publié le 30 novembre 2010
Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MAI 1999. - Loi sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs. - Traduction allemande de dispositions modificatives
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de la
loi du 10 janvier 2010Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/01/2010
pub.
01/02/2010
numac
2010009071
source
service public federal justice
Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, en ce qui concerne la Commission des jeux de hasard
type
loi
prom.
10/01/2010
pub.
01/02/2010
numac
2010009070
source
service public federal justice
Loi portant modification de la législation relative aux jeux de hasard
fermer modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, en ce qui concerne la Commission des jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010); - de la
loi du 10 janvier 2010Documents pertinents retrouvés
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Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, en ce qui concerne la Commission des jeux de hasard
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Loi portant modification de la législation relative aux jeux de hasard
fermer portant modification de la législation relative aux jeux de hasard (Moniteur belge du 1er février 2010).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler hinsichtlich der Kommission für Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird durch die Wörter ", mit Ausnahme der Artikel in Kapitel II, die eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln." ergänzt.
Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Ministerium der Justiz" werden durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Kommission steht ein Sekretariat bei." Art. 4 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: einem Präsidenten, zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Stellvertretern.Der Leiter des Sekretariats tagt in der Kommission mit beratender Stimme." 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Das Mandat der Mitglieder endet zum Zeitpunkt ihrer Ersetzung." 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "und sein Stellvertreter werden" durch das Wort "wird" ersetzt. 4. In § 3 Absatz 4 wird der Satz "Er bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile." gestrichen. 5. Paragraph 3 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: "Der Präsident wird von Rechts wegen abgeordnet." 6. Paragraph 3 wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Präsident bezieht weiterhin sein Gehalt und die damit verbundenen Erhöhungen und Vorteile.Der Präsident bezieht zudem eine jährliche nicht indexierte Gehaltssubvention in Höhe von 15.000 EUR, unbeschadet der eventuellen Sprachprämie." 7. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt, der ein einziges Mal um einen Zeitraum von sechs Jahren verlängert werden kann. Frühestens drei Jahre nach Ende ihres Auftrags können ordentliche Mitglieder und ihre Stellvertreter erneut für das Amt kandidieren, das sie ausgeübt haben. Sie können dann für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren erneut ernannt werden." 8. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 - Die Kommission übt ihre Aufträge in aller Unabhängigkeit aus." Art. 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Um zum Präsidenten, ordentlichen Mitglied oder Stellvertreter ernannt zu werden und Präsident, ordentliches Mitglied oder Stellvertreter bleiben zu können, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der zivilen und politischen Rechte und von tadelloser Führung sein, 3. das fünfunddreissigste Lebensjahr vollendet haben, 4.seinen Wohnsitz in Belgien haben, 5. weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben oder ausgeübt haben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der der Betreffende gesetzlich zusammenwohnt, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben oder gehabt haben, 6.nicht Inhaber eines durch Wahl vergebenen Mandats auf kommunaler, provinzialer, regionaler oder föderaler Ebene sein, 7. mindestens seit zehn Jahren ein akademisches, juristisches, administratives, technisches, wirtschaftliches oder soziales Amt ausüben.8. nicht Mitglied des Sekretariats der Kommission sein. In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer Glücksspieleinrichtung oder an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit haben." Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Das Amt des Präsidenten wird für vakant erklärt, wenn der Amtsinhaber länger als sechs Monate abwesend ist oder wenn sein Mandat frühzeitig endet.
Wenn der Präsident länger als drei Monate abwesend ist, kann der Minister der Justiz ihn zeitweilig ersetzen.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird er von einem Mitglied ersetzt, das die Kommission aus ihrer Mitte bestimmt." Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es ist ordentlichen Mitgliedern und ihren Stellvertretern untersagt, bei Beratungen und Beschlüssen in Bezug auf Angelegenheiten anwesend zu sein, die für sie oder für den Ehepartner oder eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder für ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad von persönlichem, direktem oder indirektem Interesse welcher Art auch immer sind." Art. 8 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Sekretariats." Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Sie kann ein oder mehrere Mitglieder ihres Sekretariats beauftragen, vor Ort eine Untersuchung vorzunehmen.Mitglieder des Sekretariats, die Staatsbedienstete sind und vom König zu diesem Zweck bestimmt werden, haben die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, nachdem sie folgenden Eid geleistet haben: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." Die Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere, Hilfsbeamte des Prokurators des Königs, können lediglich hinsichtlich der Ermittlung und der Feststellung von Verstössen gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse ausgeübt werden." 2. Paragraph 1 Absatz 3 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. zu jeder Tages- und Nachtzeit Einrichtungen, Räumlichkeiten, Orte, wo sich Teile des für das Betreiben von Glücksspielen verwendeten Datenverarbeitungssystems befinden, beziehungsweise Räume betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist; zu bewohnten Räumlichkeiten haben sie jedoch nur Zugang, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse besteht und wenn sie die vorherige Erlaubnis des Richters am Polizeigericht erhalten haben,". 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 2 - Polizeibeamte oder in § 1 erwähnte mit der Untersuchung beauftragte Bedienstete, die einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse feststellen, übermitteln das Original des Protokolls an die zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Kommission und der Person übermittelt, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen hat, mit ausdrücklichem Vermerk des Datums, an dem das Original des Protokolls dem Prokurator des Königs zugestellt oder übergeben wurde." 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Das Protokoll, das von den in § 1 erwähnten Bediensteten in Bezug auf Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse aufgenommen worden ist, hat bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/1 - § 1 - Wenn der Prokurator des Königs innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem er das Original des Protokolls erhalten hat, keine Mitteilung an die Kommission richtet oder sie wissen lässt, dass, ohne das Vorliegen des Verstosses anzuzweifeln, die Taten nicht weiter verfolgt werden, kann die Kommission Artikel 15/3 anwenden. § 2 - Wenn der Prokurator des Königs der Kommission innerhalb des in § 1 festgelegten Zeitraums mitteilt, dass eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder dass seiner Ansicht nach keine hinreichenden Belastungstatsachen vorliegen, verliert die Kommission die Möglichkeit, Artikel 15/3 anzuwenden." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/2 - Die Kommission kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstossen, Mahnungen aussprechen, die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aussetzen oder sie entziehen und das Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele vorläufig beziehungsweise endgültig verbieten." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 festgelegten Massnahmen kann die Kommission bei Verstoss gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 46, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 54, 58, 60, 62 und unter den in Artikel 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative Geldbusse auferlegen. § 2 - Mindestbetrag und Höchstbetrag der administrativen Geldbusse entsprechen dem Mindestbetrag beziehungsweise dem Höchstbetrag der in vorliegendem Gesetz festgelegten strafrechtlichen Geldbusse, mit der dieselbe Tat bestraft wird, zuzüglich Zuschlagzehnteln.
Die Höhe der administrativen Geldbusse wird je nach Schwere des Verstosses, der die Geldbusse rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich möglicherweise um einen Wiederholungsfall handelt, bestimmt. § 3 - Die Kommission legt die Höhe der administrativen Geldbusse durch einen mit Gründen versehenen Beschluss fest. § 4 - Durch die Notifizierung des Beschlusses, in dem der Betrag der administrativen Geldbusse festgelegt wird, erlischt die Strafverfolgung. § 5 - Der Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse kann fünf Jahre nach der Tat, die einen der in vorliegendem Gesetz festgelegten Verstösse ausmacht, nicht mehr gefasst werden." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/4 - Die in den Artikeln 15/2 und 15/3 bestimmten Massnahmen können von der Kommission ergriffen werden, nachdem dem Betreffenden die Möglichkeit geboten wurde, seine Verteidigungsmittel vorzubringen.
Zu diesem Zweck wird der Betreffende per Einschreiben aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen. Dieses Schreiben enthält folgende Auskünfte: 1. Referenzangaben des Protokolls, durch das der Verstoss festgestellt wird und in dem die Taten aufgeführt werden, die diesen Verstoss ausmachen, 2.Bestehen des Rechts, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag, an dem das Einschreiben notifiziert wird: - entweder seine Verteidigungsmittel schriftlich einzureichen, - oder den Antrag zu stellen, sie mündlich vorzubringen, 3. Bestehen des Rechts, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.Möglichkeit, die Akte einzusehen, und Adresse und Öffnungszeiten des Dienstes, an den er sich zu diesem Zweck wenden kann, 5. Postadresse und E-Mail-Adresse der Kommission für Glücksspiele, im Hinblick auf die Einreichung seiner Verteidigungsmittel. Wenn der Betreffende versäumt hat, das Einschreiben innerhalb der festgelegten Frist abzuholen, kann die Kommission ihm durch gewöhnlichen Brief noch eine zweite Aufforderung zur Einreichung seiner Verteidigungsmittel zusenden.
Durch diese zweite Aufforderung setzt keine neue Frist von dreissig Tagen für die Einreichung der Verteidigungsmittel ein." Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/5 - § 1 - Die Verteidigungsmittel können schriftlich, einschliesslich per E-Mail, eingereicht werden. § 2 - Sie können ebenfalls mündlich vorgetragen werden. Wenn der Betreffende seine Verteidigungsmittel mündlich vorbringen will, wird er angehört, nachdem er dies innerhalb der in Artikel 15/4 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Frist bei der Kommission beantragt hat.
Zu diesem Zweck kann die Kommission getrennte Kammern bilden, die sich aus dem Präsidenten und zwei ordentlichen Mitgliedern zusammensetzen.
Die zu diesem Zweck gebildete Kammer der Kommission fordert die betreffende natürliche oder juristische Person per Einschreiben auf, zur Anhörung zu erscheinen.
Der Betreffende kann die Verschiebung der Anhörung ein einziges Mal per Einschreiben, das an die in vorhergehendem Absatz erwähnte Kammer zu richten ist, beantragen.
Die Kammer bestimmt ein neues Datum, an dem die Akte behandelt wird, ohne dass eine erneute Verschiebung möglich ist.
Die Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört haben, verfassen einen ausführlichen Bericht über die Anhörung. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt. Nach Erhalt dieser Abschrift verfügt die Person, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, über eine Frist von fünfzehn Tagen, um der Kommission ihre Bemerkungen zu dem Bericht zu übermitteln." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/6 - § 1 - Die Kommission berät und entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten.
Diese Frist setzt entweder nach Erhalt der gemäss Artikel 15/5 § 1 schriftlich eingereichten Verteidigungsmittel oder, wenn die Verteidigungsmittel mündlich vorgebracht werden, nach Ablauf der in Artikel 15/5 § 2 letzter Absatz erwähnten fünfzehntägigen Frist ein.
Mitglieder der Kammer, die den Betreffenden angehört hat, dürfen an der Beratung teilnehmen und sind stimmberechtigt. § 2 - Der Beschluss muss mit Gründen versehen sein und wird dem Betreffenden per Einschreiben übermittelt." Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/7 - § 1 - Der Betreffende, der den Beschluss der Kommission zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse anfechtet, kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Beschlusses der Kommission durch Antrag beim Gericht Erster Instanz seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes, das mit unbeschränkter Entscheidungsbefugnis tagt, Berufung einlegen. § 2 - Die Berufung setzt die Ausführung des Beschlusses der Kommission aus. § 3 - Gegen die Entscheidung des Gerichts Erster Instanz kann nur Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 4 - Unbeschadet der in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Bestimmungen finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Anwendung auf die Berufung beim Gericht Erster Instanz." Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 15/8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Beitreibung der auferlegten administrativen Geldbusse fest.
Eingenommene administrative Geldbussen werden der Staatskasse zugeführt." Art. 18 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "A-, B-, C- und E-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-" ersetzt.2. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Beitrag der Inhaber von F2-Lizenzen wird von den Inhabern von F1-Lizenzen geschuldet, für deren Rechnung die Wetten entgegengenommen werden. Für Inhaber von C- und F2-Lizenzen muss der Beitrag vor Lizenzerteilung entrichtet werden. Die Höhe dieses Beitrags entspricht dem Beitrag, der die gesamte Dauer der Lizenz deckt." 3. In § 2 werden die Wörter "A-, B-, C- und E-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, G1- und G2-" ersetzt. Art. 19 - Artikel 20 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Die Kommission entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Lizenzanträge. § 2 - Die Kommission überprüft für ihren Beschluss, ob die durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Antragsteller und die Lizenz erfüllt sind. § 3 - Die Kommission kann den Antragsteller anhören, bevor sie über den Antrag entscheidet. Der Antragsteller muss von der Kommission angehört werden, wenn er dies wünscht.
In jedem Fall hat der Antragsteller das Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen." Art. 21 - In Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "ein Mitglied" durch die Wörter "ein ordentliches Mitglied" ersetzt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 22 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes hat keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der Bestimmung der derzeitigen Mitglieder der Kommission für Glücksspiele gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, so wie es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anwendbar war und für den dort festgelegten Zeitraum.
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär, dem Minister der Justiz beigeordnet C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über Glücksspiele ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler".
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "oder eine Wette", "oder Wetter" und ", Wetter" aufgehoben und die Wörter "Spiel- oder Wettveranstalter" durch das Wort "Spielveranstalter" ersetzt. b) Der Artikel wird durch Nummern 5 bis 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Wette: ein Glücksspiel, wobei jeder Spieler einen Einsatz leistet und dessen Gewinn oder Verlust nicht vom Handeln des Spielers abhängt, sondern vom Ausgang eines ungewissen Sachverhalts, der ohne Eingreifen der Spieler erfolgt, 6. Totalisatorwette: Wette, wobei ein Veranstalter als Vermittler zwischen den verschiedenen gegeneinander spielenden Spielern tätig ist und die Einsätze zusammengefasst und unter den Gewinnern verteilt werden, nachdem der Veranstalter einen Prozentsatz einbehalten hat, der für die Entrichtung der Steuern auf Spiele und Wetten, das Decken der Veranstaltungskosten und die Zuteilung eines eigenen Gewinns bestimmt ist.7. Buchmacherwette: Wette, wobei der Spieler auf den Ausgang eines bestimmten Sachverhalts setzt und der Gewinnbetrag entsprechend einer bestimmten festen oder vertraglich geregelten Quote festgelegt wird und der Veranstalter persönlich zur Auszahlung des Gewinns an die Spieler verpflichtet ist, 8.Medium: Rundfunk- oder Fernsehanstalt und Tageszeitung oder Zeitschrift, deren Betreiber oder Herausgeber seinen Gesellschaftssitz in der Europäischen Union hat, 9. Medienspiel: ein über ein Medium betriebenes Glücksspiel, 10.Instrumenten der Informationsgesellschaft: Geräte für die elektronische Verarbeitung, einschliesslich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten, die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Ausübung eines Sports,". 2. In Nr.3 wird das Wort "und" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "betrieben werden," und den Wörtern "bei denen" die Wörter "und Spiele, die gelegentlich und maximal vier Mal jährlich von einer ortsansässigen Vereinigung anlässlich eines besonderen Ereignisses oder von einer nichtrechtsfähigen Vereinigung mit sozialer oder philanthropischer Zielsetzung oder von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zugunsten sozialer oder philanthropischer Zwecke veranstaltet werden, und" eingefügt. 3. Nummer 4 wird aufgehoben.4. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt in Anwendung von Nr.2 und 3 die Bedingungen in Bezug auf Art der Einrichtung, Art des Spiels, Höhe des Einsatzes, Gewinn, der zuerkannt werden kann, und durchschnittlichen Verlust pro Stunde." Art. 5 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 33/2004 des Schiedshofes, wird das Wort ", Wetten" aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Niemand darf unter gleich welcher Form, an gleich welchem Ort und in gleich welcher direkten oder indirekten Weise ohne eine im Voraus von der Kommission für Glücksspiele gemäss vorliegendem Gesetz erteilte Lizenz und vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetz bestimmten Ausnahmen ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung betreiben. § 2 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung erleichtern, für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung Werbung machen oder Spieler für ein Glücksspiel oder eine Glücksspieleinrichtung anwerben, wenn ihm bekannt ist, dass es sich um den Betrieb eines Glücksspiels oder einer Glücksspieleinrichtung handelt, die nicht gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind. § 3 - Niemand darf an einem Glücksspiel teilnehmen, wenn er einen direkten Einfluss auf dessen Ergebnis ausüben kann." Art. 7 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "drei" wird durch das Wort "vier" ersetzt, die Wörter "und Glücksspieleinrichtungen der Klasse III" werden durch die Wörter ", Glücksspieleinrichtungen der Klasse III" ersetzt und zwischen dem Wort "Schankstätten" und den Wörtern ", je nach Art" werden die Wörter "und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV oder ausschliesslich für die Entgegennahme von Wetten bestimmte Orte" eingefügt.2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die Anzahl Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II und IV ist begrenzt.Wenn eine Betriebslizenz für eine Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV frei wird, können Lizenzanträge eingereicht werden. Der König bestimmt Art und Weise der Bekanntgabe einer freien Lizenz, Verfahren und Frist für die Einreichung des Antrags und Kriterien für die Festlegung der Prioritätsreihenfolge, die zumindest Standort der Einrichtung und Betriebsweise betreffen müssen." Art. 9 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen II und III betrieben wird" durch die Wörter "der Klassen II, III und IV betrieben wird, abgesehen von den Wetten, für jedes über Instrumente der Informationsgesellschaft betriebene Glücksspiel und für jedes über Medien betriebene Glücksspiel" ersetzt und werden die Wörter "und Wetter" und die Wörter "oder Wetter" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder Wetter" aufgehoben.3. In Absatz 3 werden die Wörter "oder Wetter" aufgehoben. 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind, abgesehen von den Wetten, nur Glücksspiele zugelassen, bei denen der Spieler erwiesenermassen durchschnittlich nicht mehr als 12,50 EUR pro Stunde verlieren kann." 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in vorliegendem Artikel bestimmten Beträge in Bezug auf Glücksspiele werden auf eine vom König festzulegende Weise indexiert." Art. 10 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Es gibt neun Lizenzklassen und drei Zusatzlizenzen: 1. Die A-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünfzehn Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I oder Spielbank unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 1/1. Die A+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 2. Die B-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse II oder Automatenspielhalle unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 2/1. Die B+-Zusatzlizenz erlaubt das Betreiben von Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 3. Die C-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse III oder Schankstätte unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.4. Die D-Lizenz erlaubt es ihrem Inhaber, eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV unter Bedingungen auszuüben, die in der Lizenz festgelegt werden.5. Die E-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von zehn Jahren Verkauf, Vermietung, Leasing, Lieferung, Bereitstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und Ausrüstung von Glücksspielen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.6. Die F1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von neun Jahren das Organisieren von Wetten unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 6/1. Die F1+-Zusatzlizenz erlaubt das Organisieren von Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 7. Die F2-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von drei Jahren die Entgegennahme von Wetten für Rechnung von Inhabern von F1-Lizenzen in einer ortsfesten oder mobilen Glücksspieleinrichtung der Klasse IV unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden.Diese Lizenz erlaubt in den in Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 und 2 bestimmten Fällen ebenfalls die Entgegennahme von Wetten ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV. Für diese Lizenz sind ebenfalls erneuerbare Zeiträume von drei Jahren vorgesehen. 8. Die G1-Lizenz erlaubt für erneuerbare Zeiträume von fünf Jahren das Betreiben von Glücksspielen in Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden. 9. Die G2-Lizenz erlaubt für einen Zeitraum von einem Jahr das Betreiben von Glücksspielen über Medien, abgesehen von den Glücksspielen, die in Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans präsentiert werden, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten, unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden." Art. 11 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Niemand darf eine erteilte Lizenz abtreten." Art. 12 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "A-, B-, C- beziehungsweise D-" durch die Wörter "A-, A+-, B-, B+-, C-, D-, F1-, F1+-, F2-, G1- beziehungsweise G2-" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "A-, B- oder C-" durch die Wörter "A-, B-, C-, F1- oder F2-" und die Wörter "der Klassen I, II und III" durch die Wörter "der Klassen I, II, III und IV" ersetzt. Art. 13 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 15 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird durch die Wörter "nicht nur weiterhin den in Artikel 31 aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch" ergänzt.2. Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich betreiben." Art. 16 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 36 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 18 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz durch die Wörter "nicht nur weiterhin den in Artikel 36 aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch" ergänzt.2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Glücksspiele oder Glücksspieleinrichtungen, für die eine Lizenz erteilt wurde, tatsächlich betreiben im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes." Art. 19 - Artikel 40 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Der Antragsteller muss eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 21 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt IV - Wetten und Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV".
Art. 22 - In Kapitel IV Abschnitt IV desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt I, der die Artikel 43/1 bis 43/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt I - Wetten: Organisierung von Wetten Art. 43/1 - Es ist verboten, Wetten in Bezug auf Ereignisse oder Handlungen zu organisieren, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.
Es ist verboten, Wetten auf Ereignisse oder Sachverhalte zu organisieren, deren Ausgang bereits bekannt ist oder bei denen der ungewisse Umstand bereits erfolgt ist.
Art. 43/2 - § 1 - In Bezug auf Pferderennen sind nur folgende Wetten zugelassen: 1. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die in Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Rennverband zugelassenen Rennverein organisiert werden, 2.Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, unter Bedingungen, die vom König festzulegen sind, 3. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf Pferderennen, die in Belgien stattfinden und die von einem vom zuständigen Rennverband zugelassenen Rennverein organisiert werden, 4.Wetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden, entweder gemäss den Ergebnissen der Totalisatorwetten oder gemäss der vertraglich geregelten Quote, auf die sich die Parteien berufen. Die Entgegennahme solcher Wetten ist Betreibern der in Artikel 43/4 § 2 Absatz 2 erwähnten ortsfesten Glücksspieleinrichtungen vorbehalten. § 2 - In Bezug auf Pferderennen gilt Folgendes: 1. In Artikel 43/2 § 1 Nr.1 erwähnte Wetten können nur vom oder mit Erlaubnis des Rennvereins organisiert werden, der das betreffende Rennen ausrichtet. Dieser Verein kann die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen. 2. In Artikel 43/2 § 1 Nr.2 erwähnte Wetten können nur unter den vom König festgelegten Bedingungen von den in Nr. 1 erwähnten Wettveranstaltern organisiert werden. 3. In Artikel 43/2 § 1 Nr.3 erwähnte Wetten können nur innerhalb der Einfriedung der Pferderennbahn mit Erlaubnis des Rennvereins, der das betreffende Rennen ausrichtet, organisiert werden. Dieser Verein kann die Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht annehmen.
Art. 43/3 - § 1 - Wettveranstalter müssen über eine F1-Lizenz verfügen. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl Wettveranstalter fest.
Der König bestimmt diese Anzahl für den von Ihm festgelegten Zeitraum auf der Grundlage von Kriterien, die zum Ziel haben, das Angebot im Hinblick auf den Schutz des Spielers zu begrenzen und eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten. Der König kann das Verfahren für die Bearbeitung überzähliger Lizenzanträge festlegen." Art. 23 - In Abschnitt IV desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt II, der den Artikel 43/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt II - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV Art. 43/4 - § 1 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind Orte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, gemäss vorliegendem Gesetz zugelassene Wetten für Rechnung von Inhabern von F1-Lizenzen entgegenzunehmen.
Für die Entgegennahme von Wetten ist eine F2-Lizenz erforderlich.
Vorbehaltlich der in § 5 bestimmten Ausnahmen ist es verboten, Wetten ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV entgegenzunehmen. § 2 - Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV sind ortsfest oder mobil.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte dauerhafte Einrichtung, in der Wetten betrieben werden.
Eine ortsfeste Glücksspieleinrichtung ist ausschliesslich für die Entgegennahme von Wetten bestimmt; zulässig sind auch: - Verkauf von Fachzeitungen, Sportmagazinen und Gadgets, - Verkauf alkoholfreier Getränke, - Betrieb von höchstens zwei Glücksspielautomaten, die Wetten in Bereichen anbieten, die denen ähnlich sind, auf die in Wettbüros gewettet wird. Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen diese Glücksspiele betrieben werden können.
Eine mobile Glücksspieleinrichtung ist eine räumlich klar abgegrenzte zeitweilige Einrichtung, die aus Anlass, für die Dauer und am Ort eines Ereignisses, eines Sportwettbewerbes oder eines Sportwettkampfes betrieben wird. Diese Einrichtung muss deutlich von Orten getrennt sein, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden.
Eine mobile Glücksspieleinrichtung darf keine anderen Wetten entgegennehmen als solche, die sich auf vorerwähnte Ereignisse, Wettbewerbe oder Wettkämpfe beziehen. § 3 - Wetten, die gemäss vorliegendem Gesetz zugelassen sind und bei denen Beträge gesetzt werden, die den Betrag oder die Gegenleistung, die vom König festgelegt werden, übersteigen, müssen vom Betreiber in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert werden, in dem die gespeicherten Daten während fünf Jahren aufzubewahren sind.
Der König bestimmt die zu speichernden Daten und die Modalitäten für ihre Speicherung. § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl ortsfester und mobiler Glücksspieleinrichtungen und die Kriterien für die Streuung dieser Einrichtungen fest. Er kann ein Verfahren mit Vorzugskriterien in Bezug auf die Bearbeitung überzähliger Lizenzanträge festlegen. § 5 - Ausserhalb vorerwähnter Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV können ebenfalls entgegengenommen werden: 1. Totalisatorwetten auf Pferderennen und Wetten auf Sportereignisse, die keine Pferderennen und Windhunderennen sind, als Nebentätigkeit von Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, insofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort verkauft werden.Der König bestimmt die Bedingungen, denen die Zeitungshändler genügen müssen. Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen, 2. in Artikel 43/2 § 2 Nr.1 und 2 erwähnte Totalisatorwetten auf Pferderennen, die innerhalb der Einfriedung einer Pferderennbahn organisiert werden, unter Bedingungen, die vom König festzulegen sind.
Der Verein muss über eine F2-Lizenz verfügen." Art. 24 - In Abschnitt IV desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt III, der die Artikel 43/5 bis 43/7 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Unterabschnitt III - Allgemeine Bedingungen Art. 43/5 - Um eine F1- oder F2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, müssen Verwalter und Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. der Kommission die Wettordnung und alle Änderungen an dieser Ordnung mitteilen und sich verpflichten, in jeder Glücksspieleinrichtung oder an jedem Ort, wo Wetten entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen, 4.eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat.
Um eine F1-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller ausserdem: 1. eine Liste mit Angabe von Art oder Typ der organisierten Wetten vorlegen, 2.den Nachweis seiner Kreditwürdigkeit und seiner finanziellen Tragkraft erbringen, 3. der Kommission die Wettordnung und alle Änderungen an dieser Ordnung mitteilen und sich verpflichten, in jeder Glücksspieleinrichtung, wo Wetten entgegengenommen werden, ein Exemplar der Wettordnung auszuhängen, 4.eine Liste der Glücksspieleinrichtungen oder Orte vorlegen, wo Wetten entgegengenommen werden.
Art. 43/6 - Um Inhaber einer F1- oder F2-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den in Artikel 43/5 aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten entgegengenommen werden, beteiligt ist, unzweideutig identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben einer Glücksspieleinrichtung der Klasse IV oder eines Orts, wo Wetten entgegengenommen werden, beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser ermöglichen, Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen, 4. weiterhin Wetten, für die die Lizenz erteilt wurde, tatsächlich organisieren beziehungsweise entgegennehmen und die Glücksspieleinrichtungen tatsächlich betreiben, 5.der Kommission jegliche Änderungen mitteilen, die an der Liste der Glücksspieleinrichtungen oder Orte, wo Wetten entgegengenommen werden, anzubringen sind.
Art. 43/7 - Der König bestimmt: 1. die Form der F1- und F2-Lizenzen, 2.die Modalitäten, nach denen Anträge für F1- und F2-Lizenzen eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Anforderungen, denen Inhaber von F1- und F2-Lizenzen in Bezug auf Verwaltung und Buchführung genügen müssen, 4.die Betriebsregeln für Wetten, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Wetten, gegebenenfalls durch Nutzung eines geeigneten Datenverarbeitungssystems." Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/1, das den Artikel 43/8 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/1 - Zusatzlizenzen oder Glücksspiele über Instrumente der Informationsgesellschaft Art. 43/8 - § 1 - Die Kommission kann Inhabern von A-, B- oder F1-Lizenzen höchstens eine A+-, B+- beziehungsweise F1+-Zusatzlizenz für das Betreiben von Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft erteilen. Diese Zusatzlizenz kann nur hinsichtlich des Betriebs von Glücksspielen erteilt werden, die in ihrer Art den in der realen Welt angebotenen Spielen entsprechen. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Qualitätsbedingungen, denen der Antragsteller genügen muss und die mindestens Folgendes betreffen: a) Kreditwürdigkeit des Antragstellers, b) Sicherheit der Zahlungsverrichtungen zwischen Betreiber und Spieler, c) Vorgehensweise des Betreibers in Bezug auf die Zugänglichkeit von Glücksspielen für soziale Risikogruppen, d) Beschwerdenbearbeitung, e) Modalitäten in Bezug auf Werbung, f) Erfüllung seiner sämtlichen Steuerpflichten, 2.die Bedingungen, unter denen Spiele angeboten werden können und die mindestens Registrierung und Identifizierung des Spielers, Alterskontrolle, Spieleangebot, Spielregeln, Zahlungsweise und Weise der Preisverteilung betreffen, 3. die Modalitäten für Überwachung und Kontrolle der betriebenen Glücksspiele, die mindestens die Bedingung betreffen, dass sich die Server, auf denen Daten und Struktur der Website verwaltet werden, in einer dauerhaften Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet befinden, 4.welche Spiele betrieben werden dürfen, 5. die Modalitäten für Unterrichtung der Spieler in Bezug auf die Rechtmässigkeit der über die Instrumente der Informationsgesellschaft angebotenen Spiele. § 3 - Die Gültigkeitsdauer der Zusatzlizenzen ist an die Gültigkeitsdauer der entsprechenden A-, B- oder F1-Lizenz gekoppelt. § 4 - Die Kommission schreibt eine Liste der erteilten Zusatzlizenzen fort, die jede Person einsehen kann, die einen entsprechenden Antrag stellt. " Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IV/2, das die Artikel 43/9 bis 43/15 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV/2 - Medienspiele Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 43/9 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - Spieldauer: der Zeitraum zwischen Einsatz und endgültigem Abschluss des Spiels, der mit Gewinn oder Verlust einhergeht, - Betreiber: Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung elektronische Kommunikationsdienste oder -netze oder Telekommunikationsdienste oder -netze anbieten oder weiterverkaufen, - Veranstalter: Personen, die ein Spiel veranstalten, so wie in vorliegendem Kapitel bestimmt, oder dessen Inhalt festlegen, - Spieleanbieter: Personen, die einem Spieler ein Spiel über ein Medium gleich welcher Art anbieten, - Vermittler: Personen, die ihre Infrastruktur zur Verfügung stellen und/oder an Verwaltung und Bearbeitung der vom Spieler ausgehenden Kommunikation mitwirken.
Art. 43/10 - Um eine G1- oder G2-Lizenz erhalten zu können, muss der Antragsteller: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, die keine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein darf, diese Eigenschaft nach belgischem Recht oder nach einzelstaatlichem Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, 2. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein;wenn es sich um eine juristische Person handelt, müssen Verwalter und Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der Funktion entsprechenden Führung sein, 3. bei der Kommission eine komplette Akte hinterlegen, in der Organisation, Auswahlverfahren und Methodik des Spiels vollständig dargelegt werden;in dieser Antragsakte muss ebenfalls der diesbezügliche Betreiber, Veranstalter, Anbieter und Vermittler deutlich vermerkt sein. Wenn es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie ebenfalls die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen; wenn es sich um juristische Personen handelt, müssen Verwalter und Geschäftsführer die zivilen und politischen Rechte uneingeschränkt besitzen, 4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat. Art. 43/11 - Um Inhaber einer G1- oder G2-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den in vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben eines Medienspiels beteiligt ist, zu jeder Zeit unzweideutig bei der Kommission bekannt sein;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden, 2. der Kommission ermöglichen, alle anderen natürlichen Personen, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person am Betreiben eines Medienspiels beteiligt sind, zu jeder Zeit unzweideutig zu identifizieren und die Identität dieser Personen zu kennen, 3.der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen.
Abschnitt II - Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten Art. 43/12 - Der Spieleanbieter muss über eine G1-Lizenz verfügen, um Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans zu betreiben, für die es erlaubt ist, dem Anrufer neben dem Preis des Gesprächs ebenfalls einen Preis für den Inhalt zu berechnen, wobei dieser Preis jedoch auf die Serien begrenzt ist, für die der Endnutzertarif nicht von der Dauer des Anrufs abhängt, und die ein komplettes Spielprogramm beinhalten.
Art. 43/13 - Der König bestimmt: 1. die Form der G1-Lizenz, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Modalitäten, nach denen Medienspiele organisiert und verwaltet werden, wobei für alle Glücksspielverrichtungen eine getrennte Buchführung geführt werden muss, 4.die Betriebsregeln für Medienspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Medienspiele, 6.die Kriterien, die zum Ziel haben, eine Erweiterung des Angebots zu vermeiden.
Abschnitt III - Über Medien betriebene Glücksspiele, die keine Glücksspiele sind, die in den in Abschnitt II erwähnten Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans betrieben werden Art. 43/14 - Der Spieleanbieter muss über eine G2-Lizenz verfügen, um die über Medien betriebenen Glücksspiele betreiben zu können, die keine Fernsehprogramme über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans sind, die ein komplettes Spielprogramm beinhalten.
Art. 43/15 - Der König bestimmt: 1. die Form der G2-Lizenz, 2.die Modalitäten, nach denen Lizenzanträge eingereicht und überprüft werden müssen, 3. die Modalitäten, nach denen Medienspiele organisiert und verwaltet werden, wobei für alle Glücksspielverrichtungen eine getrennte Buchführung geführt werden muss, 4.die Betriebsregeln für diese Medienspiele, 5. die Modalitäten der Überwachung und Kontrolle der Medienspiele, 6.die Spiele, für die keine Lizenz beantragt werden muss, 7. die Kriterien, die zum Ziel haben, eine Erweiterung des Angebots zu vermeiden." Art. 27 - In demselben Gesetz werden die Wörter "Abschnitt IV - Personal" durch die Wörter "KAPITEL IV/3 - Personal " ersetzt.
Art. 28 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Jede Person, die während der Öffnungszeiten des Spielsaals in einer Glücksspieleinrichtung der Klasse I, II oder IV eine Berufstätigkeit gleich welcher Art in Zusammenhang mit dem Spiel ausüben möchte, muss eine D-Lizenz besitzen und die Identifizierungskarte zum Nachweis, dass sie diese Lizenz besitzt, stets bei sich tragen." Art. 29 - In Artikel 46 desselben Gesetzes werden die Wörter "Personalmitgliedern" durch die Wörter "Inhabern einer D-Lizenz" ersetzt und wird zwischen dem Wort "die" und den Wörtern "in ihrem Arbeitsvertrag" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.
Art. 30 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Betreiber, die die in Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation bestimmte Meldung vorgenommen haben, sind von dieser Verpflichtung befreit." Art. 31 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 32 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "4. eine Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorlegen, in der bestätigt wird, dass er seine erwiesenen und unbestrittenen Steuerschulden beglichen hat." Art. 33 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Um Inhaber einer E-Lizenz bleiben zu können, muss der Antragsteller nicht nur weiterhin den in vorhergehendem Artikel aufgezählten Bedingungen genügen, sondern auch: 1. wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die auf irgendeine Weise direkt oder indirekt, persönlich oder über eine juristische Person an einer Tätigkeit beteiligt ist, die der Erteilung einer E-Lizenz unterliegt, zu jeder Zeit unzweideutig von der Kommission identifiziert werden können;seine Identität muss der Kommission mitgeteilt werden, 2. der Kommission alle Auskünfte mitteilen, die es dieser zu jeder Zeit ermöglichen, Transparenz des Betriebs, Identität der Aktionäre und spätere einschlägige Änderungen zu überprüfen." Art. 34 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Modelle von Material oder Apparaten, die innerhalb der in einer E-Lizenz festgelegten Grenzen und unter den in dieser Lizenz festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ihren Gebrauch von einem Inhaber einer in vorliegendem Gesetz festgelegten Lizenz eingeführt oder hergestellt werden, müssen zwecks Verkauf oder Betrieb auf belgischem Staatsgebiet von der Kommission zugelassen werden auf der Grundlage der Kontrollen, die von einer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Instanzen durchgeführt werden.Als Beweis wird dann eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Kontrollen, auf deren Grundlage diese Zulassung ausgestellt wird, werden durchgeführt: - entweder vom Messtechnischen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, - oder von einer im Rahmen des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Land, das Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zu diesem Zweck akkreditierten Stelle, unter der Aufsicht des Messtechnischen Dienstes, - oder von einer Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die von der Behörde dieses Mitgliedstaates für vorerwähnte Tätigkeit zugelassen ist." Art. 35 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt, mit Ausnahme der volljährigen Personalmitglieder der Glücksspieleinrichtungen an ihrem Arbeitsplatz.Der Zugang zu Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt.
Die Teilnahme an Glücksspielen in Glücksspieleinrichtungen der Klasse III und die Teilnahme an Glücksspielen und Wetten in Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV ist Minderjährigen untersagt.
Dieses Verbot für Minderjährige gilt auch für die ausserhalb der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV zugelassenen Wetten.
Die Teilnahme an Glücksspielen über Instrumente der Informationsgesellschaft, die keine Wetten sind, ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt. Die Teilnahme an Wetten über Instrumente der Informationsgesellschaft ist Minderjährigen untersagt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Teilnahme an Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht und die keine Wetten sind, ist Magistraten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Mitgliedern der Polizeidienste ausserhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt." 3. In § 3 werden die Wörter "den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht" ersetzt.4. Paragraph 3 wird durch eine Nummer 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.Personen, die unter Spielsucht leiden. Das Zugangsverbot kann auf Antrag eines Interessehabenden ausgesprochen werden. Dieser Antrag ist mit Gründen versehen und wird bei der Kommission eingereicht. Die Kommission entscheidet, nachdem sie den betreffenden Spieler aufgefordert hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, 6. Personen, deren Antrag auf kollektive Schuldenregelung für zulässig erklärt wurde." 5. In § 4 werden die Wörter "Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, für die eine Registrierungspflicht besteht" ersetzt. 6. Paragraph 4 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auskünfte, die der Kommission von den Gerichtsinstanzen übermittelt werden müssen, können auf elektronischem Weg geschickt werden." 7. In § 5 werden die Wörter "Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II" durch die Wörter "Glücksspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes" ersetzt. Art. 36 - Artikel 55 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Ministerium der Justiz" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt.2. Absatz 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. gegebenenfalls in Artikel 54 § 3 und 4 bestimmte Verweigerungsbeschlüsse, die von der Kommission für Glücksspiele ausgesprochen werden, Datum und Begründung dieser Beschlüsse." Art. 37 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Die Zahlung mit Kreditkarten ist in Glücksspieleinrichtungen der Klassen II, III und IV und für die über Instrumente der Informationsgesellschaft betriebenen Glücksspiele verboten." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Geldautomaten sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV verboten.Geldwechsler sind in Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV erlaubt." Art. 38 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen dem Wort "An" und dem Wort "Glücksspielen" wird das Wort "realen" eingefügt. 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: "Diese Bestimmung gilt nicht für die Teilnahme an Wetten." Art. 39 - In Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. April 2003, werden die Wörter "Klassen II und III" durch die Wörter "Klassen II, III und IV" und in Absatz 2 die Wörter "50 EUR pro Woche" durch die Wörter "400 EUR pro zwei Monate" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 61 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Kommission stellt den Glücksspieleinrichtungen der Klassen I, II, III und IV Faltblätter mit Informationen über Spielsucht, der 0800-Rufnummer des Hilfsdienstes und Adressen von Hilfeleistenden zur Verfügung. Diese Faltblätter müssen in den betreffenden Einrichtungen für Kunden immer sichtbar ausgelegt und bereitgehalten werden. Wenn ein Lizenzinhaber Instrumente der Informationsgesellschaft verwendet, muss das Faltblatt in elektronischer Form verfügbar sein." Art. 41 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 wird das Wort "zehn" durch das Wort "fünf" ersetzt.2. In Absatz 6 werden die Wörter "Klasse II oder III" durch die Wörter "Klasse I oder II" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt in Bezug auf die Teilnahme an Glücksspielen über ein elektronisches Kommunikationsnetz die Modalitäten für Zulassung und Registrierung der Spieler und die Bedingungen, denen das Register genügen muss." Art. 42 - In Artikel 63 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Artikel 4, 8, 26, 27, 46 und 58" durch die Wörter "der Artikel 4 § 1, 4 § 3, 8, 26, 27 Absatz 1, 46 und 58" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Artikel 54, 60 und 62" durch die Wörter "der Artikel 4 § 2, 43/1, 43/2, 43/3, 43/4, 54, 60 und 62" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 44 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der D-Lizenz" durch die Wörter "der C-, D- und F2-Lizenz" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei Nichtzahlung der Kosten hat die Kommission das Recht, die ihr geschuldeten Beträge von der Garantie einzubehalten." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Garantie wird festgelegt auf: 1.250.000 EUR für eine A-Lizenz, 2. 250.000 EUR für eine A+-Zusatzlizenz, 3. 75.000 EUR für eine B-Lizenz, 4. 75.000 EUR für eine B+-Zusatzlizenz, 5. 25.000 EUR für Inhaber einer E-Lizenz, die ausschliesslich Instandhaltungs-, Reparatur- oder Ausrüstungsdienste in Bezug auf Glücksspiele leisten; 12.500 EUR pro angefangene Gruppe von fünfzig Apparaten für alle anderen Inhaber einer E-Lizenz, 6. 10.000 EUR für eine F1-Lizenz, 7. 75.000 EUR für eine F1+-Zusatzlizenz, 8. 80.000 EUR für eine G1-Lizenz, 9. 0 EUR für eine G2-Lizenz." Art. 45 - In Kapitel IX desselben Gesetzes wird ein Artikel 76/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76/1 - Bestehende Wettveranstalter, die anhand einer Bescheinigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen nachweisen können, dass sie ihre Steuerpflichten erfüllt haben, können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Erteilung einer F1-Lizenz fortsetzen, sofern sie innerhalb zweimonatiger Frist ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eine Garantie gezahlt und eine vollständige und korrekte Akte hinterlegt haben.
Ortsfeste oder mobile Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und in Artikel 43/4 § 5 erwähnte besondere Vermittler, die korrekt beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemeldet sind und die Wetten anbieten, deren Veranstalter seine Steuerpflichten erfüllt hat, können ihre Tätigkeiten bis zur Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Erteilung einer F2-Lizenz fortsetzen, sofern der Wettveranstalter, dessen Wetten sie anbieten, innerhalb zweimonatiger Frist ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung die Garantie gezahlt und eine vollständige und korrekte Akte hinterlegt hat.
Wenn ein Antragsteller die in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Kommission ihm die Möglichkeit bieten, seine Akte innerhalb der von ihr bestimmten Frist zu berichtigen." KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 46 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern Art. 47 - 50 - [Abänderungsbestimmungen ] KAPITEL 5 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches Art. 51 - In Artikel 327 § 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2006, werden die Wörter "des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" durch die Wörter "des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" ersetzt.
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend Art. 52 - In Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1960 über den sittlichen Schutz der Jugend, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, werden die Wörter "das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" durch die Wörter "das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" ersetzt.
KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 über die Förderung der Leibeserziehung, der sportlichen Betätigung und des Lebens im Freien und über die Kontrolle der Unternehmen, die Wettbewerbe für Wetten über Sportergebnisse organisieren Art. 53 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 54 - In Artikel 8 § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" durch die Wörter "des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" ersetzt.
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 55 - In Artikel 2bis Nr. 5 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, werden die Wörter "im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele der Klasse I" durch die Wörter "im Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspieleinrichtungen der Klasse I" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie Art. 56 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ", Wetten" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Glücksspiele" und den Wörtern "in den Formen" die Wörter "und Wetten" eingefügt und die Wörter "des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" durch die Wörter "des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden zwischen dem Wort "Glücksspielen" und den Wörtern "in den Formen" die Wörter "und Wetten" eingefügt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "Wetten und" aufgehoben.
Art. 58 - Artikel 21 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 33/2004 des Schiedshofes, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Glücksspiele," und den Wörtern "die Glücksspieleinrichtungen" die Wörter "die Wetten," eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Glücksspiele" und dem Wort "sind" die Wörter "oder Wetten" eingefügt.3. In § 4 werden zwischen den Wörtern "die Glücksspiele," und den Wörtern "die Glücksspieleinrichtungen" die Wörter "die Wetten," eingefügt. KAPITEL 11 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 59 - Entgegen den Bestimmungen von Artikel 71 des Gesetzes vom 7.
Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, so wie er durch Artikel 44 abgeändert worden ist, bleibt das Garantiesystem gültig für Inhaber einer C-Lizenz, die ihre Lizenz vor dem 1. Januar des Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung erhalten haben. Der Garantiebetrag wird jährlich gemäss Artikel 71 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Mai 1999 festgelegt.
Art. 60 - In Abweichung von Artikel 4, der die Aufhebung von Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, vorsieht, können bestehende Anbieter von Fernsehprogrammen über Nummerserien des belgischen Nummerierungsplans, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung eine Zulassung der Kommission für Glücksspiele haben, ihre Tätigkeiten unter denselben Bedingungen fortsetzen.
Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär, dem Minister der Justiz beigeordnet C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK