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Loi relative à la lutte contre le bruit | Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JUILLET 1973. - Loi relative à la lutte contre le bruit | 18 JULI 1973. - Wet betreffende de bestrijding van de geluidshinder |
Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale | Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la version fédérale de la loi du 18 juillet 1973 relative | de federale versie van de wet van 18 juli 1973 betreffende de |
à la lutte contre le bruit (Moniteur belge du 14 septembre 1973), | bestrijding van de geluidshinder (Belgisch Staatsblad van 14 september |
telle qu'elle a été modifiée par la loi du 21 décembre 1998 relative | 1973), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 21 december 1998 |
aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de | betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en |
production et de consommation durables et la protection de | consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de |
l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 11 février 1999, | volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 11 februari 1999, err. van 24 |
err. du 24 avril 1999). | april 1999). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung | 18. JULI 1973 - Gesetz über die Lärmbekämpfung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen un Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit | Artikel 1 - Der König kann im Interesse der menschlichen Gesundheit |
die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm | die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm |
aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen | aus unbeweglichen oder beweglichen, ständigen oder zeitweiligen |
Lärmquellen ergreifen und insbesondere: | Lärmquellen ergreifen und insbesondere: |
1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, | 1. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm verbieten, |
2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen | 2. die Verursachung bestimmter Arten von Lärm Einschränkungen |
unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der | unterwerfen, insbesondere durch Beschränkung der Dauer der |
Lärmverursachung, | Lärmverursachung, |
3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die | 3. [...] die Herstellung, [...] die Beförderung, [...] die |
Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder | Installierung und den Gebrauch von Geräten, Vorrichtungen oder |
Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder | Gegenständen, die bestimmte Arten von Lärm verursachen oder |
verursachen können, regeln oder verbieten, | verursachen können, regeln oder verbieten, |
4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen | 4. die Installation und den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen |
zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm | zur Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm |
auferlegen und regeln, | auferlegen und regeln, |
5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden | 5. Schutzzonen, für die spezifische Massnahmen getroffen werden |
können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, | können, schaffen. Diese Zonen umfassen insbesondere Wohngebiete, |
Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem | Industriegebiete, Erholungszentren und Gebiete mit besonderem |
Ruhebedarf. | Ruhebedarf. |
Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen | Die aufgrund des vorhergehenden Absatzes zu treffenden Massnahmen |
betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge | betreffen den Lärm, der insbesondere durch Kraftfahrzeuge |
(Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), | (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Kleinkrafträder, Motorräder), |
Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an | Flugzeuge, Hubschrauber, Eisenbahnrollmaterial, akustische Signale an |
unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und | unbewachten Bahnübergängen, Schiffe, Maschinen in Werkstätten und |
Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht | Fabriken, Maschinen auf Baustellen und Haushaltsgeräte verursacht |
wird. | wird. |
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21. | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 21 § 3 des G. vom 21. |
Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] | Dezember 1998 (B.S. vom 11. Februar 1999)] |
Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und | Art. 2 - Der König kann zum selben Zweck technische Bau- und |
Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der | Installationsvorschriften zur Vermeidung der Lärmbelästigung und der |
Ausbreitung des Lärms auferlegen. | Ausbreitung des Lärms auferlegen. |
Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, | Insbesondere kann der König für den Bau oder Ausbau von Autobahnen, |
Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise | Schienenwegen und Flugplätzen oder für regionale beziehungsweise |
besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung | besondere Raumordnungspläne technische Vorschriften zur Beschränkung |
der Lärmbelästigung auferlegen. | der Lärmbelästigung auferlegen. |
Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum | Art. 3 - Der König kann für die Berufsausbildung und den Zugang zum |
Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von | Beruf des Personals, das mit der Installierung oder Wartung von |
Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, | Vorrichtungen und Geräten zur Lärmbekämpfung betraut werden kann, |
besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden | besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen. |
Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden | Art. 4 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der vorhergehenden |
Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme | Artikel werden dem Hohen Rat für Öffentliche Hygiene zur Stellungnahme |
vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für | vorgelegt. Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für |
Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und | Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister und, je nach Art und |
Ursprung des Lärms, | Ursprung des Lärms, |
1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder | 1. von dem für Arbeit zuständigen Minister, für Industrie- oder |
Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche | Handelsbetriebe, mit Ausnahme der Bergwerke, Gruben und Steinbrüche |
unter Tage, | unter Tage, |
2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | 2. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage |
zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, | zuständigen Minister, wenn es sich um diese Einrichtungen handelt, |
3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich | 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich |
um öffentliche Arbeiten handelt, | um öffentliche Arbeiten handelt, |
4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit | 4. von den für Städtebau und Raumordnung und, je nach Fall, für Arbeit |
beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage | beziehungsweise für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage |
zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den | zuständigen Ministern, für die Bestimmung der Gebiete, die gegen den |
durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt | durch Industrie- und Handelsbetriebe verursachten Lärm geschützt |
werden müssen, | werden müssen, |
5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und | 5. von den für Städtebau und Raumordnung sowie die Reglementierung und |
die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung | die Kontrolle der Transporte zuständigen Ministern, für die Bestimmung |
der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt | der Gebiete, die gegen den durch Verkehr verursachten Lärm geschützt |
werden müssen, | werden müssen, |
6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte | 6. von dem für die Reglementierung und die Kontrolle der Transporte |
zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, | zuständigen Minister, für die Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, |
Schienen- oder Luftweg, | Schienen- oder Luftweg, |
7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die | 7. von dem für Städtebau und Raumordnung zuständigen Minister, für die |
technischen Bauvorschriften, | technischen Bauvorschriften, |
8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die | 8. von den für Mittelstand und Arbeit zuständigen Ministern, für die |
Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, | Berufsausbildung der in Artikel 3 erwähnten Personen, |
9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche | 9. von dem für Landesverteidigung zuständigen Minister, für jegliche |
Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, | Massnahme zur Vermeidung oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, |
Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde | Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die der Militärbehörde |
unterstehen. | unterstehen. |
Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 | Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der in den Nummern 1 bis 9 |
erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und | erwähnten Minister fallen, werden von dem für Volksgesundheit und |
Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen. | Umwelt zuständigen Minister vorgeschlagen. |
Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung | Unter besonderen Umständen ist allein der für Landesverteidigung |
zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung | zuständige Minister befugt für jegliche Massnahme zur Verhinderung |
oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder | oder Bekämpfung von Lärm aus Gebäuden, Einrichtungen, Geräten oder |
Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. | Fahrzeugen, die der Militärbehörde unterstehen. |
Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist | Art. 5 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister ist |
mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung | mit der Koordinierung der Massnahmen der an der Lärmbekämpfung |
beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: | beteiligten Behörden beauftragt, insbesondere in Zusammenhang mit: |
1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, | 1. Untersuchungen über die Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit, |
das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, | das Verhalten und das Wohlbefinden des Menschen, |
2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, | 2. der Suche nach effizienten Mitteln zur Lärmbekämpfung, |
Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen | Die oben vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Personen |
und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen | und öffentlichen oder privaten Laboren beziehungsweise Einrichtungen |
ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt | ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit und Umwelt |
zuständigen Minister zugelassen worden sind. | zuständigen Minister zugelassen worden sind. |
Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der | Diese Personen, Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der |
Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer | Volksgesundheit, der Umwelt und der Familie die Ergebnisse ihrer |
Untersuchungen und Nachforschungen mit. | Untersuchungen und Nachforschungen mit. |
Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann | Art. 6 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann |
die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel | die Erziehung der Bevölkerung in Bezug auf Lärmprobleme und die Mittel |
zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern. | zur Vermeidung und Bekämpfung von Lärm fördern. |
Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen | Er kann darüber hinaus den für das nationale Unterrichtswesen |
zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die | zuständigen Ministern Vorschläge zur Aufnahme dieser Themen in die |
Lehrprogramme vorlegen. | Lehrprogramme vorlegen. |
Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von | Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Auftrag kann von |
Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für | Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für |
Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein | Volksgesundheit und Umwelt zuständigen Minister zugelassen sein |
müssen. | müssen. |
Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann | Art. 7 - Der für Volksgesundheit und Umwelt zuständige Minister kann |
Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise | Personen und öffentliche oder private Labore beziehungsweise |
Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder | Einrichtungen zulassen, die beauftragt werden, Geräte oder |
Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können | Vorrichtungen zu testen oder zu prüfen, die Lärm verursachen können |
oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung | oder die zur Lärmminderung, Lärmdämmung, Lärmmessung oder Vermeidung |
der Nachteile von Lärm bestimmt sind. | der Nachteile von Lärm bestimmt sind. |
Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur | Art. 8 - Der König bestimmt die Bedingungen und das Verfahren zur |
Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren | Zulassung der in den Artikeln 5, 6 und 7 erwähnten Personen, Laboren |
beziehungsweise Einrichtungen. | beziehungsweise Einrichtungen. |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine | werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, | Ausführungserlasse von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, |
die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des | die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen. |
Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum | Die von diesen Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben bis zum |
Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in | Beweis des Gegenteils Beweiskraft für darin festgestellte Fakten in |
Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten | Form von Daten, die nicht nur mit den in Artikel 7 erwähnten |
Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel | Messgeräten, sondern auch durch jedes andere rechtliche Mittel |
ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den | ermittelt werden. Binnen sieben Tagen nach der Feststellung wird den |
Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. | Zuwiderhandelnden eine Kopie der Protokolle notifiziert. |
§ 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten | § 2 - Die in Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmten |
Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit | Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit |
Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme | Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme |
haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über | haben, dass dort ein Verstoss gegen das Gesetz oder die Erlasse über |
die Lärmbekämpfung begangen wird. | die Lärmbekämpfung begangen wird. |
Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen | Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass der Lärm seinen |
Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf | Ursprung in den Wohnräumen hat, kann eine Haussuchung zwischen fünf |
Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt | Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt |
werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, | werden, die im Besitz einer vom Richter am Polizeigericht erteilten, |
mit Gründen versehenen Ermächtigung sind. | mit Gründen versehenen Ermächtigung sind. |
Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die | Art. 10 - Die gemäss Artikel 9 § 1 bestimmten Bediensteten können die |
Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur | Geräte und Vorrichtungen, die Lärm verursachen können oder die zur |
Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm | Lärmminderung, Lärmdämmung oder Vermeidung der Nachteile von Lärm |
bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach | bestimmt sind, in Anwesenheit des Betreffenden oder nach |
ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von | ordnungsgemässer Vorladung desselben testen oder von den aufgrund von |
Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren | Artikel 7 zugelassenen Personen, öffentlichen oder privaten Laboren |
beziehungsweise Einrichtungen testen lassen. | beziehungsweise Einrichtungen testen lassen. |
Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, | Diese Bediensteten können die Benutzung von Geräten und Vorrichtungen, |
die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht | die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht |
gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes | gemäss den Ausführungserlassen des vorliegenden Gesetzes |
funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen | funktionieren, vorläufig verbieten, diese Geräte und Vorrichtungen |
versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die | versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die |
sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und | sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und |
der Volksgesundheit als notwendig erweisen. | der Volksgesundheit als notwendig erweisen. |
Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht | Diese Massnahmen sind nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nicht |
mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung | mehr wirksam, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung |
oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der | oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der |
Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, | Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, |
gehört, ratifiziert worden sind. | gehört, ratifiziert worden sind. |
Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte | Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte |
beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben | beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende | Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende |
Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten | Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten |
für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. | für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung. |
Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand | Diese Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand |
der Gemeindebehörde anfordern. | der Gemeindebehörde anfordern. |
Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 11 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu | zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu |
fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: | fünftausend [Euro] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: |
1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit | 1. wer Geräte oder Vorrichtungen besitzt, die wegen Fahrlässigkeit |
oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form | oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form |
von Lärm verursacht haben, | von Lärm verursacht haben, |
2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden | 2. wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, | Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, |
3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 | 3. wer die Besichtigungen, Tests oder Messungen, die in Artikel 10 |
vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. | vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. |
Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in | Die Strafen können verdoppelt werden und die Mindeststrafen werden in |
jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses | jedem Fall verdoppelt, wenn derjenige, der aufgrund eines Verstosses |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels verurteilt worden |
ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die | ist, binnen zwei Jahren nach dieser Verurteilung erneut gegen die |
betreffende Bestimmung verstösst. | betreffende Bestimmung verstösst. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Straftaten. | Gesetz erwähnten Straftaten. |
[Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. | [Art. 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. |
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000)] |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen |
des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit | des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit |
der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der | der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der |
Arbeit und der Arbeitsplätze. | Arbeit und der Arbeitsplätze. |
Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund | Die Bestimmungen von Artikel 4 sind weder anwendbar auf die aufgrund |
des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit | des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit |
der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der | der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der |
Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf | Arbeit und der Arbeitsplätze ergangenen Königlichen Erlasse noch auf |
die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und | die aufgrund der Ordnung über gefährliche, gesundheitsgefährdende und |
lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der | lästige Betriebe oder der Ordnung über Dampfanlagen oder der |
Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter | Allgemeinen Ordnung für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeiter |
gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen | gegen die Gefahren der ionisierenden Strahlungen ergangenen besonderen |
Genehmigungserlasse. | Genehmigungserlasse. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Befugnisse, die |
die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete | die dezentralisierten Behörden in diesem Bereich aufgrund der Dekrete |
vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender | vom 14. Dezember 1789 und 16.-24. August 1790 sowie anderer geltender |
Gesetze besitzen. | Gesetze besitzen. |
Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des | Art. 14 - Die Königlichen Erlasse in Sachen Lärm, die am Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar sind, bleiben bis |
zum Datum ihrer Aufhebung wirksam. | zum Datum ihrer Aufhebung wirksam. |
Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf | Bis zu diesem Datum werden die Verstösse gegen diese Bestimmungen auf |
der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie | der Grundlage der Gesetzesbestimmungen, deren Ausführung sie |
gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet. | gewährten, ermittelt, verfolgt und geahndet. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 | Gegeben zu Bormes (Frankreich), den 18. Juli 1973 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt | Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt |
J. DE SAEGER | J. DE SAEGER |
Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und | Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und |
der Umwelt beigeordnet | der Umwelt beigeordnet |
J.-P. GRAFE | J.-P. GRAFE |
Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit | Der Staatssekretär für die Familie, dem Minister der Volksgesundheit |
beigeordnet | beigeordnet |
M. VERLACKT-GEVAERT | M. VERLACKT-GEVAERT |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
H. VANDERPOORTEN | H. VANDERPOORTEN |