← Retour vers "Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande "
Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 MARS 2020. - Arrêté ministériel portant le déclenchement de la | 13 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de |
phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise | federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis |
coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling |
Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale | Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase |
concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus | betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus |
COVID-19 du vendredi 13 mars 2020, deuxième édition, page 15579-15580, | COVID-19 van vrijdag 13 maart 2020 tweede editie, bladzijde |
C-2020/30302. - Traduction allemande | 15579-15580, C-2020/30302. - Duitse vertaling |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen | 13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen |
Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in | Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in |
Bezug auf das Coronavirus COVID-19 | Bezug auf das Coronavirus COVID-19 |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung |
des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die | des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die |
eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene | eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene |
erfordern; | erfordern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit; | Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 |
zusammengetreten ist; | zusammengetreten ist; |
In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der | In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der |
Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020; | Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020; |
In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. | In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. |
Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler | Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler |
Tragweite (USPPI); | Tragweite (USPPI); |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter | Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter |
Fälle; | Fälle; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien; | europäischen Gebiet und in Belgien; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die |
im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung | im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung |
und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; | und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; |
In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr | In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr |
betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen | In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen |
Phase erfüllt sind: | Phase erfüllt sind: |
- Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind | - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind |
betroffen. | betroffen. |
- Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein | - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein |
Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. | Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. |
- Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer | - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer |
werden befürchtet. | werden befürchtet. |
- Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der | - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der |
Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. | Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. |
- Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder | - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder |
föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. | föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. |
- Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. | - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. |
In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise | In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des | gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des |
Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine | Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine |
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, |
eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, | eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird | Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird |
ausgelöst. | ausgelöst. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 13. März 2020 | Brüssel, den 13. März 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |