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Arrêté Royal du 19 juin 2002
publié le 07 septembre 2002

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001 relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public

source
ministere de l'interieur
numac
2002000461
pub.
07/09/2002
prom.
19/06/2002
ELI
eli/arrete/2002/06/19/2002000461/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/11/2001 pub. 18/04/2018 numac 2018030730 source service public federal interieur Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/11/2001 pub. 18/04/2018 numac 2018030730 source service public federal interieur Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 novembre 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/11/2001 pub. 18/04/2018 numac 2018030730 source service public federal interieur Loi relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative à la création de la Société belge d'Investissement pour les Pays en Développement et modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT 3. NOVEMBER 2001 - Gesetz zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer und zur Abänderung des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer Art. 2 - Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale Investierung AG können zusammen die Belgische Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, gründen. BIO wird in der Form einer Aktiengesellschaft gegründet.

Der Belgische Staat und die Belgische Gesellschaft für internationale Investierung AG können sich am Kapital von BIO beteiligen und BIO jede andere Form der Finanzierung gewähren. Gesellschaften, die besondere Erfahrung im Bereich Auslandsinvestitionen haben, oder Gesellschaften, die spezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Finanzierung lokaler Unternehmen in Entwicklungsländern haben, können sich ebenfalls am Kapital von BIO beteiligen oder BIO andere Formen der Finanzierung gewähren.

Der Belgische Staat wird bei der Gründung von BIO von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied vertreten.

Dieses Regierungsmitglied vertritt den Belgischen Staat ebenfalls auf der Generalversammlung.

Art. 3 - § 1 - Gesellschaftszweck von BIO ist das Investieren in die Entwicklung von Unternehmen in Entwicklungsländern im Interesse des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts dieser Länder.

Diese Interventionen müssen direkt oder indirekt zu produktiven Dauerbeschäftigungen führen unter Berücksichtigung der sozialen Grundrechte, so wie diese in den Basiskonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation definiert sind.

BIO kann sich ebenfalls an Entwicklungs- und Investitionsfonds beteiligen, die sich ausschliesslich an Entwicklungsländer richten, insofern der Zweck dieser Fonds mit dem Gesellschaftszweck von BIO vereinbar ist.

Zu diesem Zweck kann BIO zu üblichen Marktbedingungen Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften erwerben, Darlehen gewähren und analoge Formen der Unternehmensfinanzierung bereitstellen.

BIO ist unter anderem befugt: - ausländische Gesellschaften mit zu gründen, - sich direkt am Kapital ausländischer Gesellschaften zu beteiligen, - nachgeordnete Darlehen zu gewähren, - mittel- und langfristige Darlehen zu gewähren. § 2 - BIO übt seine Tätigkeiten unabhängig aus. Die Interventionen von BIO richten sich ausschliesslich an Unternehmen in Entwicklungsländern, die den nachstehend erwähnten Kategorien angehören, so wie sie vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung definiert sind: (i) am wenigsten entwickelte Länder, (ii) Länder mit niedrigem Einkommen, (iii) Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie. BIO führt eine voluntaristische Politik in Bezug auf die Gleichstellung von Männern und Frauen, um eine gerechte Verteilung der direkt oder indirekt bewilligten Darlehen zu erreichen, sowohl was die Zahl als auch das zur Verfügung gestellte Kapital betrifft. § 3 - BIO kann, insofern die notwendige Expertise innerhalb von BIO nicht vorhanden ist, einen Dritten, der über anerkannte Sachkenntnis im Finanzbereich verfügt, hinzuziehen für die Vorbereitung von Investitionsbeschlüssen und die Kontrolle über die Verwirklichung dieser Beschlüsse.

BIO zieht die Dienste der BTZ hinzu, wenn zur Unterstützung der Investitionsbeschlüsse technische Hilfe und Wissenstransfer erforderlich sind. Abweichungen von dieser Regel müssen mit Gründen versehen sein.

Art. 4 - BIO ist eine Aktiengesellschaft, auf die das Gesellschaftsgesetzbuch anwendbar ist, insofern durch vorliegendes Gesetz nicht davon abgewichen wird.

Die Satzung von BIO und diesbezügliche Änderungen werden von der Generalversammlung verabschiedet. Der Entwurf der Beschlüsse dieser Versammlung wird den Regierungskommissaren mindestens fünfzehn Tage vor Einberufung der Versammlung übermittelt.

Art. 5 - BIO untersteht der Kontrolle des für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglieds und des für den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds. Diese Regierungsmitglieder können sich jedem Beschluss widersetzen, der im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung und dem Gemeinwohl steht. Diese Kontrolle wird durch zwei Regierungskommissare ausgeübt. Jedes der beiden Regierungsmitglieder bestimmt einen Regierungskommissar. Für den Fall, dass einer der Regierungskommissare verhindert ist, wird für jeden von ihnen ein Stellvertreter bestimmt.

Die Stellvertreter verfügen gegebenenfalls über dieselben Befugnisse wie die Regierungskommissare. Beide Regierungskommissare verfügen über das Recht, alle Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und gegebenenfalls des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs einzusehen, um alle erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und um alle zu diesem Zweck notwendigen Informationen zu erhalten. Sie wohnen den Versammlungen der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des mit der täglichen Geschäftsführung beauftragten Organs bei, wenn sie dies für zweckmässig erachten. Sie tagen mit beratender Stimme. Die jeweilige Tagesordnung dieser Versammlungen wird ihnen rechtzeitig übermittelt.

Die Regierungskommissare setzen jeden Beschluss aus, der ihrer Meinung nach im Widerspruch zu den Gesetzen, den Erlassen, der Satzung oder dem Gemeinwohl steht. Der Regierungskommissar, der von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied bestimmt wird, vergewissert sich ebenfalls, dass alle Investitionsbeschlüsse den in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit festgelegten Kriterien entsprechen. Die Regierungskommissare verfügen über eine Frist von fünf Werktagen ab Kenntnisnahme der Beschlüsse, um über deren Aussetzung zu entscheiden.

Bei Aussetzung setzen die Regierungskommissare das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb derselben Frist von fünf Werktagen hiervon in Kenntnis.

Das jeweilige Regierungsmitglied verfügt über eine Frist von zehn Kalendertagen ab Kenntnisnahme der Aussetzung durch den Regierungskommissar, um einen ausgesetzten Beschluss für nichtig zu erklären. Wenn das jeweilige Regierungsmitglied innerhalb dieser Frist den Beschluss nicht für nichtig erklärt oder keine Entscheidung trifft, darf der Beschluss ausgeführt werden.

Der Verwaltungsrat kann äusserste Dringlichkeit geltend machen, die mit Gründen versehen werden muss. Die Regierungskommissare verfügen in diesem Fall nur über eine Frist von zwei Werktagen ab Kenntnisnahme des Beschlusses, um die Angelegenheit dem jeweiligen Regierungsmitglied vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist wird in diesem Fall auf zwei Werktage verkürzt.

Die Entschädigung der Regierungskommissare wird von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Regierungsmitglied festgelegt.

Sie wird von der Gesellschaft getragen.

Art. 6 - BIO kann auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt Privatanleihen aufnehmen. Der König kann diese Anleihen mit der Staatsgarantie verbinden.

Art. 7 - BIO erstellt jedes Jahr einen Bericht, den das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied der Abgeordnetenkammer vorlegt. Das für die Entwicklungszusammenarbeit zuständige Regierungsmitglied kann diesem Bericht die Bemerkungen hinzufügen, die es für notwendig erachtet.

Art. 8 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die belgische internationale Zusammenarbeit bestimmten Kriterien in Bezug auf die Relevanz der Entwicklungshilfe sind auf BIO anwendbar.

Art. 9 - § 1 - Der Belgische Staat wird eine Einbringung ausser Kapital in BIO gewährleisten durch Zeichnung von Gewinnanteilen, die als Entwicklungszertifikate bezeichnet werden. § 2 - Wertminderungen, Minderwerte und/oder mögliche Verluste eines Geschäftsjahres werden ohne Satzungsänderung unmittelbar auf Gewinnanteile angerechnet. Darüber hinaus sind diese Gewinnanteile genau wie Kapital nicht verfügbar. Diese Gewinnanteile werden steuerlich daher auch wie Kapitaleinlagen behandelt.

Art. 10 - In Artikel 161 Nr. 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches werden nach den Wörtern "gütliche Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D." die Wörter "Akte im Namen oder zugunsten der Aktiengesellschaft BIO" eingefügt.

KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Art. 11 - In Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft werden die Wörter "Beteiligungen am Risikokapital von Unternehmen oder Entwicklungsbanken," gestrichen.

Art. 12 - Artikel 5 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "insbesondere was technische Hilfe und Wissenstransfer betrifft,".

Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Der BTZ werden von der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, abgekürzt BIO, Aufträge anvertraut, so wie sie in Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer vorgesehen sind." Art. 14 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Die BTZ darf jedoch keine Beteiligungen erwerben, die in den gesetzlichen und statutarischen Auftrag von BIO fallen." KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. November 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der Öffentlichen Beteiligungen, beauftragt mit dem Mittelstand R. DAEMS Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit E. BOUTMANS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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