publié le 19 mars 2020
Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 MARS 2020. - Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19 du vendredi 13 mars 2020, deuxième édition, page 15579-15580, C-2020/30302. - Traduction allemande
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 Der Minister der Sicherheit und des Innern, Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31.Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 zusammengetreten ist;
In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020;
In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30.
Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (USPPI);
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter Fälle;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen;
In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen Phase erfüllt sind: - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind betroffen. - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer werden befürchtet. - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig.
In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, Erlässt: Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird ausgelöst.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 13. März 2020 P. DE CREM