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Arrêté Royal du 25 février 1996
publié le 23 septembre 2014

Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal finances
numac
2014000723
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23/09/2014
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25/02/1996
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eli/arrete/1996/02/25/2014000723/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


25 FEVRIER 1996. - Arrêté royal n° 47 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code. Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 47 du 25 février 1996 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intracommunautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code (Moniteur belge du 5 mars 1996), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 3 mai 2003 modifiant l'arrêté royal n° 47 du 25 février 1996 relatif au contrôle du paiement de la taxe sur la valeur ajoutée due en raison de la livraison, de l'acquisition intra-communautaire et de l'importation de moyens de transport, au sens de l'article 8bis, § 2, 1°, du Code (Moniteur belge du 12 mai 2003); - l'arrêté royal du 20 février 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 2, 3, 4, 7, 8, 19, 23, 24, 31, 46, 47, 48, 50 et 53 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 27 février 2004); - l'arrêté royal du 1er septembre 2004 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 7, 10, 19, 47 et 50 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 10 septembre 2004); - l'arrêté royal du 24 août 2005 modifiant les arrêtés royaux nos 18, 46, 47 et 48 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 9 septembre 2005, err. du 27 septembre 2005); - la loi-programme du 27 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 27/04/2007 pub. 08/05/2007 numac 2007201505 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer (Moniteur belge du 8 mai 2007, err. des 23 mai 2007 et 8 octobre 2007); - l'arrêté royal du 23 mars 2011 modifiant les arrêtés royaux nos 1 et 47 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 28 mars 2011).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN 25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr.47 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer Artikel 1 - [Bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) gestellte Anträge auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, auf denen die Vignette zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs angebracht werden muss, die ein belgisches Zollamt ausgestellt hat oder ordnungsgemäß im Namen eines belgischen Zollamtes ausgefüllt worden ist, müssen gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen: 1. eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer umfassen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn die Person, in deren Namen der Zulassungsantrag eingereicht wird, dieses Fahrzeug in Belgien infolge einer Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes erworben hat, 2.in den anderen als den in Nr. 1 erwähnten Fällen durch das belgische Zollamt für gültig erklärt werden.

Die Zoll- und Akzisenverwaltung erteilt die Erlaubnis, dass diese Vignette durch ein Ersatzsignal ersetzt wird, das der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) durch ein Verfahren der elektronischen Datenübertragung übermittelt wird.

Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder einer Regelung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches unterliegt.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.

September 2005); Abs. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] Art. 2 - Der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Antrag auf Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs wird vom Einnehmer des in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Amtes nur für gültig erklärt, wenn die Person, in deren Namen dieser Antrag eingereicht wird, auf Ersuchen dieses Einnehmers und auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegte Weise nachweisen kann, dass sie allen Steuerpflichten nachgekommen ist, die sie in Bezug auf dieses motorbetriebene Landfahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage des Zulassungsantrags beim Einnehmer erfüllt haben muss.

Art. 3 - [Anträgen auf Zulassung motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen keine Formalität zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters des Fahrzeugs zu erledigen ist, muss eine Erklärung über die Entrichtung der Mehrwertsteuer beiliegen, die der Steuerpflichtige abgibt, der die Mehrwertsteuer schuldet, wenn dieses Fahrzeug Gegenstand einer Lieferung gegen Entgelt oder eines damit gleichgesetzten Umsatzes ist, die/der dieser Mehrwertsteuerpflichtige in der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung angeben muss, und wenn für dieses Fahrzeug nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende vorübergehende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden können gemäß: 1. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.18 vom 29. Dezember 1992 über die Steuerbefreiungen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen aus der Gemeinschaft im Bereich der Mehrwertsteuer, 2. Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr.48 vom 29. Dezember 1992 über die Lieferung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches unter den in Artikel 39bis des Gesetzbuches erwähnten Bedingungen 3. oder Artikel 8 § 3 des vorliegenden Erlasses. Die in Absatz 1 erwähnte Erklärung ist nicht erforderlich, wenn der belgische Zoll der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) mitteilt, dass das Fahrzeug einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterliegt.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.

September 2005)] Art. 4 - [Ein Antrag auf Ausstellung eines belgischen Flaggenzertifikats für ein Wasserfahrzeug muss vor der Ausstellung durch den belgischen Zoll mit einem Sichtvermerk versehen werden, wenn: 1. das Wasserfahrzeug entweder außerhalb der Gemeinschaft gekauft und in die Gemeinschaft eingeführt wird 2.oder in der Gemeinschaft gekauft wird.

Der Sichtvermerk ist jedoch nicht erforderlich bei einem Antrag zur Erneuerung des Flaggenzertifikats ohne Eigentumsübertragung oder mit Eigentumsübertragung aufgrund einer Verteilung zwischen Ehegatten oder infolge des Eintritts eines Erbfalls.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.

Mai 2003)] Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 und in Artikel 3 Absatz 1 erwähnte Erklärungen, die ein Mehrwertsteuerpflichtiger abgibt, der aufgrund [von Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2] des Gesetzbuches zur Einreichung periodischer Mehrwertsteuererklärungen verpflichtet ist, werden auf Formularen erstellt, die diesem Steuerpflichtigen vom Hauptkontrolleur des Mehrwertsteueramtes, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Wohn- oder Gesellschaftssitz hat, ausgehändigt werden. Muster und Inhalt dieser Formulare werden vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Diese Erklärungen dürfen keine anderen Änderungen, Verbesserungen, Streichungen, überschriebenen Vermerke oder Veränderungen enthalten als die, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen oder vorgeschrieben sind. [Hat der in Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzbuches vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt, wird das für die Erstellung dieser Erklärung erforderliche Formular nur ausgehändigt, sofern dem in Absatz 1 erwähnten Amt die reguläre Rechnung oder das reguläre Dokument vorgelegt wird, die/das der Steuerpflichtige aufgrund von Artikel 53 § 2 des Gesetzbuches und der Artikel 1, 2 oder 3 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ausstellen beziehungsweise erstellen muss.] [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 24 Nr. 2 des K.E. vom 20. Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 6 - Mehrwertsteuerpflichtige, die anhand des in Artikel 5 erwähnten Formulars eine selbst oder in ihrem Namen unterzeichnete Erklärung ausstellen, sind zur Zahlung der Steuer verpflichtet, die aufgrund der in dieser Erklärung angegebenen Lieferung geschuldet wird.

Art. 7 - Personen, die gemäß den geltenden Vorschriften in Belgien die Zulassung eines motorbetriebenen Landfahrzeugs auf ihren Namen veranlassen oder die auf ihren Namen eine belgische Zulassungsbescheinigung für ein Luftfahrzeug oder ein belgisches Flaggenzertifikat für ein Wasserfahrzeug erhalten haben, müssen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab der Zulassung des Fahrzeugs oder der Ausstellung des Flaggenzertifikats nachweisen können, dass die Steuerpflichten in Bezug auf dieses Gut erfüllt sind; dieser Nachweis ist [...] auf Ersuchen der zur diesbezüglichen Kontrolle ermächtigten Beamten zu erbringen. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12.

Mai 2003)] Art. 8 - [ § 1 - Motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr. 1 des Gesetzbuches, die unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006] geliefert werden, müssen je nach Fall mit einem der in den Paragraphen 2 und 3 näher bestimmten Zulassungskennzeichen versehen sein. § 2 - Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in Belgien von einer juristischen oder natürlichen Person benutzt zu werden, für die in Belgien eine der in [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 oder 8] des Gesetzbuches vorgesehenen Steuerbefreiungen gilt, kann nur Folgendes beantragt werden: - ein internationales Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, wenn die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann, - ein gewöhnliches Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ohne besonderen Vermerk, wenn die Steuerbefreiung keiner Revision unterworfen werden kann.

Infolge der Sonderbestimmungen in internationalen Abkommen, denen Belgien beigetreten ist, kann das internationale Kennzeichen durch ein "EUR"- oder ein "EUROCONTROL"-Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht.

Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des FÖD Auswärtige Angelegenheiten können das internationale Kennzeichen und das "EUR"- oder "EUROCONTROL"-Kennzeichen durch ein "CD"-Kennzeichen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung ersetzt werden, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs oder keinen solchen Vermerk enthält, ungeachtet dessen, ob die Steuerbefreiung Gegenstand einer Revision sein kann oder nicht. § 3 - Motorbetriebene Landfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat benutzt zu werden, und für die bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) ein Zulassungsantrag eingereicht wird, müssen spätestens am Ende des dritten Monats nach dem der Zulassung dorthin befördert werden.

Für diese Fahrzeuge können nur ein Kennzeichen für vorübergehende Zulassungen und eine dazugehörende Zulassungsbescheinigung, die einen besonderen Vermerk über den steuerrechtlichen Status des Fahrzeugs enthält, beantragt werden.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Formalitäten sind nicht erforderlich für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 6] des Gesetzbuches an ein Mitglied der Belgischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden.

Für motorbetriebene Landfahrzeuge, die unter den Bedingungen von [Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 8] des Gesetzbuches oder von [Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006] geliefert werden und für die gemäß den Vorschriften über die Zulassung von Motorfahrzeugen Formalitäten zur Festlegung des gemeinschaftlichen Charakters dieser Fahrzeuge zu erledigen sind, muss der Verkäufer - wenn für diese Fahrzeuge keinerlei Zulassungsantrag eingereicht wird - den bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen (DIV) angesiedelten Zolldienst auf die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten vorgeschriebene Weise davon in Kenntnis setzen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 24. August 2005 (B.S. vom 9.

September 2005); § 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28.

März 2011); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 23.

März 2011 (B.S. vom 28. März 2011); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007) und Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 23. März 2011 (B.S. vom 28. März 2011)] Art. 9 - Vorliegender Erlass ersetzt den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 29. Dezember 1992 über die Kontrolle der Zahlung der für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 8bis § 2 Nr.1 des Gesetzbuches geschuldeten Mehrwertsteuer.

Art. 10 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996.

Art. 11 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Außenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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