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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 13/03/2020
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Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus COVID-19. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling
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13 MARS 2020. - Arrêté ministériel portant le déclenchement de la 13 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de
phase fédérale concernant la coordination et la gestion de la crise federale fase betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis
coronavirus COVID-19. - Traduction allemande coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling
Arrêté ministériel portant le déclenchement de la phase fédérale Ministerieel besluit houdende de afkondiging van de federale fase
concernant la coordination et la gestion de la crise coronavirus betreffende de coördinatie en het beheer van de crisis coronavirus
COVID-19 du vendredi 13 mars 2020, deuxième édition, page 15579-15580, COVID-19 van vrijdag 13 maart 2020 tweede editie, bladzijde
C-2020/30302. - Traduction allemande 15579-15580, C-2020/30302. - Duitse vertaling
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen 13. MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Auslösung der föderalen
Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in
Bezug auf das Coronavirus COVID-19 Bezug auf das Coronavirus COVID-19
Der Minister der Sicherheit und des Innern, Der Minister der Sicherheit und des Innern,
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur Festlegung
des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die
eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene
erfordern; erfordern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf
nationaler Ebene erfordern; nationaler Ebene erfordern;
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit; Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben; die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020
zusammengetreten ist; zusammengetreten ist;
In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group (RAG) und der
Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020; Risk Management Group (RMG) vom 10. und 12. März 2020;
In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30. In Erwägung der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 30.
Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler Januar 2020 erklärten gesundheitlichen Notlage von internationaler
Tragweite (USPPI); Tragweite (USPPI);
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen
Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter
Fälle; Fälle;
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem
europäischen Gebiet und in Belgien; europäischen Gebiet und in Belgien;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden
Dringlichkeit; Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die
im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung
und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen;
In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr In der Erwägung, dass das gesamte Staatsgebiet von der Gefahr
betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;
In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen In der Erwägung, dass die Bedingungen für die Auslösung der föderalen
Phase erfüllt sind: Phase erfüllt sind:
- Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind
betroffen. betroffen.
- Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein
Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt.
- Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer
werden befürchtet. werden befürchtet.
- Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der - Eine Gefährdung der vitalen Interessen der Nation oder der
Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet.
- Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder
föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren.
- Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig. - Eine allgemeine Information der gesamten Bevölkerung ist notwendig.
In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise In der Erwägung, dass die direkten oder indirekten Folgen der Krise
gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des
Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine
Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern,
eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird Artikel 1 - Die föderale Phase des nationalen Noteinsatzplans wird
ausgelöst. ausgelöst.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 13. März 2020 Brüssel, den 13. März 2020
P. DE CREM P. DE CREM
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