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Loi du 03 novembre 2001
publié le 18 avril 2018

Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2018030730
pub.
18/04/2018
prom.
03/11/2001
ELI
eli/loi/2001/11/03/2018030730/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


3 NOVEMBRE 2001. - Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 12/03/2013 numac 2013000138 source service public federal interieur Loi portant création de la « Coopération technique belge » sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 21/12/1998 pub. 30/12/1998 numac 1998015196 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant création de la « Coopération Technique Belge » sous la forme d'une société de droit public fermer portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 20 janvier 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/01/2014 pub. 13/02/2014 numac 2014015037 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les pays en développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public fermer modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les pays en développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 12/03/2013 numac 2013000138 source service public federal interieur Loi portant création de la « Coopération technique belge » sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 21/12/1998 pub. 30/12/1998 numac 1998015196 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant création de la « Coopération Technique Belge » sous la forme d'une société de droit public fermer portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public (Moniteur belge du 13 février 2014); - de la loi du 21 juillet 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/07/2016 pub. 11/08/2016 numac 2016015098 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public fermer modifiant la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 12/03/2013 numac 2013000138 source service public federal interieur Loi portant création de la « Coopération technique belge » sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 21/12/1998 pub. 30/12/1998 numac 1998015196 source ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation au developpement Loi portant création de la « Coopération Technique Belge » sous la forme d'une société de droit public fermer portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public (Moniteur belge du 11 août 2016); - des articles 46 à 48 de la loi du 23 novembre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/11/2017 pub. 11/12/2017 numac 2017031698 source service public federal justice Loi portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement fermer portant modification du nom de la Coopération technique belge et définition des missions et du fonctionnement de Enabel, Agence belge de Développement (Moniteur belge du 11 décembre 2017, err. du 18 décembre 2017).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden zwischen den Wörtern "lokaler Unternehmen" und den Wörtern "in Entwicklungsländern haben" die Wörter "oder auf dem Gebiet der Sozialwirtschaft" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "in Entwicklungsländern haben," und den Wörtern "können sich ebenfalls" die Wörter "und Organisationen und Gesellschaften, in deren Gesellschaftszweck die Finanzierung des lokalen Unternehmertums der Entwicklungsländer einbegriffen ist," eingefügt.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2bis - § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen, einschließlich seines Präsidenten. § 2 - Der Verwaltungsrat zählt ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder. § 2 [sic] - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates sind gleichen Geschlechts. § 3 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Vorschlag des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aufgrund ihrer Kenntnis im Bereich internationale Zusammenarbeit oder in Verwaltungsangelegenheiten ernannt. § 4 - Ein Vertreter der Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, der von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister bestimmt wird, wird zu den Versammlungen des Verwaltungsrates eingeladen. Er ist nicht stimmberechtigt." Art. 4 - Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Gesellschaftszweck von BIO ist die direkte oder indirekte Investition in die Entwicklung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) und von Unternehmen der Sozialwirtschaft, die in Entwicklungsländern ansässig sind, im Interesse des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder mit gleichzeitiger Sicherung einer ausreichenden Rendite. Gesellschaftszweck von BIO ist ebenfalls die Investition in Energieprojekte und Projekte, die zum Kampf gegen den Klimawandel in Entwicklungsländern beitragen, und in die Unternehmen, deren Ziel es ist, der Bevölkerung in Entwicklungsländern grundlegende Dienstleistungen zu erbringen." Art. 5 - Artikel 3 § 1 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "- Zuschüsse zu gewähren im Hinblick auf die Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Entwicklung von Portfoliounternehmen von BIO oder von Unternehmen, die eine andere Finanzierung durch BIO als einen Zuschuss erhalten können. Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt auf der Grundlage eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten und ist an besondere Kriterien gebunden, insbesondere hinsichtlich der Begünstigten: i) Portfoliogesellschaften.Die Portfoliogesellschaft ist eine Gesellschaft, die eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses erhalten hat, ii) zwischengeschaltete Strukturen, die allein auf lokale Unternehmen ausgerichtet sind, in diesem Fall kommerzielle oder kooperative Investitionsbanken, Mikrofinanzierungsgesellschaften und -institute, Investmentfonds, Investment-, Leasing-, Garantie- und Versicherungsgesellschaften, die in Entwicklungsländern ansässig sind und die Tätigkeiten und Investitionen lokaler Kleinst-, kleiner und mittlerer Unternehmen finanzieren, iii) Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Entwicklungsländer, die folgende Kriterien erfüllen: a) Der Wert der Aktiva der KKMU übersteigt nicht 43 Millionen Euro.b) Der Umsatz der KKMU übersteigt nicht 50 Millionen Euro. Die Finanzierung von BIO beschränkt sich auf maximal 50 Prozent der Unterstützungskosten.

Der Betrag des Zuschusses darf hunderttausend Euro pro Projekt nicht übersteigen.

Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die Bedingungen, unter denen der Zuschuss erstattet werden muss, wenn die Begünstigten säumig bleiben, und die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO. BIO rechtfertigt die Verwendung dieser Zuschüsse, indem sie dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister einen jährlichen Bericht übermittelt, in dem folgende Angaben aufgenommen sind: - eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, - eine finanzielle Bilanz, - eine Bewertung der erzielten Ergebnisse, - eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." Art. 6 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für Interventionen von BIO (Gesellschaftsgründung, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Zuschüsse) kommen Investmentgesellschaften, Investmentfonds und Unternehmen nicht in Frage: - die in einem Staat ansässig sind, der in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe a) oder b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, - die in einem Staat ansässig sind, der nicht derjenige ist, in dem der Endbegünstigte der BIO-Intervention seinen Sitz hat und der auf der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt." Art. 7 - Artikel 3 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Interventionen von BIO richten sich ausschließlich an Unternehmen in Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD definiert sind: (i) am wenigsten entwickelte Länder, (ii) Länder mit niedrigem Einkommen, (iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, (iv) Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie." Art. 8 - Artikel 3 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - § 1 - Die besonderen Regeln und Bedingungen, gemäß denen BIO ihren Gesellschaftszweck erfüllt, werden in einem Geschäftsführungsvertrag, der zwischen dem Belgischen Staat und BIO geschlossen wird, festgelegt. § 2 - Im Geschäftsführungsvertrag werden mindestens folgende Angelegenheiten geregelt: 1. politischer Rahmen, 2.Aufträge und Werte von BIO, 3. strategische Prioritäten der Investitionspolitik von BIO nach geographischer, sektorieller und thematischer Konzentration, der Investitionsmodalitäten und der Kriterien für die Gewährung von Finanzierungen, 4.Finanzierungsmodalitäten von BIO sowohl in der Form eines Eigenmittelbeitrags als auch in der Form von Subventionen zu Lasten des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Föderalstaates, 5. von BIO zu erreichende spezifische und messbare Ziele, 6.Modalitäten der Zusammenarbeit und Entwicklung von Synergien zwischen BIO und den anderen Akteuren der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit, 7. Verfahren und objektive Parameter für die jährliche Prüfung des Geschäftsführungsvertrags, 8.finanzielle Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der aus dem Geschäftsführungsvertrag hervorgehenden Verbindlichkeiten durch eine Partei, 9. Verpflichtungen im Bereich interne Kontrolle. § 3 - Ausdrückliche Auflösungsklauseln im Geschäftsführungsvertrag gelten als ungeschrieben.

Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht anwendbar auf den Geschäftsführungsvertrag. Die Partei, der gegenüber eine im Geschäftsführungsvertrag vorgesehene Verbindlichkeit nicht erfüllt wird, kann die andere Partei nur zwingen, die Verbindlichkeit zu erfüllen, und gegebenenfalls Schadenersatz verlangen, unbeschadet der Anwendung jeglicher im Geschäftsführungsvertrag vorgesehener Sanktionen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4ter - § 1 - Bei Verhandlung und Abschluss des Geschäftsführungsvertrags wird der Föderalstaat von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister vertreten. § 2 - Bei Verhandlung des Geschäftsführungsvertrags wird BIO gemäß dem Gesetz und der Satzung vertreten. Der Geschäftsführungsvertrag wird dem zuständigen Organ von BIO vorgelegt, das gemäß dem Gesetz und der Satzung entscheidet. § 3 - Der Geschäftsführungsvertrag tritt erst in Kraft, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat, und zwar an dem in diesem Erlass festgelegten Datum." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4quater - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird jedes Jahr gemäß einem objektiven Verfahren und objektiven Parametern, die im Geschäftsführungsvertrag bestimmt sind, geprüft und bei Bedarf den abgeänderten Rechtsvorschriften, die auf BIO anwendbar sind, und den Entwicklungen des Sektors, in dem BIO tätig ist, angepasst. § 2 - Änderungen des Geschäftsführungsvertrags, die nicht in § 1 erwähnt sind und von einer der Parteien oder von beiden Parteien vorgeschlagen werden, erfolgen gemäß Artikel 4ter." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4quinquies - § 1 - Der Geschäftsführungsvertrag wird für eine Dauer von fünf Jahren geschlossen. § 2 - Spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags legt BIO dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister den Entwurf eines neuen Geschäftsführungsvertrags vor.

Wenn bei Ablauf eines Geschäftsführungsvertrags kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, wird der Vertrag von Rechts wegen bis zum Inkrafttreten eines neuen Geschäftsführungsvertrags verlängert. Diese Verlängerung wird von dem für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Wenn ein Jahr nach der in Absatz 2 erwähnten Verlängerung kein neuer Geschäftsführungsvertrag in Kraft getreten ist, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die in Artikel 4ter § 2 erwähnten Angelegenheiten vorläufige Regeln festlegen. Diese vorläufigen Regeln gelten als neuer Geschäftsführungsvertrag und finden Anwendung bis zum Inkrafttreten eines neuen Geschäftsführungsvertrags, der gemäß Artikel 4ter geschlossen wird." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4sexies - Erlasse zur Billigung eines Geschäftsführungsvertrags oder einer Anpassung eines Geschäftsführungsvertrags und Erlasse zur Festlegung vorläufiger Regeln werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Die Bestimmungen des Geschäftsführungsvertrags werden in den Anlagen zum Königlichen Erlass veröffentlicht, mit Ausnahme der Bestimmungen, für die durch oder aufgrund des Gesetzes eine Geheimhaltungspflicht gilt oder deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung verstößt." Art. 14 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien" durch die Wörter "den in Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten Kriterien, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegt werden," ersetzt.

Art. 15 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - § 1 - Interventionen von BIO entsprechen dem allgemeinen Ziel der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit, nämlich die in Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnte nachhaltige menschliche Entwicklung. § 2 - Interventionen von BIO müssen außerdem die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Kriterien erfüllen, die in Artikel 32 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnt sind, das heißt Relevanz, Effektivität, Effizienz, Tragfähigkeit, Wirkung und Nachhaltigkeit." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit J.-P. LABILLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3.November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird ein Kapitel Ibis mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel Ibis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1bis - In vorliegendem Gesetz ist zu verstehen unter: 1. "KKMU" (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen): Unternehmen, die nicht die von der Europäischen Kommission in Bezug auf den Jahresumsatz und die Bilanzsumme festgelegten Höchstwerte erreichen (Empfehlung 2003/361/EG vom 6.Mai 2003), 2. "Interventionsland": Entwicklungsland, das zu folgenden vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bestimmten Kategorien gehört: - am wenigsten entwickelte Länder, - Länder mit niedrigem Einkommen, - Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, - Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, 3."technischer Hilfe": Gesamtheit der Maßnahmen zur Verstärkung der Kompetenzen der Unternehmen und zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten im technischen, finanziellen, administrativen und sozialen Bereich, im Umweltbereich und im Bereich der Verwaltung und der verantwortungsvollen Staatsführung. Technische Hilfe bezweckt den Transfer von Wissen, Kompetenzen und Erfahrungen an die Unternehmen, um ihre Leistungen auf wirtschaftlicher und sozialer Ebene und hinsichtlich der Umwelt und der Entwicklung zu verbessern, 4. "Machbarkeitsstudie": Studie, die überprüft, ob ein Projekt technisch machbar und wirtschaftlich rentabel ist.Die Studie setzt ein Projekt in quantifizierte, realistische, messbare und erreichbare Ziele in einem bestimmten Kontext um und gibt die für deren Verwirklichung notwendigen Mittel an, 5. "zwischengeschalteter Struktur": Investmentfonds, Holding- oder Investmentgesellschaften, die ausschließlich auf Unternehmen ausgerichtet sind, die in Interventionsländern ansässig sind, und Finanzinstitute inner- oder außerhalb des Banksektors wie kommerzielle oder kooperative Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und -banken, Leasing-, Factoring- und Versicherungsgesellschaften, die Unternehmen und Bevölkerungsgruppen der Interventionsländer Dienstleistungen anbieten, 6."Endbegünstigtem": im Interventionsland ansässiges Unternehmen, das die Intervention erhält." Art. 4 - In Artikel 2bis desselben Gesetzes wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im Verwaltungsrat. Er ist nicht stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter und geht zu Lasten von BIO." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - BIO hat als Gesellschaftszweck, direkt oder indirekt zu investieren in die Entwicklung von: 1. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen der Sozialwirtschaft, 2.in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die entweder (i) zum verbesserten Energiezugang der Unternehmen und der Bevölkerung in den Interventionsländern, (ii) zum verbesserten Zugang zu digitalen Technologien der Unternehmen und der Bevölkerung der Interventionsländer oder (iii) zur Bekämpfung des Klimawandels in den Interventionsländern beitragen, 3. in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, die in Produktion, Verarbeitung, Handel oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Rohstoffen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln tätig sind und so direkt oder indirekt zur Verstärkung der Ernährungssicherheit in den Interventionsländern beitragen, 4.in Interventionsländern ansässigen KKMU und Unternehmen, deren Zweck es ist, für die Bevölkerung dieser Länder grundlegende Dienstleistungen zu erbringen.

BIO kann investieren, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Interventionen folgende Bedingungen erfüllen: 1. zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Interventionsländer beitragen und so die Möglichkeit ausreichender Entwicklungsaussichten bieten, 2.direkt oder indirekt zu einer nachhaltigen produktiven Beschäftigung führen, unter Berücksichtigung der sozialen Grundrechte wie sie durch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation definiert sind, 3. die Möglichkeit einer ausreichende Rendite bieten, 4.zusätzlich sein.

BIO übt seine Aufgaben unabhängig aus. Direkte oder indirekte Finanzierungen haben nicht den Kauf von Waren oder Dienstleistungen bei belgischen Unternehmen als Bedingung.

BIO führt eine ehrgeizige Politik in Sachen Gleichheit von Männern und Frauen, um auf Ebene der direkt oder indirekt gewährten Finanzierungen eine ausgeglichene Verteilung zu erreichen." Art 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - BIO kann im Hinblick auf die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks zu üblichen Marktbedingungen insbesondere folgende Maßnahmen ausführen: 1. ausländische Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen Investoren gründen, 2.im Hinblick auf die Einrichtung von Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft nach belgischem Recht gründen, 3. sich direkt am Kapital belgischer oder ausländischer Unternehmen beteiligen, einschließlich des Erwerbs von Zeichnungsrechten oder anderen Finanzinstrumenten, die in Kapital umwandelbar sind, 4.mittel- oder langfristige Finanzierung in der Form von Darlehen oder in einer anderen Form gewährleisten, wie zum Beispiel die Zeichnung von Schuldverschreibungen oder anderen Schuldtiteln. Die Schuld kann nachrangig sein und mit einem Recht auf Umwandlung in Kapital oder mit Sicherheiten einhergehen oder nicht, 5. Entwicklungs- oder Investmentfonds, Investment- oder Holdinggesellschaften, die ausschließlich auf Interventionsländer ausgerichtet sind, nach belgischem oder ausländischen Recht gründen oder Minderheitsanteile an ihnen erwerben, insofern der Gesellschaftszweck dieser Fonds oder Gesellschaften mit ihrem Gesellschaftszweck vereinbar ist.Wenn BIO der Alleinverwalter solcher Entwicklungs- oder Investmentfonds ist, werden diese nach belgischem Recht eingerichtet, 6. in Nr.5 erwähnte Fonds oder Gesellschaften verwalten oder beraten und andere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tätigkeit solcher Fonds oder Gesellschaften allein oder in Zusammenarbeit mit anderen, entweder direkt oder indirekt über Unternehmen, die sie zu diesem Zweck gründet oder an denen sie eine Beteiligung nimmt, erbringen, 7. Garantien gewähren, 8.ihre Interessen und Beteiligungen verwalten, verwerten und realisieren und sich direkt oder indirekt an Verwaltung, Führung, Kontrolle und Liquidation von Gesellschaften, Unternehmen und Vereinigungen beteiligen, 9. auf Antrag Dritter Projekte untersuchen, entwickeln und verwalten, 10.jegliche Industrie-, Handels-, Finanz-, Werbe-, Mobilien- oder Immobiliengeschäfte tätigen, die für die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckdienlich sind." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - § 1 - BIO gewährt Zuschüsse zur Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Unternehmensentwicklung.

Die Unterstützungsprogramme können Folgendes umfassen: 1. Ausbildungsprogramme, 2.technische Hilfsprogramme, 3. Machbarkeitsstudien, 4.Programme zur Investitionsunterstützung für KKMU, die Pilotprojekte und innovative Projekte entwickeln.

Die Unterstützungsprogramme sind zur Entwicklung folgender Unternehmen bestimmt: 1. in Interventionsländern ansässige Unternehmen, die eine direkte oder indirekte Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses erhalten, unter der Bedingung, dass diese Finanzierung zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses noch läuft, 2.in Interventionsländern ansässige Unternehmen, auf ihren Antrag hin, die direkt oder indirekt für eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses in Betracht kommen und noch keine solche Finanzierung erhalten haben, 3. in Interventionsländern zu gründende Unternehmen, die direkt oder indirekt für eine Finanzierung durch BIO in irgendeiner Form außer in der Form eines Zuschusses in Betracht kommen und deren Projektträger eine in einem Interventionsland ansässige natürliche oder juristische Person ist. § 2 - Begünstigte der Zuschüsse sind: 1. in § 1 Absatz 3 Nr.1 und 2 erwähnte Unternehmen, 2. in § 1 Absatz 3 Nr.3 erwähnte Projektträger, 3. von BIO finanzierte zwischengeschaltete Strukturen. § 3 - Der Zuschuss beträgt maximal 350.000 EUR pro Begünstigter.

Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. § 4 - Die in § 1 Absatz 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Unternehmen und der in § 1 Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Projektträger beteiligen sich an den Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.

Wenn der Zuschuss die Finanzierung einer Machbarkeitsstudie bezweckt, ist die Finanzierung von BIO auf maximal fünfzig Prozent der Kosten des Unterstützungsprogramms begrenzt. § 5 - Die Gewährung des Zuschusses erfolgt durch Unterzeichnung eines Abkommens zwischen BIO und dem Begünstigten. Das Zuschussabkommen umfasst: 1. die Beschreibung der Tätigkeiten, 2.wenn der Begünstigte eine zwischengeschaltete Struktur ist, die nicht in einem Interventionsland ansässig ist, den Vermerk, dass die Zuschüsse ausschließlich zur Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Entwicklung von in Interventionsländern ansässigen Unternehmen, die durch diese zwischengeschalteten Strukturen finanziert werden, verwendet werden, 3. Finanzierungsmodalitäten, 4.die Berichterstattungspflicht, einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die Möglichkeiten der Kontrolle durch BIO und die Bedingungen, unter denen Zuschüsse zu erstatten sind. § 6 - Von BIO gewährte Zuschüsse unterliegen nicht der Verpflichtung, eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt, und werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische Staat spezifisch BIO zur Verfügung stellt, gewährt." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quater - § 1 - BIO führt selbst gemäß Artikel 3ter § 1 Absatz 2 Unterstützungsprogramme zur Entwicklung eines oder mehrerer in Artikel 3ter § 1 Absatz 3 erwähnter Unternehmen entweder mit ihrem eigenen Personal oder durch Beteiligung von Sachverständigen, die sie beauftragt, aus. § 2 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms werden genau identifiziert.

Das Anwenden dieser Art von Unterstützung wird für jedes Unterstützungsprogramm ordnungsgemäß mit Gründen versehen. § 3 - Die Kosten des von BIO getragenen Unterstützungsprogramms betragen maximal 350.000 EUR pro Unterstützungsprogramm.

Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, ist der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 100.000 EUR begrenzt. § 4 - Das oder die Zielunternehmen des Unterstützungsprogramms beteiligen sich an den Kosten des Unterstützungsprogramms in einem von BIO festzulegenden Verhältnis.

Ist das Unterstützungsprogramm eine Machbarkeitsstudie, sind die von BIO getragenen Kosten auf maximal fünfzig Prozent der Kosten des Unterstützungsprogramms begrenzt. § 5 - Von BIO getragene Unterstützungsprogramme unterliegen nicht der Verpflichtung, eine Rendite anzustreben, wie in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 3 erwähnt, und werden in den Grenzen der Mittel, die der Belgische Staat spezifisch BIO zur Verfügung stellt, gewährt." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3quinquies - § 1 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder die zwischengeschaltete Struktur in einem Land ansässig ist, das in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist, mit Ausnahme von Interventionsländern, die vom Globalen Forum der OECD für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken als Länder betrachtet werden, die während eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren den OECD-Standard im Wesentlichen und tatsächlich nicht umgesetzt haben. § 2 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder die zwischengeschaltete Struktur in einem in Artikel 307 § 1 Absatz 5 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Land ansässig ist. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 3 - BIO darf weder direkt noch über eine zwischengeschaltete Struktur investieren, wenn der Endbegünstigte der Intervention oder die zwischengeschaltete Struktur in einem Land ansässig ist, das auf der Liste der Staaten vorkommt, die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den OECD-Standards den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. Diese Liste wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Einschränkungen gelten ebenfalls für Unterstützungsprogramme, die durch von BIO gewährte Zuschüsse finanziert oder direkt von BIO ausgeführt werden." Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "BIO übermittelt dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Rechtfertigungsbericht über die Verwendung der Mittel, die ihr speziell im Hinblick auf die Finanzierung von Unterstützungsprogrammen zur Verfügung gestellt werden.

Der Bericht enthält folgende Angaben: 1. eine Bilanz der ausgeübten Tätigkeiten, 2.eine finanzielle Bilanz, 3. eine Bewertung der erzielten Entwicklungs- und Finanzergebnisse, 4.eventuell zu erwägende Anpassungen der verfolgten Strategie unter Einhaltung des Geschäftsführungsvertrags." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 9bis - Personalmitglieder von BIO werden gemäß dem Gesetz vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge unter Arbeitsvertrag eingestellt.

Sofern BIO nicht selbst über die notwendige Fachkompetenz verfügt, kann sie Dritte hinzuziehen, die über anerkanntes Fachwissen in Bezug auf die Vorbereitung von Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle ihrer Ausführung verfügen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsnamens der Belgischen Technischen Zusammenarbeit und zur Festlegung der Aufträge und der Arbeitsweise von Enabel, Belgische Entwicklungsagentur PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 11 - Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmung Art. 46 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: "11. die öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung Enabel, Belgische Entwicklungsagentur,".

Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 47 - Die Artikel 2, 3 Absatz 2, 4 bis 9ter und 13 bis 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, so wie es durch die Gesetze vom 3. November und 30.Dezember 2001, 27. Dezember 2005, 27. März und 20.

Juli 2006, 30. Dezember 2009, 12. Juni und 27. Dezember 2012 und 6. und 20. Januar 2014 abgeändert worden ist, werden aufgehoben.

Das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird aufgehoben.

Art. 48 - Die Überschrift des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Digitalen Agenda A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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