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Loi du 18 juillet 1973
publié le 25 juin 2013

Loi relative à la lutte contre le bruit

source
service public federal interieur
numac
2013000403
pub.
25/06/2013
prom.
18/07/1973
ELI
eli/loi/1973/07/18/2013000403/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


18 JUILLET 1973. - Loi relative à la lutte contre le bruit


Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi du 18 juillet 1973 relative à la lutte contre le bruit (Moniteur belge du 14 septembre 1973), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 décembre 1998 relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 11 février 1999, err. du 24 avril 1999).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen Lärmquellen ergreifen und insbesondere: 1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, 2.die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der Lärmverursachung, 3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder verursachen können, regeln oder verbieten, 4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm auferlegen und regeln, 5.Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem Ruhebedarf.

Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht wird. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21.

Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der Ausbreitung des Lärms auferlegen.

Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung der Lärmbelästigung auferlegen.

Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen.

Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und Ursprung des Lärms, 1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage, 2.von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich um öffentliche Arbeiten handelt, 4.von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt werden müssen, 5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt werden müssen, 6.von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, Schienen- oder Luftweg, 7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die technischen Bauvorschriften, 8.von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, 9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen.

Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen.

Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: 1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, 2.der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen worden sind.

Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Nachforschungen mit.

Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern.

Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die Lehrprogramme vorlegen.

Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein müssen.

Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm bestimmt sind.

Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren beziehungsweise Einrichtungen.

Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen.

Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. § 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über die Lärmbekämpfung begangen wird.

Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, mit Gründen versehenen Ermächtigung sind.

Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen testen lassen.

Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig erweisen.

Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, gehört, ratifiziert worden sind.

Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben notifiziert.

Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde anfordern.

Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form von Lärm verursacht haben, 2.wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, 3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die betreffende Bestimmung verstösst.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. [Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze.

Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen Genehmigungserlasse.

Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender Gesetze besitzen.

Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis zum Datum ihrer Aufhebung wirksam.

Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. DE SAEGER Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt beigeordnet J.-P. GRAFE Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit beigeordnet M. VERLACKT-GEVAERT Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN

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