
Art. 9 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der Art. 9 - Mitglieder eines reglementierten Berufs, die der
Pflichtverletzung überführt werden, können mit folgenden Pflichtverletzung überführt werden, können mit folgenden
Disziplinarstrafen belegt werden: Disziplinarstrafen belegt werden:
a) Verwarnung, a) Verwarnung,
b) Rüge, b) Rüge,
c) Suspendierung, c) Suspendierung,
d) Streichung der Eintragung. d) Streichung der Eintragung.
Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden Der König bestimmt, wie diese Disziplinarstrafen ausgesprochen werden
können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen die können. Er legt ebenfalls die Regeln fest, gemäss denen die
Rehabilitierung eventuell gewährt werden kann. Rehabilitierung eventuell gewährt werden kann.
Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist Die Suspendierung besteht im Verbot, während einer festgelegten Frist
den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben; diese Frist darf nicht
über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung über zwei Jahre hinausgehen. Die Suspendierung bringt die Aberkennung
des Rechtes mit sich, an den in Artikel 6 erwähnten Wahlen des Rechtes mit sich, an den in Artikel 6 erwähnten Wahlen
teilzunehmen. teilzunehmen.
Die Streichung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf Die Streichung bringt das Verbot mit sich, den reglementierten Beruf
in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen. in Belgien auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.
TITEL IV - Strafbestimmungen TITEL IV - Strafbestimmungen
Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehen Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehen
Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Monaten und einer Geldbusse von 200 bis 2.000 [EUR] oder mit nur einer Monaten und einer Geldbusse von 200 bis 2.000 [EUR] oder mit nur einer
dieser Strafen belegt: dieser Strafen belegt:
1. wer sich ohne Erlaubnis öffentlich die Berufsbezeichnung eines 1. wer sich ohne Erlaubnis öffentlich die Berufsbezeichnung eines
reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder reglementierten Berufs aneignet und wer eine Bezeichnung führt oder
der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk zufügt, der zu der Berufsbezeichnung, die er führt, einen Vermerk zufügt, der zu
Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs Verwirrung mit der Berufsbezeichnung eines reglementierten Berufs
führen kann, führen kann,
2. [wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber 2. [wer diesen Beruf ausübt, ohne im Verzeichnis der Berufsinhaber
oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen oder in der Praktikantenliste eingetragen zu sein, oder wer diesen
Beruf ohne Erlaubnis ausübt,] Beruf ohne Erlaubnis ausübt,]
3. [wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer 3. [wer diesen Beruf ausübt, obwohl er Gegenstand einer
Suspendierungsmassnahme ist.] Suspendierungsmassnahme ist.]
Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige, Das Gericht kann darüber hinaus die endgültige oder zeitweilige,
teilweise oder vollständige Schliessung aller Räumlichkeiten anordnen, teilweise oder vollständige Schliessung aller Räumlichkeiten anordnen,
die von der Person benutzt worden sind, die einen oder mehrere der die von der Person benutzt worden sind, die einen oder mehrere der
oben erwähnten Verstösse begeht. oben erwähnten Verstösse begeht.
[Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. [Art. 10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G.
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch
Art. 6 § 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985); Abs. 1 Art. 6 § 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. Juli 1985); Abs. 1
Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 § 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 § 2 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom
26. Juli 1985)] 26. Juli 1985)]
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und die Personalmitglieder des Gendarmeriekorps, die Beamten und
Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf Bediensteten der lokalen Polizei und die zu diesem Zweck vom König auf
Vorschlag des Ministers des Mittelstands bestellten Beamten und Vorschlag des Ministers des Mittelstands bestellten Beamten und
Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz Bediensteten befugt, mittels Protokollen durch das vorliegende Gesetz
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.
Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie Diese Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie
werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft werden unverzüglich den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft
übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden übermittelt; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden
und dem vorerwähnten Minister innerhalb [sieben Werktagen] nach dem und dem vorerwähnten Minister innerhalb [sieben Werktagen] nach dem
Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie Datum der Feststellung der Verstösse übermittelt; ansonsten sind sie
nichtig. nichtig.
[Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998 [Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch Art. 51 des G. vom 10. Februar 1998
(B.S. vom 21. Februar 1998)] (B.S. vom 21. Februar 1998)]
Art. 13 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen Art. 13 - Personen, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, müssen
alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen alle für die Überprüfung der Anwendung des Gesetzes notwendigen
Auskünfte und Unterlagen übermitteln. Auskünfte und Unterlagen übermitteln.
Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer
Geldbusse von 26 bis 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen Geldbusse von 26 bis 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen
wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten wird belegt, wer sich weigert, die in vorhergehendem Absatz erwähnten
Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, oder wer sich den
Kontrollmassnahmen widersetzt. Kontrollmassnahmen widersetzt.
[Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
TITEL V - Schlussbestimmungen TITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 14 - [Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 8 des Art. 14 - [Die Mitglieder der Kammer, die mit den in Artikel 8 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind, vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufträgen beauftragt sind,
verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.] verpflichten sich zur Geheimhaltung der Beratungen.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 14 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985)] Juli 1985)]
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Berufsinhaber Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Berufsinhaber
eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich, der durch ein
besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare, besonderes Gesetz reglementiert wird, unter anderem was Notare,
Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Betriebsrevisoren, Börsenmakler, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und
Architekten betrifft. Architekten betrifft.
Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die
Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die
medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem medizinischen Kommissionen erwähnten Berufe sind ebenfalls von dem
Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.
[Art. 16 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der [Art. 16 - Die Kosten der ersten Wahlen der Institute werden von der
Staatskasse vorgestreckt und von diesen Organen innerhalb einer Frist Staatskasse vorgestreckt und von diesen Organen innerhalb einer Frist
von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.] von höchstens sechs Jahren zurückgefordert.]
[Art. 16 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 16 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985)] Juli 1985)]
[Art. 17 - § 1 - Personen, die zum Datum des In-Kraft-Tretens eines [Art. 17 - § 1 - Personen, die zum Datum des In-Kraft-Tretens eines
Erlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den reglementierten Erlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den reglementierten
Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom Beruf unter den vom König festgelegten Bedingungen und seit dem vom
König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in König festgelegten Zeitpunkt ausüben, werden auf ihren Antrag hin in
eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der eine Liste eingetragen, die vom Bürgermeister der Gemeinde, in der
sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird. sich ihre Hauptniederlassung befindet, erstellt wird.
§ 2 - Der König legt die Modalitäten für die Erstellung und § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Erstellung und
Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der Veröffentlichung dieser Listen und die Höhe der von der
Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum Gemeindeverwaltung bei Antragstellung erhobenen Gebühr und den zum
Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest. Zeitpunkt der Eintragung als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag fest.
§ 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei § 3 - Der König setzt für alle reglementierten Berufe zwei
Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise Zulassungsräte ein, deren Verkehrssprache Französisch beziehungsweise
Niederländisch ist. Niederländisch ist.
Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest. Er legt Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Räte fest.
§ 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt. § 4 - Die Gemeindelisten werden den Zulassungsräten übermittelt.
Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert Antragsteller, denen eine Eintragung in eine Gemeindeliste verweigert
wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen. wurde, können Widerspruch bei diesen Räten einlegen.
Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit Die Nichteintragung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wird mit
einer Verweigerung gleichgesetzt. einer Verweigerung gleichgesetzt.
Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden Fristen, Widerspruchsmodalitäten und Höhe der erhobenen Gebühr werden
vom König festgelegt. vom König festgelegt.
[Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von [Die Zulassungsräte entscheiden ebenfalls über Anträge, die von
Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund Personen eingereicht werden, die aus zwingenden Gründen oder aufgrund
aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind, aussergewöhnlicher Umstände, die unabhängig von ihrem Willen sind,
ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der ihren Antrag auf Eintragung in eine Gemeindeliste nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist einreichen konnten.] vorgeschriebenen Frist einreichen konnten.]
§ 5 - [Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem § 5 - [Die Zulassungsräte erstellen Listen der Berufsinhaber, nachdem
sie über die Widersprüche befunden haben und nachdem sie eine sie über die Widersprüche befunden haben und nachdem sie eine
Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die Entscheidung über die in § 4 Absatz 5 erwähnten Anträge und über die
in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle getroffen haben. in § 4 Absatz 7 erwähnten Fälle getroffen haben.
Die Räte übermitteln diese Listen dem für den Mittelstand zuständigen Die Räte übermitteln diese Listen dem für den Mittelstand zuständigen
Minister. Minister.
In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung In diesen Listen stehende Personen beteiligen sich an der Schaffung
des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber des Berufsinstituts und sind im Verzeichnis der Berufsinhaber
eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum eingetragen, ohne ihre Fachkenntnisse oder den Praktikumszeitraum
nachweisen zu müssen.] nachweisen zu müssen.]
§ 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach In-Kraft-Treten des § 6 - Wer einen reglementierten Beruf nach In-Kraft-Treten des
diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung diesbezüglichen Erlasses, jedoch vor dem vom König für die Schaffung
des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den des Instituts festgelegten Tag ausübt, ohne auf einer der in den
vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird vorhergehenden Paragraphen erwähnten Listen geführt zu werden, wird
vorläufig von der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er vorläufig von der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtung befreit. Er
verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab diesem Tag, um seine
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber zu erwirken.
Er muss kein Praktikum nachweisen.] Er muss kein Praktikum nachweisen.]
[§ 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten [§ 7 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten
Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes den
vom König in Ausführung von Artikel 17 § 1 in diesem vom König in Ausführung von Artikel 17 § 1 in diesem
Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann Reglementierungserlass festgelegten Bedingungen entsprach, kann
jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in die
Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu Praktikantenliste beantragen, ohne seine Fachkenntnisse nachweisen zu
müssen. müssen.
§ 8 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten § 8 - Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens eines ersten
Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes Reglementierungserlasses in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden während mindestens drei der zehn vorhergehenden Jahre den betreffenden
Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags Beruf entweder als Selbständiger oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags
ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in ausgeübt hat, kann jederzeit beim Berufsinstitut seine Eintragung in
die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung die Praktikantenliste beantragen, sofern er die Berufsausübung
nachweist.] nachweist.]
[Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26. [Art. 17 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 26.
Juli 1985); § 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 30. Juli 1985); § 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. 131 des G. vom 30.
Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 52 Nr. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 52 Nr.
1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); §§ 7 und 8 1 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom 21. Februar 1998); §§ 7 und 8
eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom eingefügt durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom
21. Februar 1998)] 21. Februar 1998)]
[Art. 18 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine [Art. 18 - Instanzen, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes eine
Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb Stellungnahme abgeben sollen, geben diese Stellungnahme innerhalb
dreier Monate ab. dreier Monate ab.
Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie Wird die Stellungnahme nicht innerhalb dieser Frist abgegeben, ist sie
nicht mehr erforderlich.] nicht mehr erforderlich.]
[Art. 18 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 18 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 10. Februar 1998 (B.S. vom
21. Februar 1998)] 21. Februar 1998)]
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